HRB 223366
Wirecard Global Sales GmbH
aktuell 19 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Aschheim
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Registerdaten
- Sitz
- Aschheim
- Datenstand
- 2024-12-24
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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- Wirecard Sales Europe GmbH Aschheim
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Vergütungsfestsetzung 1542 IN 1356/20 · Wirecard Global Sales GmbH · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1542 IN 1356/20
- Wirksam am
- 27.02.2026
- Registerbezug
- München, HRB 223366
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wirecard Global Sales GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Einsteinring 35, 85609 Aschheim
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 223366
- Schuldnerin -
Die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Philip Heinke, Franz-Joseph-Straße 8, 80801 München, wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Sonderinsolvenzverwalters vom 01.09.2025.Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Sonderinsolvenzverwalters vom 01.09.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem des Insolvenzverfahrens unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Mit Beschluss vom 03.08.2020 wurde der Antragsteller zum vorläufigen Sonderinsolvenzverwalter und mit Beschluss vom 26.08.2020 zum Sonderinsolvenzverwalter bestellt.
Die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters bemisst sich in entsprechender Anwendung der §§ 63 ff InsO und der Insolvenzrechtlichen Vergütungsordnung (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 - IX ZB 303/05, ZIP 2008, 1294 Rn. 11). Hat der Sonderinsolvenzverwalter lediglich die Aufgabe, einzelne Ansprüche zu prüfen, zur Tabelle anzumelden oder anderweitig rechtlich durchzusetzen, ist die Vergütung nicht höher festzusetzen, als sie nach § 5 InsVV beansprucht werden könnte, wenn der Sonderinsolvenzverwalter nach dieser Vorschrift für eine Tätigkeit als Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu vergüten wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2015 - IX ZB 62/13, WM 2015, 1024 Rn. 6 mwN).
Vorliegend erfolgte die Bestellung des (vorläufigen) Sonderinsolvenzverwalters nicht nur für einzelne, klar abgegrenzte Tätigkeiten, sondern für jedwede Tätigkeit, von welcher der (vorläufige) Insolvenzverwalter aufgrund einer Interessenkollision ausgeschlossen war. Insbesondere hat der Sonderinsolvenzverwalter den Investorenprozess über das sog. Kerngeschäft begleitet, am Abschluss der Vereinbarung zur Aufteilung der Erlöse aus der Veräußerung des sog. Kerngeschäfts mitgewirkt und die Prüfung mehrerer angemeldeter Forderungen durchgeführt. Ferner wurde der Sonderinsolvenzverwalter in die Fortführung des Geschäftsbetriebs der Schuldnerin einbezogen und schloss wiederholt Verjährungshemmungsvereinbarungen bezüglich wechselseitiger Ansprüche in den Insolvenzverfahren über die vermögen der Wirecard-Gesellschaften ab.
Nachdem sich die Tätigkeit des Sonderinsolvenzverwalters nicht lediglich auf die Prüfung von Forderungen bezogen hat, ist die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Vergütung des Insolvenzverwalters durch Quote der Regelvergütung festzusetzen, welche den im Verhältnis zum Insolvenzverwalter verminderten Umfang der Tätigkeit Rechnung trägt, (vgl. BGH, Beschluss v. 29.05.2008 - IX ZB 303/05).
In Anbetracht des Arbeitsumfangs und der Schwierigkeit der Tätigkeiten ist der vom Sonderinsolvenzverwalter beantragte Bruchteil der Regelvergütung in Höhe von 5 % angemessen. Die Regelvergütung beträgt BETRAG EUR. Die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters war somit auf BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 26.02.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 1542 IN 1356/20 · Wirecard Global Sales GmbH · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1542 IN 1356/20
- Wirksam am
- 07.10.2025
- Registerbezug
- München, HRB 223366
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wirecard Global Sales GmbH, Einsteinring 35, 85609 Aschheim, findet mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Verfügbar sind € 2.048.678,23 Verteilungsmasse, zu berücksichtigen sind uneingeschränkt festgestellte Forderungen in Höhe von € 4.870.651,88 im Rang des § 38 InsO. Hiervon in Abzug zu bringen sind gegebenenfalls restliche Masseverbindlichkeiten. Die Schlussunterlagen sind auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts München - Abteilung für Insolvenz- und Restrukturierungssachen -, Geschäftszeichen: 1542 IN 1356/20 niedergelegt.
Veröffentlicht durch das Amtsgericht München - Abteilung für Insolvenz- und Restrukturierungssachen -
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Schlusstermin 1542 IN 1356/20 · Wirecard Global Sales GmbH · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1542 IN 1356/20
- Wirksam am
- 29.08.2025
- Registerbezug
- München, HRB 223366
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wirecard Global Sales GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Einsteinring 35, 85609 Aschheim
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 223366
- Schuldnerin -
1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 29.10.2025
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 28.08.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 1542 IN 1356/20 · Wirecard Global Sales GmbH · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1542 IN 1356/20
- Wirksam am
- 30.07.2025
- Registerbezug
- München, HRB 223366
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wirecard Global Sales GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Einsteinring 35, 85609 Aschheim
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 223366
- Schuldnerin -
In dem Insolvenzverfahren hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung beantragt und über die gesetzliche Regelvergütung hinaus Zuschläge i.H.v. 190 % geltend gemacht. Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis 22.08.2025 gegeben.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 29.07.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 1542 IN 1356/20 · Wirecard Global Sales GmbH · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1542 IN 1356/20
- Wirksam am
- 13.06.2025
- Registerbezug
- München, HRB 223366
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wirecard Global Sales GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Einsteinring 35, 85609 Aschheim
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 223366
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 351 - 363 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 14.07.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 10.06.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 1542 IN 1356/20 · Wirecard Global Sales GmbH · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1542 IN 1356/20
- Wirksam am
- 25.06.2024
- Registerbezug
- München, HRB 223366
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wirecard Global Sales GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Einsteinring 35, 85609 Aschheim
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 223366
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 234 - 350 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 19.08.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden in digitaler Form zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 21.06.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 223366 HRB 223366: Wirecard Global Sales GmbH, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 35, 85609 Aschheim. Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Humboldtstraße 8, 85609 Aschheim.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 1542 IN 1356/20 · Wirecard Global Sales GmbH · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1542 IN 1356/20
- Wirksam am
- 22.04.2022
- Registerbezug
- München, HRB 223366
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wirecard Global Sales GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Einsteinring 35, 85609 Aschheim
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 223366
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. jur. Michael Jaffé, Franz-Joseph-Straße 8, 80801 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 16 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 16 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 16.03.2022.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Die Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag. Im vorliegenden Fall waren der Berechnungsmasse insbesondere der auf die Schuldnerin entfallende Anteil des bei der Veräußerung des Konzernkerngeschäfts erwirtschafteten Kaufpreises, daneben der Überschuss aus der Betriebsfortführung sowie die vereinnahmten Guthaben bei Kreditinstituten zuzurechnen.Die Vergütung beträgt gem. § 63 Abs. 3 S. 2 InsO regelmäßig 25 % der Regelvergütung, hier also BETRAG EUR.Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt hierauf einen Zuschlag von 180 % (insgesamt also 205 % der Regelvergütung). Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen (auch für die vorläufige Verwaltung), wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Maßgeblich für die Bewertung ist grundsätzlich der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand des Verwalters sowie die sich dadurch ergebende Abweichung zum Normalfall, wobei eine Gesamtbetrachtung der Tätigkeit notwendig ist; vgl. BGH, Beschlüsse vom 08.03.2012 - IX ZB 162/11 sowie vom 11.10.2007 - IX ZB 15/07.Bei der vorliegenden Schuldnerin handelte es sich um eine reine Betriebsgesellschaft im zunächst intransparenten Geflecht des Wirecard-Konzerns, bei welcher Arbeitnehmer und damit deren Know-How gebündelt, allerdings keine eigenen externen Umsätze erwirtschaftet worden waren. Ein überdurchschnittlicher Mehraufwand wurde durch den vorläufigen Insolvenzverwalter hier zunächst im Zusammenhang mit umfangreichen und zeitkritischen Stabilisierungsmaßnahmen zur Sicherung und Fortführung des Geschäftsbetriebes dargelegt. So sei es zur Erhaltung des Kerngeschäfts zunächst erforderlich gewesen, die unübersichtlichen Leistungsbeziehungen der Schuldnerin aufzuarbeiten, was umfangreiche Untersuchungen erfordert habe. Um den Geschäftsbetrieb zu stabilisieren, galt es, umgehend in enger Abstimmung mit dem beauftragten Dienstleister eine Liquiditätsplanung aufzusetzen und Abrechnungen für die während der vorläufigen Insolvenzverwaltung erbrachten Leistungen zu erstellen. Aufgrund der fraglichen Finanzierbarkeit seien daneben auch verschiedene Möglichkeiten eines Massedarlehens geprüft worden. Aufgrund eines strengen Liquiditätscontrollings habe der Liquiditätsbedarf allerdings so weit reduziert werden können, dass der Geschäftsbetrieb schließlich trotz der erheblichen Schwierigkeiten aufrechterhalten werden konnte. Der im Vergütungsantrag angesetzte Zuschlag i.H.v. 73 % gleicht die bestehende (fiktive) Differenz zwischen der durch die Fortführung gemehrten Insolvenzmasse im Vergleich zu der nicht dadurch gemehrten Masse aus, d. h., der erzielte Überschuss und die sich dadurch errechnende erhöhte Vergütung überschreitet nicht den tätigkeitsbezogenen und angemessenen Zuschlag, der ohne eingetretene Erhöhung der Berechnungsgrundlage zuzubilligen wäre; BGH ZIP 2007, 826 und ZInsO 2011, 1422f.Eine weitere wichtige Aufgabe im vorläufigen Insolvenzverfahren stellte nach Angabe des Antragstellers die Vorbereitung und Einleitung des internationalen Investorenprozesses für das Kerngeschäft des Wirecard-Konzerns dar, welche gemeinsam mit einem mandatierten M&A-Berater vorgenommen wurde, und welche u.a. durch die negative Presseberichterstattung erschwert worden sei. In engem zeitlichem Rahmen sei eine immense Datenmenge zu sichten, eine Vielzahl von Management-Präsentationen sowie äußerst schwierige und intensive Verhandlungen mit mehreren Interessenten durchzuführen gewesen. Die geschilderte Verfahrenssituation übersteigt den Aufwand eines durchschnittlichen vorläufigen Insolvenzverfahrens auch unter Berücksichtigung der Zusammenarbeit mit externen Beratern signifikant. Der vorläufige Insolvenzverwalter setzt für diesen Tätigkeitskomplex einen Zuschlag von 55 % an.Als drittes zuschlagsfähiges Aufgabengebiet ist die Bearbeitung von Arbeitnehmerthemen zu betrachten. Das Unternehmen der Schuldnerin beschäftigte bei Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung 223 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wobei der überwiegende Teil der Unternehmenskommunikation in englischer Sprache erfolgte. Problematisch habe sich hier besonders die vorherrschende Demoralisierung der Belegschaft aufgrund der negativen Presseberichterstattung und drohender Gehaltsausfälle insbesondere bei den Führungskräften gezeigt. Aufgrund dieser Faktoren habe die Sicherung der Weiterarbeit der Kernbelegschaft besondere Anstrengungen erfordert, etwa seien für bestimmte Schlüsselmitarbeiter individuelle Vertragslösungen erarbeitet worden, um diese weiterhin engagiert im Geschäft zu behalten. Daneben seien schnellstmöglich Vorbereitungen für die Insolvenzgeldvorfinanzierung getroffen sowie diverse weitere Personalmaßnahmen vorbereitet und durchgeführt worden. Schließlich seien auch im Zuge der Betriebsratsinitiative der Gewerkschaft erhebliche Anforderungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu erfüllen gewesen. Unter Berücksichtigung vorgenommener Delegationen erachtet der vorläufige Insolvenzverwalter in Anbetracht des geschilderten Mehraufwandes einen Zuschlag von 65 % als angemessen.Ausgehend von den dargelegten Belastungen stellt das Insolvenzgericht in einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag fest. In diese Gesamtwürdigung einzubeziehen ist etwa, ob sich die dargelegten Zuschlagstatbestände inhaltlich überschneiden und inwiefern Tätigkeiten zulasten der Masse an externe Dienstleister delegiert wurden und somit die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters erleichtert haben. Vorliegend ist dem Antrag dahingehend zu folgen, dass ein Gesamtzuschlag von 180 % den Mehraufwand dieses unter den Erschwernissen der Covid-19-Pandemie bearbeiteten, von Art und Umfang her überdurchschnittlichen vorläufigen Insolvenzverfahrens angemessen ausgleicht.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der im Tätigkeitszeitraum gültigen Höhe von 16 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 21.04.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 1542 IN 1356/20 · Wirecard Global Sales GmbH · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1542 IN 1356/20
- Wirksam am
- 07.10.2020
- Registerbezug
- München, HRB 223366
Abteilung für Insolvenzsachen
Az.: 1542 IN 1356/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wirecard Global Sales GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Einsteinring
35, 85609 Aschheim
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 223366
- Schuldnerin -
erlässt das Amtsgericht München am 07.10.2020 folgenden
Beschluss
Die Niederlegung der Tabelle und der Anmeldeunterlagen erfolgt in digitaler
Form. Die Anmeldeunterlagen in Papierform werden beim Insolvenzverwalter
aufbewahrt und können bei Bedarf durch das Insolvenzgericht zur Einsichtsnahme
angefordert werden
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 223366 HRB 223366: Wirecard Global Sales GmbH, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 35, 85609 Aschheim. Aufgrund Entscheidung des Insolvenzverwalters gilt für die Gesellschaft wieder das satzungsmäßige Geschäf…
HRB 223366 HRB 223366: Wirecard Global Sales GmbH, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 35, 85609 Aschheim. Prokura erloschen: Görres, Andrea, München, *XX.XX.XXXX; Steinhoff, Daniel, München, *XX.XX.XXXX. Über da…
Forderungsprüfung 1542 IN 1356/20 · Wirecard Global Sales GmbH · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1542 IN 1356/20
- Wirksam am
- 27.08.2020
- Registerbezug
- München, HRB 223366
Abteilung für Insolvenzsachen
Az.: 1542 IN 1356/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wirecard Global Sales GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Einsteinring
35, 85609 Aschheim
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 223366
- Schuldnerin -
erlässt das Amtsgericht München am 26.08.2020 folgenden
Beschluss
Zur Sicherung des Schuldnervermögens wird hiermit Herr Rechtsanwalt Dr. Philip
Heinke, Franz-Joseph-Str. 8, 80801 München nunmehr zum Sonderinsolvenzverwalter
bestellt.
Er übt die Befugnisse des bestellten Insolvenzverwalters aus, soweit dieser aus
rechtlichen Gründen wegen Interessenkollisionen und In-Sich-Geschäften an der
Ausübung seines Amtes gehindert ist. Diese Befugnis umfasst auch die Prüfung
der hier angemeldeten Forderungen der Konzerngesellschaften, bei denen der
hiesige Insolvenzverwalter ebenfalls als Insolvenzverwalter bestellt ist. Mit
diesem Beschluß werden die Rechte und Pflichten des bestellten
Insolvenzverwalters gemäß Eröffnungsbeschluß nicht verändert.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Der Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 1542 IN 1356/20 · Wirecard Global Sales GmbH · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1542 IN 1356/20
- Wirksam am
- 26.08.2020
- Registerbezug
- München, HRB 223366
In dem Verfahren über den Antrag d.
Wirecard Global Sales GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Einsteinring
35, 85609 Aschheim
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 223366
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen
Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 25.08.2020 um 12.00 Uhr als
Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über
Insolvenzverfahren eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. jur. Michael Jaffé
Franz-Joseph-Straße 8, 80801 München
Telefon: +49(89)2554870
Telefax: +49(89)25548710
Email: muenchen@jaffe-rae.de
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)
bis zum 26.10.2020 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten
auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung
über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung
eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung
über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f.
(Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von
Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens,
Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans,
Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen
oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus
freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die
der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll;
wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich
belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig
gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt
oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein
Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162
(Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung
unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei
Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten
Angelegenheiten wird anberaumt auf
Mittwoch, 18.11.2020, 16:00 Uhr,
Löwenbräukeller, Nymphenburger Straße 2 Stiglmaierplatz, 80335 München; wg.
notwendigen Sicherheitskontrollen bitte rechtzeitig erscheinen
Hinweis:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des
§ 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung
beschlussunfähig ist.
Weitere Hinweise zur Durchführung der Gläubigerversammlung unter
Corona-Bedingungen
Es wird ganz ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Berichtstermin unter den
besonderen Bedingungen der Corona-Pandemie und vor dem Hintergrund der damit
verbundenen gesetzlichen Beschränkungen zum Zeitpunkt des Berichtstermines
stattfinden soll. Geeignete Flächen, die auch unter Corona-Bedingungen genutzt
werden können, sind derzeit nur schwer zu finden. Die Fläche des
Löwenbräukellers ist mit ca. 1.665 m2 begrenzt und durch die
Corona-Abstandsbestimmungen wird die nutzbare Fläche noch weiter eingeschränkt,
so daß unter Corona-Bedingungen aktuell nur ca. dreihundert Sitzplätze zur
Verfügung stehen. Am Berichtstermin teilnehmenwollende Insolvenzgläubiger
werden daher gebeten, sich bis 06.11.2020 gegenüber dem Amtsgericht München
Insolvenzgericht, 80325 München unter Angabe des Aktenzeichens, der Art und
Höhe Ihrer Forderung anzumelden, damit hierdurch das Amtsgericht
Insolvenzgericht auch erkennen kann, mit welchem Teilnahmeinteresse im Hinblick
auf die Raumgröße zu rechnen ist und damit auch der Prüfungsaufwand beim
Einlaß, und die hiermit verbundene infektionsbegünstigende Nähe der Teilnehmer
und des Sicherheitspersonals, minimiert werden kann. Es wird klar gestellt, daß
eine solche Anmeldung nicht Voraussetzung für den Zulaß zum Berichtstermin ist,
zugangsberechtigt ist jeder nicht nachrangige Insolvenzgläubiger, der diese
Eigenschaft und seine Personalien bei der Eingangskontrolle belegen kann.
Desweiteren wird klar gestellt, daß die obig genannte Anmeldung zum
Berichtstermin in keinster Weise eine Forderungsanmeldung an den
Insolvenzverwalter nach §§ 174ff InsO ersetzt. Bei entsprechender Nachfrage
kann pro Gläubiger nur eine vertretungsberechtigte Person Eintritt erhalten.
Wegen den Beschränkungen der Corona-Gesetzgebung ist beim Einlaß und während
des Berichtstermins ein geeigneter Mund-Nasen-Schutz zu tragen und die
Abstandsbeschränkungen sind von jedem Teilnehmer zu wahren.
Es wird desweiteren aufmerksam gemacht, daß die Räume wegen der Corona-Gefahr
ständig gelüftet werden, wobei alle Fenster, die geöffnet werden können, auch
geöffnet werden, so daß je nach den herrschenden Witterungsbedingungen mit
einem kühlen Raumklima zu rechnen ist. Auf eine entsprechende Bekleidung wird
hingewiesen. Eine Garderobe oder eine Verpflegungseinrichtung steht auch im
Hinblick auf die Corona-Situation nicht zur Verfügung. In der Versammlung nicht
zugelassene Gegenstände (gefährliche Gegenstände, Gepäck o.ä.) können daher
nicht aufbewahrt werden.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Donnerstag, 10.12.2020, 13:00 Uhr,
Sitzungssaal 202, 2. Stock, Infanteriestraße 5, Amtsgericht München
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine
Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem
Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten
(§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem
Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des
Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ferner wird ihm die gem. Art. 54 EuInsVO erforderliche Unterrichtung aller
bekannten ausländischen Gläubiger übertragen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin;
diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte
Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1
InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach
dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 01.07.2020 beim Insolvenzgericht München eingegangen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 25.08.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 1542 IN 1356/20 · Wirecard Global Sales GmbH · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1542 IN 1356/20
- Wirksam am
- 02.07.2020
- Registerbezug
- München, HRB 223366
In dem Verfahren über den Antrag d.
Wirecard Global Sales GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Einsteinring
35, 85609 Aschheim
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 223366
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs.
1 und 2 InsO)
wird am 02.07.2020 um 11:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21
Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter und Sachverständigen wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. jur. Michael Jaffé, Franz-Joseph-Straße 8, 80801 München,
Telefon: +49(89)2554870, Telefax: +49(89)25548710, Email:
muenchen@jaffe-rae.de.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der
Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam
sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht -
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 223366 HRB 223366: Wirecard Global Sales GmbH, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 35, 85609 Aschheim. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Häuser-Axtner, Brigitte, Singapur / Singapur, *XX.XX.XXXX; Marsalek, Jan,…
HRB 223366 HRB 223366: Wirecard Global Sales GmbH, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 35, 85609 Aschheim. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Steinhoff, Daniel, Münc…
HRB 223366 HRB 223366: Wirecard Global Sales GmbH, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 35, 85609 Aschheim. Personendaten geändert, nun: Geschäftsführer: Häuser-Axtner, Brigitte, Singapur / Singapur, *XX.XX.XXXX, …
HRB 223366 HRB 223366: Wirecard Sales Europe GmbH, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 35, 85609 Aschheim. Die Gesellschafterversammlung vom 18.01.2016 hat die Änderung des § 1 (Firma) der Satzung beschlossen. Ne…
HRB 223366 HRB 223366: Wirecard Sales Europe GmbH, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 35, 85609 Aschheim. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 15.01.2016. Geschäftsanschrift: Einsteinr…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.