HRB 11317
WK Consulting GmbH
aktuell 2 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Alsfelder Warte 30, 36323 GrebenauGeschäftsanschrift aus dem Handelsregister
Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.
Registerdaten
- Sitz
- Grebenau
- Rechtsform
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Letzte Eintragung
- 06.07.2025
- Datenstand
- 2025-10-05
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Leitung und Vertretung
Barbara Klieboldt
Eichenzell
einzelvertretungsberechtigtmit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließenAllgemeine Vertretungsregelung
- Ist nur ein Liquidator bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Liquidatoren oder durch einen Liquidator gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
Handelsregister
Verfügbare Registerinformationen
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Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.
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2 archivierte Dokumente Dokumente ansehenRegisterinformationen
Übersicht zu Firma, Vertretung, Beteiligten und Eintragungen.
Abrufstand 2025-10-05 Registerinformationen ansehenGegenstand des Unternehmens
Das Halten und Verwalten, der An- und Verkauf von Geschäftsanteilen, Beteiligungen an Unternehmen, sonstigen Beteiligungen und Vermögenswerten und Immobilien, die Erstellung von Immobilien, klarstellend einschließlich Vermietung, sowie die Erbringung aller damit in Zusammenhang stehender Tätigkeiten, ferner die Durchführung von wirtschaftlichen und technischen Beratungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Neugründung von Unternehmen sowie der Handel mit technischen Produkten, soweit sämtliche Tätigkeiten nicht genehmigungspflichtig sind.
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Forderungsprüfung 92 IN 84/26 · WK Consulting GmbH · Insolvenzgericht Fulda
- Insolvenzgericht
- Fulda
- Aktenzeichen
- 92 IN 84/26
- Wirksam am
- 29.09.2026
- Registerbezug
- Gießen, HRB 11317
24.09.2026
Insolvenzgericht
92 IN 84/26
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
WK Consulting GmbH, Sudetenstraße 16, 36124 Eichenzell (AG Gießen , HRB 11317),
vertreten durch:
Barbara Klieboldt, (Liquidatorin),
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Rüdiger Neidert, Nikolausstr 20, 36037 Fulda,
wird heute, am 24.09.2026 um 17:37 Uhr das Insolvenzverfahren aufgrund des am 13.07.2026 eingegangenen Antrags gemäß §§ 2, 3, 11, 16 ff. Insolvenzordnung (InsO) eröffnet.
Zur Insolvenzverwalterin wird bestellt:
Rechtsanwältin Sandra Mitter, Kanzlei Westhelle & Partner, Wilhelmshöher Allee 270, 34131 Kassel, Tel.: 0561/3166-311, Fax: 0561/3166-312, E-Mail: s.mitter@westhelleundpartner.eu.
Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und der Insolvenzverwalterin übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen. Wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber der Insolvenzverwalterin.
Die Insolvenzverwalterin wird mit der Durchführung der Zustellung gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) und nachrangige Forderungen nach § 39 InsO bei der Insolvenzverwalterin schriftlich oder auf dem nach § 174 Abs. 4 S. 1 InsO eröffneten elektronischen Weg und unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis: 20.11.2026,
b) der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, ob und ggf. welche Sicherungsrechte für die angemeldeten Forderungen an beweglichen Sachen oder Rechten bestehen und in Anspruch genommen werden. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).
Gegenstand des schriftlichen Verfahrens:
1. An Stelle eines Berichtstermins erhalten Insolvenzgläubiger und Insolvenzverwalterin die Möglichkeit zur schriftlichen Antragstellung zu folgenden Angelegenheiten:
a) die Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
b) die Einsetzung, Beibehaltung und Zusammensetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
c) die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
d) die Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO,
e) eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
f) den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO), z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan, einschließlich der Beauftragung zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans (§ 157 Abs.1 S. 2 InsO),
g) die Verwertung der Insolvenzmasse ( § 159 InsO),
h) besonders bedeutsame Rechtshandlungen (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
i) eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
j) die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
k) eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO wegen Massearmut ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung,
l) die nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung, § 271 InsO.
Nach Stellung etwaiger Anträge prüft das Gericht die Aufhebung des schriftlichen Verfahrens und die Einberufung einer Gläubigerversammlung.
2. Prüfung der angemeldeten Forderungen.
Frist zur Stellung von Anträgen zu vorgenannten Gegenständen und zur Erklärung etwaiger Widersprüche mit denen Forderungen bestritten werden durch die Insolvenzverwalterin, die Schuldnerin oder Insolvenzgläubiger gegen angemeldete Forderungen wird bis zum
11.01.2027
gesetzt.
Angemeldete Forderungen, denen innerhalb der gesetzten Frist nicht schriftlich widersprochen wird, gelten als uneingeschränkt festgestellt (§ 178 Abs. 1 S. 1 InsO). Ein Widerspruch der Schuldnerin steht der Feststellung einer Forderung nach § 178 Abs. 1 S. 2 InsO nicht entgegen.
Hinweis für Gläubiger festgestellter Forderungen:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt.
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (20.11.2026) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (11.01.2027), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Hinweis:
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach §§ 160, 162, 163 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden.
Hinweise:
Gläubiger, die elektronische Dokumente über einen sicheren elektronischen Übermittlungsweg (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Veröffentlichungen in einem Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 der Insolvenzordnung werden spätestens sechs Monate nach Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
G r ü n d e :
Die Schuldnerin ist drohend zahlungsunfähig. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der durchgeführten Ermittlungen, insbesondere der Angaben der Schuldnerin in ihrem Antrag aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen vom 18.9.2026 .
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von der Schuldnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.
Die Entscheidung kann auch von jedem Gläubiger mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Diese Beschwerde kann jedoch nur darauf gestützt werden, dass das Gericht für diese Entscheidung international nicht zuständig ist.
Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher EMail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Dr. Wagner
Direktor des Amtsgerichts
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 92 IN 84/26 · WK Consulting GmbH · Insolvenzgericht Fulda
- Insolvenzgericht
- Fulda
- Aktenzeichen
- 92 IN 84/26
- Wirksam am
- 05.08.2026
- Registerbezug
- Gießen, HRB 11317
04.08.2026
Insolvenzgericht
92 IN 84/26
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
WK Consulting GmbH, Sudetenstraße 16, 36124 Eichenzell (AG Gießen , HRB 11317),
vertreten durch:
Barbara Klieboldt, (Liquidatorin),
- Antragstellerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Rüdiger Neidert, Nikolausstr 20, 36037 Fulda,
wird gemäß §§ 21, 22 Insolvenzordnung (InsO) zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger gegen die Antragstellerin am 4.8.2026 um 17:15 Uhr beschlossen:
1. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 1 InsO wird die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet.
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Sandra Mitter, Kanzlei Westhelle & Partner, Wilhelmshöher Allee 270, 34131 Kassel, Tel.: 0561/3166-311, Fax: 0561/3166-312, E-Mail: s.mitter@westhelleundpartner.eu bestellt.
2. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,
dass Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam sind.
3. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, im Rahmen der vertraglichen Abreden Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin sowie eingehende Gelder auf ein Treuhandkonto (Sonderkonto) einzuziehen. Die Antragstellerin darf insoweit nicht mehr über die Bankguthaben verfügen und Forderungen nicht mehr einziehen.
Die Schuldner der Antragstellerin (Drittschuldner) werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieses Beschlusses zu leisten. Direkte Zahlungen an die Antragstellerin werden verboten.
4. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die gemäss § 23 Abs. 1 Satz 2 u. 3 InsO vorzunehmenden Zustellungen durchzuführen.
5. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung werden untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen werden eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind
Die Anordnung der vorläufigen Verwaltung erfolgt auf Antrag des Sachverständigen.
Die Anordnung war notwendig, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage der Antragstellerin zu verhüten oder nachteilige Handlungen aufzuklären.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von der Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen. Beschwerdeberechtigt ist jedoch nur, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Gegen Entscheidungen über die Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300 € übersteigt.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher EMail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Dr. Wagner
Direktor des Amtsgerichts
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.