HRB 20835
Wolff Hotel- und Gastronomiebetriebe GmbH
aktuell 8 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Schulzenstraße 7, 17419 Heringsdorf OT AhlbeckGeschäftsanschrift aus dem Handelsregister
Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.
Registerdaten
- Sitz
- Heringsdorf
- Rechtsform
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Letzte Eintragung
- 07.02.2019
- Datenstand
- 2025-10-21
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Leitung und Vertretung
Christine Mehrings
Hude
einzelvertretungsberechtigtmit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließenAllgemeine Vertretungsregelung
- Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
Handelsregister
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Das Betreiben, die An- und Verpachtung sowie der An- und Verkauf von Hotel- und Gastronomiebetrieben und alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte.
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Insolvenzbekanntmachung 92 IN 312/18 · Wolff Hotel- und Gastronomiebetriebe GmbH · Insolvenzgericht Stralsund
- Insolvenzgericht
- Stralsund
- Aktenzeichen
- 92 IN 312/18
- Wirksam am
- 13.12.2019
- Registerbezug
- Stralsund, HRB 20835
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wolff Hotel- und Gastronomiebetriebe GmbH, Schulzenstraße 7, 17419 Seebad
Ahlbeck, vertreten durch die Geschäftsführerin Christine Mehrings, geboren am
XX.XX.XXXX, Hohe Straße 47, 27798 Hude
Registergericht: Amtsgericht Stralsund Register-Nr.: HRB 20835
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Seiter & Partner, Stedinger Straße 39 a, 27753 Delmenhorst,
Gz.: 14665-17
Terminsbestimmung:
- Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über Zustimmung zum
Verkauf des Anlagevermögens und des Know-How zu einem Preis von 75.000,00 EUR
nach Durchführung eines Bieterverfahrens
wird bestimmt auf
Mittwoch, 08.01.2020, 11:00 Uhr, Sitzungssaal A.E.26, EG, Bielkenhagen 9, 18439
Stralsund
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene
Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht Stralsund - Insolvenzgericht - 13.12.2019
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 92 IN 312/18 · Wolff Hotel- und Gastronomiebetriebe GmbH · Insolvenzgericht Stralsund
- Insolvenzgericht
- Stralsund
- Aktenzeichen
- 92 IN 312/18
- Wirksam am
- 18.10.2019
- Registerbezug
- Stralsund, HRB 20835
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wolff Hotel- und Gastronomiebetriebe GmbH, Schulzenstraße 7, 17419 Seebad
Ahlbeck, vertreten durch die Geschäftsführerin Christine Mehrings, geboren am
XX.XX.XXXX, Hohe Straße 47, 27798 Hude
Registergericht: Amtsgericht Stralsund Register-Nr.: HRB 20835
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Seiter & Partner, Stedinger Straße 39 a, 27753 Delmenhorst,
Gz.: 14665-17
1. Die Prüfung der bis 08.10.2019 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen
Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 09.12.2019 den
Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine
Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht
der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Amtsgericht Stralsund - Insolvenzgericht - 17.10.2019
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 92 IN 312/18 · Wolff Hotel- und Gastronomiebetriebe GmbH · Insolvenzgericht Stralsund
- Insolvenzgericht
- Stralsund
- Aktenzeichen
- 92 IN 312/18
- Wirksam am
- 13.05.2019
- Registerbezug
- Stralsund, HRB 20835
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wolff Hotel- und Gastronomiebetriebe GmbH, Schulzenstraße 7, 17419 Seebad
Ahlbeck, vertreten durch die Geschäftsführerin Christine Mehrings, geboren am
XX.XX.XXXX, Hohe Straße 47, 27798 Hude
Registergericht: Amtsgericht Stralsund Register-Nr.: HRB 20835
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Seiter & Partner, Stedinger Straße 39 a, 27753 Delmenhorst,
Gz.: 14665-17
Beschluss:
hat das Amtsgericht Stralsund durch den Richter am Amtsgericht Kaffke am
13.05.2019 beschlossen:
Auf die Beschwerde des vorläufigen Insolvenzverwalters Jörg Sievers,
Robert-Blum-Straße 1, 17489 Greifswald, vom 07.05.2019 werden seine Vergütung
und seine Auslagen wie folgt neu festgesetzt:
Betrag in EUR
Vergütung
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
Vergütung insgesamt
Auslagen
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
Auslagen insgesamt
Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen
Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird
gestattet.
Gründe
Der Beschwerde des vorläufigen Insolvenzverwalters ist wie geschehen
abzuhelfen, da die Festsetzung der Umsatzsteuer auf die Auslagen in Höhe von
... € in dem angefochtenen Vergütungsbeschluss versehentlich unterblieben ist.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Stralsund
Bielkenhagen 9
18439 Stralsund
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch
Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen
werden.
Amtsgericht Stralsund - Insolvenzgericht - 13.05.2019
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 92 IN 312/18 · Wolff Hotel- und Gastronomiebetriebe GmbH · Insolvenzgericht Stralsund
- Insolvenzgericht
- Stralsund
- Aktenzeichen
- 92 IN 312/18
- Wirksam am
- 03.05.2019
- Registerbezug
- Stralsund, HRB 20835
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wolff Hotel- und Gastronomiebetriebe GmbH, Schulzenstraße 7, 17419 Seebad
Ahlbeck, vertreten durch die Geschäftsführerin Christine Mehrings, geboren am
XX.XX.XXXX, Hohe Straße 47, 27798 Hude
Registergericht: Amtsgericht Stralsund Register-Nr.: HRB 20835
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Seiter & Partner, Stedinger Straße 39 a, 27753 Delmenhorst,
Gz.: 14665-17
hat das Amtsgericht Stralsund durch den Richter am Amtsgericht Kaffke am
02.05.2019 beschlossen:
Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Jörg Sievers,
Robert-Blum-Straße 1, 17489 Greifswald, für die Tätigkeit als vorläufiger
Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt:
Betrag in EUR
Vergütung
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
Vergütung insgesamt
Auslagen
Auslagen insgesamt
Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen
Im Übrigen wird der Vergütungsantrag zurückgewiesen.
Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird
gestattet.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt auf Antrag des
vorläufigen Insolvenzverwalters vom 17.04.2019.
Bemessungsgrundlage für die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwaltung ist
gemäß § 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten
und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das
der Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, ohne hierbei
einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen,
soweit der Verwalter sich damit in erheblichem Umfang befasst hat.
Ausgehend von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden
Vermögenswert von EUR würde die Vergütung eines Insolvenzverwalters gemäß § 2
Abs.1 der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) EUR betragen. Nach
§ 11 Abs.1 Satz 2 InsVV soll die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwaltung
regelmäßig einen Bruchteil von 0,25 der Vergütung eines Insolvenzverwalters
betragen. Dies sind vorliegend EUR.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt hierauf Zuschläge von insgesamt
60,19 %. Das Gericht nimmt insoweit auf seine Ausführungen in seiner
Antragsschrift vom 17.04.2019 Bezug.
Die geltend gemachten Zuschläge erachtet das Gericht nicht vollständig als
gerechtfertigt.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die
Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des
vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Soweit der vorläufige Insolvenzverwalter einen Zuschlag von 20,19 % für die
Betriebsfortführung beansprucht, begegnet dies, da er sich im Wege der
Vergleichsrechnung die mit der Betriebsfortführung verbundene Massemehrung
anrechnet, keinen Bedenken.
Auch den Zuschlag für die umfangreiche Buchführung von 10% hält das Gericht
unter Berücksichtigung des dargelegten Mehraufwandes für gerechtfertigt.
Schließlich ist dem vorläufigen Insolvenzverwalter auch der geltend gemachte
Zuschlag für Sanierungsbemühungen in Höhe von 20% zuzubilligen, da er auch hier
seinen Mehraufwand nachvollziehbar dargelegt hat.
Allerdings vermag das Gericht ihm keinen Zuschlag von 10% für die
Insolvenzgeldvorfinanzierung zuzusprechen.
Dass die Befassung mit dem Insolvenzgeld, die üblicherweise im Falle der
Betriebsfortführung erforderlich ist, neben dem Zuschlag für die
Betriebsfortführung einen eigenen Zuschlag rechtfertigt, dürfte nur in
besonderen Ausnahmefällen, z. B. bei einer hohen Zahl von Arbeitnehmern
(deutlich über 20) und erheblichem Mehraufwand, gerechtfertigt sein. Abgesehen
davon, dass das Insolvenzgeld hier lediglich für 17 Arbeitnehmer - nur diese
waren im Zeitraum der Betriebsfortführung noch bei der Schuldnerin beschäftigt
- vorfinanziert werden musste, ist nicht dargetan, dass die Vorfinanzierung mit
besonderen Schwierigkeiten verbunden gewesen ist.
Für einen weiteren Zuschlag ist daher hier neben dem Zuschlag für die
Betriebsfortführung kein Raum.
Der vorläufige Insolvenzverwalter kann daher Zuschläge von insgesamt 50,19% der
Regelvergütung von EUR, mithin EUR beanspruchen. Sein Netto- vergütungsanspruch
beläuft sich damit auf EUR.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV
hinzuzusetzen.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der
Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter
Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Stralsund
Bielkenhagen 9
18439 Stralsund
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch
Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen
werden.
Amtsgericht Stralsund - Insolvenzgericht - 02.05.2019
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 20835 HRB 20835: Wolff Hotel- und Gastronomiebetriebe GmbH, Heringsdorf, Schulzenstraße 7, 17419 Heringsdorf OT Ahlbeck. Von Amts wegen gemäß § 384 Absatz 2 FamFG eingetragen: Prokura erloschen: Wolff, Christian, …
Forderungsprüfung 92 IN 312/18 · Wolff Hotel- und Gastronomiebetriebe GmbH · Insolvenzgericht Stralsund
- Insolvenzgericht
- Stralsund
- Aktenzeichen
- 92 IN 312/18
- Wirksam am
- 01.02.2019
- Registerbezug
- Stralsund, HRB 20835
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wolff Hotel- und Gastronomiebetriebe GmbH, Schulzenstraße 7, 17419 Seebad
Ahlbeck, vertreten durch die Geschäftsführerin Christine Mehrings, geboren am
XX.XX.XXXX, Hohe Straße 47, 27798 Hude
Registergericht: Amtsgericht Stralsund Register-Nr.: HRB 20835
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Seiter & Partner, Stedinger Straße 39 a, 27753 Delmenhorst,
Gz.: 14665-17
1. Das am 16.08.2018 bei Gericht eingegangene Insolvenzverfahren über das
Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 01.02.2019 um 09.00
Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Jörg Sievers
Robert-Blum-Straße 1, 17489 Greifswald
Telefon: 03834 79850
Telefax: 03834 798525
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)
bis zum 07.03.2019 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am
18.03.2019 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts niedergelegt.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung
über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung
eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 66 (Rechnungslegung
Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149
(Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des
Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des
Insolvenzverwalters), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163
(Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und
Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO
bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Wochentag und Datum
Uhrzeit
Zimmer/Etage/Gebäude
Mittwoch, 10.04.2019
10:00 Uhr
Sitzungssaal A.E.26, EG, Bielkenhagen 9, Amtsgericht Stralsund
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des
§ 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung
beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Wochentag und Datum
Uhrzeit
Zimmer/Etage/Gebäude
Mittwoch, 10.04.2019
10:00 Uhr
Sitzungssaal A.E.26, EG, Bielkenhagen 9, Amtsgericht Stralsund
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine
Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem
Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten
(§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem
Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des
Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin;
diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte
Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1
InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach
dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Stralsund
Bielkenhagen 9
18439 Stralsund
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Stralsund - Insolvenzgericht - 01.02.2019
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 92 IN 312/18 · Wolff Hotel- und Gastronomiebetriebe GmbH · Insolvenzgericht Stralsund
- Insolvenzgericht
- Stralsund
- Aktenzeichen
- 92 IN 312/18
- Wirksam am
- 07.11.2018
- Registerbezug
- Stralsund, HRB 20835
In dem Verfahren über den Antrag d.
Wolff Hotel- und Gastronomiebetriebe GmbH, c/o Frau Kuhn, Schulzenstraße 7,
17419 Seebad Ahlbeck, vertreten durch die Geschäftsführerin Christine Mehrings,
geboren am XX.XX.XXXX, Hohe Straße 47, 27798 Hude
Registergericht: Amtsgericht Bremen Register-Nr.: HRB 30731 HB
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Seiter & Partner, Stedinger Straße 39 a, 27753 Delmenhorst,
Gz.: 14665-17
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
AOK Nordost, vertreten durch d. Vorstand, Am Teltowkanal 8, 14513 Teltow, Gz.:
93525264 - ZD/2/1/2-SB 204
- antragstellende Gläubigerin -
Beschluss:
1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines
Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden
untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits
begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt Jörg Sievers
Robert-Blum-Straße 1, 17489 Greifswald
Telefon: 03834 79850, Fax: 03834 798525
bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind
nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs.
2 Nr. 2 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der
Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren
Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO). Der
vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin
die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände der
Schuldnerin ganz oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und
der Außenstände der Schuldnerin geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis
auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter
wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin
einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden dem vorläufigen
Insolvenzverwalter gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung
dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§
23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die
Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23
Abs. 1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und
betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu
betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht
in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie diesem auf Verlangen
bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat
ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse
und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte
Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der
Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens
sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des
Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine
Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten
Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Stralsund
Bielkenhagen 9
18439 Stralsund
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Stralsund - Insolvenzgericht - 07.11.2018
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 20835 HRB 20835: Wolff Hotel- und Gastronomiebetriebe GmbH, Heringsdorf, Schulzenstraße 7, 17419 Heringsdorf OT Ahlbeck. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 21.09.2015 mit Änderung vom …
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.