HRB 22457
WTG Volmarstein Schleiferei GmbH
aktuell 5 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Fr.-Gottlob-Keller-Str. 7, 01609 GröditzGeschäftsanschrift aus dem Handelsregister
Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.
Registerdaten
- Sitz
- Gröditz
- Rechtsform
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Letzte Eintragung
- 13.09.2023
- Datenstand
- 2025-10-25
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Leitung und Vertretung
Allgemeine Vertretungsregelung
- Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
Handelsregister
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HRB 22457 HRB 22457: WTG Volmarstein Schleiferei GmbH, Gröditz, Fr.-Gottlob-Keller-Str. 7, 01609 Gröditz. Durch Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 26.01.2022, AZ: 532 IN 1161/21, ist das Insolvenzverfahren über da…
Forderungsprüfung 532 IN 1161/21 · WTG Volmarstein Schleiferei GmbH · Insolvenzgericht Dresden
- Insolvenzgericht
- Dresden
- Aktenzeichen
- 532 IN 1161/21
- Wirksam am
- 27.01.2022
- Registerbezug
- Dresden, HRB 22457
Aktenzeichen: 532/560 IN 1161/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der WTG Volmarstein Schleiferei GmbH, Fr.-Gottlob-Keller-Straße 7, 01609 Gröditz, Amtsgericht Dresden , HRB 22457
vertreten durch den Geschäftsführer Marek Jedrzejowski
- wurde am 26.01.2022 um 10:30 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Insolvenzverwalter ist:
Rechtsanwalt Jan Gärtner, Friedrichstraße 24, 01067 Dresden, Email geschäftlich: dresden@worako.de Telefon geschäftlich: 0351 49185 0 Telefax: 0351 49185 99
Die Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO sind schriftlich bis zum 22.02.2022 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden.
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen und Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Leistungen an die Schuldnerin haben zu unterbleiben (§ 28 Abs. 3 InsO).
Der Berichtstermin und Termin zur Beschlussfassung über
|die Beibehaltung des bisherigen oder Wahl eines neuen Insolvenzverwalters gemäß § 57 InsO
|die Bestätigung des Gläubigerausschusses bzw. die Wahl eines Gläubigerausschusses oder die Wahl eines neuen Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
|den Fortgang des Verfahrens, hierbei insbesondere die Entscheidung über die Betriebsfortführung gemäß § 157 InsO,
|Vorgaben zur Rechnungslegung des Insolvenzverwalters gemäß § 66 InsO und zur Verwahrung der Wertgegenstände durch den Insolvenzverwalter gemäß § 149 InsO
|die Genehmigung von Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO
wird beim Amtsgericht Dresden anberaumt auf Dienstag, 29.03.2022, 13:30 Uhr, Sitzungssaal C 301, Außenstelle 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1
Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO auch dann als erteilt gilt, wenn die Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
Der Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen wird beim Amtsgericht Dresden anberaumt auf Dienstag, 29.03.2022, 13:30 Uhr, Sitzungssaal C 301, Außenstelle 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1
Die Gläubiger werden über das Prüfungsergebnis festgestellter und für den Ausfall festgestellter Forderungen nicht benachrichtigt.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 532 IN 1161/21 · WTG Volmarstein Schleiferei GmbH · Insolvenzgericht Dresden
- Insolvenzgericht
- Dresden
- Aktenzeichen
- 532 IN 1161/21
- Wirksam am
- 12.01.2022
- Registerbezug
- Dresden, HRB 22457
Aktenzeichen: 532 IN 1161/21
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der WTG Volmarstein Schleiferei GmbH, Fr.-Gottlob-Keller-Straße 7, 01609 Gröditz, Amtsgericht Dresden , HRB 22457
vertreten durch den Geschäftsführer Marek Jedrzejowski
ergeht am 10.01.2022 nachfolgende Entscheidung:
1. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, gegenüber der
Firma PRZEDSIEEBIORSTWO Handlowo-USLUGOWE A. OLASIK,95-080 Badzyn`Stanislawowska 23, Polen
für bis zur Verfahrenseröffnung händisch zu erbringende Schleifleistungen Verbindlichkeiten mit dem Rang von Masseverbindlichkeiten gem. § 55 Abs. 2 InsO in Höhe von maximal 8000,00 Euro
zum Zwecke der Fortführung des Geschäftsbetriebes zu begründen.
2.. Dem Schuldner wird die Verfügungsbefugnis über das sich aus Ziffer 1 ergebende Ansprüche einschließlich etwaiger Gegenleistungsansprüche entzogen und auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übertragen.
3. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat im Falle einer Antragsrücknahme, der Abweisung des Antrags mangels Masse oder der Verwerfung des Antrags als unzulässig die nach Ziffer 1 begründeten Verbindlichkeiten vor Aufhebung seiner Bestellung aus dem vorläufig verwalteten Vermögen zu berichtigen.
Gründe:
Die Voraussetzungen für den Erlass der im Tenor beschriebenen "Einzelermächtigung" liegen vor. Das Institut der Einzelermächtigung ist seit langem höchstrichterlich anerkannt (siehe BGH, B. v. 18.07.2002 -_IX ZB 195/01). Vertragspartner, Zweck und Höchstbetrag der Verbindlichkeit sind hinreichend bestimmt. Der Antrag auf Einzelermächtigung erfolgte auch vor Wirksamwerden des Vertrages. Auch ist die Begründung der Masseverbindlichkeiten im allseitigen Interesse zwingend erforderlich um den Geschäftsbetrieb fortzuführen, was ohne die Begründung der Masseverbindlichkeit nicht möglich wäre. Die Masseverbindlichkeit kann aller Voraussicht nach vollumfänglich zurückgezahlt werde aufgrund eines vorliegenden Auftrags.n. All diese Umstände hat der vorläufige Insolvenzverwalter in seinem Schreiben vom 05.01.2021 vollumfänglich und plausibel dargestellt. ,Auch war dem Schuldner im Umfang der Ermächtigung die Verfügungsbefugnis über das Darlehen zu entziehen. Darüber hinaus gilt § 25 Abs.2 InsO entsprechend für die im einzelnen aufgeführten Fälle, in denen es nicht zu einer Verfahrenseröffnung kommt.
Die Einzelermächtigung war daher im beschrieben Umfang auszusprechen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 22457 HRB 22457: WTG Volmarstein Schleiferei GmbH, Gröditz, Fr.-Gottlob-Keller-Str. 7, 01609 Gröditz. Durch Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 08.09.2021, AZ: 532 IN 1161/21, ist ein vorläufiger Insolvenzverwa…
Insolvenzbekanntmachung 532 IN 1161/21 · WTG Volmarstein Schleiferei GmbH · Insolvenzgericht Dresden
- Insolvenzgericht
- Dresden
- Aktenzeichen
- 532 IN 1161/21
- Wirksam am
- 08.09.2021
- Registerbezug
- Dresden, HRB 22457
Aktenzeichen: 532 IN 1161/21
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der WTG Volmarstein Schleiferei GmbH, Fr.-Gottlob-Keller-Straße 7, 01609 Gröditz, Amtsgericht Dresden , HRB 22457
vertreten durch den Geschäftsführer Marek Jedrzejowski
- wurde am 08.09.2021 um 13:00 Uhr Jan Gärtner, Friedrichstraße 24, 01067 Dresden, Telefon geschäftlich 0351 49185 0, Telefax 0351 49185 99, Website www.worako.de, Email geschäftlich dresden@worako.de zu dem vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Gelder entgegenzunehmen.
- wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände der Insolvenzmasse nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO ). Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, der vorläufige Insolvenzverwalter stimmt der Leistung an die Schuldnerin zu.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung und die Beschränkung der Verfügungsbefugnis findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden -Außenstelle-, Olbrichtplatz 1, 01099 Dresden
einzulegen.
Die Frist beginnt am dritten Tag nach der Veröffentlichung der Entscheidung auf der Plattform www.insolvenzbekanntmachungen.de. Wird die Entscheidung vorher zugestellt, beginnt die Frist für den Zustellungsempfänger bereits mit der Zustellung der Entscheidung. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen deutschen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem Amtsgericht Dresden eingeht. Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal www.justiz.de/elektronischer_rechtsverkehr/index.php aufgerufen werden.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.