HRB 187465
Wirecard Sales International Holding GmbH
aktuell 20 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Humboldtstraße 8, 85609 AschheimGeschäftsanschrift aus dem Handelsregister
Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.
Registerdaten
- Sitz
- Aschheim
- Rechtsform
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Letzte Eintragung
- 27.06.2022
- Datenstand
- 2025-10-05
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Leitung und Vertretung
Thorsten Holten
München
Allgemeine Vertretungsregelung
- Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
Handelsregister
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Diese Übersicht zeigt ausschließlich Registerdokumente und Angaben, die in unserem lokalen Archiv vorliegen.
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Frühere Bezeichnungen und Sitze
Diese früheren Bezeichnungen und Sitze werden vom Handelsregister ohne einzelne Datumsangaben bereitgestellt. Deshalb erscheinen sie getrennt vom datierten Veröffentlichungs-Zeitstrahl.
- Trustpay International GmbH Grasbrunn
- Trustpay International GmbH Aschheim
- Wirecard Sales International GmbH Aschheim
Gegenstand des Unternehmens
Halten von Beteiligungen an Unternehmen jeglicher Art, insbesondere solcher im Bereich Zahlungssysteme und Durchführung von kaufmännischen Serviceleistungen, Management-, Marketing- und Vertriebstätigkeiten, soweit dafür keine besondere Genehmigung erforderlich ist.
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 1542 IN 1353/20 · Wirecard Sales International Holding GmbH · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1542 IN 1353/20
- Wirksam am
- 24.08.2023
- Registerbezug
- München, HRB 187465
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wirecard Sales International Holding GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Einsteinring 35, 85609 Aschheim
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 187465
- Schuldnerin -
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. jur. Michael Jaffé, Franz-Joseph-Straße 8, 80801 München, wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 16 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 18.07.2023.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Die Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit er sich damit in erheblichem Umfang befasst hat. Hinsichtlich der Zusammensetzung der vorliegenden Sicherungsmasse wird vollumfänglich auf die Ausführungen im Vergütungsantrag verwiesen.Die Vergütung beträgt gem. § 63 Abs. 3 S. 2 InsO regelmäßig 25 % der Regelvergütung.Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt hierauf einen Zuschlag von 190 % (insgesamt also 215 % der Regelvergütung). Nach § 3 Abs. 1 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen (auch für die vorläufige Verwaltung), wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Maßgeblich für die Bewertung ist grundsätzlich der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand des Verwalters sowie die sich dadurch ergebende Abweichung zum Normalfall, wobei eine Gesamtbetrachtung der Tätigkeit notwendig ist; vgl. BGH, Beschlüsse vom 08.03.2012 - IX ZB 162/11 sowie vom 11.10.2007 - IX ZB 15/07. Dieser Fall ist hier gegeben. In seinem Antrag beschreibt der vorläufige Insolvenzverwalter zunächst die Einzigartigkeit der Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wirecard-Gesellschaften. Bei der Schuldnerin handelt es sich um eine direkte Tochtergesellschaft der Wirecard AG, die als Zwischenholding des Konzerns für eine Vielzahl von - mehr oder weniger eigenständigen - operativ am Markt tätigen Gesellschaften fungierte, die weltweit, insbesondere in Asien, tätig waren.Ein konkreter Mehraufwand wurde demnach zunächst im Zusammenhang mit der Erfassung sowie Sicherung und Stabilisierung des internationalen Beteiligungsvermögens dargelegt. Die Herausforderung bestand darin, die jeweilige Situation der mehr als 20 Tochtergesellschaften zu prüfen und analysieren und unter Zeitdruck individuelle Lösungen für die Stabilisierung der oftmals sehr unterschiedlichen Geschäftsbetriebe zu erarbeiten. Dies erforderte intensiven Austausch mit den jeweiligen Geschäftsführungen, erschwert durch die Umstände der Covid-19-Pandemie. Durch die umfangreichen und besonders anspruchsvollen Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters, durch welche Folgeinsolvenzen in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle vermieden werden konnten, ist ein Zuschlag von 65 % als sachgerecht zu erachten.Auf Grundlage der so gewonnen Erkenntnisse konnten schließlich unter Berücksichtigung von Wechselwirkungen mit der Verwertung des Kerngeschäfts individuelle Veräußerungsprozesse vorbereitet und aufgesetzt werden. Sämtliche Tätigkeiten wurden dadurch erschwert, dass bei den deutschen Wirecard-Gesellschaften keine Ansprechpartner aus der ersten Führungsriege vorhanden waren, mit denen eine Verwertungsstrategie hätte erarbeitet werden können. Für die Vorbereitung und Einleitung der internationalen Investorenprozesse setzt der vorläufige Insolvenzverwalter einen Zuschlag von 55 % an, welchem zuzustimmen ist, da die im Antrag beschriebenen Tätigkeiten ihrem Umfang und Anspruch nach deutlich über die Anforderungen eines durchschnittlichen vorläufigen Insolvenzverfahrens hinausgingen.Soweit Beteiligungsvermögen als nicht verwertbar einzustufen war, waren Sanierungsmaßnahmen mit dem Ziel vorzubereiten, Insolvenzverfahren bei diesen Gesellschaften nach Möglichkeit zu verhindern und Vermögenswerte zu sichern, etwa durch Installieren einer neuen Geschäftsführung. Auch hier wurde ein über ein gewöhnliches Antragsverfahren hinausgehender Mehraufwand glaubhaft dargelegt, insbesondere aufgrund der starken Auslandsbezüge, welche den Einsatz hochqualifizierter Mitarbeiter im Team des vorläufigen Insolvenzverwalters erforderlich machten. Für diesen Komplex ist ein weiterer Zuschlag von 40 % zu gewähren.Eine weiterere ungewöhnliche Herausforderung (10 % Zuschlag) habe sich aus der Einbindung der Schuldnerin in die internationalen und komplexen Finanzierungsstrukturen des Konzerns ergeben. Diese Strukturen galt es zu erfassen und die Rechtsposition der Schuldnerin zu sichern, was besondere Tätigkeiten der vorläufigen Insolvenzverwaltung unter enormem Zeitdruck erforderlich machte.Da die Mitarbeiter der ersten Führungsriege des Konzerns infolge der vorausgegangenen kriminellen Vorgänge nicht zur Unterstützung zur Verfügung standen und sich die Suche nach kompetenten Ansprechpartnern und Wissensträgern aufgrund mangelnder Transparenz und Effizienz der Gruppenstruktur komplex gestaltete, war der Einsatz eines großen Teams aus der Kanzlei des vorläufigen Insolvenzverwalters sowie die Beiziehung externer Unterstützung erforderlich. Daneben habe auch die Einbindung in die laufenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zu einem Mehraufwand geführt. Der in diesem Zusammenhang angesetzte Zuschlag von 30 % bezieht sich ausschließlich auf eigene Tätigkeiten der vorläufigen Insolvenzverwaltung und ist daher zuzugestehen.Daneben sei das Verfahren generell durch die Covid-19-Pandemie erschwert worden, welche zum damaligen Zeitpunkt erst seit wenigen Monaten bestand und Rechtsvorschriften bezüglich Abstandsvorgaben und Schutzmaßnahmen mit sich brachte. Für diesen Mehraufwand wird ein Zuschlag von 5 % beantragt und unter Berücksichtigung von Überschneidungen mit anderen Zuschlagstatbeständen als angemessen erachtet.Abschließend verweist der vorläufige Insolvenzverwalter in seinem Antrag auf die besondere Internationalität des Verfahrens. Sämtliche nicht insolventen Tochtergesellschaften der Schuldnerin befanden sich im Ausland, was eine durchweg englischsprachige Kommunikation erforderte sowie die Anwendung ausländischer Rechtsvorschriften. Da hierdurch bedingte Belastungen bereits bei anderen Zuschlagskomplexen mitberücksichtigt wurden, wird ein gesonderter Zuschlag hierfür nicht angesetzt.Ein pauschaler Abschlag von 15 % wird dagegen in Abzug gebracht um etwaige Überschneidungen mit der Tätigkeit in Parallelverfahren sowie die Hinzuziehung externer Fachkräfte abzugelten.In der Gesamtschau ist daher ein Zuschlag von insgesamt 190 % für die Tätigkeit im vorläufigen Verfahren als angemessen zu erachten. Die Zuschläge werden auf Grundlage der Regelvergütung des endgültigen Insolvenzverwalters berechnet (BGH, Beschluss vom 04.11.2004 - IX ZB 52/04), wodurch sich eine Gesamtvergütung i.H.v. BETRAG EUR ergibt.Die Festsetzung von Auslagen wurde nicht beantragt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 16 % hinzuzusetzen, wobei auf den bei Beendigung der Tätigkeit maßgeblichen Steuersatz abzustellen ist.
Die Gläubigern wurden vor der Festsetzung mittels Veröffentlichung im Insolvenzportal über die Antragstellung informiert. Stellungnahmen sind binnen der gesetzten Frist nicht eingegangen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 21.08.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 1542 IN 1353/20 · Wirecard Sales International Holding GmbH · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1542 IN 1353/20
- Wirksam am
- 25.07.2023
- Registerbezug
- München, HRB 187465
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wirecard Sales International Holding GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Einsteinring 35, 85609 Aschheim
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 187465
- Schuldnerin -
In dem Insolvenzverfahren liegt der Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vor.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt über die gesetzliche Vergütung hinaus Zuschläge von 190 %. Die Anträge können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis 18.08.2023 gegeben.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 21.07.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 187465 HRB 187465: Wirecard Sales International Holding GmbH, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 35, 85609 Aschheim. Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Humboldtstraße 8, 85609 Aschheim.
HRB 187465 HRB 187465: Wirecard Sales International Holding GmbH, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 35, 85609 Aschheim. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 10.05.2012 mit der Wirecard AG mit dem …
Insolvenzbekanntmachung 1542 IN 1353/20 · Wirecard Sales International Holding GmbH · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1542 IN 1353/20
- Wirksam am
- 07.10.2020
- Registerbezug
- München, HRB 187465
Abteilung für Insolvenzsachen
Az.: 1542 IN 1353/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wirecard Sales International Holding GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer,
Einsteinring 35, 85609 Aschheim
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 187465
- Schuldnerin -
erlässt das Amtsgericht München am 07.10.2020 folgenden
Beschluss
Die Niederlegung der Tabelle und der Anmeldeunterlagen erfolgt in digitaler
Form. Die Anmeldeunterlagen in Papierform werden beim Insolvenzverwalter
aufbewahrt und können bei Bedarf durch das Insolvenzgericht zur Einsichtsnahme
angefordert werden.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 187465 HRB 187465: Wirecard Sales International Holding GmbH, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 35, 85609 Aschheim. Aufgrund Entscheidung des Insolvenzverwalters gilt für die Gesellschaft wieder das satzung…
HRB 187465 HRB 187465: Wirecard Sales International Holding GmbH, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 35, 85609 Aschheim. Prokura erloschen: Görres, Andrea, München, *XX.XX.XXXX; Steinhoff, Daniel, München, *XX.X…
Forderungsprüfung 1542 IN 1353/20 · Wirecard Sales International Holding GmbH · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1542 IN 1353/20
- Wirksam am
- 27.08.2020
- Registerbezug
- München, HRB 187465
Abteilung für Insolvenzsachen
Az.: 1542 IN 1353/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wirecard Sales International Holding GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer,
Einsteinring 35, 85609 Aschheim
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 187465
- Schuldnerin -
erlässt das Amtsgericht München am 26.08.2020 folgenden
Beschluss
Zur Sicherung des Schuldnervermögens wird hiermit Herr Rechtsanwalt Dr. Philip
Heinke, Franz-Joseph-Str. 8, 80801 München nunmehr zum Sonderinsolvenzverwalter
bestellt.
Er übt die Befugnisse des bestellten Insolvenzverwalters aus, soweit dieser aus
rechtlichen Gründen wegen Interessenkollisionen und In-Sich-Geschäften an der
Ausübung seines Amtes gehindert ist. Diese Befugnis umfasst auch die Prüfung
der hier angemeldeten Forderungen der Konzerngesellschaften, bei denen der
hiesige Insolvenzverwalter ebenfalls als Insolvenzverwalter bestellt ist. Mit
diesem Beschluß werden die Rechte und Pflichten des bestellten
Insolvenzverwalters gemäß Eröffnungsbeschluß nicht verändert.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Der Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 1542 IN 1353/20 · Wirecard Sales International Holding GmbH · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1542 IN 1353/20
- Wirksam am
- 26.08.2020
- Registerbezug
- München, HRB 187465
In dem Verfahren über den Antrag d.
Wirecard Sales International Holding GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer,
Einsteinring 35, 85609 Aschheim
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 187465
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen
drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 25.08.2020 um 11.00 Uhr als
Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über
Insolvenzverfahren eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. jur. Michael Jaffé
Franz-Joseph-Straße 8, 80801 München
Telefon: +49(89)2554870
Telefax: +49(89)25548710
Email: muenchen@jaffe-rae.de
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)
bis zum 26.10.2020 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten
auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung
über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung
eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung
über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f.
(Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von
Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens,
Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans,
Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen
oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus
freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die
der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll;
wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich
belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig
gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt
oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein
Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162
(Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung
unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei
Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten
Angelegenheiten wird anberaumt auf
Mittwoch, 18.11.2020, 15:00 Uhr,
Löwenbräukeller, Nymphenburger Straße 2 Stiglmaierplatz, 80335 München; wg.
notwendigen Sicherheitskontrollen bitte rechtzeitig erscheinen
Hinweis:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des
§ 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung
beschlussunfähig ist.
Weitere Hinweise zur Durchführung der Gläubigerversammlung unter
Corona-Bedingungen
Es wird ganz ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Berichtstermin unter den
besonderen Bedingungen der Corona-Pandemie und vor dem Hintergrund der damit
verbundenen gesetzlichen Beschränkungen zum Zeitpunkt des Berichtstermines
stattfinden soll. Geeignete Flächen, die auch unter Corona-Bedingungen genutzt
werden können, sind derzeit nur schwer zu finden. Die Fläche des
Löwenbräukellers ist mit ca. 1.665 m2 begrenzt und durch die
Corona-Abstandsbestimmungen wird die nutzbare Fläche noch weiter eingeschränkt,
so daß unter Corona-Bedingungen aktuell nur ca. dreihundert Sitzplätze zur
Verfügung stehen. Am Berichtstermin teilnehmenwollende Insolvenzgläubiger
werden daher gebeten, sich bis 06.11.2020 gegenüber dem Amtsgericht München
Insolvenzgericht, 80325 München unter Angabe des Aktenzeichens, der Art und
Höhe Ihrer Forderung anzumelden, damit hierdurch das Amtsgericht
Insolvenzgericht auch erkennen kann, mit welchem Teilnahmeinteresse im Hinblick
auf die Raumgröße zu rechnen ist und damit auch der Prüfungsaufwand beim
Einlaß, und die hiermit verbundene infektionsbegünstigende Nähe der Teilnehmer
und des Sicherheitspersonals, minimiert werden kann. Es wird klar gestellt, daß
eine solche Anmeldung nicht Voraussetzung für den Zulaß zum Berichtstermin ist,
zugangsberechtigt ist jeder nicht nachrangige Insolvenzgläubiger, der diese
Eigenschaft und seine Personalien bei der Eingangskontrolle belegen kann.
Desweiteren wird klar gestellt, daß die obig genannte Anmeldung zum
Berichtstermin in keinster Weise eine Forderungsanmeldung an den
Insolvenzverwalter nach §§ 174ff InsO ersetzt. Bei entsprechender Nachfrage
kann pro Gläubiger nur eine vertretungsberechtigte Person Eintritt erhalten.
Wegen den Beschränkungen der Corona-Gesetzgebung ist beim Einlaß und während
des Berichtstermins ein geeigneter Mund-Nasen-Schutz zu tragen und die
Abstandsbeschränkungen sind von jedem Teilnehmer zu wahren.
Es wird desweiteren aufmerksam gemacht, daß die Räume wegen der Corona-Gefahr
ständig gelüftet werden, wobei alle Fenster, die geöffnet werden können, auch
geöffnet werden, so daß je nach den herrschenden Witterungsbedingungen mit
einem kühlen Raumklima zu rechnen ist. Auf eine entsprechende Bekleidung wird
hingewiesen. Eine Garderobe oder eine Verpflegungseinrichtung steht auch im
Hinblick auf die Corona-Situation nicht zur Verfügung. In der Versammlung nicht
zugelassene Gegenstände (gefährliche Gegenstände, Gepäck o.ä.) können daher
nicht aufbewahrt werden.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Donnerstag, 10.12.2020, 12:00 Uhr,
Sitzungssaal 202, 2. Stock, Infanteriestraße 5, Amtsgericht München
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine
Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem
Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten
(§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem
Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des
Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ferner wird ihm die gem. Art. 54 EuInsVO erforderliche Unterrichtung aller
bekannten ausländischen Gläubiger übertragen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin;
diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte
Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1
InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach
dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 01.07.2020 beim Insolvenzgericht München eingegangen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 25.08.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 187465 HRB 187465: Wirecard Sales International Holding GmbH, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 35, 85609 Aschheim. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Häuser-Axtner, Brigitte, Singapur / Singapur, *XX.XX.XXXX;…
Insolvenzbekanntmachung 1542 IN 1353/20 · Wirecard Sales International Holding GmbH · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1542 IN 1353/20
- Wirksam am
- 02.07.2020
- Registerbezug
- München, HRB 187465
In dem Verfahren über den Antrag d.
Wirecard Sales International Holding GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer,
Einsteinring 35, 85609 Aschheim
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 187465
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs.
1 und 2 InsO)
wird am 02.07.2020 um 11:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21
Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. jur. Michael
Jaffé, Franz-Joseph-Straße 8, 80801 München, Telefon: +49(89)2554870, Telefax:
+49(89)25548710, Email: muenchen@jaffe-rae.de.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der
Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam
sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 02.07.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
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