HRB 200352

Wirecard Technologies GmbH

Amtsgericht München · Bayern

aktuell 26 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Aschheim

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Registerdaten

Sitz
Aschheim
Datenstand
2024-03-19
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

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Stand 2024-03-19

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Bekanntmachungen und Ereignisse

26
Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 1542 IN 1352/20 · Wirecard Technologies GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1542 IN 1352/20
Wirksam am
08.01.2024
Registerbezug
München, HRB 200352
1542 IN 1352/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Wirecard Technologies GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Einsteinring 35, 85609 Aschheim
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 200352
Schuldnerin

Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. jur. Michael Jaffé, Franz-Joseph-Straße 8, 80801 München, wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 16 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 27.11.2023.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Die Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit er sich damit in erheblichem Umfang befasst hat. Hinsichtlich der Zusammensetzung der vorliegenden Sicherungsmasse wird vollumfänglich auf die Ausführungen im Vergütungsantrag sowie das Gutachten des Zwischenrechnungsprüfers verwiesen.Die Vergütung beträgt gem. § 63 Abs. 3 S. 2 InsO regelmäßig 25 % der Regelvergütung.Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt hierauf einen Zuschlag von 164 % (insgesamt also 189 % der Regelvergütung). Nach § 3 Abs. 1 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen (auch für die vorläufige Verwaltung), wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Maßgeblich für die Bewertung ist grundsätzlich der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand des Verwalters sowie die sich dadurch ergebende Abweichung zum Normalfall, wobei eine Gesamtbetrachtung der Tätigkeit notwendig ist; vgl. BGH, Beschlüsse vom 08.03.2012 - IX ZB 162/11 sowie vom 11.10.2007 - IX ZB 15/07. Dieser Fall ist hier gegeben. In seinem Antrag beschreibt der vorläufige Insolvenzverwalter zunächst die Einzigartigkeit der Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wirecard-Gesellschaften. Bei der Schuldnerin handelt es sich um eine direkte Tochtergesellschaft der Wirecard AG, die als Technologiegesellschaft technische Dienstleistungen für die Zahlungsabwicklung für die Wirecard Bank AG, aber auch für andere Gesellschaften der Wirecard-Gruppe weltweit erbrachte. Die Schuldnerin verfügte im Gegensatz zu anderen Gesellschaften der Gruppe über einen konkreten Geschäftsbetrieb, mit dessen Unterstützung einige der Gesellschaften ihre Leistungen an die (End-)Kunden brachten. Zudem war sie formal Treugeberin in Bezug auf die lediglich vermeintlich vorhandenen sog. TPA-Gelder, was Ermittlungsarbeiten im Eröffnungsverfahren sowie im eröffneten Verfahren nach sich zog.So sei es zunächst essentiell gewesen, den Geschäftsbetrieb zu stabilisieren und aufrechtzuerhalten, da eine Einstellung weitere Insolvenzen innerhalb und außerhalb der Wirecard-Gruppe zur Folge gehabt hätte, und die Vermögenswerte der Schuldnerin nicht mehr verwertbar gewesen wären. Eine besondere Herausforderung habe die im ersten Schritt erforderliche Analyse des Geschäftsbetriebs der Schuldnerin und dessen Finanzierung aufgrund der intransparenten Leistungsbeziehungen der Gesellschaften untereinander dargestellt, wobei insbesondere Abstimmungsprozesse mit den Mitarbeitern als aufwendig beschrieben werden. Eine Vielzahl von Fragestellungen galt es insbesondere auch gegenüber der Wirecard Bank zu erörtern, wie im Vergütungsantrag ausführlich dargelegt wird. Neben einem strengen Liquiditätscontrolling war durch die vorläufige Insolvenzverwaltung und deren eigens eingerichtetes Projektteam umfangreich mit Vertragspartnern, Lieferanten und Vermietern zu korrespondieren, um zu klären, welche Zahlungen überhaupt erbracht werden mussten und welche Vertragspartner, auch im Ausland, für die Erhaltung des Kerngeschäfts notwendig waren. Insgesamt werden Tätigkeiten geschildert, welche ihrem Umfang und Anspruch an die vorläufige Insolvenzverwaltung nach weit über das hinausgehen, was in einem vorläufigen Insolvenzverfahren üblich ist. Eine Betriebsfortführung im vorläufigen Verfahren ist vergütungserhöhend zu bewerten, soweit die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters hierdurch erschwert worden ist, vgl. Lorenz/Klanke, Kommentar zu Vergütung und Kosten in der Insolvenz, 2. Auflage 2014, Rn. 36e zu § 11 InsVV; BGH in ZIP 2006, 1008. Der beantragte Zuschlag i.H.v. 54 % gleicht die bestehende (fiktive) Differenz zwischen der durch die Fortführung gemehrten Insolvenzmasse im Vergleich zu der nicht dadurch gemehrten Masse aus, d. h., der erzielte Überschuss und die sich dadurch errechnende erhöhte Vergütung überschreitet nicht den tätigkeitsbezogenen und angemessenen Zuschlag, der ohne eingetretene Erhöhung der Berechnungsgrundlage zuzubilligen wäre; BGH ZIP 2007, 826 und ZInsO 2011, 1422f. Eine entsprechende Vergleichsberechnung wurde im Vergütungsantrag schlüssig dargelegt.Einen weiteren überdurchschnittlichen Mehraufwand beschreibt der vorläufige Insolvenzverwalter im Zusammenhang mit der Bearbeitung vielfältiger Arbeitnehmerthemen. Die Schuldnerin beschäftigte zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung rund 450 aktive Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, für welche die Vorfinanzierung von Insolvenzgeld organisiert werden musste, was mit besonderen Schwierigkeiten verbunden war, welche im Vergütungsantrag dargelegt werden. Insbesondere auch die Bindung und Motivation der Mitarbeiter habe erhebliche Anstrengungen gekostet. Daneben waren einzelne Arbeitsverhältnisse zu beenden und abzuwickeln. Eine Besonderheit habe zudem die Initiative der Gewerkschaft zur Gründung eines Betriebsrates als Interessenvertretung für die Belegschaft der Schuldnerin dargestellt. In diesem Zusammenhang waren erhebliche Anforderungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu erfüllen und es bestand umfangreicher Abstimmungsbedarf mit der Personalabteilung und der Geschäftsleitung der Schuldnerin. Zur Information der Mitarbeiter wurde zudem ein Fragen- und Antwortkatalog im Intranet veröffentlicht. Eine über einen normalen Umfang hinausgehende, erhebliche Belastung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters durch arbeitsrechtliche Fragen kann einen Zuschlag nach § 3 Abs. 1 Buchst. d) InsVV rechtfertigen. Der hier geltend gemachte Zuschlag in Höhe von 30 % wird als angemessen erachtet.Einen weiteren Zuschlag von 45 % setzt der vorläufige Insolvenzverwalter für die Vorbereitung und Einleitung eines internationalen Investorenprozesses für den Kernbereich des Wirecard-Konzerns an. Hierfür mussten zunächst Mitarbeiter identifiziert werden, die möglichen Investoren als Führungsteam im Rahmen eines neuen Konzeptes präsentiert werden konnten, sowie ein M&A-Berater ausgewählt werden. Zur Information potentieller Käufer sei ein Datenraum erstellt, ein sog. Teaser und eine Management-Präsentation vorbereitet und abgestimmt, sowie zahlreiche Präsentationen abgehalten worden. Die schließlich eingehenden Angebote waren sodann auszuwerten. Eine übertragende Sanierung ist in der Regel mit erheblichen, zusätzlichen Belastungen des Insolvenzverwalters verbunden, welche einen Zuschlag gem. § 3 Abs. 1 InsVV rechtfertigen. Je nach Umfang der entsprechenden Bemühungen des Insolvenzverwalters ist dieser angemessen festzusetzen, Graeber/Graeber, InsVV-Online, Rn. 317. Bei der Bemessung des vorliegenden Zuschlages wird berücksichtigt, dass lediglich Tätigkeiten, welche nicht an externe Dienstleister delegiert wurden, abgegolten werden und der Schwerpunkt des Investorenprozesses sowie dessen Strukturierung bei der Wirecard AG lag. Unter Beachtung dieser Einschränkungen kann der angesetzte Zuschlag im vorliegenden Fall zugestanden werden, vgl. auch Lorenz/Klanke, Kommentar zu Vergütung und Kosten in der Insolvenz, 2. Auflage 2014, Anhang II.Ein weiterer Mehraufwand wird im Zusammenhang mit den kriminellen Strukturen und fehlenden Ansprechpartnern bei der Schuldnerin sowie der Sicherung von Haftungsansprüchen dargelegt. Die noch vorhandenen Mitarbeiter verfügten demnach meist nicht über die erforderlichen Kenntnisse, um die Einleitung der anspruchsvollen Restrukturierungsprozesse zu begleiten. Die laufende Presseberichterstattung über den Betrugsfall Wirecard führte zu einem enormen Bedarf an Kommunikation, um mögliche Investoren von einer Opportunität bezüglich des real existierenden Geschäftsbetriebs zu überzeugen. Erschwernisse hätten sich zudem aus der Sicherung von etwaigen Ansprüche gegen Dritte sowie von Daten ergeben. Schließlich hätten auch die laufenden staatsanwaltlichen Ermittlungen zu einem Mehraufwand geführt. Insofern wird der angesetzte Zuschlag für diesen Tätigkeitskomplex in Höhe von 30 % als angemessen erachtet, auch unter Berücksichtigung möglicher Überschneidungen und Delegationen.Eine weitere ungewöhnliche Herausforderung habe darin bestanden, dass die Schuldnerin in internationale und komplexe Finanzierungsstrukturen des Konzerns eingebunden war, welche es zu sichten galt, um sicherzustellen, dass die Rechte der Schuldnerin unter diesen Verträgen gewahrt blieben. Die diesbezüglich unter hohem Zeitdruck unternommenen Tätigkeiten und Leistungen werden im Vergütungsantrag ausführlich geschildert und begründen einen Mehraufwand, welcher mit einem Zuschlag von 10 % abzugelten ist.Schließlich rechtfertigt die Zusammenarbeit mit dem (vor-)vorläufigen Gläubigerausschuss, mit welchem laufende Abstimmung über die wesentlichen Maßnahmen erfolgte, sowie die erschwerenden Umstände durch die Covid-19-Pandemie unter Beachtung der jeweils geltenden rechtlichen Schutzvorschriften jeweils einen weiteren Zuschlag von 5 %.Aufgrund etwaiger Überschneidungen mit der Tätigkeit in Parallelverfahren sowie der Hinzuziehung externer Fachkräfte nimmt der vorläufige Insolvenzverwalter hingegen einen pauschalen Abschlag von 15 % vor.In der Gesamtschau ist daher ein Zuschlag von insgesamt 164 % für die Tätigkeit im vorläufigen Verfahren als angemessen zu erachten. Hinsichtlich der weiteren Begründungen wird im Übrigen auf die Ausführungen im Vergütungsantrag verwiesen. Die Zuschläge werden auf Grundlage der Regelvergütung des endgültigen Insolvenzverwalters berechnet (BGH, Beschluss vom 04.11.2004 - IX ZB 52/04), wodurch sich eine Gesamtvergütung i.H.v. BETRAG EUR ergibt.Die Festsetzung von Auslagen wurde nicht beantragt.Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 16 % hinzuzusetzen, wobei auf den bei Beendigung der Tätigkeit maßgeblichen Steuersatz abzustellen ist.Die Gläubigern wurden vor der Festsetzung mittels Veröffentlichung im Insolvenzportal über die Antragstellung informiert. Stellungnahmen sind binnen der gesetzten Frist nicht eingegangen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.
,
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 04.01.2024

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 1542 IN 1352/20 · Wirecard Technologies GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1542 IN 1352/20
Wirksam am
04.12.2023
Registerbezug
München, HRB 200352
1542 IN 1352/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Wirecard Technologies GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Einsteinring 35, 85609 Aschheim
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 200352
- Schuldnerin -

In dem Insolvenzverfahren liegt der Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vor.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt über die gesetzliche Vergütung hinaus Zuschläge von 164 %. Die Anträge können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis 02.01.2024 gegeben.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 01.12.2023

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 1542 IN 1352/20 · Wirecard Technologies GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1542 IN 1352/20
Wirksam am
28.02.2023
Registerbezug
München, HRB 200352
1542 IN 1352/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Wirecard Technologies GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Einsteinring 35, 85609 Aschheim
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 200352
- Schuldnerin -

Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Die Vergütung der ING Bank, eine Niederlassung der ING-DiBa AG, Theodor-Heuss-Allee 2, 60486 Frankfurt für die Tätigkeit im vorläufigen Gläubigerausschuss wird wie folgt festgesetzt:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag

Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß dem Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 15.02.2023.
Die Antragstellerin ING Bank wurde mit Beschluss vom 17.07.2020 zum Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses im Eröffnungsverfahren (§ 22a InsO) bestellt. Später erfolgte im Eröffnungsbeschluss die weitere Bestellung als Mitglied im vorläufigen Gläubigerausschuss nach § 67 InsO und im Berichtstermin vom 19.11.2020 der Beschluss über die Beibehaltung des Gläubigerausschusses und die weitere Tätigkeit der Antragstellerin.
Ein Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses hat gem. § 73 Abs. 1 InsO i.V.m. § 21 Abs. 1a InsO Anspruch auf Vergütung seiner bzw. ihrer Tätigkeit und Ersatz der entstandenen Auslagen. Die Vergütung ist gem. § 17 InsVV nach Zeitaufwand des Mitglieds für die Tätigkeit unter Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Die Festsetzung erfolgt nach Beendigung der Tätigkeit. Im vorliegenden Fall kommt daher eine endgültige Festsetzung lediglich für die Tätigkeit im vorläufigen Gläubigerausschuss während des Eröffnungsverfahrens in Frage und wird auch nur für diesen Zeitraum geltend gemacht.
Der beantragte und sich angesichts der besonderen Anforderungen im Verfahren sowie der Qualifikation des Mitglieds im gesetzlichen Rahmen befindende Stundensatz für die Tätigkeit im eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR. Für ca. BETRAG Stunden Tätigkeit im vorläufigen Insolvenzverfahren war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Der beantragte Zeitaufwand wurde dabei im Antrag glaubhaft dargelegt und durch den Insolvenzverwalter als sachgerecht bestätigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der damals gültigen Höhe von 16 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde beziehungsweise die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerdeschrift beziehungsweise die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde beziehungsweise Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 27.02.2023

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 200352 HRB 200352: Wirecard Technologies GmbH, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 35, 85609 Aschheim. Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Humboldtstraße 8, 85609 Aschheim.
HRB 200352: Wirecard Technologies GmbH, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 35, 85609 Aschheim. Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Humboldtstraße 8, 85609 Aschheim.
Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 1542 IN 1352/20 · Wirecard Technologies GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1542 IN 1352/20
Wirksam am
14.06.2022
Registerbezug
München, HRB 200352
1542 IN 1352/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Wirecard Technologies GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Einsteinring 35, 85609 Aschheim
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 200352
- Schuldnerin -

Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen:
Die Vergütung des Gläubigerausschussmitglieds Deutsche Leasing AG, vertreten durch Bad Homburger Inkasso, Konrad-Adenauer-Allee 1-11, 61118 Bad Vilbel, wird für die im vorläufigen Verfahren sowie im Vorschusswege für die bisher erbrachte Tätigkeit im eröffneten Verfahren wie folgt festgesetzt:

Vergütung inkl. Vorschuss:
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag

Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß dem Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 23.03.2022. Beantragt wurde konkret die Festsetzung der Vergütung für zwei Personen in Höhe von insgesamt BETRAG € zzgl. Umsatzsteuer. Die Antragstellerin Deutsche Leasing AG wurde mit Beschluss vom 17.07.2020 zum Mitglied des (vorläufigen) Gläubigerausschusses bestellt. Im Berichts- und Prüfungstermin vom 19.11.2020 wurde bestimmt, dass der Gläubigerausschuss bestehen und die Antragstellerin weiterhin für diesen tätig bleibt. Ein Mitglied des Gläubigerausschusses hat grundsätzlich gem. § 73 Abs. 1 InsO Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit und Ersatz der entstandenen Auslagen. Die Vergütung ist gem. § 17 InsVV nach Zeitaufwand des Mitglieds für die Tätigkeit unter Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Die Festsetzung erfolgt nach Beendigung der Tätigkeit. Im vorliegenden Fall kommt daher eine endgültige Festsetzung lediglich für die Tätigkeit im vorläufigen Gläubigerausschuss in Frage. Der beantragte und sich angesichts der besonderen Anforderungen im Verfahren sowie der Qualifikation des Gläubigerausschussmitglieds im gesetzlichen Rahmen befindende Stundensatz für die Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR. Für BETRAG Stunden bis zur Eröffnung des Verfahrens am 25.08.2020 war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen. Für die bisherige Tätigkeit im eröffneten Verfahren kann für nachgewiesenen BETRAG Stunden Tätigkeit ein Vorschuss auf die Vergütung gem. § 17 InsVV i.H.v. BETRAG EUR festgesetzt werden (Stundensatz ebenfalls BETRAG EUR). Der beantragte Zeitaufwand wurde dabei jeweils im Antrag glaubhaft dargelegt und durch den Insolvenzverwalter als sachgerecht bestätigt. Obwohl hier die Handhabung bei Gläubigerausschussmitgliedern in der InsVV nicht geregelt ist, ist den Ausschussmitgliedern ein angemessener Vorschuss auf ihre Vergütung und ihre bereits entstandenen Auslagen zuzubilligen, wobei hinsichtlich der Vorgehensweise - mit Ausnahme des Entnahmerechts - § 9 InsVV entsprechend anwendbar ist (vgl. Keller Vergütung, Rn. 794; BK-InsO/Blersch InsVV, § 18 Rn. 9; Haarmeyer/Mock, InsVV, 5. Aufl. 2014, § 17 Rn. 3; MüKo-InsO/Nowak, 2. Aufl., § 73 Rn. 12, Anh. zu § 65, § 17 InsVV Rn. 12) - Lorenz / Klanke, InsVV -GKG - RVG, 3. Auflage 2017, § 17 InsVV, Rn. 36.) Soweit die Festsetzung in doppelter Höhe aufgrund des Einsatzes zweier Personen beantragt wird, kann dem Antrag hingegen nicht gefolgt werden. Grundsätzlich fällt für ein Gläubigerausschussmitglied eine Vergütung an. Auch in Hinblick auf die Höhe des beantragten und gewährten Stundensatzes würde eine Festsetzung in doppelter Höhe die Masse ungerechtfertigt belasten. Der Antragstellerin wurde mit Schreiben vom 27.04.2022 Gelegenheit zur Stellungnahme und Antragsberichtigung gegeben. Eine Rückmeldung ist bis zum heutigen Tag nicht eingegangen, sodass wie oben dargestellt zu entscheiden war. Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 10.06.2022

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 200352 HRB 200352: Wirecard Technologies GmbH, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 35, 85609 Aschheim. Der Gewinnabführungsvertrag vom 11.12.2018 mit der Wirecard AG mit dem Sitz in Aschheim (Amtsgericht Münc…
HRB 200352: Wirecard Technologies GmbH, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 35, 85609 Aschheim. Der Gewinnabführungsvertrag vom 11.12.2018 mit der Wirecard AG mit dem Sitz in Aschheim (Amtsgericht München HRB 169227) ist durch Kündigung zum 20.08.2020 beendet.
Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 1542 IN 1352/20 · Wirecard Technologies GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1542 IN 1352/20
Wirksam am
07.10.2020
Registerbezug
München, HRB 200352
Amtsgericht München
Abteilung für Insolvenzsachen

Az.: 1542 IN 1352/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Wirecard Technologies GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Einsteinring
35, 85609 Aschheim
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 200352
- Schuldnerin -

erlässt das Amtsgericht München am 07.10.2020 folgenden
Beschluss

Die Niederlegung der Tabelle und der Anmeldeunterlagen erfolgt in digitaler
Form. Die Anmeldeunterlagen in Papierform werden beim Insolvenzverwalter
aufbewahrt und können bei Bedarf durch das Insolvenzgericht zur Einsichtsnahme
angefordert werden

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 200352 HRB 200352: Wirecard Technologies GmbH, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 35, 85609 Aschheim. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Möller, Jörg, München, *XX.XX.XXXX.
HRB 200352: Wirecard Technologies GmbH, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 35, 85609 Aschheim. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Möller, Jörg, München, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 200352 HRB 200352: Wirecard Technologies GmbH, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 35, 85609 Aschheim. Aufgrund Entscheidung des Insolvenzverwalters gilt für die Gesellschaft wieder das satzungsmäßige Geschäf…
HRB 200352: Wirecard Technologies GmbH, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 35, 85609 Aschheim. Aufgrund Entscheidung des Insolvenzverwalters gilt für die Gesellschaft wieder das satzungsmäßige Geschäftsjahr.
Veränderungen
HRB 200352 HRB 200352: Wirecard Technologies GmbH, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 35, 85609 Aschheim. Prokura erloschen: Brinkmann, Michael, München, *XX.XX.XXXX; Görres, Andrea, München, *XX.XX.XXXX; Holten…
HRB 200352: Wirecard Technologies GmbH, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 35, 85609 Aschheim. Prokura erloschen: Brinkmann, Michael, München, *XX.XX.XXXX; Görres, Andrea, München, *XX.XX.XXXX; Holten, Thorsten, München, *XX.XX.XXXX; von Knoop, Alexander, Oberhaching, *XX.XX.XXXX; Steinhoff, Daniel, München, *XX.XX.XXXX. Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts München vom 25.08.2020 (Az. 1542 IN 1352/20) das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Gesellschaft ist dadurch aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen nach § 65 GmbHG.
Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 1542 IN 1352/20 · Wirecard Technologies GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1542 IN 1352/20
Wirksam am
27.08.2020
Registerbezug
München, HRB 200352
Amtsgericht München
Abteilung für Insolvenzsachen

Az.: 1542 IN 1352/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Wirecard Technologies GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Einsteinring
35, 85609 Aschheim
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 200352
- Schuldnerin -

erlässt das Amtsgericht München am 26.08.2020 folgenden
Beschluss

Zur Sicherung des Schuldnervermögens wird hiermit Herr Rechtsanwalt Dr. Philip
Heinke, Franz-Joseph-Str. 8, 80801 München nunmehr zum Sonderinsolvenzverwalter
bestellt.
Er übt die Befugnisse des bestellten Insolvenzverwalters aus, soweit dieser aus
rechtlichen Gründen wegen Interessenkollisionen und In-Sich-Geschäften an der
Ausübung seines Amtes gehindert ist. Diese Befugnis umfasst auch die Prüfung
der hier angemeldeten Forderungen der Konzerngesellschaften, bei denen der
hiesige Insolvenzverwalter ebenfalls als Insolvenzverwalter bestellt ist. Mit
diesem Beschluß werden die Rechte und Pflichten des bestellten
Insolvenzverwalters gemäß Eröffnungsbeschluß nicht verändert.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Der Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 1542 IN 1352/20 · Wirecard Technologies GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1542 IN 1352/20
Wirksam am
26.08.2020
Registerbezug
München, HRB 200352
1542 IN 1352/20

In dem Verfahren über den Antrag d.

Wirecard Technologies GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Einsteinring
35, 85609 Aschheim
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 200352
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen
Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 25.08.2020 um 11.00 Uhr als
Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über
Insolvenzverfahren eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. jur. Michael Jaffé
Franz-Joseph-Straße 8, 80801 München
Telefon: +49(89)2554870
Telefax: +49(89)25548710
Email: muenchen@jaffe-rae.de
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)
bis zum 26.10.2020 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.

Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.

Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten
auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung
über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die
Beibehaltung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2
(Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus
selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f.
(Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von
Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens,
Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans,
Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen
oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus
freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die
der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll;
wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich
belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig
gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt
oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein
Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162
(Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung
unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei
Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten
Angelegenheiten wird anberaumt auf
Donnerstag, 19.11.2020, 08:30 Uhr,
Löwenbräukeller, Nymphenburger Straße 2 Stiglmaierplatz, 80335 München; wg.
notwendigen Sicherheitskontrollen bitte rechtzeitig erscheinen

Hinweis:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des
§ 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung
beschlussunfähig ist.

Weitere Hinweise zur Durchführung der Gläubigerversammlung unter
Corona-Bedingungen

Es wird ganz ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Berichtstermin unter den
besonderen Bedingungen der Corona-Pandemie und vor dem Hintergrund der damit
verbundenen gesetzlichen Beschränkungen zum Zeitpunkt des Berichtstermines
stattfinden soll. Geeignete Flächen, die auch unter Corona-Bedingungen genutzt
werden können, sind derzeit nur schwer zu finden. Die Fläche des
Löwenbräukellers ist mit ca. 1.665 m2 begrenzt und durch die
Corona-Abstandsbestimmungen wird die nutzbare Fläche noch weiter eingeschränkt,
so daß unter Corona-Bedingungen aktuell nur ca. dreihundert Sitzplätze zur
Verfügung stehen. Am Berichtstermin teilnehmenwollende Insolvenzgläubiger
werden daher gebeten, sich bis 06.11.2020 gegenüber dem Amtsgericht München
Insolvenzgericht, 80325 München unter Angabe des Aktenzeichens, der Art und
Höhe Ihrer Forderung anzumelden, damit hierdurch das Amtsgericht
Insolvenzgericht auch erkennen kann, mit welchem Teilnahmeinteresse im Hinblick
auf die Raumgröße zu rechnen ist und damit auch der Prüfungsaufwand beim
Einlaß, und die hiermit verbundene infektionsbegünstigende Nähe der Teilnehmer
und des Sicherheitspersonals, minimiert werden kann. Es wird klar gestellt, daß
eine solche Anmeldung nicht Voraussetzung für den Zulaß zum Berichtstermin ist,
zugangsberechtigt ist jeder nicht nachrangige Insolvenzgläubiger, der diese
Eigenschaft und seine Personalien bei der Eingangskontrolle belegen kann.
Desweiteren wird klar gestellt, daß die obig genannte Anmeldung zum
Berichtstermin in keinster Weise eine Forderungsanmeldung an den
Insolvenzverwalter nach §§ 174ff InsO ersetzt. Bei entsprechender Nachfrage
kann pro Gläubiger nur eine vertretungsberechtigte Person Eintritt erhalten.
Wegen den Beschränkungen der Corona-Gesetzgebung ist beim Einlaß und während
des Berichtstermins ein geeigneter Mund-Nasen-Schutz zu tragen und die
Abstandsbeschränkungen sind von jedem Teilnehmer zu wahren.
Es wird desweiteren aufmerksam gemacht, daß die Räume wegen der Corona-Gefahr
ständig gelüftet werden, wobei alle Fenster, die geöffnet werden können, auch
geöffnet werden, so daß je nach den herrschenden Witterungsbedingungen mit
einem kühlen Raumklima zu rechnen ist. Auf eine entsprechende Bekleidung wird
hingewiesen. Eine Garderobe oder eine Verpflegungseinrichtung steht auch im
Hinblick auf die Corona-Situation nicht zur Verfügung. In der Versammlung nicht
zugelassene Gegenstände (gefährliche Gegenstände, Gepäck o.ä.) können daher
nicht aufbewahrt werden.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Freitag, 11.12.2020, 09:00 Uhr,
Sitzungssaal 202, 2. Stock, Infanteriestraße 5, Amtsgericht München

Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine
Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem
Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten
(§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Ein Gläubigerausschuss wird eingesetzt. Dieser besteht aus den Mitgliedern
|ING Bank
Theodor-Heuss-Allee 2, 60486 Frankfurt

|Deutsche Leasing AG
Frölingstraße 15-31, 61352 Bad Homburg

|Frau Anne Rösener
Einsteinring 35, 85609 Aschheim

9. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem
Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des
Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ferner wird ihm die gem. Art. 54 EuInsVO erforderliche Unterrichtung aller
bekannten ausländischen Gläubiger übertragen.

Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin;
diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.

Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
10. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte
Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1
InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach
dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 01.07.2020 beim Insolvenzgericht München eingegangen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 25.08.2020

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 1542 IN 1352/20 · Wirecard Technologies GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1542 IN 1352/20
Wirksam am
04.08.2020
Registerbezug
München, HRB 200352
Az.: 1542 IN 1352/20

In dem Verfahren über den Antrag d.

Wirecard Technologies GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Einsteinring
35, 85609 Aschheim
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 200352
- Schuldnerin -

auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs.
1 und 2 InsO)
wird am 02.07.2020 um 14:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21
Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. jur. Michael
Jaffé, Franz-Joseph-Straße 8, 80801 München, Telefon: +49(89)2554870, Telefax:
+49(89)25548710, Email: muenchen@jaffe-rae.de.

wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der
Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam
sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Ergänzung vom 04.08.2020 zur europarechtlichen Zuständigkeit des Gerichtes:

Im Hinblick auf Art. 4 I S. 2 EUInsVO (Verordnung (EU) 848/2015) wird hiermit
unter Bezugnahme auf die Erwägungsgründe Nr. 20, 21 in Verbindung mit Anlage B
und 36, der Legaldefinitionen unter Art. 2 Nr. 4, 5, 7 und 8 EUInsVO in
Anwendung des Art. 3 Absatz I EUInsVO das Vorliegen eines
Hauptinsolvenzverfahrens bestätigt, da die hiesige Schuldnerin in Aschheim,
Landkreis München, ihren eingetragenen Satzungssitz und gleichzeitig
ausweislich der eingetragenen Geschäftsadresse auch dort den Mittelpunkt ihrer
hauptsächlichen Interessen hat. Desweiteren wird von dort aus die Verwaltung
dieser (wirtschaftlichen) Interessen vorgenommen, wie auch die Feststellungen
des Sachverständigen und vorläufigen Insolvenzverwalters ergeben haben, und die
Tatsache, daß von den Firmenörtlichkeiten der Schuldnerin die Verwaltung der
wirtschaftlichen Interessen erfolgt, ist objektiv für Dritte nach außen
erkennbar, womit den Anforderungen des Art. 3 I EUInsVO Genüge geschehen ist.
Voraussetzung für die Eröffnung eines Insolvenzverfahren i.S.d. EUInsVO ist
nach Art. 2 Nr. 7 ii EUInsVO die Entscheidung eines Gerichtes, im konkreten
Fall des AG München Insolvenzgerichtes, zur Bestellung eines Verwalters i.S.d.
Art 2 Nr. 5 EUInsVO i.V.m. Anhang B, in der ausdrücklich auch der vorläufige
Insolvenzverwalter als tauglicher Verwalter i.S.d. EUInsVO festgehalten wird.
Dies wird im Übrigen auch durch die Regelung des Art. 2 Nr. 8 EUInsVO
unterstrichen, da die Entscheidung nach Art. 2 Nr. 7 EUInsVO durchaus nicht
endgültig i.S.eines Eröffnungsbeschlusses nach nationalem dt. Recht (InsO)
erfolgen muss, sondern auch vorläufiger Natur wie die Einsetzung eines
vorläufigen Insolvenzverwalters im Insolvenzeröffnungsverfahren als tauglicher
Verwalter i.S.d. Art. 2 Nr. 7 ii EUInsVO erfolgen kann. Dies harmoniert bestens
mit den Erwägungsgründen Nr. 21, 23 und ganz besonders 36 der EUInsVO.
Diesem Beschluß kommt die Wirkungen der Art. 19 und 20 EUInsVO innerhalb der EU
zu und sonstigen Insolvenzverfahren i.S.d. EUInsVO kommt nach Art. 3 Absatz III
EUInsVO allenfalls die Eigenschaft eines Sekundärinsolvenzverfahrens zu; ein
weiteres (hierzu konkurrierendes) Hauptinsolvenzverfahren scheidet aber aus.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 04.08.2020

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 1542 IN 1352/20 · Wirecard Technologies GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1542 IN 1352/20
Wirksam am
02.07.2020
Registerbezug
München, HRB 200352
Az.: 1542 IN 1352/20

In dem Verfahren über den Antrag d.

Wirecard Technologies GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Einsteinring
35, 85609 Aschheim
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 200352
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs.
1 und 2 InsO)
wird am 02.07.2020 um 14:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21
Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. jur. Michael
Jaffé, Franz-Joseph-Straße 8, 80801 München, Telefon: +49(89)2554870, Telefax:
+49(89)25548710, Email: muenchen@jaffe-rae.de.

wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der
Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam
sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht -

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 200352 HRB 200352: Wirecard Technologies GmbH, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 35, 85609 Aschheim. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Dr. Braun, Markus, München, *XX.XX.XXXX; Freiherr von Erffa, Stephan, Bal…
HRB 200352: Wirecard Technologies GmbH, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 35, 85609 Aschheim. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Dr. Braun, Markus, München, *XX.XX.XXXX; Freiherr von Erffa, Stephan, Baldham, *XX.XX.XXXX.
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HRB 200352 HRB 200352: Wirecard Technologies GmbH, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 35, 85609 Aschheim. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Steinhoff, Daniel, Münc…
HRB 200352: Wirecard Technologies GmbH, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 35, 85609 Aschheim. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Steinhoff, Daniel, München, *XX.XX.XXXX.
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HRB 200352 HRB 200352: Wirecard Technologies GmbH, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 35, 85609 Aschheim. Personendaten geändert, nun: Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuri…
HRB 200352: Wirecard Technologies GmbH, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 35, 85609 Aschheim. Personendaten geändert, nun: Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: von Knoop, Alexander, Oberhaching, *XX.XX.XXXX.
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HRB 200352 HRB 200352: Wirecard Technologies GmbH, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 35, 85609 Aschheim. Der Gewinnabführungsvertrag vom 19.07.2005 und der Beherrschungsvertrag vom 07.05.2008 jeweils mit der Wi…
HRB 200352: Wirecard Technologies GmbH, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 35, 85609 Aschheim. Der Gewinnabführungsvertrag vom 19.07.2005 und der Beherrschungsvertrag vom 07.05.2008 jeweils mit der Wirecard AG mit dem Sitz in Aschheim (Amtsgericht München HRB 169227) sind durch Kündigung zum 31.12.2018 beendet. Die Gesellschaft hat am 11.12.2018 mit der Wirecard AG mit dem Sitz in Aschheim (Amtsgericht München HRB 169227) als herrschender Gesellschaft einen Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Die Gesellschafterversammlung hat mit Beschluss vom 03.12.2018 zugestimmt.
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HRB 200352 HRB 200352: Wirecard Technologies GmbH, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 35, 85609 Aschheim. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Häuser, Carlos, Singapur / Singapur, *XX.XX.XXXX.
HRB 200352: Wirecard Technologies GmbH, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 35, 85609 Aschheim. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Häuser, Carlos, Singapur / Singapur, *XX.XX.XXXX.
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HRB 200352 HRB 200352: Wirecard Technologies GmbH, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 35, 85609 Aschheim. Prokura erloschen: Ley, Burkhard, Solingen, *XX.XX.XXXX. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführe…
HRB 200352: Wirecard Technologies GmbH, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 35, 85609 Aschheim. Prokura erloschen: Ley, Burkhard, Solingen, *XX.XX.XXXX. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: von Knoop, Alexander, Steingau, *XX.XX.XXXX.
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HRB 200352 HRB 200352: Wirecard Technologies GmbH, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 35, 85609 Aschheim. Bestellt: Geschäftsführer: Steidl, Susanne, München, *XX.XX.XXXX.
HRB 200352: Wirecard Technologies GmbH, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 35, 85609 Aschheim. Bestellt: Geschäftsführer: Steidl, Susanne, München, *XX.XX.XXXX.
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HRB 200352 HRB 200352: Wirecard Technologies GmbH, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 35, 85609 Aschheim. Personendaten geändert, nun: Geschäftsführer: Häuser, Carlos, Singapur / Singapur, *XX.XX.XXXX; Freiherr …
HRB 200352: Wirecard Technologies GmbH, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 35, 85609 Aschheim. Personendaten geändert, nun: Geschäftsführer: Häuser, Carlos, Singapur / Singapur, *XX.XX.XXXX; Freiherr von Erffa, Stephan, Baldham, *XX.XX.XXXX.
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HRB 200352 Wirecard Technologies GmbH, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 35, 85609 Aschheim. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Ley, Burkhard, Solingen, *XX.XX.XXXX.
Wirecard Technologies GmbH, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 35, 85609 Aschheim. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Ley, Burkhard, Solingen, *XX.XX.XXXX.
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HRB 200352 Wirecard Technologies GmbH, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 35, 85609 Aschheim. Bestellt: Geschäftsführer: Häuser, Carlos, München, *XX.XX.XXXX; Möller, Jörg, München, *XX.XX.XXXX; Freiherr von Erf…
Wirecard Technologies GmbH, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 35, 85609 Aschheim. Bestellt: Geschäftsführer: Häuser, Carlos, München, *XX.XX.XXXX; Möller, Jörg, München, *XX.XX.XXXX; Freiherr von Erffa, Stephan, Vaterstetten, *XX.XX.XXXX. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Ley, Burkhard, Solingen, *XX.XX.XXXX; Marsalek, Jan, München, *XX.XX.XXXX. Prokura erloschen: Freiherr von Erffa, Stephan, Haar, *XX.XX.XXXX.
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HRB 200352 Wirecard Technologies GmbH, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 35, 85609 Aschheim. Von Amts wegen ergänzt: Die Gesellschaft hat am 19.07.2005 mit der Wire Card AG mit dem Sitz in Berlin (Amtsgericht B…
Wirecard Technologies GmbH, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 35, 85609 Aschheim. Von Amts wegen ergänzt: Die Gesellschaft hat am 19.07.2005 mit der Wire Card AG mit dem Sitz in Berlin (Amtsgericht Berlin HRB 88060) als herrschender Gesellschaft einen Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Die Gesellschafterversammlung hat mit Beschluss vom 30.08.2005 zugestimmt. Die Gesellschaft hat am 07.05.2008 mit der Wirecard AG mit dem Sitz in Grasbrunn (Amtsgericht München HRB 169227) als herrschender Gesellschaft einen Beherrschungsvertrag geschlossen. Die Gesellschafterversammlung hat mit Beschluss vom 24.06.2008 zugestimmt.
Neueintragungen
HRB 200352 Wirecard Technologies GmbH, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 35, 85609 Aschheim. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 23.07.2012. Geschäftsanschrift: Einsteinring 35, 8560…
Wirecard Technologies GmbH, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 35, 85609 Aschheim. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 23.07.2012. Geschäftsanschrift: Einsteinring 35, 85609 Aschheim. Gegenstand des Unternehmens: Entwicklung von Anwendungen im Bereich Zahlungs-, Risk- und Cashmanagementlösungen in offenen Netzen, Marketing und Verkauf dieser Produkte sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben, Tätigkeiten und Dienstleistungen, einschließlich des Forderungsmanagements sowie des Ankaufs von Forderungen zum Zwecke der Beitreibung im eigenen Namen (Factoring). Stammkapital: 1.101.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Ley, Burkhard, Solingen, *XX.XX.XXXX; Marsalek, Jan, München, *XX.XX.XXXX. Geschäftsführer: Dr. Braun, Markus, München, *XX.XX.XXXX, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Brinkmann, Michael, München, *XX.XX.XXXX; Freiherr von Erffa, Stephan, Haar, *XX.XX.XXXX; Görres, Andrea, München, *XX.XX.XXXX; Holten, Thorsten, München, *XX.XX.XXXX. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Wirecard Technologies AG mit dem Sitz in Aschheim (Amtsgericht München HRB 142427). Nicht eingetragen: Den Gläubigern des formwechselnden Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.