HRB 235570

Wirecard Issuing Technologies GmbH

Amtsgericht München · Bayern

aktuell 17 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Aschheim

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Registerdaten

Sitz
Aschheim
Datenstand
2024-03-24
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

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Stand 2024-03-24

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Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

17
Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 1542 IN 1355/20 · Wirecard Issuing Technologies GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1542 IN 1355/20
Wirksam am
04.09.2025
Registerbezug
München, HRB 235570
1542 IN 1355/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Wirecard Issuing Technologies GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Einsteinring 35, 85609 Aschheim
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 235570
- Schuldnerin -

Die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Philip Heinke, Franz-Joseph-Straße 8, 80801 München, wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Sonderinsolvenzverwalters vom 01.09.2025.Mit Beschluss vom 26.08.2020 wurde der Antragsteller zum Sonderinsolvenzverwalter der Schuldnerin bestellt mit der Zuständigkeit, die Befugnisse des bestellten Insolvenzverwalters auszuüben, soweit dieser aus rechtlichen Gründen wegen Interessenkollisionen und In-Sich-Geschäften an der Ausübung seines Amtes gehindert ist.Die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters bemisst sich in entsprechender Anwendung der §§ 63 ff InsO und der Insolvenzrechtlichen Vergütungsordnung (BGH, Beschluss vom 29.5.2008 - IX ZB 303/05, ZIP 2008, 1294 Rn. 11). Eine Begrenzung auf einzelne Aufgaben, die Gegenstand der Beauftragung eines Rechtsanwalts sein können, lag bei der vorliegenden Bestellung nicht vor (dazu BGH, Beschluss vom 26.3.2015 - IX ZB 62/13, NZI 2015, 730). Daher ist die Vergütung als angemessener Bruchteil der Regelsatzvergütung des Insolvenzverwalters festzusetzen.Die durch den Sonderinsolvenzverwalter erbrachten und zur Vermeidung von Interessenkollisionen erforderlichen Tätigkeiten sind im Vergütungsantrag dargelegt und betreffen insbesondere:- die enge Begleitung des Investorenprozesses über das sog. Kerngeschäft- den Abschluss einer Vereinbarung zur Aufteilung der Erlöse aus dessen Veräußerung- die Stabilisierung und Fortführung des Geschäftsbetriebs sowie Liquiditätssicherung- die Prüfung einer Forderungsanmeldung (lfd. Nr. 80)- den Abschluss von VerjährungshemmungsvereinbarungenIn Anbetracht des konkret beschriebenen Aufwandes wird eine Vergütung in Höhe von 5 % der Regelvergütung für sachgerecht erachtet. Ein entsprechender Abschlag wurde bei der Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters bereits berücksichtigt. Auslagen wurden nicht geltend gemacht.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 02.09.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 1542 IN 1355/20 · Wirecard Issuing Technologies GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1542 IN 1355/20
Wirksam am
18.08.2025
Registerbezug
München, HRB 235570
Veröffentlichung gem. § 188 InsO:

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wirecard Issuing Technologies GmbH, Einsteinring 35, 85609 Aschheim, findet mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Verfügbar sind € 2.211.835,26 Verteilungsmasse, zu berücksichtigen sind uneingeschränkt festgestellte Forderungen in Höhe von € 2.466.457,75 im Rang des § 38 InsO. Hiervon in Abzug zu bringen sind gegebenenfalls restliche Masseverbindlichkeiten. Die Schlussunterlagen sind auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts München - Abteilung für Insolvenz- und Restrukturierungssachen -, Geschäftszeichen: 1542 IN 1355/20 niedergelegt.

Veröffentlicht durch das Amtsgericht München - Abteilung für Insolvenz- und Restrukturierungssachen -

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 1542 IN 1355/20 · Wirecard Issuing Technologies GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1542 IN 1355/20
Wirksam am
16.07.2025
Registerbezug
München, HRB 235570
1542 IN 1355/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Wirecard Issuing Technologies GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Einsteinring 35, 85609 Aschheim
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 235570
- Schuldnerin -

Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. jur. Michael Jaffé, Franz-Joseph-Straße 8, 80801 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 06.02.2025 in Verbindung mit dem Schreiben vom 23.06.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Hinsichtlich der Zusammensetzung der Insolvenzmasse wird auf die Aufschlüsselung im Vergütungsantrag und der Schlussrechnung, sowie auf das diesbezüglich eingeholte Sachverständigengutachten vom 05.05.2025 verwiesen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Der Insolvenzverwalter beantragt hierauf Zuschläge von insgesamt 192 %.
Nach § 3 Abs. 1 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. Maßgeblich für die Bewertung ist grundsätzlich der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand des Verwalters sowie die sich dadurch ergebende Abweichung zum Normalfall, wobei eine Gesamtbetrachtung der Tätigkeit notwendig ist. Bei der vorliegenden Insolvenzschuldnerin handelt es sich um eine sog. Betriebs- bzw. Arbeitnehmergesellschaft des Wirecard-Konzerns mit einer hohen Anzahl an Mitarbeitern, die Dienstleistungen für andere Gesellschaften des Gesamtkonzerns erbrachte, im Übrigen aber nicht im eigenen Namen operativ gegenüber Dritten auftrat oder tätig war. Hinsichtlich der jeweils vollständigen Begründung zu den nachfolgend nur in Zusammenfassung dargestellten Zu- und Abschlagstatbeständen darf auf die Ausführungen im Antrag sowie im Schlussbericht verwiesen werden.
1. Zuschläge
a) Stabilisierung und Fortführung des Geschäftsbetriebs / Sicherung der Liquidität
Um die Verwertung des Kerngeschäfts der Wirecard-Gruppe nicht zu gefährden, wurde der Geschäftsbetrieb bis zum Closing der Transaktion fortgeführt. Dies habe die Entwicklung eigenständiger Lösungen zur Sicherung und Generierung von Liquidität für die konkrete Gesellschaft erfordert, wobei angabegemäß nur in Maßen und modifiziert auf die Vorarbeit im vorläufigen Insolvenzverfahren zurückgegriffen werden konnte. Zudem sei ein fortlaufendes strenges Liquiditätsmanagement und eine enge Abstimmung mit einem diesbezüglich gesellschaftsübergreifend beauftragten Dienstleister erforderlich gewesen, wobei der Zuschlag explizit nur für nicht delegierte Tätigkeiten angesetzt wird. Die Fortführung des Unternehmens des Schuldners durch den Insolvenzverwalter im eröffneten Insolvenzverfahren gehört zwar zu den Regelaufgaben eines Insolvenzverwalters, sie ist jedoch entsprechend § 3 Abs. 1 Buchst. b) InsVV grundsätzlich durch einen angemessenen Zuschlag zu würdigen, wenn nicht bereits die Unternehmensfortführung zu einer Erhöhung der Masse geführt hat, welche mit einer vergleichbaren Vergütungserhöhung verbunden war (vgl. LG Hannover, Beschl. v. 17.12.2018 - 11 T 8/18 = ZInsO 2019, 1027). Der Insolvenzverwalter hat seinen Ausführungen eine nachvollziehbare Vergleichsberechnung beigefügt. Der beantragte Zuschlag i.H.v. 76 % gleicht demnach die bestehende (fiktive) Differenz zwischen der durch die Fortführung gemehrten Insolvenzmasse im Vergleich zu der nicht dadurch gemehrten Masse aus, d. h., der erzielte Überschuss und die sich dadurch errechnende erhöhte Vergütung überschreitet nicht den tätigkeitsbezogenen und angemessenen Zuschlag, der ohne eingetretene Erhöhung der Berechnungsgrundlage zuzubilligen wäre; vgl. BGH, Beschl. v. 12.5.2011 - IX ZB 143/08 = ZInsO 2011, 1422f. Der Zuschlag bewegt sich zudem im angesichts der Größe des Unternehmens und der konkret dargelegten Erschwernisse als angemessen zu erachtenden Rahmen (vgl. Haarmeyer/Mock, InsVV, 6. Aufl. 2019, § 3 Rdnr. 24).
b) Arbeitnehmerangelegenheiten / arbeitsrechtliche Restrukturierung
Einen überdurchschnittlichen Mehraufwand legt der Insolvenzverwalter auch für den arbeitsrechtlichen Bereich dar. So seien unmittelbar nach Insolvenzeröffnung rund 74 Arbeitsverhältnisse gekündigt worden. Die Abwicklung sei insoweit mit zahlreichen Einzelfallfragestellungen und Verhandlungen, etwa bzgl. Aufhebungsverträgen, einhergegangen. Zur Erleichterung sei der im vorläufigen Verfahren erstellte Fragen- und Antwortkatalog im Intranet ergänzt und laufend gepflegt worden. Eine Vielzahl von Tätigkeiten sei weiter im Zuge des Betriebsübergangs gemäß § 613a BGB angefallen, von welchem im Januar 2021 noch 30 Arbeitsverhältnisse betroffen waren. Insoweit galt es, Überleitungsvereinbarungen auszuarbeiten und die Arbeitnehmer ausreichend zu informieren. Daneben seien rund 100 Arbeitsbescheinigungen und Zwischen- sowie Abschlusszeugnisse erstellt, für 85 Personen Differenzlohnansprüche berechnet und knapp 142 Insolvenzgeldbescheinigungen an die Arbeitsagentur München übermittelt worden. Eine über einen normalen Umfang hinausgehende, erhebliche Belastung des Insolvenzverwalters durch arbeitsrechtliche Fragen kann einen Zuschlag nach § 3 Abs. 1 Buchst. d) InsVV rechtfertigen, wobei nicht lediglich formal auf die Zahl der Arbeitnehmer abzustellen ist, sondern auf die durch diese verursachten Angelegenheiten (vgl. BGH, Beschluss v. 12.9.2019 - IX ZB 65/18 = NZI 2019, 913). Der Verwalter setzt vorliegend einen Zuschlag von 80 % für den beschriebenen Tätigkeitskomplex an; dabei wurde nach Angabe im Vergütungsantrag berücksichtigt, dass bereits im vorläufigen Insolvenzverfahren ein Zuschlag für arbeitsrechtliche Besonderheiten gewährt wurde, dass (lediglich) punktuell Hilfskräfte aus dem Bereich der Lohnbuchhaltung beteiligt waren, und dass andererseits Fachanwälte aus der Verwalterkanzlei lediglich die gerichtliche Tätigkeit im Rahmen der wenigen geführten Kündigungsschutzprozesse abgerechnet haben, sodass ein Ausgleich im Rahmen der Vergütungsfestsetzung erforderlich sei. Der Zuschlag ist aufgrund der konkret dargelegten außergewöhnlichen Mehrbelastung zu gewähren.
c) Fehlende Managementunterstützung
Auch das Fehlen von Ansprechpartnern in der Führungsebene sowie die erhebliche Verunsicherung in der Mitarbeiterschaft habe zu einer besonderen Mehrbelastung gegenüber einem Durchschnittsverfahren geführt. Mehr als in üblichen Fällen habe sich der Insolvenzverwalter (auch nach Verfahrenseröffnung) unter hohem Zeitdruck mit seinem Team selbst in sämtliche Vorgänge einarbeiten müssen. Sowohl das Verhalten des Insolvenzschuldners als auch das Umfeld des Schuldners, soweit es sich auf das Verfahren und die Tätigkeit des Insolvenzverwalters auswirkt, kann geeignet sein, einen angemessenen Zuschlag zu rechtfertigen, vgl. LG Hamburg, Beschluss v. 7.1.2019 = ZInsO 2019, 637. Die bei der Insolvenzschuldnerin sowie der übrigen Wirecard-Gruppe offenkundigen Erschwernisse rechtfertigen im vorliegenden Fall einen Zuschlag von 25 %.
d) Prüfung von Haftungsansprüchen
Wie auch bei den anderen Konzerngesellschaften seien auch bei der Schuldnerin erhebliche Maßnahmen erforderlich gewesen, um Daten zu sichern und mögliche Haftungsansprüche aufzuarbeiten. Dies habe die Auswertung umfangreicher Informationen, etwa auch aus dem laufenden Strafverfahren, konkret in Hinblick auf die vorliegende Gesellschaft und mögliche Schäden durch kriminelle Handlungen, erfordert. Da sich letztlich keine durchsetzbaren Ansprüche gegen Dritte ermitteln ließen, erfolgten auch keinerlei Vermögenszuflüsse. Der dennoch erforderliche Mehraufwand wird mit einem nachvollziehbaren Zuschlag von 30 % ausgeglichen.
e) Steuer- und handelsrechtliche Tätigkeiten
Diese betrafen etwa die Entflechtung der steuerrechtlichen Verhältnisse zwischen der Schuldnerin und der Wirecard AG und die Umstellung des Finanzbuchhaltungssystems sowie weitere laufende Fragestellungen. Der als angemessen erachtete Zuschlag von 25 % mindert sich nach Durchführung einer Vergleichsberechnung zur Einbeziehung der Masseerhöhung durch zugeflossene Steuererstattungen auf 16 % und bezieht sich ausdrücklich lediglich auf nicht delegierte Tätigkeiten. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass ein Zuschlag für steuerliche Tätigkeiten voraussetzt, dass der Bereich weniger, einfacher Steuererklärungen durch die Regelvergütung abgedeckt ist und eine nicht mehr unerhebliche Belastung des Insolvenzverwalters vorliegen muss (vgl. BGH, Beschluss v. 14.11.2013 - IX ZB 161/11 = NZI 2014, 21).
f) Hohe Gläubigeranzahl
Im vorliegenden Verfahren waren durch den Verwalter 186 Forderungsanmeldungen zu prüfen. In der Literatur werden bei mehr als 100 Anmeldungen regelmäßig Zuschläge als angemessen angesehen. Der angesetzte Zuschlag von 5 % überschreitet das übliche Maß nicht (vgl. z.B. Graeber/Graeber, InsVV, 2. Aufl. 2016, § 3 Rn. 116 ff., Lorenz/Klanke, Kommentar zur Vergütung und Kosten in der Insolvenz, 3. Aufl., § 3 InsVV, Anhang II, Punkt B II.; Bornemann, FK-InsO - Kommentar, 10. Auflage 2023, § 3 InsVV Rn. 87).
2. Abschläge
a) Anordnung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens
Durch die vorherige Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters wird die Übernahme des Amtes als Insolvenzverwalter eines eröffneten Insolvenzverfahrens regelmäßig vereinfacht bzw. weniger haftungsträchtig für den Insolvenzverwalter. Der Verwalter nimmt im Sinne von § 3 Abs. 2 Buchst. a) InsVV sowie der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss v. 11.5.2006 - IX ZB 249/04 = NZI 2006, 464; BGH, Beschluss v. 8.7.2010 - IX ZB 222/09 = NZI 2010, 902) einen angemessenen Abschlag von 25 % vor.
b) Tätigkeit in Parallelverfahren
Zur Berücksichtigung der Tatsache, dass der Insolvenzverwalter auch in den parallelen Verfahren über die Betriebsgesellschaften des Wirecard-Konzerns bestellt ist, erfolgt ein weiterer Abschlag von 10 %. Da die jeweiligen Betriebsgesellschaften unterschiedlich ausgerichtet waren und v.a. über jeweils eigenständige Arbeitnehmer verfügten, wird der Abschlag hier als ausreichend erachtet, um eine Doppelvergütung zu vermeiden.
c) Einbindung eines Sonderinsolvenzverwalters
Da diese nur punktuell erfolgte, ist ein antragsgemäßer Abschlag von 5 % zu berücksichtigen. Ein Vergütungsantrag des Sonderinsolvenzverwalters in entsprechender Höhe wurde angekündigt.
3. Gesamtschau
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss v. 24.7.2003 - IX ZB 607/02 = NZI 2003, 603; BGH, Beschluss v. 11.5.2006 - IX ZB 249/04 = NZI 2006, 464) ist bei der Beurteilung der Zuschläge eine Gesamtbetrachtung unter umfassender Würdigung alle Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei spielen insbesondere folgende Überlegungen eine Rolle:
Bei der Zuschlagsbewertung ist seitens des Gerichts darauf zu achten, dass Überschneidungen zwischen den einzelnen Zuschlagstatbeständen vermieden werden (vgl. z.B. BGH, Beschluss v. 10.6.2021 - IX ZB 51/19 = NZI 2021, 838). Im vorliegenden Fall wurde dies bereits bei der Bildung der Einzelzuschläge ausreichend beachtet, insbesondere wurden etwa arbeitsrechtliche Besonderheiten nicht herangezogen, um den Fortführungszuschlag zu begründen. Überschneidungen sind auch im Übrigen nicht ersichtlich.
Hat sich ein Insolvenzverwalter durch die Beauftragung externer Dienstleister von Regelaufgaben entlastet, ist dies im Wege einer angemessenen Vergütungskürzung zu berücksichtigen, wenn dies zu sonstigen Masseverbindlichkeiten geführt hat (vgl. BGH, Beschluss v. 12.9.2019 - IX ZB 1/17 = NZI 2019, 989). Auch können Zuschläge nur für Sonderaufgaben gewährt werden, welche nicht delegiert wurden. Entsprechend ist der Insolvenzverwalter verpflichtet, sämtliche Delegationen im Rahmen der abschließenden Rechnungslegung offenzulegen, sodass diese bei der Zuschlagsbemessung Berücksichtigung finden können. Die im Bereich der vorliegend beschriebenen Zuschlagstätigkeiten angefallenen Fremdkosten sind überschaubar und erfordern nach Ansicht des Gerichts keine Vergütungsminderung.
Anzumerken ist, dass der Insolvenzverwalter explizit auf Erhebung eines Zuschlags für die Fortführung und den Abschluss des internationalen Investorenprozesses verzichtet hat, obgleich ein diesbezüglicher erheblicher Mehraufwand betont wird. Aufgrund der hohen Zuflüsse aus dem Verkauf findet dieser lediglich im Rahmen der Gesamtwürdigung Berücksichtigung.
Das Insolvenzgericht hat über alle Zu- und Abschläge hinaus auf der einen Seite darauf zu achten, dass die Vergütung dem Aufwand im Einzelfall, den Schwierigkeiten der Tätigkeit und der Höhe des Haftungsrisikos ausreichend Rechnung trägt. Auf der anderen Seite muss die Vergütung vertretbar sein, mithin die Befriedigungsaussichten der Gläubiger nicht unzumutbar mindern (Amtliche Begründung zur Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung, abgedruckt bei Stephan/Riedel, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung, 1. Auflage 2010, Anhang II, dort unter A.3.). Vorliegend ist eine Quote von rund 86 % zu erwarten, sodass eine derartige Beeinträchtigung nicht vorliegt. Zugleich ist darauf hinzuweisen, dass der besondere Erfolg eines Insolvenzverfahrens keinen eigenständigen Zuschlagsfaktor darstellt, da die Vergütung des Insolvenzverwalters als reine Tätigkeitsvergütung konzipiert ist (vgl. BGH, Beschluss v. 16.10.2008 - IX ZB 247/06 = NZI 2009, 57; BGH, Beschluss v. 13.3.2008 - IX ZB 39/05 = NZI 2008, 428; BGH, Beschluss v. 6.5 2004 - IX ZB 349/02 = NZI 2004, 440).
Im Ergebnis ist der beantragte Zuschlag von 192 % daher zuzugestehen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt. Zustellauslagen wurden nicht geltend gemacht.

Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 14.07.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 1542 IN 1355/20 · Wirecard Issuing Technologies GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1542 IN 1355/20
Wirksam am
25.06.2024
Registerbezug
München, HRB 235570
1542 IN 1355/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Wirecard Issuing Technologies GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Einsteinring 35, 85609 Aschheim
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 235570
- Schuldnerin -

1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 182 - 186 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 19.08.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden in digitaler Form zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 21.06.2024

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 235570 HRB 235570: Wirecard Issuing Technologies GmbH, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 35, 85609 Aschheim. Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Humboldtstraße 8, 85609 Aschheim.
HRB 235570: Wirecard Issuing Technologies GmbH, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 35, 85609 Aschheim. Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Humboldtstraße 8, 85609 Aschheim.
Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 1542 IN 1355/20 · Wirecard Issuing Technologies GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1542 IN 1355/20
Wirksam am
22.04.2022
Registerbezug
München, HRB 235570
1542 IN 1355/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Wirecard Issuing Technologies GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Einsteinring 35, 85609 Aschheim
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 235570
- Schuldnerin -

Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. jur. Michael Jaffé, Franz-Joseph-Straße 8, 80801 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 16 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 16 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 16.03.2022.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Die Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag. Im vorliegenden Fall waren der Berechnungsmasse insbesondere der auf die Schuldnerin entfallende Anteil des bei der Veräußerung des Konzernkerngeschäfts erwirtschafteten Kaufpreises, daneben der Überschuss aus der Betriebsfortführung sowie die vereinnahmten Guthaben bei Kreditinstituten zuzurechnen.Die Vergütung beträgt gem. § 63 Abs. 3 S. 2 InsO regelmäßig 25 % der Regelvergütung, hier also BETRAG EUR.Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt hierauf einen Zuschlag von 180 % (insgesamt also 205 % der Regelvergütung). Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen (auch für die vorläufige Verwaltung), wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Maßgeblich für die Bewertung ist grundsätzlich der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand des Verwalters sowie die sich dadurch ergebende Abweichung zum Normalfall, wobei eine Gesamtbetrachtung der Tätigkeit notwendig ist; vgl. BGH, Beschlüsse vom 08.03.2012 - IX ZB 162/11 sowie vom 11.10.2007 - IX ZB 15/07.Bei der vorliegenden Schuldnerin handelte es sich um eine reine Betriebsgesellschaft im zunächst intransparenten Geflecht des Wirecard-Konzerns, bei welcher Arbeitnehmer und damit deren Know-How gebündelt, allerdings keine eigenen externen Umsätze erwirtschaftet worden waren. Ein überdurchschnittlicher Mehraufwand wurde durch den vorläufigen Insolvenzverwalter hier zunächst im Zusammenhang mit umfangreichen und zeitkritischen Stabilisierungsmaßnahmen zur Sicherung und Fortführung des Geschäftsbetriebes dargelegt. So sei es zur Erhaltung des Kerngeschäfts zunächst erforderlich gewesen, die unübersichtlichen Leistungsbeziehungen der Schuldnerin aufzuarbeiten, was umfangreiche Untersuchungen erfordert habe. Um den Geschäftsbetrieb zu stabilisieren, galt es, umgehend in enger Abstimmung mit dem beauftragten Dienstleister eine Liquiditätsplanung aufzusetzen und Abrechnungen für die während der vorläufigen Insolvenzverwaltung erbrachten Leistungen zu erstellen. Aufgrund der fraglichen Finanzierbarkeit seien daneben auch verschiedene Möglichkeiten eines Massedarlehens geprüft worden. Aufgrund eines strengen Liquiditätscontrollings habe der Liquiditätsbedarf allerdings so weit reduziert werden können, dass der Geschäftsbetrieb schließlich trotz der erheblichen Schwierigkeiten aufrechterhalten werden konnte. Der im Vergütungsantrag angesetzte Zuschlag i.H.v. 75 % gleicht die bestehende (fiktive) Differenz zwischen der durch die Fortführung gemehrten Insolvenzmasse im Vergleich zu der nicht dadurch gemehrten Masse aus, d. h., der erzielte Überschuss und die sich dadurch errechnende erhöhte Vergütung überschreitet nicht den tätigkeitsbezogenen und angemessenen Zuschlag, der ohne eingetretene Erhöhung der Berechnungsgrundlage zuzubilligen wäre; BGH ZIP 2007, 826 und ZInsO 2011, 1422f.Eine weitere wichtige Aufgabe im vorläufigen Insolvenzverfahren stellte nach Angabe des Antragstellers die Vorbereitung und Einleitung des internationalen Investorenprozesses für das Kerngeschäft des Wirecard-Konzerns dar, welche gemeinsam mit einem mandatierten M&A-Berater vorgenommen wurde, und welche u.a. durch die negative Presseberichterstattung erschwert worden sei. In engem zeitlichem Rahmen sei eine immense Datenmenge zu sichten, eine Vielzahl von Management-Präsentationen sowie äußerst schwierige und intensive Verhandlungen mit mehreren Interessenten durchzuführen gewesen. Die geschilderte Verfahrenssituation übersteigt den Aufwand eines durchschnittlichen vorläufigen Insolvenzverfahrens auch unter Berücksichtigung der Zusammenarbeit mit externen Beratern signifikant. Der vorläufige Insolvenzverwalter setzt für diesen Tätigkeitskomplex einen Zuschlag von 55 % an.Als drittes zuschlagsfähiges Aufgabengebiet ist die Bearbeitung von Arbeitnehmerthemen zu betrachten. Das Unternehmen der Schuldnerin beschäftigte bei Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung 140 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wobei der überwiegende Teil der Unternehmenskommunikation in englischer Sprache erfolgte. Problematisch habe sich hier besonders die vorherrschende Demoralisierung der Belegschaft aufgrund der negativen Presseberichterstattung und drohender Gehaltsausfälle insbesondere bei den Führungskräften gezeigt. Aufgrund dieser Faktoren habe die Sicherung der Weiterarbeit der Kernbelegschaft besondere Anstrengungen erfordert, etwa seien für bestimmte Schlüsselmitarbeiter individuelle Vertragslösungen erarbeitet worden, um diese weiterhin engagiert im Geschäft zu behalten. Daneben seien schnellstmöglich Vorbereitungen für die Insolvenzgeldvorfinanzierung getroffen sowie diverse weitere Personalmaßnahmen vorbereitet und durchgeführt worden. Schließlich seien auch im Zuge der Betriebsratsinitiative der Gewerkschaft erhebliche Anforderungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu erfüllen gewesen. Unter Berücksichtigung vorgenommener Delegationen erachtet der vorläufige Insolvenzverwalter in Anbetracht des geschilderten Mehraufwandes einen Zuschlag von 65 % als angemessen.Ausgehend von den dargelegten Belastungen stellt das Insolvenzgericht in einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag fest. In diese Gesamtwürdigung einzubeziehen ist etwa, ob sich die dargelegten Zuschlagstatbestände inhaltlich überschneiden und inwiefern Tätigkeiten zulasten der Masse an externe Dienstleister delegiert wurden und somit die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters erleichtert haben. Vorliegend ist dem Antrag dahingehend zu folgen, dass ein Gesamtzuschlag von 180 % den Mehraufwand dieses unter den Erschwernissen der Covid-19-Pandemie bearbeiteten, von Art und Umfang her überdurchschnittlichen vorläufigen Insolvenzverfahrens angemessen ausgleicht.

Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der im Tätigkeitszeitraum gültigen Höhe von 16 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 21.04.2022

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 1542 IN 1355/20 · Wirecard Issuing Technologies GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1542 IN 1355/20
Wirksam am
07.10.2020
Registerbezug
München, HRB 235570
Amtsgericht München
Abteilung für Insolvenzsachen

Az.: 1542 IN 1355/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Wirecard Issuing Technologies GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer,
Einsteinring 35, 85609 Aschheim
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 235570
- Schuldnerin -

erlässt das Amtsgericht München am 07.10.2020 folgenden
Beschluss

Die Niederlegung der Tabelle und der Anmeldeunterlagen erfolgt in digitaler
Form. Die Anmeldeunterlagen in Papierform werden beim Insolvenzverwalter
aufbewahrt und können bei Bedarf durch das Insolvenzgericht zur Einsichtsnahme
angefordert werden.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 235570 HRB 235570: Wirecard Issuing Technologies GmbH, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 35, 85609 Aschheim. Aufgrund Entscheidung des Insolvenzverwalters gilt für die Gesellschaft wieder das satzungsmäßige…
HRB 235570: Wirecard Issuing Technologies GmbH, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 35, 85609 Aschheim. Aufgrund Entscheidung des Insolvenzverwalters gilt für die Gesellschaft wieder das satzungsmäßige Geschäftsjahr.
Veränderungen
HRB 235570 HRB 235570: Wirecard Issuing Technologies GmbH, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 35, 85609 Aschheim. Prokura erloschen: Görres, Andrea, München, *XX.XX.XXXX; Holten, Thorsten, München, *XX.XX.XXXX; …
HRB 235570: Wirecard Issuing Technologies GmbH, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 35, 85609 Aschheim. Prokura erloschen: Görres, Andrea, München, *XX.XX.XXXX; Holten, Thorsten, München, *XX.XX.XXXX; Steinhoff, Daniel, München, *XX.XX.XXXX. Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts München vom 25.08.2020 (Az. 1542 IN 1355/20) das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Gesellschaft ist dadurch aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen nach § 65 GmbHG.
Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 1542 IN 1355/20 · Wirecard Issuing Technologies GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1542 IN 1355/20
Wirksam am
27.08.2020
Registerbezug
München, HRB 235570
Amtsgericht München
Abteilung für Insolvenzsachen

Az.: 1542 IN 1355/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Wirecard Issuing Technologies GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer,
Einsteinring 35, 85609 Aschheim
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 235570
- Schuldnerin -

erlässt das Amtsgericht München am 26.08.2020 folgenden
Beschluss

Zur Sicherung des Schuldnervermögens wird hiermit Herr Rechtsanwalt Dr. Philip
Heinke, Franz-Joseph-Str. 8, 80801 München nunmehr zum Sonderinsolvenzverwalter
bestellt.
Er übt die Befugnisse des bestellten Insolvenzverwalters aus, soweit dieser aus
rechtlichen Gründen wegen Interessenkollisionen und In-Sich-Geschäften an der
Ausübung seines Amtes gehindert ist. Diese Befugnis umfasst auch die Prüfung
der hier angemeldeten Forderungen der Konzerngesellschaften, bei denen der
hiesige Insolvenzverwalter ebenfalls als Insolvenzverwalter bestellt ist. Mit
diesem Beschluß werden die Rechte und Pflichten des bestellten
Insolvenzverwalters gemäß Eröffnungsbeschluß nicht verändert.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Der Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 1542 IN 1355/20 · Wirecard Issuing Technologies GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1542 IN 1355/20
Wirksam am
26.08.2020
Registerbezug
München, HRB 235570
1542 IN 1355/20

In dem Verfahren über den Antrag d.

Wirecard Issuing Technologies GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer,
Einsteinring 35, 85609 Aschheim
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 235570
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen
Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 25.08.2020 um 12.00 Uhr als
Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über
Insolvenzverfahren eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. jur. Michael Jaffé
Franz-Joseph-Straße 8, 80801 München
Telefon: +49(89)2554870
Telefax: +49(89)25548710
Email: muenchen@jaffe-rae.de
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)
bis zum 26.10.2020 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.

Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.

Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten
auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung
über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung
eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung
über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f.
(Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von
Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens,
Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans,
Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen
oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus
freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die
der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll;
wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich
belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig
gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt
oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein
Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162
(Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung
unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei
Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten
Angelegenheiten wird anberaumt auf
Donnerstag, 19.11.2020, 14:00 Uhr,
Löwenbräukeller, Nymphenburger Straße 2 Stiglmaierplatz, 80335 München; wg.
notwendigen Sicherheitskontrollen bitte rechtzeitig erscheinen

Hinweis:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des
§ 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung
beschlussunfähig ist.

Weitere Hinweise zur Durchführung der Gläubigerversammlung unter
Corona-Bedingungen

Es wird ganz ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Berichtstermin unter den
besonderen Bedingungen der Corona-Pandemie und vor dem Hintergrund der damit
verbundenen gesetzlichen Beschränkungen zum Zeitpunkt des Berichtstermines
stattfinden soll. Geeignete Flächen, die auch unter Corona-Bedingungen genutzt
werden können, sind derzeit nur schwer zu finden. Die Fläche des
Löwenbräukellers ist mit ca. 1.665 m2 begrenzt und durch die
Corona-Abstandsbestimmungen wird die nutzbare Fläche noch weiter eingeschränkt,
so daß unter Corona-Bedingungen aktuell nur ca. dreihundert Sitzplätze zur
Verfügung stehen. Am Berichtstermin teilnehmenwollende Insolvenzgläubiger
werden daher gebeten, sich bis 06.11.2020 gegenüber dem Amtsgericht München
Insolvenzgericht, 80325 München unter Angabe des Aktenzeichens, der Art und
Höhe Ihrer Forderung anzumelden, damit hierdurch das Amtsgericht
Insolvenzgericht auch erkennen kann, mit welchem Teilnahmeinteresse im Hinblick
auf die Raumgröße zu rechnen ist und damit auch der Prüfungsaufwand beim
Einlaß, und die hiermit verbundene infektionsbegünstigende Nähe der Teilnehmer
und des Sicherheitspersonals, minimiert werden kann. Es wird klar gestellt, daß
eine solche Anmeldung nicht Voraussetzung für den Zulaß zum Berichtstermin ist,
zugangsberechtigt ist jeder nicht nachrangige Insolvenzgläubiger, der diese
Eigenschaft und seine Personalien bei der Eingangskontrolle belegen kann.
Desweiteren wird klar gestellt, daß die obig genannte Anmeldung zum
Berichtstermin in keinster Weise eine Forderungsanmeldung an den
Insolvenzverwalter nach §§ 174ff InsO ersetzt. Bei entsprechender Nachfrage
kann pro Gläubiger nur eine vertretungsberechtigte Person Eintritt erhalten.
Wegen den Beschränkungen der Corona-Gesetzgebung ist beim Einlaß und während
des Berichtstermins ein geeigneter Mund-Nasen-Schutz zu tragen und die
Abstandsbeschränkungen sind von jedem Teilnehmer zu wahren.
Es wird desweiteren aufmerksam gemacht, daß die Räume wegen der Corona-Gefahr
ständig gelüftet werden, wobei alle Fenster, die geöffnet werden können, auch
geöffnet werden, so daß je nach den herrschenden Witterungsbedingungen mit
einem kühlen Raumklima zu rechnen ist. Auf eine entsprechende Bekleidung wird
hingewiesen. Eine Garderobe oder eine Verpflegungseinrichtung steht auch im
Hinblick auf die Corona-Situation nicht zur Verfügung. In der Versammlung nicht
zugelassene Gegenstände (gefährliche Gegenstände, Gepäck o.ä.) können daher
nicht aufbewahrt werden. Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des
§ 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung
beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Freitag, 11.12.2020, 13:00 Uhr,
Sitzungssaal 202, 2. Stock, Infanteriestraße 5, Amtsgericht München

Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine
Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem
Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten
(§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem
Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des
Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ferner wird ihm die gem. Art. 54 EuInsVO erforderliche Unterrichtung aller
bekannten ausländischen Gläubiger übertragen.

Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin;
diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.

Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte
Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1
InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach
dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 01.07.2020 beim Insolvenzgericht München eingegangen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 25.08.2020

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 1542 IN 1355/20 · Wirecard Issuing Technologies GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1542 IN 1355/20
Wirksam am
02.07.2020
Registerbezug
München, HRB 235570
Az.: 1542 IN 1355/20

In dem Verfahren über den Antrag d.

Wirecard Issuing Technologies GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer,
Einsteinring 35, 85609 Aschheim
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 235570
- Schuldnerin -

auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs.
1 und 2 InsO)
wird am 02.07.2020 um 11:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21
Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter und Sachverständiger wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. jur. Michael Jaffé, Franz-Joseph-Straße 8, 80801 München,
Telefon: +49(89)2554870, Telefax: +49(89)25548710, Email:
muenchen@jaffe-rae.de.

wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der
Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam
sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 02.07.2020

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 235570 HRB 235570: Wirecard Issuing Technologies GmbH, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 35, 85609 Aschheim. Prokura erloschen: Freiherr von Erffa, Stephan, Baldham, *XX.XX.XXXX.
HRB 235570: Wirecard Issuing Technologies GmbH, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 35, 85609 Aschheim. Prokura erloschen: Freiherr von Erffa, Stephan, Baldham, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 235570 HRB 235570: Wirecard Issuing Technologies GmbH, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 35, 85609 Aschheim. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Matthias, Arne, Singapur, *XX.XX.XXXX. Gesamtprokura gemeinsam mi…
HRB 235570: Wirecard Issuing Technologies GmbH, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 35, 85609 Aschheim. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Matthias, Arne, Singapur, *XX.XX.XXXX. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Steinhoff, Daniel, München, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 235570 HRB 235570: Wirecard Issuing Technologies GmbH, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 35, 85609 Aschheim. Bestellt: Geschäftsführer: Matthias, Arne, Singapur / Singapur, *XX.XX.XXXX. Personendaten geände…
HRB 235570: Wirecard Issuing Technologies GmbH, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 35, 85609 Aschheim. Bestellt: Geschäftsführer: Matthias, Arne, Singapur / Singapur, *XX.XX.XXXX. Personendaten geändert, nun: Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Freiherr von Erffa, Stephan, Baldham, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 235570 HRB 235570: Wirecard Issuing Technologies GmbH, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 35, 85609 Aschheim. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Sankar, Sreelekha, München, *XX.XX.XXXX.
HRB 235570: Wirecard Issuing Technologies GmbH, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 35, 85609 Aschheim. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Sankar, Sreelekha, München, *XX.XX.XXXX.
Neueintragungen
HRB 235570 HRB 235570: Wirecard Issuing Technologies GmbH, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 35, 85609 Aschheim. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 24.08.2017. Geschäftsanschrift: E…
HRB 235570: Wirecard Issuing Technologies GmbH, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 35, 85609 Aschheim. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 24.08.2017. Geschäftsanschrift: Einsteinring 35, 85609 Aschheim. Gegenstand des Unternehmens: Entwicklung von Anwendungen im Bereich Zahlungs-, Risk- und Cashmanagementlösungen in offenen Netzen, Entwicklung im Bereich der Ausgabe von Zahlungsinstrumenten, Marketing und Verkauf dieser Produkte sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben, Tätigkeiten und Dienstleistungen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Krahe, Sebastian, München, *XX.XX.XXXX; Sankar, Sreelekha, München, *XX.XX.XXXX; Steidl, Susanne, München, *XX.XX.XXXX. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Freiherr von Erffa, Stephan, Vaterstetten, *XX.XX.XXXX; Görres, Andrea, München, *XX.XX.XXXX; Holten, Thorsten, München, *XX.XX.XXXX.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.