HRB 725472

Wohlfarth Invest GmbH

Amtsgericht Freiburg · Baden-Württemberg

aktuell 1 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Oberkirch

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Registerdaten

Sitz
Oberkirch
Datenstand
2024-12-11
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

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Stand 2024-12-11

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HRB 725472 HRB 725472: Wohlfarth Invest GmbH, Oberkirch, Hesselbach 46, 77704 Oberkirch. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 13.05.2008. Der Sitz ist von Marxzell (Amtsgericht Mannheim HRB 7…
HRB 725472: Wohlfarth Invest GmbH, Oberkirch, Hesselbach 46, 77704 Oberkirch. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 13.05.2008. Der Sitz ist von Marxzell (Amtsgericht Mannheim HRB 704479) nach Oberkirch verlegt. Die Gesellschafterversammlung vom 31.08.2021 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Sitz) beschlossen. Sitz verlegt; nun: Neue Geschäftsanschrift: Hesselbach 46, 77704 Oberkirch. Gegenstand: Der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen an in- und ausländischen Unternehmen; hierbei handelt es sich ausschließlich um eigene Anteile und diese werden im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geführt. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder Geschäftsführer vertritt einzeln. Die Geschäftsführer können von den Beschränkungen des § 181 BGB allgemein befreit werden. Personenbezogene Daten geändert bei Geschäftsführer: Wohlfarth, Ursel Victoria Luise, Oberkirch, *XX.XX.XXXX; Wohlfarth, Judith, Oberkirch, *XX.XX.XXXX, jeweils mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 31.08.2021 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom gleichen Tag die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "4 B Holzelemente Wohlfarth GmbH", Marxzell (Amtsgericht Mannheim HRB 361928) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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