HRB 169227

Wirecard AG

Amtsgericht München · Bayern

aktuell 45 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Aschheim

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Registerdaten

Sitz
Aschheim
Datenstand
2024-03-16
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

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Stand 2024-03-16

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  1. Wirecard AG Grasbrunn

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

mindestens 45
Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 1542 IN 1308/20 · Wirecard AG · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1542 IN 1308/20
Wirksam am
24.04.2024
Registerbezug
München, HRB 169227
1542 IN 1308/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Wirecard AG, vertreten durch d. Vorstand, Einsteinring 35, 85609 Aschheim
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 169227
- Schuldnerin -

Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. jur. Michael Jaffé, Franz-Joseph-Straße 8, 80801 München, wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 16 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 23.02.2024 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 17.04.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Die Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit er sich damit in erheblichem Umfang befasst hat. Hinsichtlich der Zusammensetzung der Sicherungsmasse im vorliegenden Fall wird auf die Aufschlüsselung im Vergütungsantrag sowie auf das hierzu eingeholte Gutachten des Zwischenrechnungsprüfers vom 05.02.2024 verwiesen.
Die Vergütung beträgt gem. § 63 Abs. 3 S. 2 InsO regelmäßig 25 % der Regelvergütung, hier also BETRAG EUR.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragte hierauf im Antrag vom 23.02.2024 einen Zuschlag von 180 %. Nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten und gerichtlichem Hinweis wurde der Antrag mit Schreiben vom 17.04.2024 dahingehend abgeändert, dass ein Zuschlag von 165 % (insgesamt also 190 % der Regelvergütung) beantragt wird.
Nach § 3 Abs. 1 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen (auch für die vorläufige Verwaltung), wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Maßgeblich für die Bewertung ist grundsätzlich der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand des Verwalters sowie die sich dadurch ergebende Abweichung zum Normalfall, wobei eine Gesamtbetrachtung der Tätigkeit notwendig ist; vgl. BGH, Beschlüsse vom 08.03.2012 - IX ZB 162/11 sowie vom 11.10.2007 - IX ZB 15/07.
Bei der vorliegenden Insolvenzschuldnerin handelt es sich um die Konzernobergesellschaft der Wirecard-Gruppe, welche nicht nur für die Finanzierung der wesentlichen Gruppen-Gesellschaften, sondern auch für die strategische Führung der Gruppe verantwortlich war. Diese Verantwortung erstreckte sich insbesondere auf die Wirecard Bank AG - das Kerngeschäft - und die Wirecard North America Inc. So war die Insolvenzverwaltung im vorläufigen Verfahren bereits mit vielfältigen Herausforderungen konfrontiert, welche im Folgenden in Hinblick auf ihre Zuschlagswürdigkeit dargestellt werden. Bezüglich der jeweils vollständigen Begründung, welche hier nur zusammengefasst wiedergegeben werden kann, darf auf die Ausführungen im Antrag sowie im Insolvenzgutachten verwiesen werden.
Die Verfahrensbeteiligten wurden mit Veröffentlichung im Insolvenzportal vom 28.02.2024 zu dem Antrag angehört. Binnen der gesetzten Frist bis 26.03.2024 sind Stellungnahmen zweier Gläubigervertreter bei Gericht eingegangen. Diese wurden im Rahmen der Vergütungsentscheidung gewürdigt.
Stabilisierung und Begleitung der Fortführung des Geschäftsbetriebs der Wirecard Bank AG:
Im Rahmen der Fortführung der Geschäfte der Wirecard Bank AG, unerlässlich zur Sicherung deren Vermögens, war eine Vielzahl von Themen durch die vorläufige Insolvenzverwaltung parallel zu bearbeiten, welche im Vergütungsantrag ausführlich beschrieben werden. Zu den erforderlichen Tätigkeiten zählten etwa die enge Korrespondenz mit der BaFin und den sog. Card Schemes, um ein Verständnis für die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung des Kerngeschäfts zu schaffen und dadurch mögliche enorme Schäden für die Gläubiger zu vermeiden. Ein Zusammenbruch der Strukturen bei der Wirecard Bank AG hätte erhebliche Auswirkungen bei den Bankkunden sowie ggf. die Insolvenz der Gesellschaft nach sich gezogen, was wiederum die Insolvenzmasse im vorliegenden Verfahren erheblich gemindert hätte. Für den beschriebenen Tätigkeitskomplex setzt der vorläufige Insolvenzverwalter einen Zuschlag von 30 % an, welcher aufgrund des dargelegten Mehraufwandes als angemessen zu erachten ist. Insbesondere hebt sich dieser von einem Normalverfahren durch die ungewöhnliche Situation ab, dass der Geschäftsbetrieb einer Tochterfirma mit Vollbanklizenz aufrechterhalten werden konnte. Es handelte sich somit keineswegs um eine gewöhnliche Betriebsfortführung bzw. -stabilisierung.
Liquiditätssicherung:
Eine besondere Erschwernis resultierte aus dem Mangel an zur Verfügung stehender Liquidität, da die BaFin Verfügungen über Kontoguthaben bei der Wirecard Bank AG unter Zustimmungsvorbehalt gesetzt hatte. In der Folge galt es, neue Liquiditätsplanungen zu erarbeiten, die nur die dringend notwendigen Zahlungen berücksichtigten, wobei jede einzelne Ausgabe kritisch hinterfragt werden musste. Parallel dazu wurden Gespräche zur Prüfung der Möglichkeit eines Massedarlehens aufgenommen, welches letztlich aber nicht benötigt wurde. Der vorläufige Insolvenzverwalter macht für die äußert aufwendige Sicherung der verfahrensnotwendigen Liquidität einen gerechtfertigten Zuschlag von 15 % geltend. Die Liquiditätssicherung im vorliegenden Verfahren war insbesondere mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden, da nicht auf eine brauchbare Liquiditätsplanung zurückgegriffen werden konnte und kurzfristige Generierung von Liquidität durch Forderungseinzug o.ä. nicht möglich war. Der Zugriff auf das Kontoguthaben war durch die BaFin-veranlasste Sperrung erheblich erschwert.
Vorbereitung und Einleitung von internationalen Investorenprozessen; Begleitung der Veräußerung der WD Brasilien:
Als weiteren Schwerpunkt im vorläufigen Insolvenzverfahren benennt der Verwalter die Identifizierung der Gesellschaften, bei denen Veräußerungsprozesse initiiert werden mussten. Unter größtem Zeitdruck waren in den als verkaufsfähig zu erachtenden Fällen weltweit Investorenprozesse einzuleiten. Diese Tätigkeiten sind allgemein anerkannt zuschlagswürdig (vgl. z.B. BGH NZI 2004, 626; BGH NZI 2019, 913; BGH NZI 2021, 838; Haarmeyer/Mock, 6. Auflage 2019, § 3 Rn. 105). Vorliegend musste nicht nur ein, sondern gleich vier internationale Prozesse initiiert werden, jeweils mit unterschiedlichen Herausforderungen. Hierfür wird ein Gesamtzuschlag von 95 % angesetzt, wobei Überschneidungen jeweils nicht festgestellt werden konnten. In allen vier Fällen konnten Insolvenzverfahren über die Vermögen der jeweiligen Gesellschaften vermieden werden.
Im Einzelnen:
In Bezug auf das Kerngeschäft und die Einleitung des hierfür notwendigen Investorenprozesses waren eine Vielzahl von Tätigkeiten zu entfalten, welche insbesondere auch im Gutachten zur Verfahrenseröffnung ausführlich beschrieben sind, so zunächst die Erarbeitung eines am Markt veräußerbaren Geschäftsmodells, Auswahl eines internationalen M&A-Beraters, Besonderheiten beim Umgang mit bestimmten Tochtergesellschaften, Vorbereitung eines Datenraums, Ansprache der Investoren, Vorbereitung und Durchführung von Management-Präsentationen, dabei Kontakt mit zunächst 77 Interessenten. Der hierfür angesetzte Zuschlag von 30 % ist zuzugestehen. Bei der Bemessung im Antrag wurde bereits berücksichtigt, dass teilweise Tätigkeiten delegiert wurden, dass Vorgänge teilweise auch die Wirecard Technologies GmbH betrafen und die eigentlichen strategischen Weichenstellungen ebenso wie die schwierigen Verhandlungen mit den verbliebenen Interessenten im eröffneten Verfahren stattfanden. Die Besonderheit hier war vor allem, dass überhaupt erst ein veräußerungsfähiger Betrieb erarbeitet werden musste, da die bisherigen Strukturen als unverkäuflich anzusehen waren.
Im Unterschied zum Kerngeschäft war für die umsatzstarke Wirecard North America Inc. mit 142 Mitarbeitern ein Veräußerungsprozess für eine nahe eigenständig am Markt agierende Gesellschaft, die wenig Verflechtung zu den übrigen Konzerngesellschaften hatte, zu veranlassen. Die hier vorgenommenen Tätigkeiten umfassten etwa die Auswahl eines M&A-Beraters und US-amerikanischer Rechtsanwälte, das Aufsetzen eines Datenraums, die Ansprache der Investoren und Abschluss von rd. 60 Vertraulichkeitsvereinbarungen, Vorbereitung eines SPA und Ansprache von W&I-Versicherern, Vorbereitung und Begleitung der Management-Präsentationen, Entgegennahme indikativer Angebote durch die Investoren, Umgang mit den strukturellen Überlegungen der Investoren zur alternativen Veräußerung durch ein Chapter-11-Verfahren und eine weitere Due-Diligence-Prüfung sowie Verhandlung eines SPA mit ausgewählten Bietern. Die beschriebenen Tätigkeiten erfolgten vor Verfahrenseröffnung und rechtfertigen einen Zuschlag von 40 %.
Ein besonders kurzfristiger Investorenprozess war aufgrund des Drucks durch die brasilianische Zentralbank und bisherige Finanzierungspartner erforderlich, um die Wirecard Brazil S.A. mit rd. 270 Beschäftigten zu retten. Tätigkeiten der vorläufigen Insolvenzverwaltung erstreckten sich hier unter anderem auf Bieteransprache und Auswertung der indikativen Angebote, Plausibilisierung der Angebote durch FTI Consulting, Beratung nach brasilianischem Recht zu den Modalitäten der Veräußerung und Vorbereitung eines Datenraums, Abschluss von Kreditvertrag und Exklusivitätsvereinbarung mit dem Höchstbieter, Abschluss Term Sheet und Subacquiring Agreement, Begleitung der vom Käufer durchgeführten Due Diligence, Verhandlung des Aktienkaufvertrages. Letzterer konnte noch vor Verfahrenseröffnung unterzeichnet werden. Hierfür sind 10 % Zuschlag anzusetzen.
Schließlich musste auch für die englische Tochtergesellschaft, die Wirecard Card Solutions Ltd. (81 Beschäftigte) kurzfristig ein Veräußerungsprozess initiiert werden, denn auch hier hatte die nationale Finanzmarktübersicht bereits die Untersagung der Betriebsfortführung angekündigt. Dies erforderte laufende Kommunikation mit der FCA. Im Übrigen war zunächst zu klären, ob die Gesellschaft als Teil des Kerngeschäfts veräußert werden konnte, woran allerdings letztlich kein Interesse bestand. Sodann war auch hier ein beschleunigter Investorenprozess einzuleiten, eingehende Angebote auszuwerten, parallel ein wind-down-Plan vorzubereiten und nach Angebotsvorlage weiter zu diskutieren. Der entsprechende Zuschlag beträgt 15 %.
Mehraufwand durch die kriminellen Strukturen und fehlende Ansprechpartner; Sicherung von Haftungsansprüchen; Maßnahmen zur Sicherung der Konzerngesellschaften:
Dass die Insolvenzschuldnerin als Konzernobergesellschaft die Adressatin sämtlicher Vorwürfe aufgrund der schon zu Beginn des vorläufigen Insolvenzverfahrens im Raum stehenden kriminellen Handlungen der Verantwortlichen war, führte zu einem Mehraufwand insbesondere bei der Informationsbeschaffung. So war der neue Vorstandsvorsitzende der Schuldnerin erst wenige Tage im Amt, die früheren Vorstandsmitglieder hingegen waren entweder inhaftiert, flüchtig oder verfügten ebenfalls nur über eingeschränkte Kenntnisse. Nahe sämtliche erforderlichen Informationen mussten durch die vorläufige Insolvenzverwaltung erst selbst erarbeitet werden. Die Aufarbeitung wurde zudem durch eine fehlende klassische Strukturierung des Unternehmens erschwert. Auch war unklar, welche Mitarbeiter ggf. in die Vorwürfe verstrickt sein könnten, sodass Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf das schuldnerische Vermögen geprüft werden mussten. Im Vorfeld erster Ermittlungen auf etwaige Haftungsansprüche wurde eine möglichst umfassende Datensicherung veranlasst, wobei der Verwalter zunächst mit einer Datenmenge von 2 Petabyte konfrontiert war. Weitere Tätigkeiten erfolgten hinsichtlich der Prüfung von Ansprüchen gegenüber den D&O-Versicherungen und dem Abschlussprüfer, außerdem umfangreiche Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft. Der hierfür vorgeschlagene Zuschlag von 20 % wird als angemessen erachtet und bezieht sich lediglich auf Tätigkeiten, die von der vorläufigen Insolvenzverwaltung selbst vorgenommen wurden. Soweit in einer Gläubigerstellungnahme die Überschneidung mit der Tätigkeit des Sachverständigen gerügt wird, kann dem nicht gefolgt werden. Im Übrigen wurde durch den Sachverständigen kein Honorar in Rechnung gestellt.
Erfassung komplexer Finanzierungstrukturen:
Auf einen diesbezüglichen Zuschlag verzichtet der vorläufige Insolvenzverwalter gemäß Schreiben vom 17.04.2024, wenngleich ein Mehraufwand aus der Aufklärung der vorhandenen Bankfinanzierung, der Publikums- und der Wandelanleihe resultiert habe. Hinsichtlich der Publikumsanleihe waren die insolvenzrechtlichen Besonderheiten zu erarbeiten und mit dem Gericht abzustimmen, damit dort die entsprechende Versammlung nach § 19 Abs. 2 SchvG einberufen werden konnte.
Sicherstellung der Einhaltung der kapitalmarktrechtlichen Pflichten:
Hierbei wurde der Vorstand durch den vorläufigen Insolvenzverwalter unterstützt. Insbesondere musste für ein vorzeitiges Ausscheiden der Wirecard AG aus dem DAX gesorgt werden, mit deren dortiger Mitgliedschaft noch entsprechend hohe Verpflichtungen verbunden waren. Trotz des vorläufigen Insolvenzverfahrens wurden die Aktien weiter gehandelt. Für die mit diesem Themenkomplex verbundene Tätigkeit in der höchst außergewöhnlichen Situation eines insolventen DAX-Unternehmens im Prime Standard ist dem vorläufigen Verwalter ein Zuschlag von 5 % zuzugestehen, vgl. auch Prasser/Stoffler, KPB 98 EL Dezember 2023, § 3 Rn. 86.
Mehraufwand im arbeitsrechtlichen Bereich:
Weiter trägt der vorläufige Insolvenzverwalter die Befassung mit zahlreichen und anspruchsvollen arbeitsrechtlichen Themen in Bezug auf die rund 250 Beschäftigten der Insolvenzschuldnerin vor. Dabei sei die Ausgangslage im Personalbereich von Anfang an schwierig und konfliktgeladen gewesen, da viele Mitarbeiter wütend und demotiviert auf den Insolvenzantrag reagierten. So wurde zunächst die Insolvenzgeldvorfinanzierung organisiert sowie für einige Schlüsselmitarbeiter eine Vereinbarung zur Differenzlohnzahlung aus der Insolvenzmasse getroffen, sodass das wichtige Know-How dieser Beschäftigten erhalten bleiben konnte. Daneben galt es, verzichtbare Arbeitsverhältnisse einer Beendigung zuzuführen und die Personalabteilung bei der Prüfung nach § 17 KSchG zu unterstützen. Zur sachgerechten und zügigen Bearbeitung dieser Themen wurden Fachanwälte für Arbeitsrecht aus der Verwalterkanzlei als Ansprechpartner eingesetzt. Der geschilderte Mehraufwand begründet einen Zuschlag von 10 %, vgl. auch §§ 10, 3 Abs. 1 d) InsVV.
Zusammenarbeit mit dem (vor-)vorläufigen Gläubigerausschuss:
Auch die laufende Abstimmung mit diesem sowie Korrespondenz mit dem Insolvenzgericht in Angelegenheiten des Ausschusses habe einen Mehraufwand verursacht. Nichtsdestotrotz verzichtet der vorläufige Insolvenzverwalter gemäß Schreiben vom 17.04.2024 auf einen damit verbundenen Zuschlag.
Mehraufwand wegen der umfangreichen Presseberichterstattung:
Ein Zuschlag von 5 % wird für die Beobachtung und Begleitung der Presseberichterstattung angesetzt. Dies diente einerseits der Informationsgewinnung, andererseits war aktive Pressearbeit durch die Ausgabe von Presseerklärungen zu Vermögenswerten, deren Erhaltung im Interesse der Gläubiger wichtig war, notwendig. Der entsprechende Aufwand ist dabei glaubhaft dargelegt, vgl. auch Prasser/Stoffler in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Stand 54. Lfg. 8/13, § 3 InsVV Rdnr. 116 'Öffentlichkeitsarbeit'.
Erschwerende Umstände durch die Covid-19-Pandemie; Vorbereitung des Berichtstermins:
Als zuschlagsfördernd (5 %) ist schließlich der Mehraufwand durch die pandemische Lage im Zeitraum des vorläufigen Insolvenzverfahrens zu berücksichtigen. So war die Tätigkeit der vorläufigen Insolvenzverwaltung maßgeblich von wechselnden gesetzlichen Regelungen zur Kontaktbeschränkung betroffen. Bei der Tätigkeit vor Ort waren Abstandsvorgaben und Schutzmaßnahmen einzuhalten. Problematisch war in diesem Zusammenhang auch die Vorbereitung des Berichtstermins, insbesondere die Suche nach geeigneten Räumlichkeiten, die bereits vor Verfahrenseröffnung erfolgen musste.
Pauschaler Abschlag für etwaige Überschneidungen mit der Tätigkeit in Parallelverfahren sowie die Hinzuziehung externer Fachkräfte:
Mit einem pauschalen Abschlag von 20 % sollen zum einen die vorgenommenen Delegationen zuschlagsmindernd berücksichtigt werden (konkret insbesondere die auf M&A-Transaktionen spezialisierte und vorinsolvenzlich mandatierte Kanzlei Noerr, die Beratungsgesellschaft FTI-Andersch zur Aufarbeitung von Zahlungsströmen sowie eine internationale Investmentbank zur Begleitung der Veräußerungsprozesse), zum anderen die ggf. denkbaren Überschneidungen mit der jeweils gesondert vergüteten Tätigkeit in den Parallelverfahren. Der vorläufige Insolvenzverwalter stellt jedoch klar, dass lediglich für eigene Tätigkeiten seines Teams eine Vergütung beansprucht wird und die Parallelverfahren gänzlich andere Schwerpunkte aufzuweisen hatten. Mit der Höhe des angesetzten Abschlags besteht gerichtlicherseits Einverständnis.
Gesamtschau:
Nach der Rechtsprechung des BGH (Beschlüsse vom 08.03.2012 - IX ZB 162/11 sowie vom 11.10.2007 - IX ZB 15/07) ist bei der Beurteilung der Zuschläge eine Gesamtbetrachtung notwendig. Der vorläufige Insolvenzverwalter war infolge des unvorbereiteten Insolvenzantrags der Konzernobergesellschaft eines DAX-Konzerns, in dem trotz hoher Mitarbeiterzahl kaum noch Personen zur Verfügung standen, die zur Führung der Geschäfte und Erteilung von Auskünften in der Lage waren, mit einer außergewöhnlichen Situation konfrontiert. Um eine Sicherung, Fortführung bzw. Veräußerung des Geschäftsbetriebs gleich mehrerer weltweit agierender Großunternehmen (insg. 60 Einzelgesellschaften mit rund 6.400 Arbeitnehmern) trotz fehlender frei verfügbarer Liquidität und höchst komplexer, teils undurchsichtiger Datenlage gewährleisten zu können, war die vorläufige Insolvenzverwaltung mit einem großen Team über den gesamten Zeitraum hinweg rund um die Uhr intensiv beschäftigt. Die hierbei geleisteten umfangreichen Tätigkeiten wurden dabei nicht nur im Vergütungsantrag, sondern insbesondere auch im Gutachten zur Verfahrenseröffnung dargelegt.
Zu würdigen ist im Rahmen der Gesamtbetrachtung neben dem konkret dargelegten Mehraufwand auch die Höhe der Sicherungsmasse. Gemäß BGH ist in einem größeren Insolvenzverfahren der regelmäßig anfallende Mehraufwand des Insolvenzverwalters im Grundsatz bereits dadurch abgegolten, dass die größere Vermögensmasse zu einer höheren Vergütung führt (Beschluss vom 29.4.2021 - IX ZB 58/19; NZI 2021, 744, beck-online). Dies bedeutet gleichsam nicht, dass bei hohen Massen generell keine Zuschläge gewährt werden können. Auch im Falle der zitierten Entscheidung des BGH wurden Zuschläge noch anerkannt. Vorliegend beläuft sich der beantragte Zuschlagsbetrag auf 7.986.825,73 EUR und ist in der Gesamtschau als angemessen zu beurteilen, um den erheblichen Mehraufwand der vorläufigen Insolvenzverwaltung abzugelten, auch unter Berücksichtigung, dass die Sicherung einer überdurchschnittlich hohen Masse gerade vor Insolvenzeröffnung ein besonders hohes Haftungsrisiko für den vorläufigen Insolvenzverwalter mit sich bringt (vgl. BGH, Beschluss vom 04.11.2004 - IX ZB 52/04, ZIP 2004, 2448, 2449). In einem - wie hier vorliegenden - Großverfahren steigen die Haftungsrisiken im Übrigen in einem Maße, das nicht mehr versicherbar ist (Ganter, ZIP 2014, 2323, 2325).
Die Verwaltervergütung ist vom Gesetzgeber dergestalt geregelt, dass sie sich nicht nach dem zugrundeliegenden Zeitaufwand richtet (vgl. auch BGH, Beschluss vom 25.06.2009 - IX ZB 118/08, ZInsO 2009, 1511). Soweit in den vorliegenden Gläubigerstellungnahmen auf die kurze Verfahrensdauer von knapp 2 Monaten verwiesen wird, führt dies nicht zu einer Minderung der Vergütung in der Gesamtschau. Die zeitliche Abweichung von einem durchschnittlichen vorläufigen Insolvenzverfahren dürfte sich dabei ohnehin in Grenzen halten.
Nach Sicht des Gerichts ist abweichend von den eingereichten Gläubigerstellungnahmen auch kein Abschlagstatbestand durch eine besonders große Masse, die mit unverhältnismäßig geringem Aufwand erwirtschaftet bzw. gesichert worden wäre, einschlägig (vgl. etwa §§ 10, 3 Abs. 2 d) InsVV). Hierzu nimmt der vorläufige Insolvenzverwalter insofern Stellung, als er auf die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Einzug der Kontoguthaben verweist.
Soweit im Rahmen der abschließenden Gesamtbetrachtung insbesondere auch zu prüfen ist, ob es zu Überschneidungen zwischen den geltend gemachten Zuschlagstatbeständen kommt, ist festzustellen, dass dies hier nicht der Fall ist. Auf den durch den vorläufigen Verwalter vorgenommenen pauschalen Abschlag zur Vermeidung von etwaigen Überschneidungen mit der Tätigkeit in Parallelverfahren ist zudem zu verweisen. Ebenfalls durch diesen Abschlag abgegolten ist die Hinzuziehung von externen Fachkräften, welche in der Gesamtschau ebenfalls zu keiner weiteren Zuschlagsreduzierung führt. Hinsichtlich der vorgenommenen Delegationen nimmt der vorläufige Insolvenzverwalter im Schreiben vom 17.04.2024 auf die Notwendigkeit zur Einschaltung von hochqualifizierten anwaltlichen Beratern Bezug sowie ausführlich zu den konkreten Vorgängen Stellung (insbesondere betreffend die Aufarbeitung des vorinsolvenzlichen Zahlenwerks und Unterstützung bei der Liquiditätsplanung, Unterstützung im Bereich M&A und Transaktionsberatung, sowie die Fortführung der Compliance-Prüfung). Teilweise hatte die Schuldnerin bereits vorinsolvenzlich in verschiedenen Bereichen Anwälte mandatiert. Die vorgenommenen Delegationen wurden im Sinne von § 8 Abs. 2 InsVV transparent dargelegt.
Weiter ist zu konstatieren, dass der Vergütungsantrag nicht darauf schließen lässt, dass sich Zuschlagstatbestände unzulässig auf Tätigkeiten nach Insolvenzeröffnung erstrecken.
Das Insolvenzgericht hat über alle Zu- und Abschläge hinaus auf der einen Seite darauf zu achten, dass die Vergütung dem Aufwand im Einzelfall, den Schwierigkeiten der Tätigkeit und der Höhe des Haftungsrisikos ausreichend Rechnung trägt. Auf der anderen Seite muss die Vergütung vertretbar sein, mithin die Befriedigungsaussichten der Gläubiger nicht unzumutbar mindern (Amtliche Begründung zur Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung, abgedruckt bei Stephan/Riedel, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung, 1. Auflage 2010, Anhang II, dort unter A.3.). Der vorläufige Insolvenzverwalter legt ergänzend zu seinem Vergütungsantrag dar, dass die final beantragte Vergütung nur rd. 1,3 % der heute vorhandenen Liquidität beträgt, womit die prozentuale Belastung der Gläubiger um ein Vielfaches niedriger liege als die in Großinsolvenzverfahren übliche Belastung. Von einer unzumutbaren Gläubigerbelastung könne daher nicht gesprochen werden. Dem kann sich das Insolvenzgericht anschließen, sodass abschließend in der Gesamtschau aller Umstände der beantragte Zuschlag von 165 % zugestanden werden kann.
Auslagen wurden nicht geltend gemacht.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der zum Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit maßgeblich gültigen Höhe von 16 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 23.04.2024

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 1542 IN 1308/20 · Wirecard AG · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1542 IN 1308/20
Wirksam am
28.02.2024
Registerbezug
München, HRB 169227
1542 IN 1308/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Wirecard AG, vertreten durch d. Vorstand, Einsteinring 35, 85609 Aschheim
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 169227
- Schuldnerin -

In dem Insolvenzverfahren hat der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung beantragt und über die gesetzliche Regelvergütung hinaus Zuschläge i.H.v. 180 % geltend gemacht. Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis 26.03.2024 gegeben.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 27.02.2024

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 1542 IN 1308/20 · Wirecard AG · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1542 IN 1308/20
Wirksam am
08.01.2024
Registerbezug
München, HRB 169227
1542 IN 1308/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Wirecard AG, vertreten durch d. Vorstand, Einsteinring 35, 85609 Aschheim
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 169227
- Schuldnerin -

Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Landesbank Baden-Württemberg, Am Hauptbahnhof 2, 70173 Stuttgart, wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 16 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 20.12.2023.Die Antragstellerin wurde mit Beschluss vom 29.06.2020 zum Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses im Eröffnungsverfahren (§ 22a InsO) bestellt. Später erfolgte im Eröffnungsbeschluss die weitere Bestellung als Mitglied im vorläufigen Gläubigerausschuss nach § 67 InsO und im Berichtstermin vom 18.11.2020 der Beschluss über die Beibehaltung des Gläubigerausschusses und die weitere Tätigkeit der Antragstellerin.Ein Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses hat gem. § 73 Abs. 1 InsO i.V.m. § 21 Abs. 1a InsO Anspruch auf Vergütung seiner bzw. ihrer Tätigkeit und Ersatz der entstandenen Auslagen. Die Vergütung ist gem. § 17 InsVV nach Zeitaufwand des Mitglieds für die Tätigkeit unter Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Die Festsetzung erfolgt nach Beendigung der Tätigkeit. Im vorliegenden Fall kommt daher eine endgültige Festsetzung lediglich für die Tätigkeit im vorläufigen Gläubigerausschuss während des Eröffnungsverfahrens in Frage und wird auch nur für diesen Zeitraum geltend gemacht.Der beantragte und sich angesichts der besonderen Anforderungen im Verfahren sowie der Qualifikation des Mitglieds im gesetzlichen Rahmen befindende Stundensatz für die Tätigkeit im eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschuss beträgt 300,00 EUR. Für 110 Stunden Tätigkeit im vorläufigen Insolvenzverfahren war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt 33.000,00 EUR festzusetzen.Der beantragte Zeitaufwand wurde dabei im Antrag glaubhaft dargelegt und durch den Insolvenzverwalter als sachgerecht bestätigt.Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der zum Zeitpunkt der Tätigkeitsbeendigung gültigen Höhe von 16 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 05.01.2024

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 1542 IN 1308/20 · Wirecard AG · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1542 IN 1308/20
Wirksam am
13.04.2023
Registerbezug
München, HRB 169227
1542 IN 1308/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Wirecard AG, vertreten durch d. Vorstand, Einsteinring 35, 85609 Aschheim
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 169227
- Schuldnerin -

Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Die Vergütung der Cyrus Capital Partners Europe LLP für die Tätigkeit im vorläufigen Gläubigerausschuss wird wie folgt festgesetzt:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß berichtigtem Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 20.03.2023, welcher an die Stelle des Antrags vom 24.08.2022 tritt.
Die Antragstellerin Cyrus Capital Partners Europe LLP wurde mit Beschluss vom 29.06.2020 zum Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses im Eröffnungsverfahren (§ 22a InsO) bestellt.
Ein Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses hat gem. § 73 Abs. 1 InsO i.V.m. § 21 Abs. 1a InsO Anspruch auf Vergütung seiner bzw. ihrer Tätigkeit und Ersatz der entstandenen Auslagen. Die Vergütung ist gem. § 17 InsVV nach Zeitaufwand des Mitglieds für die Tätigkeit unter Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Die Festsetzung erfolgt nach Beendigung der Tätigkeit.
Der beantragte und sich angesichts der besonderen Anforderungen im Verfahren sowie der Qualifikation des Mitglieds im gesetzlichen Rahmen befindende Stundensatz für die Tätigkeit im eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR. Für BETRAG Stunden Tätigkeit im vorläufigen Insolvenzverfahren war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen, wobei ein Anteil von BETRAG Stunden (BETRAG EUR) auf den zur Sicherung der Mitgliedsrechte vorgetragenen Mehraufwand entfällt.
Der beantragte Zeitaufwand wurde dabei im Antrag glaubhaft dargelegt und durch den Insolvenzverwalter als sachgerecht bestätigt.
Die geltend gemachten Auslagen zur Abgeltung des entstandenen Rechtsberatungsaufwandes in Höhe von BETRAG EUR wurden ebenfalls ausreichend glaubhaft dargelegt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der damals gültigen Höhe von 16 % hinzuzusetzen. Insofern war von der Berechnung im Antrag abzuweichen, welcher ein Steuersatz von 19 % zugrunde gelegt worden war.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.

Erinnerung:

Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde beziehungsweise die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerdeschrift beziehungsweise die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde beziehungsweise Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 11.04.2023

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 1542 IN 1308/20 · Wirecard AG · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1542 IN 1308/20
Wirksam am
28.02.2023
Registerbezug
München, HRB 169227
1542 IN 1308/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Wirecard AG, vertreten durch d. Vorstand, Einsteinring 35, 85609 Aschheim
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 169227
- Schuldnerin -

Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Die Vergütung der ING Bank, eine Niederlassung der ING-DiBa AG, Theodor-Heuss-Allee 2, 60486 Frankfurt für die Tätigkeit im vorläufigen Gläubigerausschuss wird wie folgt festgesetzt:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß dem Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 22.02.2023.
Die Antragstellerin ING Bank wurde mit Beschluss vom 29.06.2020 zum Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses im Eröffnungsverfahren (§ 22a InsO) bestellt. Später erfolgte im Eröffnungsbeschluss die weitere Bestellung als Mitglied im vorläufigen Gläubigerausschuss nach § 67 InsO und im Berichts- und Prüfungstermin vom 18.11.2020 der Beschluss über die Beibehaltung des Gläubigerausschusses und die weitere Tätigkeit des Antragstellers.
Ein Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses hat gem. § 73 Abs. 1 InsO i.V.m. § 21 Abs. 1a InsO Anspruch auf Vergütung seiner bzw. ihrer Tätigkeit und Ersatz der entstandenen Auslagen. Die Vergütung ist gem. § 17 InsVV nach Zeitaufwand des Mitglieds für die Tätigkeit unter Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Die Festsetzung erfolgt nach Beendigung der Tätigkeit. Im vorliegenden Fall kommt daher eine endgültige Festsetzung lediglich für die Tätigkeit im vorläufigen Gläubigerausschuss während des Eröffnungsverfahrens in Frage und wird auch nur für diesen Zeitraum geltend gemacht.
Der beantragte und sich angesichts der besonderen Anforderungen im Verfahren sowie der Qualifikation des Mitglieds im gesetzlichen Rahmen befindende Stundensatz für die Tätigkeit im eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR. Für annähernd BETRAG Stunden Tätigkeit im vorläufigen Insolvenzverfahren war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Der beantragte Zeitaufwand wurde dabei im Antrag glaubhaft dargelegt und durch den Insolvenzverwalter als sachgerecht bestätigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der damals gültigen Höhe von 16 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde beziehungsweise die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerdeschrift beziehungsweise die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde beziehungsweise Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 27.02.2023

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 1542 IN 1308/20 · Wirecard AG · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1542 IN 1308/20
Wirksam am
13.01.2023
Registerbezug
München, HRB 169227
1542 IN 1308/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Wirecard AG, vertreten durch d. Vorstand, Einsteinring 35, 85609 Aschheim
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 169227
- Schuldnerin -

Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 73 Absatz 2, § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen:
Die Vergütung von Frau Anne Rösener für die Tätigkeit im vorläufigen Gläubigerausschuss wird wie folgt festgesetzt:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag

Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß dem Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 02.01.2023.
Die Antragstellerin Anne Rösener wurde mit Beschluss vom 29.06.2020 zum Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses im Eröffnungsverfahren (§ 22a InsO) bestellt. Später erfolgte im Eröffnungsbeschluss die weitere Bestellung als Mitglied im vorläufigen Gläubigerausschuss nach § 67 InsO und im Berichts- und Prüfungstermin vom 18.11.2020 der Beschluss über die Beibehaltung des Gläubigerausschusses und die weitere Tätigkeit der Antragstellerin.
Ein Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses hat gem. § 73 Abs. 1 InsO i.V.m. § 21 Abs. 1a InsO Anspruch auf Vergütung seiner bzw. ihrer Tätigkeit und Ersatz der entstandenen Auslagen. Die Vergütung ist gem. § 17 InsVV nach Zeitaufwand des Mitglieds für die Tätigkeit unter Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Die Festsetzung erfolgt nach Beendigung der Tätigkeit. Im vorliegenden Fall kommt daher eine endgültige Festsetzung lediglich für die Tätigkeit im vorläufigen Gläubigerausschuss während des Eröffnungsverfahrens in Frage und wird auch nur für diesen Zeitraum geltend gemacht.
Der beantragte und sich angesichts der besonderen Anforderungen im Verfahren sowie der Qualifikation des Mitglieds im gesetzlichen Rahmen befindende Stundensatz für die Tätigkeit im eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR. Für BETRAG Stunden Tätigkeit im vorläufigen Insolvenzverfahren war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Der beantragte Zeitaufwand wurde dabei im Antrag glaubhaft dargelegt und durch den Insolvenzverwalter als sachgerecht bestätigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 12.01.2023

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 169227 HRB 169227: Wirecard AG, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 35, 85609 Aschheim. Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Humboldtstraße 8, 85609 Aschheim.
HRB 169227: Wirecard AG, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 35, 85609 Aschheim. Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Humboldtstraße 8, 85609 Aschheim.
Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 1542 IN 1308/20 · Wirecard AG · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1542 IN 1308/20
Wirksam am
16.11.2020
Registerbezug
München, HRB 169227
Beschluss der Anleihe-Gläubigerversammlung der von der Wirecard AG am
ausgegebenen Schuldverschreibung (ISIN DE000A2YNQ58 / WKN A2YNQ5, endfällig
11.09.2024) vom 13.11.2020

K & E TREUHAND GMBH, MÜNCHEN, c/o Kirkland & Ellis International LLP,
Maximilianstraße 11, 80539 München, vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr.
Bernd Meyer-Löwy, wird zum gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger der EUR
500.000.000 Anleihe der Wirecard AG ("Anleihegläubiger") bestellt.

Der gemeinsame Vertreter ist allein berechtigt und verpflichtet, die Rechte der
Anleihegläubiger in dem Insolvenzverfahren der Wirecard AG geltend zu machen.

Der gemeinsame Vertreter wird insbesondere ermächtigt und angewiesen, (i) die
Forderungen der Anleihegläubiger aus der Anleihe zur Insolvenztabelle
anzumelden; (ii) Klagen über die Feststellung der angemeldeten Forderungen zur
Insolvenztabelle zu erheben, soweit diese bestritten werden; (iii) die
angemeldeten Forderungen Dritter zu bestreiten, soweit dies im gemeinsamen
Interesse der Anleihegläubiger liegt; (iv) den Anleihegläubigern über den Stand
des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Wirecard AG Auskunft zu erteilen;
und (v) zur Verteilung an die Anleihegläubiger im Insolvenzverfahren
vorgesehene Gelder entgegenzunehmen und die Verteilung vorzunehmen.

Die Haftung des gemeinsamen Vertreters ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
beschränkt. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ist summenmäßig auf den Betrag
einer Jahresvergütung des gemeinsamen Vertreters beschränkt.

Der gemeinsame Vertreter erhält eine angemessene Vergütung sowie Ersatz seiner
erforderlichen Auslagen. Zu den erforderlichen Auslagen zählen insbesondere die
Kosten rechtlicher Beratung, die Kosten für die Beauftragung eines
Dienstleisters mit der Vornahme der Verteilung erhaltener Ausschüttungen an die
Anleihegläubiger und die Kosten der Einberufung und Durchführung weiterer
Gläubigerversammlungen bzw. Abstimmungen ohne Versammlung, soweit diese Kosten
nicht als Masseverbindlichkeiten begründet werden. Der gemeinsame Vertreter ist
berechtigt, sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben rechtlich beraten zu lassen
und die hierbei anfallenden Rechtsberatungskosten als Auslagen ersetzt zu
verlangen. Eine Verbindlichkeit der Anleihegläubiger zur Zahlung der Vergütung
und Auslagen des gemeinsamen Vertreters wird durch diesen Beschluss nicht
begründet.

Die Anleihegläubiger treten dem gemeinsamen Vertreter ihren Anspruch gegen die
Wirecard AG aus § 7 Abs. 6 SchVG auf Freistellung von der Verbindlichkeit zur
Zahlung einer angemessenen Vergütung und von Auslagenersatz ab.

Etwaige Zahlungen aus einer Vergütungsvereinbarung des gemeinsamen Vertreters
mit dem Insolvenzverwalter oder aus dem abgetretenen Freistellungsanspruch
werden auf den Anspruch des gemeinsamen Vertreters auf angemessene Vergütung
und Auslagenersatz angerechnet. Zur Klarstellung, der Betrag einer etwaigen
Vergütungsvereinbarung mit dem Insolvenzverwalter muss nicht dem Höchstbetrag
der geschuldeten angemessenen Vergütung des gemeinsamen Vertreters entsprechen.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 1542 IN 1308/20 · Wirecard AG · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1542 IN 1308/20
Wirksam am
06.10.2020
Registerbezug
München, HRB 169227
1542 IN 1308/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Wirecard AG, vertreten durch d. Vorstand, Einsteinring 35, 85609 Aschheim
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 169227
- Schuldnerin -

erlässt das Amtsgericht München am 05.10.2020 folgenden
Beschluss

Die Niederlegung der Tabelle und der Anmeldeunterlagen erfolgt in digitaler
Form. Die Anmeldeunterlagen in Papierform werden beim Insolvenzverwalter
aufbewahrt und können bei Bedarf durch das Insolvenzgericht zur Einsichtsnahme
angefordert werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Der Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 05.10.2020

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 169227 HRB 169227: Wirecard AG, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 35, 85609 Aschheim. Aufgrund Entscheidung des Insolvenzverwalters gilt für die Gesellschaft wieder das satzungsgemäße Geschäftsjahr.
HRB 169227: Wirecard AG, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 35, 85609 Aschheim. Aufgrund Entscheidung des Insolvenzverwalters gilt für die Gesellschaft wieder das satzungsgemäße Geschäftsjahr.
Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 1542 IN 1308/20 · Wirecard AG · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1542 IN 1308/20
Wirksam am
09.09.2020
Registerbezug
München, HRB 169227
1542 IN 1308/20

In dem Verfahren über den Antrag d.

Wirecard AG, vertreten durch d. Vorstand, Einsteinring 35, 85609 Aschheim
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 169227
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

erlässt das Amtsgericht München am 09.09.2020, 10.00 Uhr folgenden
Beschluss

Gem. § 19 Abs. 2 des Gesetzes über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen
(nachfolgend abgekürzt SchVG) vom 31. Juli 2009 wird eine Gläubigerversammlung
für die Inhaber der folgenden von der Schuldnerin ausgegebenen
Inhaberschuldverschreibungen (die "Anleihegläubiger"):
0,5 % Schuldverschreibung der Wirecard AG, Aschheim, im Gesamtnennbetrag von
500.000.000,00 € vom 11.09.2019, endfällig rückzahlbar 11.09.2024, ISIN
DE000A2YNQ58, Common Code 205218076, WKN A2YNQ5
(die "Anleihe")
einberufen und der Termin bestimmt auf
Freitag, den 13.11.2020, 10:00 Uhr, Einlass: 09:30 Uhr,
Amtsgericht München- Insolvenzgericht, Saal 202,
Infanteriestr. 5, 80797 München.

1. Grundlagen
Die Wirecard AG hat die oben genannte Schuldverschreibung begeben und dieser
Schuldverschreibung Anleihebedingungen zugrunde gelegt, die in § 13 die
Änderung der Anleihebedingungen durch Mehrheitsbeschluß der Anleihegläubiger
sowie die Bestellung eines Gemeinsamen Vertreters durch Mehrheitsbeschluß
vorsehen. Damit sind die Voraussetzungen des § 5 I SchVG gegeben, so daß die §§
5 - 21 SchVG zur Anwendung kommen können. Da bisher kein Gemeinsamer Vertreter
der Anleihegläubiger, auch nicht in den Anleihebedingungen, bestellt wurde, hat
nunmehr zwingend gemäß § 19 II SchVG das Amtsgericht München Insolvenzgericht
eine (erste) Anleihe-Gläubigerversammlung unter dem Vorsitz des zuständigen
Referatsrichters, der insoweit die Anordnung des Termines wie dessen
Durchführung an sich zieht, zur Ermöglichung der Wahl/Bestellung eines
Gemeinsamen Vertreters einzuberufen. Die Anleihegläubiger sind aber nicht
verpflichtet, einen Gemeinsamen Vertreter zu bestellen. Weitere
Anleihe-Gläubigerversammlungen sind vom Insolvenzgericht nicht zu veranlassen.
Bezüglich des Beschlussverfahren nach den Regeln der InsO und damit auch
bezüglich des Stimmrechtes gelten vor dem Hintergrund des § 19 I SchVG §§ 76ff
InsO und damit für das Stimmrecht an sich § 77 InsO, der die
insolvenzrechtliche Anmeldung der Forderung nach §§ 174ff InsO fordert, die
allerdings § 19 III SchVG wiederum als Aufgabe dem (möglichen) Gemeinsamen
Vertreter zuweist. Zum Zeitpunkt der ersten Gläubigerversammlung nach § 19 II
SchVG wird man zur Vermeidung von Diskrepanzen zwischen dem Wert eines
Stimmrechtes nach § 77 InsO (inklusive Nebenforderungen) und § 6 I SchVG
(bloßer Nennwert der gehaltenen Teil-Anleihe des Gläubigers) einheitlich auf §
6 SchVG sinngemäß zurückgreifen müssen, wonach jeder Anleihegläubiger nach
Maßgabe des Nennwertes oder des rechnerischen Anteils seiner Berechtigung an
den ausstehenden Schuldverschreibungen teilnimmt. Hierfür spricht auch die
analoge Heranziehung des § 10 III SchVG. (Eventuell angemeldete)
Nebenforderungen veränden daher dann nicht die Stimmengewichtung der
Anleihegläubiger in der ersten Anleihe-Gläubigerversammlung nach der
Insolvenzeröffnung.
Die Beschlussfähigkeit der Anleihe-Gläubigerversammlung bestimmt sich nicht
nach § 15 SchVG, sondern insoweit gelten die Verfahrensregeln der InsO, wonach
die Anleihe-Gläubigerversammlung beschlußfähig ist, wenn nur ein
stimmberechtigter Anleihegläubiger anwesend ist. Nach § 76 II InsO genügt für
die Beschlussfassung die einfache Stimmenmehrheit.
2. Versammlungszweck
Hauptzweck ist gem. § 19 Abs. 2 S. 2 SchVG die Ermöglichung der Wahl eines
gemeinsamen Vertreters für die Anleihegläubiger. Wiewohl im Rahmen der ersten
Gläubigerversammlung nach § 19 II SchVG § 16 I SchVG nicht anwendbar ist, kommt
(nur) bei Vorliegen eines besonderen Informationsinteresses der
Anleihegläubiger ein strikt auf den Hauptzweck Wahl eines Gemeinsamen
Vertreters beschränktes Frage- und Auskunftsrecht analog § 16 I SchVG in
Betracht, wobei dieses beschränkte Auskunftsrecht in einer
Anleihe-Gläubigerversammlung nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen nach
Insolvenzeröffnung am sinnvollsten von dem bestellten Insolvenzverwalter, auf
dem die Verwaltungs- und Verfügungsmacht übergegangen ist, zu wahren ist.
Dieser, und nicht die gesetzlichen Vertreter der Schuldnerin, werden zu diesem
Zeitpunkt am ehesten in der Lage sein, solche Auskünfte zu erteilen.
Als gemeinsamer Vertreter kann jede geschäftsfähige natürliche Person oder eine
sachkundige juristische Person gewählt werden (§ 7 SchVG).

3. Tagesordnung
Der Termin dient der Erörterung und Beschlussfassung der Anleihegläubiger für
die vorgenannte Anleihe über die Wahl eines Gemeinsamen Vertreters der
Anleihegläubiger zur Wahrnehmung der Rechte der Anleihegläubiger im
Insolvenzverfahren der Wirecard AG, Aschheim.
Zu dem vorgenannten Tagesordnungspunkt wird vorgeschlagen, Beschlüsse zu
folgenden Themen zu fassen:
a.) Beschluss über die Bestellung einer bestimmten Person zum gemeinsamen
Vertreter der Anleihegläubiger zur ausschließlichen Wahrnehmung der Rechte der
Anleihegläubiger im Insolvenzverfahren der Wirecard AG, Aschheim, vgl. § 19 III
SchVG.
b.) Beschränkung der Haftung des Gemeinsamen Vertreters auf Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit und Begrenzung der Haftung für grobe Fahrlässigkeit summenmäßig
auf das Zehnfache seiner jährlichen Vergütung.
Ein Kandidat für den Gemeinsamen Vertreter hat sich bisher nicht bei Gericht
gemeldet oder beworben. Wird ein Gemeinsamer Vertreter von den
Anleihegläubigern bestellt, sollten durch Mehrheitsbeschluß der
Anleihegläubiger gegebenenfalls die Aufgaben und Befugnisse des Gemeinsamen
Vertreters, die Haftung des Gemeinsamen Vertreters gegenüber den
Anleihegläubigern sowie dessen Vergütung geregelt werden, wobei auf § 7 II nach
Maßgabe des § 19 III sowie §§ 7 III, VI SchVG Bezug genommen wird. Ergänzend
wird bezüglich der Vergütung des Gemeinsamen Vertreters auf die Entscheidung
des BGH vom 12.01.2017, IX ZR 87/16 hingewiesen, daß die Vergütung des
Gemeinsamen Vertreters weder eine Masseverbindlichkeit noch eine
Insolvenzforderung, sondern eine Neuverbindlichkeit der Schuldnerin, darstellt.
Die eventuelle Vergütung wird daher, sofern der Insolvenzverwalter keine
entsprechenden Vorteile durch die Existenz eines Gemeinsamen Vertreters für die
Masse erkennt, zwischen den Anleihegläubigern und dem gemeinsamen Vertreter zu
regeln sein, wobei ganz insbesondere auf § 5 I S. 3 SchVG hingewiesen wird.

4. Teilnahmebedingungen
Für die Anmeldung und die erforderlichen Nachweise zur Teilnahme gilt über § 19
II S. 2 SchVG § 10, insb. II, III SchVG i.V.m. § 13 III, IV der
Anleihebedingungen.
Die Anleihebedingungen machen die Teilnahme an der Anleihe-Gläubigerversammlung
und die Ausübung der Stimmrechte der Anleihegläubiger von einer Anmeldung
derselben abhänig, wobei diese Anmeldung durch den jeweiligen Anleihegläubiger
spätestens am dritten Tage vor der Anleihe-Gläubigerversammlung, d.h. bis
spätestens am Mittwoch, den 10.11.2020, beim Amtsgericht München
Insolvenzgericht, Infanteriestr. 5, 80797 München zugegangen sein muss, vgl.
auch § 10 II SchVG. Anleihegläubiger, die sich nicht rechtzeitig angemeldet
haben, sind weder teilnahme- noch stimmberechtigt. Auch Bevollmächtigte können
in diesem Fall weder teilnehmen noch abstimmen.
Die genannten Anleihebedingungen sehen in Verbindung mit § 10 III SchVG vor,
daß zugleich mit der oben genannten Anmeldung, die spätestens am dritten Tage
vor Beginn der Anleihe-Gläubigerversammlung beim Amtsgericht München
Insolvenzgericht eingegangen sein muss, der jeweilige Anleihegläubiger seine
Teilnahmeberechtigung an der Abstimmung durch einen in Textform ( § 126 b BGB)
erstellten besonderen Nachweis (s.u.) der Depotbank gemäß § 15 IV i a und b der
Anleihebedingungen (fälschlich in § 13 III der Anleihebedingungen als Verweis
auf § 16 IV i a/b bezeichnet) und durch Vorlage eines Sperrvermerkes (s.u.) der
Depotbank, aus dem hervorgeht, daß die betreffenden Schuldverschreibungen
inklusive des Tages der Absendung der Anmeldung bis zum Ende der
Anleihe-Gläubigerversammlung am 13.11.2020 nicht übertragbar sind.
a. Persönliche Teilnahme
aa) Notwendige Unterlagen
Zur Teilnahme an der Anleihe-Gläubigerversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechtes sind diejenigen Anleihegläubiger berechtigt, die sich rechtzeitig
bis spätestens Mittwoch, den 10.11.2020, Zugang entscheidend, beim Amtsgericht
München Insolvenzgericht angemeldet haben und die rechtzeitig den besonderen
Nachweis (s.u.) der Depotbank und den Sperrvermerk (s.u.) der Depotbank oder
einen anderen in Textform (§ 126b BGB) erstellten und nach dem Ermessen des
Insolvenzgerichtes geeigneten Nachweis vorgelegt haben, daß i) der
Anleihegläubiger zur Teilnahme an der Anleihe-Gläubigerversammlung berechtigt
ist, und ii) bis zum Ende der Anleihe-Gläubigerversammlung nicht über die
betreffenden Schuldverschreibungen verfügt werden kann (alternativer Nachweis),
vorgelegt haben. Zudem haben die Gläubiger zu Beginn der Versammlung in
geeigneter Weise (z.Bsp. durch Vorlage eines gültigen Personalausweises/Passes)
ihre Identität nachzuweisen.
Anleihegläubiger, welche den Besonderen Nachweis (s.o.) und/oder den
Sperrvermerk (s.o.) oder den alternativen Nachweis nicht rechtzeitig in
Textform (§ 126b BGB) vorgelegt oder übermittelt haben, sind weder teilnahme-
noch stimmberechtigt. Auch Bevollmächtigte können in diesem Fall weder
teilnehmen noch das Stimmrecht ausüben.
Bitte setzen Sie sich wegen der Formalitäten mit Ihrem depotführenden Institut
in Verbindung.
- Besonderer Nachweis:
Ein Besonderer Nachweis ist eine Bescheinigung der Depotbank, die den vollen
Namen und die volle Anschrift des Gläubigers enthält und den Gesamtnennbetrag
der Schuldverschreibungen angibt, die unter dem Datum der Bestätigung auf dem
Wertpapierdepot verbucht sind.
- Sperrvermerk:
Ein Sperrvermerk des depotführenden Instituts ist ein in Textform (§ 126 b BGB)
erstellter Vermerk der Depotbank, aus dem hervorgeht, daß die vom
Anleihegläubiger gehaltenen Schuldverschreibungen der Anleihe mindestens
inklusive des Tages der Absendung der Anmeldung bis zum Ende der
Anleihe-Gläubigerversammlung am 13.11.2020 bei dem depotführenden Institut
gesperrt gehalten werden.
b. Vertretung
aa) Juristische Personen
Repräsentanten von Anleihegläubigern, die juristische Personen oder
Personengesellschaften nach deutschem Recht (z.B. Aktiengesellschaft, GmbH,
Kommanditgesellschaft, Offene Handelsgesellschaft, Unternehmergesellschaft,
GbR) oder nach ausländischem Recht (z.B. Limited nach englischem Recht) sind,
werden gebeten, spätestens bei Einlass zur Anleihe-Gläubigerversammlung
zusätzlich zum Erfordernis der erfolgten rechtzeitigen Anmeldung und der
erfolgten rechtzeitigen Vorlage von besonderem Nachweis und Sperrvermerk der
Depotbank bzw. alternativem Nachweis ihre Vertretungsbefugnis nachzuweisen. Das
kann durch Übersendung bzw. Vorlage eines aktuellen Auszugs aus dem
einschlägigen Register (z.B. Handelsregister, Vereinsregister) oder durch eine
andere gleichwertige Bestätigung (z.B. Certificate of Incumbency, Secretary
Certificate) geschehen. Bei aus Sicht des Insolvenzgerichtes fehlenden
geeigneten Nachweisen ist das Insolvenzgericht berechtigt, die Teilnahme und
Stimmabgabe abzulehnen.
bb) Gesetzliche Vertreter
Sofern Anleihegläubiger durch einen gesetzlichen Vertreter (z.B. ein Kind durch
seine Eltern, ein Mündel durch seinen Vormund) oder durch einen Amtswalter
(z.B. ein Insolvenzschuldner durch seinen Insolvenzverwalter) vertreten werden,
wird der gesetzliche Vertreter oder Amtswalter gebeten, spätestens bei Einlass
zur Anleihe-Gläubigerversammlung zusätzlich zum Erfordernis der erfolgten
rechtzeitigen Anmeldung und der erfolgten rechtzeitigen Vorlage von besonderem
Nachweis und Sperrvermerk der Depotbank bzw. alternativem Nachweis seine
gesetzliche Vertretungsbefugnis in geeigneter Weise nachzuweisen (z.B. durch
Kopie der Personenstandsunterlagen oder der Bestellungsurkunde). Bei aus Sicht
des Insolvenzgerichtes fehlenden geeigneten Nachweisen ist das Insolvenzgericht
berechtigt, die Teilnahme und Stimmabgabe abzulehnen.
c. Gewillkürte Bevollmächtigung
Jeder Anleihegläubiger kann sich in der Anleihe-Gläubigerversammlung durch
einen Bevollmächtigten vertreten lassen (§4 InsO i.V.m. §79 ZPO). Die Personen,
die in Frage kommen, sind in § 79 II ZPO aufgeführt.
Das Stimmrecht kann durch den Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Vollmacht
ist grds. schriftlich zu den Gerichtsakten zu reichen (§ 4 InsO i.V.m. § 80
ZPO.
Der Bevollmächtigte wird gebeten spätestens bei Einlass zur
Anleihe-Gläubigerversammlung, jeweils in geeigneter Weise, seine eigene
Identität, die Vollmacht sowie - soweit einschlägig - die Vertretungsbefugnis
des Ausstellers der Vollmacht nachzuweisen. Bei aus Sicht des
Insolvenzgerichtes fehlenden geeigneten Nachweisen ist das Insolvenzgericht
berechtigt, die Teilnahme und Stimmabgabe abzulehnen. Wenn die Anmeldung und/
oder die Vorlage des besonderen Nachweises mit Sperrvermerk bzw. des
alternativen Nachweises nicht rechtzeitig erfolgte, ist der Bevollmächtigte
ebenfalls weder teilnahme- noch stimmberechtigt.

5. Hinweise
Vom Tag der Einberufung bis zum Tag der Anleihe-Gläubigerversammlung stehen den
Anleihegläubigern folgende Unterlagen auf der Internetseite der Emittentin
(www.wirecard.com) unter dem Stichwort Anleihe zur Verfügung:
diese Einladung zur Anleihe-Gläubigerversammlung mit den darin enthaltenen
Bedigungen, von denen die Teilnahme an der Gläubigerversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts abhängen;
das Musterformular für die Anmeldung;
das Musterformular zur Erteilung von Vollmachten an Dritte;
die Anleihebedingungen.
Die Anleihe-Gläubigerversammlung unter Leitung des Insolvenzgerichtes wird in
deutscher Sprache abgehalten. Sämtliche Unterlagen, die im Zusammenhang mit der
Anleihe-Gläubigerversammlung beim Amtsgericht München Insolvenzgericht
einzureichen sind, müssen entweder auf Deutsch verfasst sein oder eine
beglaubigte deutsche Übersetzung eines öffentlich bestellten Übersetzers/
Dolmetschers aufweisen.
Es wird noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es aufgrund der vor
Ort durchzuführenden Sicherheitskontrollen sowie aufgrund der einzuhaltenden
Anmeldeformalitäten unter Corona-Bedingungen zu zeitlichen Verzögerungen kommen
kann. Um rechtzeitiges Erscheinen mindestens 45 Minuten vor Versammlungsbeginn
wird daher gebeten. Wegen den Beschränkungen der Corona-Gesetzgebung ist beim
Einlaß und während der Gläubigerversammlung ein geeigneter Mund-Nasen-Schutz zu
tragen und die Abstandsbeschränkungen sind von jedem Teilnehmer zu wahren.
Verstösse gegen die zum Zeitpunkt der Versammlung geltenden Corona-Bestimmungen
können dazu führen, daß der Zutritt zum Gericht und der Verbleib in der
Gläubigerversammlung nicht geduldet wird.
Es wird desweiteren aufmerksam gemacht, daß die Räume wegen der Corona-Gefahr
ständig gelüftet werden, wobei alle Fenster, die geöffnet werden können, auch
geöffnet werden, so daß je nach den herrschenden Witterungsbedingungen mit
einem kühlen Raumklima zu rechnen ist. Auf eine entsprechende Bekleidung wird
hingewiesen. Eine Garderobe oder eine Verpflegungseinrichtung steht auch im
Hinblick auf die Corona-Situation nicht zur Verfügung. In der Versammlung nicht
zugelassene Gegenstände (gefährliche Gegenstände, Gepäck o.ä.) können daher
nicht aufbewahrt werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Der Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht -

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 169227 HRB 169227: Wirecard AG, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 35, 85609 Aschheim. von Amts wegen eingetragen: infolge Insolvenzeröffnung Prokura erloschen: Görres, Andrea, München, *XX.XX.XXXX; Holten, …
HRB 169227: Wirecard AG, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 35, 85609 Aschheim. von Amts wegen eingetragen: infolge Insolvenzeröffnung Prokura erloschen: Görres, Andrea, München, *XX.XX.XXXX; Holten, Thorsten, München, *XX.XX.XXXX. Prokura erloschen: Steinhoff, Daniel, München, *XX.XX.XXXX. Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts München vom 25.08.2020 (Az. 1542 IN 1308/20) das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Gesellschaft ist dadurch aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen nach § 263 AktG.
Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 1542 IN 1308/20 · Wirecard AG · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1542 IN 1308/20
Wirksam am
25.08.2020
Registerbezug
München, HRB 169227
1542 IN 1308/20

In dem Verfahren über den Antrag d.

Wirecard AG, vertreten durch d. Vorstand, Einsteinring 35, 85609 Aschheim
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 169227
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen
Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 25.08.2020 um 10.00 Uhr als
Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über
Insolvenzverfahren eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. jur. Michael Jaffé
Franz-Joseph-Straße 8, 80801 München
Telefon: +49(89)2554870
Telefax: +49(89)25548710
Email: muenchen@jaffe-rae.de
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)
bis zum 26.10.2020 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.

Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.

Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten
auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung
über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die
Beibehaltung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2
(Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus
selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f.
(Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von
Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens,
Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans,
Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen
oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus
freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die
der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll;
wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich
belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig
gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt
oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein
Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162
(Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung
unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei
Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten
Angelegenheiten wird anberaumt auf
Mittwoch, 18.11.2020, 08:30 Uhr,
Löwenbräukeller, Nymphenburger Straße 2 Stiglmaierplatz, 80335 München; wg.
notwendigen Sicherheitskontrollen bitte rechtzeitig erscheinen
Hinweis:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des
§ 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung
beschlussunfähig ist.

Weitere Hinweise zur Durchführung der Gläubigerversammlung unter
Corona-Bedingungen

Es wird ganz ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Berichtstermin unter den
besonderen Bedingungen der Corona-Pandemie und vor dem Hintergrund der damit
verbundenen gesetzlichen Beschränkungen zum Zeitpunkt des Berichtstermines
stattfinden soll. Geeignete Flächen, die auch unter Corona-Bedingungen genutzt
werden können, sind derzeit nur schwer zu finden. Die Fläche des
Löwenbräukellers ist mit ca. 1.665 m2 begrenzt und durch die
Corona-Abstandsbestimmungen wird die nutzbare Fläche noch weiter eingeschränkt,
so daß unter Corona-Bedingungen aktuell nur ca. dreihundert Sitzplätze zur
Verfügung stehen. Am Berichtstermin teilnehmenwollende Insolvenzgläubiger
werden daher gebeten, sich bis 06.11.2020 gegenüber dem Amtsgericht München
Insolvenzgericht, 80325 München unter Angabe des Aktenzeichens, der Art und
Höhe Ihrer Forderung anzumelden, damit hierdurch das Amtsgericht
Insolvenzgericht auch erkennen kann, mit welchem Teilnahmeinteresse im Hinblick
auf die Raumgröße zu rechnen ist und damit auch der Prüfungsaufwand beim
Einlaß, und die hiermit verbundene infektionsbegünstigende Nähe der Teilnehmer
und des Sicherheitspersonals, minimiert werden kann. Es wird klar gestellt, daß
eine solche Anmeldung nicht Voraussetzung für den Zulaß zum Berichtstermin ist,
zugangsberechtigt ist jeder nicht nachrangige Insolvenzgläubiger, der diese
Eigenschaft und seine Personalien bei der Eingangskontrolle belegen kann.
Desweiteren wird klar gestellt, daß die obig genannte Anmeldung zum
Berichtstermin in keinster Weise eine Forderungsanmeldung an den
Insolvenzverwalter nach §§ 174ff InsO ersetzt. Bei entsprechender Nachfrage
kann pro Gläubiger nur eine vertretungsberechtigte Person Eintritt erhalten.
Wegen den Beschränkungen der Corona-Gesetzgebung ist beim Einlaß und während
des Berichtstermins ein geeigneter Mund-Nasen-Schutz zu tragen und die
Abstandsbeschränkungen sind von jedem Teilnehmer zu wahren.
Es wird desweiteren aufmerksam gemacht, daß die Räume wegen der Corona-Gefahr
ständig gelüftet werden, wobei alle Fenster, die geöffnet werden können, auch
geöffnet werden, so daß je nach den herrschenden Witterungsbedingungen mit
einem kühlen Raumklima zu rechnen ist. Auf eine entsprechende Bekleidung wird
hingewiesen. Eine Garderobe oder eine Verpflegungseinrichtung steht auch im
Hinblick auf die Corona-Situation nicht zur Verfügung. In der Versammlung nicht
zugelassene Gegenstände (gefährliche Gegenstände, Gepäck o.ä.) können daher
nicht aufbewahrt werden.

5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Donnerstag, 10.12.2020, 09:00 Uhr,
Sitzungssaal 202, 2. Stock, Infanteriestraße 5, Amtsgericht München

Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine
Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem
Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten
(§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Ein Gläubigerausschuss wird bis zur ersten Gläubigerversammlung nach § 67 I
InsO eingesetzt. Dieser besteht aus den Mitgliedern
|Trinity Investments DAC
Fourth Floor, 3 George`s Dock, I.F.S.C., Dublin 1, Irland, hier vertreten durch
Frau Anke Heydenreich

|ING Bank AG, eine Niederlassung der ING-DiBa AG
Theodor-Heuss-Allee 2, 60486 Frankfurt

|Marvin Kewe, Tilp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH,
Einhornstraße 21, 72138 Kirchentellinsfurt

|Frau Anne Rösener
Einsteinring 35, 85609 Aschheim

9. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem
Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des
Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ferner wird ihm die gem. Art. 54 EuInsVO erforderliche Unterrichtung aller
bekannten ausländischen Gläubiger übertragen.

Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin;
diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.

Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
10. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte
Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1
InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach
dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 25.06.2020 beim Insolvenzgericht München eingegangen.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht -

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 169227 HRB 169227: Wirecard AG, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 35, 85609 Aschheim. Ausgeschieden: Vorstand: Dr. Braun, Markus, München, *XX.XX.XXXX; Marsalek, Jan, München, *XX.XX.XXXX. Bestellt: Vorstan…
HRB 169227: Wirecard AG, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 35, 85609 Aschheim. Ausgeschieden: Vorstand: Dr. Braun, Markus, München, *XX.XX.XXXX; Marsalek, Jan, München, *XX.XX.XXXX. Bestellt: Vorstand: Freis, Jr., James H., Washington DC / Vereinigte Staaten, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Prokura erloschen: Freiherr von Erffa, Stephan, Baldham, *XX.XX.XXXX.
Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 1542 IN 1308/20 · Wirecard AG · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1542 IN 1308/20
Wirksam am
29.06.2020
Registerbezug
München, HRB 169227
Az.: 1542 IN 1308/20

In dem Verfahren über den Antrag d.

Wirecard AG, vertreten durch d. Vorstand, Einsteinring 35, 85609 Aschheim
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 169227
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs.
1 und 2 InsO)
wird am 29.06.2020 um 12:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21
Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. jur. Michael
Jaffé, Franz-Joseph-Straße 8, 80801 München, Telefon: +49(89)2554870, Telefax:
+49(89)25548710, Email: muenchen@jaffe-rae.de.

wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der
Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam
sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen und
Forderungen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht -

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Vorgänge ohne Eintragung
HRB 169227 HRB 169227: Wirecard AG, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 35, 85609 Aschheim. Beim Amtsgericht München -Registergericht- wurde eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats eingereicht, § 106 AktG.
HRB 169227: Wirecard AG, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 35, 85609 Aschheim. Beim Amtsgericht München -Registergericht- wurde eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats eingereicht, § 106 AktG.
Vorgänge ohne Eintragung
HRB 169227 HRB 169227: Wirecard AG, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 35, 85609 Aschheim. Beim Amtsgericht München -Registergericht- wurde eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats eingereicht, § 106 AktG.
HRB 169227: Wirecard AG, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 35, 85609 Aschheim. Beim Amtsgericht München -Registergericht- wurde eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats eingereicht, § 106 AktG.
Veränderungen
HRB 169227 HRB 169227: Wirecard AG, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 35, 85609 Aschheim. Personendaten geändert, nun: Vorstand: von Knoop, Alexander, Oberhaching, *XX.XX.XXXX, mit der Befugnis, im Namen der Ge…
HRB 169227: Wirecard AG, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 35, 85609 Aschheim. Personendaten geändert, nun: Vorstand: von Knoop, Alexander, Oberhaching, *XX.XX.XXXX, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem anderen Prokuristen: Steinhoff, Daniel, München, *XX.XX.XXXX.
Vorgänge ohne Eintragung
HRB 169227 HRB 169227: Wirecard AG, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 35, 85609 Aschheim. Beim Amtsgericht München -Registergericht- wurde eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats eingereicht, § 106 AktG.
HRB 169227: Wirecard AG, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 35, 85609 Aschheim. Beim Amtsgericht München -Registergericht- wurde eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats eingereicht, § 106 AktG.
Veränderungen
HRB 169227 HRB 169227: Wirecard AG, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 35, 85609 Aschheim. Die Hauptversammlung vom 18.06.2019 hat die Schaffung eines Bedingten Kapitals und die Änderung der §§ 4 (Grundkapital, …
HRB 169227: Wirecard AG, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 35, 85609 Aschheim. Die Hauptversammlung vom 18.06.2019 hat die Schaffung eines Bedingten Kapitals und die Änderung der §§ 4 (Grundkapital, Bedingtes Kapital) und 14 (Vergütung) der Satzung beschlossen. Das Grundkapital der Gesellschaft ist durch Beschluss der Hauptversammlung vom 18.06.2019 um 8.000.000,00 EUR bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2019/I).
Vorgänge ohne Eintragung
HRB 169227 HRB 169227: Wirecard AG, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 35, 85609 Aschheim. Beim Amtsgericht München -Registergericht- wurde eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats eingereicht, § 106 AktG.
HRB 169227: Wirecard AG, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 35, 85609 Aschheim. Beim Amtsgericht München -Registergericht- wurde eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats eingereicht, § 106 AktG.
Veränderungen
HRB 169227 HRB 169227: Wirecard AG, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 35, 85609 Aschheim. Die Hauptversammlung vom 21.06.2018 hat die Änderung der §§ 2 (Gegenstand) und 9 (Aufsichtsrat) der Satzung beschlossen.…
HRB 169227: Wirecard AG, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 35, 85609 Aschheim. Die Hauptversammlung vom 21.06.2018 hat die Änderung der §§ 2 (Gegenstand) und 9 (Aufsichtsrat) der Satzung beschlossen. Neuer Unternehmensgegenstand: Entwicklung, Betrieb und Vermarktung von Informationsdienstleistungen (insbesondere unter Nutzung von elektronischen Medien). Ferner Entwicklung, Konzipierung und Realisierung von technischen Anwendungen, Dienstleistungen und Projektvorhaben im Bereich Zahlungssysteme sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte, einschließlich Erwerb und Vergabe von Lizenzen im Finanzdienstleistungsbereich.
Veränderungen
HRB 169227 HRB 169227: Wirecard AG, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 35, 85609 Aschheim. Ausgeschieden: Vorstand: Ley, Burkhard, Solingen, *XX.XX.XXXX. Bestellt: Vorstand: Steidl, Susanne, München, *XX.XX.XXXX…
HRB 169227: Wirecard AG, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 35, 85609 Aschheim. Ausgeschieden: Vorstand: Ley, Burkhard, Solingen, *XX.XX.XXXX. Bestellt: Vorstand: Steidl, Susanne, München, *XX.XX.XXXX; von Knoop, Alexander, Steingau, *XX.XX.XXXX, jeweils mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Vorgänge ohne Eintragung
HRB 169227 HRB 169227: Wirecard AG, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 35, 85609 Aschheim. Beim Amtsgericht München -Registergericht- wurde eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats eingereicht, § 106 AktG.
HRB 169227: Wirecard AG, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 35, 85609 Aschheim. Beim Amtsgericht München -Registergericht- wurde eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats eingereicht, § 106 AktG.
Veränderungen
HRB 169227 HRB 169227: Wirecard AG, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 35, 85609 Aschheim. Die Hauptversammlung vom 16.06.2016 hat die Aufhebung des Bedingten Kapitals 2012/I und die Schaffung eines Bedingten Ka…
HRB 169227: Wirecard AG, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 35, 85609 Aschheim. Die Hauptversammlung vom 16.06.2016 hat die Aufhebung des Bedingten Kapitals 2012/I und die Schaffung eines Bedingten Kapitals sowie die Änderung der §§ 4 (Höhe und Einteilung des Grundkapitals, Bedingtes Kapital), 9 (Aufsichtsrat, Zusammensetzung und Amtsdauer) und 14 (Vergütung des Aufsichtsrats) der Satzung beschlossen. Das Grundkapital der Gesellschaft ist durch Beschluss der Hauptversammlung vom 16.06.2016 um 12.356.558 EUR bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2016/I). Das Bedingte Kapital dient der Gewährung von Aktien an Inhaber bzw. Gläubiger von Schuldverschreibungen. Das Bedingte Kapital 2012/I ist aufgehoben.
Veränderungen
HRB 169227 HRB 169227: Wirecard AG, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 35, 85609 Aschheim. Auf Grund des am 15.07.2004 beschlossenen Bedingten Kapitals (2004/I) wurden 75.000 Bezugsaktien ausgegeben. Der Aufsich…
HRB 169227: Wirecard AG, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 35, 85609 Aschheim. Auf Grund des am 15.07.2004 beschlossenen Bedingten Kapitals (2004/I) wurden 75.000 Bezugsaktien ausgegeben. Der Aufsichtsrat hat mit Beschluss vom 15.01.2016 die Änderung des § 4 (Höhe und Einteilung des Grundkapitals, Bedingtes Kapital) der Satzung beschlossen. Neues Grundkapital: 123.565.586,00 EUR. Das Bedingte Kapital 2004/I beträgt nach Ausgabe von Bezugsaktien im Geschäftsjahr 2015 noch 614.138,25 EUR.
Veränderungen
HRB 169227 HRB 169227:Wirecard AG, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 35, 85609 Aschheim.Die Hauptversammlung vom 17.06.2015 hat die Aufhebung des Genehmigten Kapitals vom 26.06.2012 (Genehmigtes Kapital 2012/I)…
HRB 169227:Wirecard AG, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 35, 85609 Aschheim.Die Hauptversammlung vom 17.06.2015 hat die Aufhebung des Genehmigten Kapitals vom 26.06.2012 (Genehmigtes Kapital 2012/I), die Schaffung eines Genehmigten Kapitals und die Änderung des § 4 (Genehmigtes Kapital) der Satzung beschlossen. Das Genehmigte Kapital vom 26.06.2012 (Genehmigtes Kapital 2012/I) wurde aufgehoben. Der Vorstand ist durch Beschluss der Hauptversammlung vom 17.06.2015 ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 17.06.2020 gegen Bar- und/oder Sacheinlage um insgesamt bis zu 30.000.000,00 EUR zu erhöhen, wobei das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden kann (Genehmigtes Kapital 2015/I). Nicht eingetragen: Beim Amtsgericht München -Registergericht- wurde eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats eingereicht, § 106 AktG.
Veränderungen
HRB 169227 Wirecard AG, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 35, 85609 Aschheim. Auf Grund der von der Hauptversammlung vom 26.06.2012 erteilten Ermächtigung ist die Erhöhung des Grundkapitals um 11.198.345,00 EUR…
Wirecard AG, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 35, 85609 Aschheim. Auf Grund der von der Hauptversammlung vom 26.06.2012 erteilten Ermächtigung ist die Erhöhung des Grundkapitals um 11.198.345,00 EUR auf 123.490.586,00 EUR durchgeführt. Durch Beschluss des Aufsichtsrats vom 25.02.2014 ist die Satzung in § 4 (Grundkapital, Genehmigtes Kapital) geändert. Neues Grundkapital: 123.490.586,00 EUR. Das Genehmigte Kapital vom 26.06.2012 (Genehmigtes Kapital 2012/I) beträgt nach teilweiser Ausschöpfung noch 18.801.655,00 EUR.
Veränderungen
HRB 169227 Wirecard AG, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 35, 85609 Aschheim. Auf Grund des am 15.07.2004 beschlossenen Bedingten Kapitals (2004/I) wurden 100.000 Bezugsaktien ausgegeben. Der Aufsichtsrat hat m…
Wirecard AG, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 35, 85609 Aschheim. Auf Grund des am 15.07.2004 beschlossenen Bedingten Kapitals (2004/I) wurden 100.000 Bezugsaktien ausgegeben. Der Aufsichtsrat hat mit Beschluss vom 09.01.2014 die Änderung des § 4 (Höhe und Einteilung des Grundkapitals, Bedingtes Kapital) der Satzung beschlossen. Neues Grundkapital: 112.292.241,00 EUR. Geändert, nun: Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem anderen Prokuristen: von Freiherr von Erffa, Stephan, Baldham, *XX.XX.XXXX. Das Bedingte Kapital 2004/I beträgt nach Ausgabe von Bezugsaktien im Geschäftsjahr 2013 noch 689.138,25 EUR.
Veränderungen
HRB 169227 Wirecard AG, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 35, 85609 Aschheim. Auf Grund des am 15.07.2004 beschlossenen Bedingten Kapitals (2004/I) wurden 208.789 Bezugsaktien ausgegeben. Der Aufsichtsrat hat m…
Wirecard AG, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 35, 85609 Aschheim. Auf Grund des am 15.07.2004 beschlossenen Bedingten Kapitals (2004/I) wurden 208.789 Bezugsaktien ausgegeben. Der Aufsichtsrat hat mit Beschluss vom 14.01.2013 die Änderung des § 4 (Grundkapital, Bedingtes Kapital) der Satzung beschlossen. Neues Grundkapital: 112.192.241,00 EUR. Das Bedingte Kapital 2004/I beträgt nach Ausgabe von Bezugsaktien im Geschäftsjahr 2012 noch 789.138,25 EUR.
Veränderungen
HRB 169227 Wirecard AG, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 35, 85609 Aschheim. Die Hauptversammlung vom 26.06.2012 hat die Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals 2009/I, die Schaffung eines neuen Genehmig…
Wirecard AG, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 35, 85609 Aschheim. Die Hauptversammlung vom 26.06.2012 hat die Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals 2009/I, die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals, die Schaffung eines Bedingten Kapitals und die Änderung des § 4 (Grundkapital, Genehmigtes Kapital, Bedingtes Kapital) der Satzung beschlossen. Das Genehmigte Kapital vom 14.12.2004 (Genehmigtes Kapital 2004/II) ist durch Zeitablauf erloschen. Das Genehmigte Kapital vom 18.06.2009 (Genehmigtes Kapital 2009/I) wurde aufgehoben. Der Vorstand ist durch Beschluss der Hauptversammlung vom 26.06.2012 ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 25.06.2017 gegen Bar- und/oder Sacheinlage einmal oder mehrmals um insgesamt bis zu 30.000.000,00 EUR zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012/I). Das Grundkapital der Gesellschaft ist durch Beschluss der Hauptversammlung vom 26.06.2012 um 25.000.000,00 EUR bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2012/I). .
Veränderungen
HRB 169227 Wirecard AG, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 35, 85609 Aschheim. Auf Grund der von der Hauptversammlung vom 18.06.2009 erteilten Ermächtigung ist die Erhöhung des Grundkapitals um 10.180.313,00 EUR…
Wirecard AG, Aschheim, Landkreis München, Einsteinring 35, 85609 Aschheim. Auf Grund der von der Hauptversammlung vom 18.06.2009 erteilten Ermächtigung ist die Erhöhung des Grundkapitals um 10.180.313,00 EUR auf 111.983.452,00 EUR durchgeführt. Durch Beschluss des Aufsichtsrats vom 07.03.2012 ist die Satzung in § 4 (Grundkapital, Genehmigtes Kapital) geändert. Neues Grundkapital: 111.983.452,00 EUR. Das Genehmigte Kapital vom 28.06.2009 (Genehmigtes Kapital 2009/I) beträgt nach teilweiser Ausschöpfung noch 27.119.339,00 EUR.
Veränderungen
HRB 169227 Wirecard AG, Grasbrunn, Landkreis München, Bretonischer Ring 4, 85630 Grasbrunn. Die Hauptversammlung vom 22.06.2011 hat die Aufhebung des Bedingten Kapitals 2008/I, die Änderung des Genehmigten Kapitals 200…
Wirecard AG, Grasbrunn, Landkreis München, Bretonischer Ring 4, 85630 Grasbrunn. Die Hauptversammlung vom 22.06.2011 hat die Aufhebung des Bedingten Kapitals 2008/I, die Änderung des Genehmigten Kapitals 2009/I bezüglich Kapitalerhöhung zur Ausgabe von Belegschaftsaktien sowie die Änderung der §§ 1 (Sitz) und 4 (Grundkapital) der Satzung beschlossen. Neuer Sitz: Aschheim, Landkreis München. Geschäftsanschrift: Einsteinring 35, 85609 Aschheim. Das Bedingte Kapital 2008/I ist durch Aufhebung erloschen.
Veränderungen
HRB 169227 Wirecard AG, Grasbrunn, Landkreis München, Bretonischer Ring 4, 85630 Grasbrunn.Die Hauptversammlung vom 17.06.2010 hat die Änderung der §§ 16 (Ort und Einberufung der Hauptversammlung), 17 (Teilnahme an der…
Wirecard AG, Grasbrunn, Landkreis München, Bretonischer Ring 4, 85630 Grasbrunn.Die Hauptversammlung vom 17.06.2010 hat die Änderung der §§ 16 (Ort und Einberufung der Hauptversammlung), 17 (Teilnahme an der Hauptversammlung), 18 (Stimmrecht) der Satzung beschlossen.
Veränderungen
HRB 169227 Wirecard AG, Grasbrunn, Landkreis München, Bretonischer Ring 4, 85630 Grasbrunn.Ausgeschieden: Vorstand: Trautmann, Rüdiger, Kronberg, *XX.XX.XXXX. Bestellt: Vorstand: Marsalek, Jan, München, *XX.XX.XXXX. Pr…
Wirecard AG, Grasbrunn, Landkreis München, Bretonischer Ring 4, 85630 Grasbrunn.Ausgeschieden: Vorstand: Trautmann, Rüdiger, Kronberg, *XX.XX.XXXX. Bestellt: Vorstand: Marsalek, Jan, München, *XX.XX.XXXX. Prokura erloschen: Marsalek, Jan, München, *XX.XX.XXXX.
Vorgänge ohne Eintragung
HRB 169227 Wirecard AG, Grasbrunn, Landkreis München, Bretonischer Ring 4, 85630 Grasbrunn.Beim Amtsgericht München -Registergericht- wurde eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats eingereicht, § 106 AktG.
Wirecard AG, Grasbrunn, Landkreis München, Bretonischer Ring 4, 85630 Grasbrunn.Beim Amtsgericht München -Registergericht- wurde eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats eingereicht, § 106 AktG.

Angezeigt wird eine begrenzte Auswahl der neuesten sicher zugeordneten Bekanntmachungen.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.