HRA 61354
Wirtz Medien GmbH & Co KG
aktuell 6 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Speyer
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Registerdaten
- Sitz
- Speyer
- Datenstand
- 2024-04-28
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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Bekanntmachungen und Ereignisse
Forderungsprüfung 14 IN 384/20 · Wirtz Medien GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Esslingen am Neckar
- Insolvenzgericht
- Esslingen am Neckar
- Aktenzeichen
- 14 IN 384/20
- Wirksam am
- 16.05.2023
- Registerbezug
- Ludwigshafen am Rhein, HRA 61354
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wirtz Medien GmbH & Co. KG, Daimlerstraße 7, 67346 Speyer, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Dr. Cantz'sche Rollen-Offset GmbH, Dieselstraße 50, 73734 Esslingen, diese vertreten durch die Geschäftsführer Karl-Heinz Blickle, Thomas Uehling und Heinz Wurzel
Registergericht: Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Register-Nr.: HRA 61354
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der bis 15.05.2023 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 11.07.2023 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Esslingen - Insolvenzgericht - 15.05.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 14 IN 384/20 · Wirtz Medien GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Esslingen am Neckar
- Insolvenzgericht
- Esslingen am Neckar
- Aktenzeichen
- 14 IN 384/20
- Wirksam am
- 14.04.2022
- Registerbezug
- Ludwigshafen am Rhein, HRA 61354
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wirtz Medien GmbH & Co. KG, Daimlerstraße 7, 67346 Speyer, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Dr. Cantz'sche Rollen-Offset GmbH, Dieselstraße 50, 73734 Esslingen, diese vertreten durch die Geschäftsführer Karl-Heinz Blickle, Thomas Uehling und Heinz Wurzel
Registergericht: Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Register-Nr.: HRA 61354
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der bis 12.04.2022 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 24.05.2022 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Esslingen - Insolvenzgericht - 12.04.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 14 IN 384/20 · Wirtz Medien GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Esslingen am Neckar
- Insolvenzgericht
- Esslingen am Neckar
- Aktenzeichen
- 14 IN 384/20
- Wirksam am
- 13.09.2021
- Registerbezug
- Ludwigshafen am Rhein, HRA 61354
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wirtz Medien GmbH & Co. KG, Daimlerstraße 7, 67346 Speyer, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Dr. Cantz'sche Rollen-Offset GmbH, Dieselstraße 50, 73734 Esslingen, diese vertreten durch die Geschäftsführer Karl-Heinz Blickle, Thomas Uehling und Heinz Wurzel
Registergericht: Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Register-Nr.: HRA 61354
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorl. Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Dietmar Haffa, Paulinenstrasse 41, 70178 Stuttgart, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorl. Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorl. Insolvenzverwalters vom 04.02.2021.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 1.027.784,09 EUR auszugehen.
Der vorl. Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 75 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 04.02.2021 wird Bezug genommen.
|Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorl. Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Gesellschaftsrechtliche Beziehungen (10 %)
Als Minderungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Arbeitserleichterung durch die Beschäftigung von Hilfskräften (10 %)
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 12.076,42 EUR festzusetzen.
Für die Betriebsfortführung wurde ein Zuschlag von 37,05 % unter Berücksichtigung der Massemehrung und Beauftragung von Hilfkräften beantragt.
Bei der Bestimmung dieses Zuschlags ist nicht nur die Dauer der Betriebsfortführung maßgeblich sondern auch die Größe des Unternehmens gemäß § 267 HGB. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Aufwand bei einem kleineren Unternehmen geringer ist als bei einem größeren Unternehmen. Vorliegend ist von einem kleinen Unternehmen im Sinne der Vorschrift auszugehen, es waren lediglich 26 Arbeitnehmer beschäftigt und der Umsatzerlös lag seit 2017 jährlich durchschnittlich bei 4,352 Milionen €, das für ca. 11 Wochen fortgeführt wurde. Eine außergewöhnlich Mehrarbeit, die den beantragten Zuschlag rechtfertigen könnte ist nicht ersichtlich. Der vorläufige Insolvenzverwalter konnte mit der Geschäftsleitung zusammenarbeit, die an der Betriebsfortführung im vorläufigen Insolvenzverfahren auch einen wesentlichen Anteil hatte. Der Einsatz von Dritten zulasten der Insolvenzmasse schließt grundsätzlich die Gewährung von Zuschlägen für diese Tätigkeit aus. Es wird daher ist Zuschlag von 20 % als ausreichend erachtet.
Sanierungsbemühungen sind auch im vorläufigen Verfahren zu vergüten, der beantragte Zuschlag von 30 % erscheint nicht angemessen, insbesondere wegen der bereits von der Geschäftsleitung der Schuldnerin mit seiner Zustimmung eingeleiteten Investorenprozesse durch Beauftragung einer Unternehmensberatungsgesellschaft zu lasten der Masse. Mit 5 potentiellen Übernehmern wurden Betriebsbesichtigungen und Managementgespräche geführt. Gemäß den Ausführungen im Vergütungsantrag war der vorläufige Insolvenzverwalter bei zahlreichen Videokonferenzen, Telefonaten und E-Mails beteiligt. Welcher zeitliche Rahmen die Besprechungen u. a. einahmen wird nicht vorgetragen. Ein Zuschlag von 10 % erscheint deshalb ausreichend.
Die Organisation von Insolvensgeldzahlungen für 26 Mitarbeiter erscheint angesichts der Professionalisierung der Insolvenzgeldvorfinanzierung mit einem Zuschlag von 5 % ausreichend berücksichtigt.
Der Zuschlag von 5 % für den erhöhten Arbeitsaufwand der Mitarbeiter für eine Vielzahl der insgesamt 120 bekannt gewordenen Gläubiger ist nicht konkret dargelegt und kann deshalb nicht gewährt werden.
Der beantragte Zuschlag von 5 % für den ungewöhnlich hohen Jahresumsatz ist nicht gerechtfertigt, nach nicht vorgetragen wurde welcher konkrete Mehraufwand damit verbunden war.
Im übrigen wurden die weiteren Zuschläge für die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen und die Abstimmung mit dem Vermieter antragsgemäß übernommen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um insgesamt 50 % unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen bei einer Gesamtbetrachtung unter Würdigung von Überschneidungen von einzelnen Tatbeständen des Abzug für den Einsatz von Hilfkräften zu lasten der Masse gerechtfertigt.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Betriebsfortführung für ca. 11 Wochen (25 %)
- Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes für 26 Arbeitnehmer (10 %)
- umfangreiche Sanierungsbemühungen (10 %)
- Abstimmung mit dem Vermieter (5 %)Gesellschaftsrechtliche Beziehungen (10 %)Als Minderungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Arbeitserleichterung durch die Beschäftigung von Hilfskräften (10 %)Der vorl. Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 75 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 04.02.2021 wird Bezug genommen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Esslingen
Ritterstraße 8
73728 Esslingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Esslingen
Ritterstraße 8
73728 Esslingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Amtsgericht Esslingen - Insolvenzgericht - 07.09.2021
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 14 IN 384/20 · Wirtz Medien GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Esslingen am Neckar
- Insolvenzgericht
- Esslingen am Neckar
- Aktenzeichen
- 14 IN 384/20
- Wirksam am
- 01.06.2021
- Registerbezug
- Ludwigshafen am Rhein, HRA 61354
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wirtz Medien GmbH & Co. KG, Daimlerstraße 7, 67346 Speyer, vertreten durch die
persönlich haftende Gesellschafterin Dr. Cantz'sche Rollen-Offset GmbH,
Dieselstraße 50, 73734 Esslingen, diese vertreten durch die Geschäftsführer
Karl-Heinz Blickle, Thomas Uehling
und Heinz Wurzel
Registergericht: Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Register-Nr.: HRA 61354
- Schuldnerin -
hat der Insolvenzverwalter am 01.06.2021 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit
vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Esslingen - Insolvenzgericht - 01.06.2021
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRA 61354 HRA 61354: Wirtz Medien GmbH & Co KG, Speyer, Daimlerstr. 7, 67346 Speyer. Die Gesellschaft ist aufgrund Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst.
HRA 61354 HRA 61354: Wirtz Medien GmbH & Co KG, Speyer, Daimlerstr. 7, 67346 Speyer. (Die Herstellung und der Vertrieb von Druckerei- und Medienerzeugnissen, sowie alle damit zusammenhängenden Dienstleistungen und Neb…
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