HRB 109024
worKA gGmbH
aktuell 22 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Am Storrenacker 9 - 11, 76139 KarlsruheGeschäftsanschrift aus dem Handelsregister
Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.
Registerdaten
- Sitz
- Karlsruhe
- Rechtsform
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Letzte Eintragung
- 25.03.2025
- Datenstand
- 2025-10-20
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Leitung und Vertretung
Christoph Paul Hüttner
Heuweiler
Detlef Schulz
Karlsruhe
Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen ProkuristenAllgemeine Vertretungsregelung
- Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen.
Handelsregister
Verfügbare Registerinformationen
Diese Übersicht zeigt ausschließlich Registerdokumente und Angaben, die in unserem lokalen Archiv vorliegen.
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Frühere Bezeichnungen und Sitze
Diese früheren Bezeichnungen und Sitze werden vom Handelsregister ohne einzelne Datumsangaben bereitgestellt. Deshalb erscheinen sie getrennt vom datierten Veröffentlichungs-Zeitstrahl.
- BZKA Beschäftigungszentrum Karlsruhe gemeinnützige GmbH Karlsruhe
Gegenstand des Unternehmens
Zweck der Gesellschaft und Gegenstand des Unternehmens ist die Förderung der Hilfe für Menschen mit Behinderungen und die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen. Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch den Betrieb einer lntegrationsgesellschaft gemäß § 68 Nr. 3 der Abgabenordnung und § 132 Abs. 1 des Neunten Sozialgesetzbuches, nämlich: Die Gesellschaft schafft und bietet Qualifizierungsmaßnahmen und dauerhafte Arbeitsplätze inklusive arbeitsbegleitender rehabilitativer Förderung für Menschen, die aufgrund einer Behinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur schwer vermittelbar sind. Die Schaffung und dauerhafte Einrichtung von Arbeitsplätzen für Menschen mit Behinderungen erfolgt durch die Übernahme von Aufträgen aus den Bereichen Dienstleistungen, Handel und Fertigung sowie durch die Übernahme von Betriebsleistungen und gegebenenfalls durch eine Eigenproduktion. Zur Arbeitserprobung während der Qualifizierung werden die betreffenden Mitarbeiten unter der Fortdauer der arbeitsbegleitenden rehabilitativen Förderung im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und der Übernahme von Betriebsleistungen im Einzelfall im Auftrag der Gesellschaft auch bei den Auftraggebern unmittelbar tätig.
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Insolvenzbekanntmachung 10 IN 401/24 · worKA gGmbH · Insolvenzgericht Karlsruhe
- Insolvenzgericht
- Karlsruhe
- Aktenzeichen
- 10 IN 401/24
- Wirksam am
- 20.11.2025
- Registerbezug
- Mannheim, HRB 109024
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
worKA gGmbH
Am Storrenacker 9 - 11
76139 Karlsruhe
vertreten durch den Geschäftsführer Christoph Hüttner
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 109024
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Andreas Fischer, Erbprinzenstraße 27, 76133 Karlsruhe
Beschluss:
Die Insolvenzschuldnerin zeigt an: Es wurden Insolvenzforderungen i.H.v. 2.089.069,43 € für die Verteilung festgestellt. Das diesbzgl. Verzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Zur Verteilung steht ein Betrag von 647.611,51 € zur Verfügung. Es soll eine Schlussverteilung durchgeführt werden.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 19.11.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 10 IN 401/24 · worKA gGmbH · Insolvenzgericht Karlsruhe
- Insolvenzgericht
- Karlsruhe
- Aktenzeichen
- 10 IN 401/24
- Wirksam am
- 29.10.2025
- Registerbezug
- Mannheim, HRB 109024
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
worKA gGmbH
Am Storrenacker 9 - 11
76139 Karlsruhe
vertreten durch den Geschäftsführer Christoph Hüttner
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 109024
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Andreas Fischer, Erbprinzenstraße 27, 76133 Karlsruhe
Die Insolvenzschuldnerin zeigt an: Es wurden Insolvenzforderungen i.H.v. 2.089.069,43 € für die Verteilung festgestellt. Das diesbzgl. Verzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Zur Verteilung steht ein Betrag von 647.611,51 € zur Verfügung. Es soll eine Schlussverteilung durchgeführt werden.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 10 IN 401/24 · worKA gGmbH · Insolvenzgericht Karlsruhe
- Insolvenzgericht
- Karlsruhe
- Aktenzeichen
- 10 IN 401/24
- Wirksam am
- 21.10.2025
- Registerbezug
- Mannheim, HRB 109024
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
worKA gGmbH
Am Storrenacker 9 - 11
76139 Karlsruhe
vertreten durch den Geschäftsführer Christoph Hüttner
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 109024
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Andreas Fischer, Erbprinzenstraße 27, 76133 Karlsruhe
Die Vergütung der Bundesagentur für Arbeit, Brauerstraße 10, 76135 Karlsruhe, für die Tätigkeit als Mitglied des Gläubigerausschusses (für die Zeit 02.10.2024 bis 07.10.2025) wurde durch Beschluss vom 20.10.2025 festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß §§ 64 Absatz 2 Satz 2, 73 Abs. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 14.10.2025.
Der Stundensatz des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt xxx EUR. Für 12,3 Stunden war gemäß § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt xxx EUR festzusetzen. Die Umsatzsteuer war gemäß §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 20.10.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzplan 10 IN 401/24 · worKA gGmbH · Insolvenzgericht Karlsruhe
- Insolvenzgericht
- Karlsruhe
- Aktenzeichen
- 10 IN 401/24
- Wirksam am
- 18.09.2025
- Registerbezug
- Mannheim, HRB 109024
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
worKA gGmbH
Am Storrenacker 9 - 11
76139 Karlsruhe
vertreten durch die Geschäftsführerin Aurelia Becker
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 109024
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Andreas Fischer, Erbprinzenstraße 27, 76133 Karlsruhe
Terminsbestimmung:
Termin zur
- Erörterung des Insolvenzplans und der Stimmrechte der Gläubiger
- Abstimmung über den Insolvenzplan
wird bestimmt auf
Dienstag, 07.10.2025, 11:00 Uhr
Sitzungssaal 1.30, 1. OG, Schlossplatz 23, 76131 Karlsruhe
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können der vollständige Insolvenzplan und die eingegangenen Stellungnahmen eingesehen werden.
Sofern weitere Stellungnahmen eingehen, können diese ebenfalls in der Geschäftsstelle eingesehen werden.
Weiter dient der Termin möglicherweise zur Abstimmung über einen nach Erörterung seitens der Schuldnerin eventuell gemäß § 240 InsO vorgelegten geänderten Insolvenzplan.
Gemäß § 232 Absatz 1 Nr. 1 und Abs. 3 InsO i.V.m. § 235 Abs. 1 S. 3 InsO erhalten folgende Beteiligte Gelegenheit, bis zum 30.09.2025 (Eingang bei Gericht) zu dem Insolvenzplan Stellung zu nehmen :
- der Sachwalter
- die Mitglieder des Betriebsrates
- die Mitglieder des Gläubigerausschusses
Soweit Gläubiger und an der Schuldnerin beteiligte Personen an dem Erörterungs- und Abstimmungstermin teilnehmen und über den Insolvenzplan abstimmen wollen, werden diese gebeten, mitzubringen :
- den Bundespersonalausweis oder Reisepass
- bei Vertretung einer juristischen Person bzw. Handelsgesellschaft auch die entsprechende Vollmacht (im Original oder beglaubigter Abschrift) sowie ein aktueller Handelsregisterauszug (im Original oder beglaubigter Abschrift, nicht älter als 6 Monate) zum Nachweis der Vertretungsmacht und ein Nachweis der Identität des Ausstellers der Vollmacht (Ausweiskopie)
- bei Vertretung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ist auch die entsprechende Vollmacht (im Original oder beglaubigter Abschrift) und ein Nachweis über die Vertretungsbefugnis des Ausstellers der Vollmacht sowie ein Nachweis der Identität des Ausstellers der Vollmacht (Ausweiskopie)
- sowie ausreichende Unterlagen zum Nachweis Ihrer Gläubigerforderungen, soweit diese nicht bereits aus der Insolvenztabelle oder Anlagen zum Insolvenzplan ersichtlich sind.
Ansonsten tragen diese das Risiko nicht zur Teilnahme am Termin zugelassen zu werden.
Bitte, achten Sie darauf, ob Sie in einer der im Insolvenzplan gebildeten Gläubigergruppen berücksichtigt sind.
Es wird darauf hingewiesen, dass gegen einen späteren gerichtlichen Beschluss, durch den - nach Annahme des Planes durch die Beteiligten - der Insolvenzplan bestätigt wird (§§ 248 bis 252 InsO), die sofortige Beschwerde gemäß § 253 Abs. 2 InsO nur dann zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer
1) dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat und
2) gegen den Plan gestimmt hat und
3) mit präsenten Beweismitteln glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechter gestellt wird, als er ohne den Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 251 Absatz 3 InsO genannten Mitteln ausgeglichen werden kann.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 17.09.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 10 IN 401/24 · worKA gGmbH · Insolvenzgericht Karlsruhe
- Insolvenzgericht
- Karlsruhe
- Aktenzeichen
- 10 IN 401/24
- Wirksam am
- 04.09.2025
- Registerbezug
- Mannheim, HRB 109024
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
worKA gGmbH
Am Storrenacker 9 - 11
76139 Karlsruhe
vertreten durch die Geschäftsführerin Aurelia Becker
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 109024
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Andreas Fischer, Erbprinzenstraße 27, 76133 Karlsruhe
1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) sowie der nachträglich angemeldeten nachrangigen Insolvenzforderungen (§ 39 I InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 02.10.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 4 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 04.09.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 10 IN 401/24 · worKA gGmbH · Insolvenzgericht Karlsruhe
- Insolvenzgericht
- Karlsruhe
- Aktenzeichen
- 10 IN 401/24
- Wirksam am
- 08.08.2025
- Registerbezug
- Mannheim, HRB 109024
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
worKA gGmbH
Am Storrenacker 9 - 11
76139 Karlsruhe
vertreten durch die Geschäftsführerin Aurelia Becker
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 109024
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Andreas Fischer, Erbprinzenstraße 27, 76133 Karlsruhe
Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Bundesagentur für Arbeit wird für die Zeit von 29.04.2024 - 01.07.2024 sowie von 01.07.2024 - 01.10.2024 wie folgt festgesetzt: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 22.07.2025.
Der Stundensatz des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Für 10,5 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 08.08.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 10 IN 401/24 · worKA gGmbH · Insolvenzgericht Karlsruhe
- Insolvenzgericht
- Karlsruhe
- Aktenzeichen
- 10 IN 401/24
- Wirksam am
- 29.07.2025
- Registerbezug
- Mannheim, HRB 109024
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
worKA gGmbH
Am Storrenacker 9 - 11
76139 Karlsruhe
vertreten durch die Geschäftsführerin Aurelia Becker
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 109024
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Andreas Fischer, Erbprinzenstraße 27, 76133 Karlsruhe
Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Rechtsanwalt Hans-Jürgen Marx wird für die Zeit von 29.04.2024 - 01.07.2024 sowie von 01.07.2024 - 01.10.2024 wie folgt festgesetzt: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 08.07.2025.
Der Stundensatz des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Für 4,5 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 28.07.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 10 IN 401/24 · worKA gGmbH · Insolvenzgericht Karlsruhe
- Insolvenzgericht
- Karlsruhe
- Aktenzeichen
- 10 IN 401/24
- Wirksam am
- 16.07.2025
- Registerbezug
- Mannheim, HRB 109024
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
worKA gGmbH
Am Storrenacker 9 - 11
76139 Karlsruhe
vertreten durch die Geschäftsführerin Aurelia Becker
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 109024
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Andreas Fischer, Erbprinzenstraße 27, 76133 Karlsruhe
Beschluss:
Die Gläubiger nachrangiger Insolvenzforderungen des § 39 I InsO werden zur Teilnahme am Insolvenzverfahren zugelassen.
Die Gläubiger nachrangiger Forderungen werden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum Ablauf des 06.08.2025 beim Sachwalter unter Angabe des Betrages und des Grundes der Forderung mit Beifügung urkundlicher Nachweise anzumelden.
Die Anmeldung hat die geltend gemachte Rangstelle des § 39 I Nr. 1-5 InsO anzugeben, § 174 III InsO.
Die nachrangigen Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 II InsO). Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 13.08.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Karlsruhe, 76133 Karlsruhe, Schlossplatz 23, 76133 Karlsruhe, niedergelegt.
Der Prüfungsstichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, ist der 27.08.2025.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 4 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 16.07.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 10 IN 401/24 · worKA gGmbH · Insolvenzgericht Karlsruhe
- Insolvenzgericht
- Karlsruhe
- Aktenzeichen
- 10 IN 401/24
- Wirksam am
- 09.07.2025
- Registerbezug
- Mannheim, HRB 109024
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
worKA gGmbH
Am Storrenacker 9 - 11
76139 Karlsruhe
vertreten durch die Geschäftsführerin Aurelia Becker
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 109024
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Andreas Fischer, Erbprinzenstraße 27, 76133 Karlsruhe
1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 27.08.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 08.07.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 10 IN 401/24 · worKA gGmbH · Insolvenzgericht Karlsruhe
- Insolvenzgericht
- Karlsruhe
- Aktenzeichen
- 10 IN 401/24
- Wirksam am
- 01.07.2024
- Registerbezug
- Mannheim, HRB 109024
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
worKA gGmbH
Am Storrenacker 9 - 11
76139 Karlsruhe
vertreten durch die Geschäftsführerin Aurelia Becker
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 109024
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Andreas Fischer, Erbprinzenstraße 27, 76133 Karlsruhe
1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen drohender Zahlungsunfähigkeit am 01.07.2024 um 11.00 Uhr als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren eröffnet.
2. Es wird Eigenverwaltung angeordnet.
Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis verbleibt gemäß § 270 Abs. 1 S. 1 InsO bei der Schuldnerin. Der Geschäftsführer der Schuldnerin ist berechtigt, unter der Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§§ 270 - 285 InsO), jedoch nur zu dem Zweck, die Gläubiger gemeinschaftlich zu befriedigen (§ 1 Satz 1 InsO).
Schuldbefreiende Leistungen haben an die Schuldnerin zu erfolgen.
3. Zum Sachwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Renald Metoja
O 4, 13-16, 68161 Mannheim
Telefon: 0621 120780
Telefax: 0621 153800
4. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 20.08.2024 bei dem Sachwalter schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 03.09.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
5. Der Sachwalter wird in dem Termin zu dem Bericht der Schuldnerin Stellung nehmen. Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über einen Antrag auf Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung (§ 272 Abs. 1 Nr. 1 InsO) und ggfs. Wahl über die Person des Insolvenzverwalters, die Wahl eines anderen Sachwalters (§ 274 Abs. 1 Nr. 1, 57 InsO),die Rechnungslegung der Schuldnerin (§§ 281 Abs. 3, 66 Abs. 3 InsO), einen Antrag auf Anordnung des Insolvenzgerichts, dass bestimmte Rechtsgeschäfte der Schuldnerin mit Zustimmung des Sachwalters wirksam sind (§ 277 Abs. 1 InsO), die Wahl des Gläubigerausschusses, (§§ 270 Abs. 1 S. 2, 68 InsO), die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse, §§ 278, 100, 101 InsO, die Hinterlegungsstelle (§§ 270 Abs. 1 S. 2, 149 InsO), den Fortgang des Verfahrens (§§ 270 Abs. 1 S. 2, 157 InsO), insbesondere über den Auftrag zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans an den Sachwalter oder die Schuldnerin (§ 284 InsO), gegebenenfalls die nachfolgend bezeichneten Gegenstände: besonders bedeutsame Rechtshandlungen; insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehen, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtstreit mit erheblichem Streitwert (§§ 160, 162 InsO), soweit kein Gläubigerausschuss bestellt ist, die Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert, §§ 162, 163 InsO. Berichtstermin wird anberaumt auf
Dienstag, 01.10.2024, 09:00 Uhr,
Sitzungssaal 1.30, 1. OG, Schlossplatz 23, 76131 Karlsruhe
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
6. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Dienstag, 01.10.2024, 09:00 Uhr,
Sitzungssaal 1.30, 1. OG, Schlossplatz 23, 76131 Karlsruhe
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
7. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Sachwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
8. Ein vorläufiger Gläubigerausschuss [Interims-Ausschuss] wird bis zur ersten Gläubigerversammlung eingesetzt (§§ 270 Abs. 1, Satz 2, 67 Abs. 1 InsO).
Dieser besteht aus den Mitgliedern:
- Hans-Martin Moser
Silberhölle 5, 76646 Bruchsal
(als Vertreter der Arbeitnehmer)
- FC-Gruppe GmbH,
Am Storrenacker 8, 76139 Karlsruhe
(als Vertreter der sonstigen Insolvenzgläubiger)
- Rechtsanwalt Hans-Jürgen Marx
Akademiestr. 38-40, 76133 Karlsruhe
(als Vertreter der Kleingläubiger)
- EDEKA Südwest Stiftung & Co. KG,
Edekastr. 1, 77656 Offenburg
(als Vertreter der absonderungsberechtigten Gläubiger)
- Bundesagentur für Arbeit,
Brauerstr. 10, 76135 Karlsruhe
(als Vertreter der Gläubiger mit den höchsten Forderungen)
Die Bestimmung wird, da die Mitglieder gemäß § 22a Abs. 2 InsO ihr Einverständnis erklärten, sofort wirksam.
9. Der Sachwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ferner wird ihm die gem. Art. 54 EuInsVO erforderliche Unterrichtung aller bekannten ausländischen Gläubiger übertragen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
10. Es wird darauf hingewiesen, dass den Insolvenzgläubigern alle weiteren Beschlüsse nicht mehr gesondert zugestellt werden. Vielmehr werden diese nur noch im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht. Informieren Sie sich deshalb bitte regelmäßig auf dieser Internetseite über die wichtigsten verfahrensleitenden Beschlüsse des Gerichts im vorliegenden Insolvenzverfahren.
11. Wichtiger Hinweis für Insolvenzgläubiger, die am Termin teilnehmen möchten:
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Bitte halten Sie Ihren Personalausweis, Vollmachten bzw. beglaubigte Handelsregisterauszüge (nicht älter als 6 Monate) o. ä. Nachweise über Ihre Person oder Ihre Vertretungsmacht (jeweils im Original) bereit.
Ansonsten tragen Sie das Risiko nicht zur Teilnahme am Termin zugelassen zu werden.
12. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 01.07.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 109024 HRB 109024: worKA gGmbH, Karlsruhe, Am Storrenacker 9 - 11, 76139 Karlsruhe. Prokura erloschen: Seifert, Dieter, Rastatt, *XX.XX.XXXX.
HRB 109024 HRB 109024: worKA gGmbH, Karlsruhe, Am Storrenacker 9 - 11, 76139 Karlsruhe. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Erbelding, Andrea, Karlsruhe, *XX.XX.XXXX; Stroh…
HRB 109024 HRB 109024: worKA gGmbH, Karlsruhe, Am Storrenacker 9 - 11, 76139 Karlsruhe. Bestellt als Geschäftsführer: Auen, Michael, Karlsruhe, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt. Nicht mehr Geschäftsführer: Herr…
HRB 109024 HRB 109024: worKA gGmbH, Karlsruhe, Am Storrenacker 9 - 11, 76139 Karlsruhe. Prokura erloschen: Seifert, Dieter, Rastatt, *XX.XX.XXXX.
HRB 109024 HRB 109024: BZKA Beschäftigungszentrum Karlsruhe gemeinnützige GmbH, Karlsruhe, Am Storrenacker 9 - 11, 76139 Karlsruhe. Die Gesellschafterversammlung vom 11.12.2017 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrag…
HRB 109024 HRB 109024: BZKA Beschäftigungszentrum Karlsruhe gemeinnützige GmbH, Karlsruhe, Am Storrenacker 9 - 11, 76139 Karlsruhe. Die Gesellschafterversammlung vom 08.08.2017 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrag…
HRB 109024 HRB 109024: BZKA Beschäftigungszentrum Karlsruhe gemeinnützige GmbH, Karlsruhe, Am Storrenacker 9 - 11, 76139 Karlsruhe. Bestellt als Geschäftsführer: Schäfer, Frank Oliver, Karlsruhe, *XX.XX.XXXX, einzelver…
HRB 109024 HRB 109024:BZKA Beschäftigungszentrum Karlsruhe gemeinnützige GmbH, Karlsruhe, Am Storrenacker 9 - 11, 76139 Karlsruhe.Die Gesellschafterversammlung vom 28.10.2014 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages…
HRB 109024 HRB 109024:BZKA Beschäftigungszentrum Karlsruhe gemeinnützige GmbH, Karlsruhe, Am Storrenacker 9 - 11, 76139 Karlsruhe.Die Gesellschafterversammlung vom 10.03.2014 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages…
HRB 109024 BZKA Beschäftigungszentrum Karlsruhe gemeinnützige GmbH, Karlsruhe, Ohmstraße 14, 76229 Karlsruhe.Berichtigung zur Geschäftsanschrift: Am Storrenacker 9 - 11, 76139 Karlsruhe.
HRB 109024 BZKA Beschäftigungszentrum Karlsruhe gemeinnützige GmbH, Karlsruhe, Ohmstraße 14, 76229 Karlsruhe.Die Gesellschafterversammlung vom 07.08.2009 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in den §§ 2 (Zweck d…
HRB 109024 BZKA Beschäftigungszentrum Karlsruhe gemeinnützige GmbH, Karlsruhe (Am Storrenacker 9 - 11, 76139 Karlsruhe). Das Stammkapital ist durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 16.07.2008 um 100.000,00 E…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.