HRB 1880

WINTERLING Porzellan Aktiengesellschaft

Amtsgericht Hof · Bayern

aktuell 5 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Kirchenlamitz

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Registerdaten

Sitz
Kirchenlamitz
Datenstand
2024-12-30
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

Verfügbare Registerinformationen

Stand 2024-12-30

Diese Übersicht zeigt ausschließlich Registerdokumente und Angaben, die in unserem lokalen Archiv vorliegen.

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Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

5
Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung IN 124/99 · Winterling Porzellan AG · Insolvenzgericht Hof
Insolvenzgericht
Hof
Aktenzeichen
IN 124/99
Wirksam am
08.06.2022
Registerbezug
Hof, HRB 1880
IN 124/99

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Winterling Porzellan AG, Schützenstr. 2-4, 95158 Kirchenlamitz, vertreten durch
die Vorstände Fischedick Günter, geboren am XX.XX.XXXX, Heiligenhauser Straße
7, 40883 Ratingen und Lose Reiner, geboren am XX.XX.XXXX, Hopfengarten 6, 96129
Strullendorf-Mistendorf
Registergericht: Amtsgericht Hof Register-Nr.: HRB 1880
- Schuldnerin -

Der Beschluss vom 31.01.2022 wird aufgehoben und die Vergütung und die zu
erstattenden Auslagen des Mitglieds des Gläubigerausschusses Dr. Peter Seißer,
Maximilianstraße 24, 95632 Wunsiedel, wurden festgesetzt. Der vollständige
Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2
InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Gesamtbetrag

in Abzug zu bringender Vorschuss

Endbetrag
Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen erfolgt gemäß Antrag des
Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 30.12.2016.
Dem Mitglied des Gläubigerausschusses war eine Vergütung in Höhe von BETRAG EUR
festzusetzen.
Die dem Mitglied des Gläubigerausschusses entstandenen Kosten für Auslagen in
Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Mit Beschluss vom 31.01.2022 war die Vergütung des Gläubigerausschussmitgliedes
auf 28.967,40 € festgesetzt worden abzüglich der Vorschüsse in Höhe von
10.000,00 € (Bl. 698 d.A.) und in Höhe von 11.449,15 € (Bl. 1483 d.A.). Der
Insolvenzverwalter war in dem oben genannten Beschluss angewiesen worden den
Betrag von 7.518,25 € an das Gläubigerausschussmitglied auszubezahlen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Gläubigerausschussmitgliedes Dr.
Peter Seißer und des Insolvenzverwalters.
Es wurde nun glaubhaft vorgetragen, dass dem Gläubigerausschussmitglied Dr.
Peter Seißer lediglich der Betrag in Höhe von 11.449,15 € aus der Masse bezahlt
wurde.
Der Beschluss vom 31.01.2022 war daraufhin aufzuheben und die an das
Gläubigerausschussmitglied Dr. Peter Seißer aus der Masse zu zahlende Vergütung
auf 17.518,25 € festzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde
(im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt
werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Hof
Berliner Platz 1
95030 Hof
oder bei dem
Landgericht Hof
Berliner Platz 1
95030 Hof

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen
öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum
Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine
besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs.
1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis
(Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der
Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Hof
Berliner Platz 1
95030 Hof

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen
öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum
Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine
besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs.
1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis
(Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine
anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung
sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung
eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine
Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts
einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument
einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend
nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen
Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der
Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf
Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Hof - Insolvenzgericht - 07.06.2022

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung IN 124/99 · Winterling Porzellan AG · Insolvenzgericht Hof
Insolvenzgericht
Hof
Aktenzeichen
IN 124/99
Wirksam am
01.02.2022
Registerbezug
Hof, HRB 1880
IN 124/99

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Winterling Porzellan AG, Schützenstr. 2-4, 95158 Kirchenlamitz, vertreten durch
die Vorstände Fischedick Günter, geboren am XX.XX.XXXX, Heiligenhauser Straße
7, 40883 Ratingen und Lose Reiner, geboren am XX.XX.XXXX, Hopfengarten 6, 96129
Strullendorf-Mistendorf
Registergericht: Amtsgericht Hof Register-Nr.: HRB 1880
- Schuldnerin -

Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Mitglieds des
Gläubigerausschusses Manfred Steinbruckner, Eichtweide 26, 82362 Weilheim,
wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können
durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge
nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Gesamtbetrag

in Abzug zu bringender Vorschuss

Endbetrag
Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer,
erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 30.12.2016.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit im
eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt 150,00 EUR.
Für 111,83 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt
16.7BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe
von 19 % hinzuzusetzen.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für seine Fahrzeiten im
eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Für 31 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR
festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe
von 19 % hinzuzusetzen.

Die dem Mitglied des Gläubigerausschusses entstandenen Kosten für tatsächliche
Auslagen in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 %
hinzuzusetzen.
Auf die festgesetzte Vergütung war der bereits festgesetzte Vorschuss in Höhe
von 10.000,00 € (Bl. 704 d.A.) zu berücksichtigen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde
(im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt
werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Hof
Berliner Platz 1
95030 Hof
oder bei dem
Landgericht Hof
Berliner Platz 1
95030 Hof

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der
Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Hof
Berliner Platz 1
95030 Hof

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine
anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung
sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung
eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Hof - Insolvenzgericht - 31.01.2022

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung IN 124/99 · Winterling Porzellan AG · Insolvenzgericht Hof
Insolvenzgericht
Hof
Aktenzeichen
IN 124/99
Wirksam am
29.03.2021
Registerbezug
Hof, HRB 1880
IN 124/99

In dem Verfahren über den Antrag

Winterling Porzellan AG, Schützenstr. 2-4, 95158 Kirchenlamitz, vertreten durch
die Vorstände Fischedick Günter, geboren am XX.XX.XXXX, Heiligenhauser Straße
7, 40883 Ratingen und Lose Reiner, geboren am XX.XX.XXXX, Hopfengarten 6, 96129
Strullendorf-Mistendorf
Registergericht: Amtsgericht Hof Register-Nr.: HRB 1880
- Schuldnerin -

Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters
Rechtsanwalt Dr. Eberhard Braun, Eisenbahnstraße 19-23, 77855 Achern, wurden
festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch
Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen
werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu
veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Gesamtbetrag

in Abzug zu bringender Vorschuss

Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der
Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer,
erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 30.12.2016.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung
unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 76.209.586,15 EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 1075 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 30.12.2016 wird Bezug
genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen
Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 233 % gerechtfertigt.

Betriebsfortführung im eröffneten Insolvenzverfahren:
Der Insolvenzverwalter macht für den Zeitraum des eröffneten
Insolvenzverfahrens einen Erhöhungstatbestand vom 1,5-fachen der Regelvergütung
geltend. Begründet wird der Erhöhungstatbestand aufgrund der Größe und der
Struktur des schuldnerischen Unternehmens, sowie einer Vielzahl von
begleitenden und unterstützenden und kontrollierenden Maßnahmen, welche jedoch
im Vergütungsantrag nicht näher bezeichnet wurden. Grundsätzlich rechtfertigt §
3 Abs. 1 Ziffer b InsVV die Festsetzung eines Zuschlags, wenn der
Insolvenzverwalter den Betrieb fortgeführt hat. Berücksichtigung bei der
Festsetzung und der Höhe des Zuschlags muss jedoch auch die Tätigkeit des
vorläufigen Verwalters, der den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin vom 15.09.1999
bis 01.11.1999 fortgeführt hat auch dafür auch mit Beschluss des Amtsgerichts
Hof vom 25.07.2000 (Bl. 421 d.A.) eine Vergütung nebst Erhöhungstatbeständen,
unter anderem auch für die Betriebsfortführung, erhalten hat.
Grundsätzlich sind die Vergütungen des vorläufigen Insolvenzverwalters und des
Verwalters getrennt zu beachten. Im Antrag vom 14.06.2000 (Bl. 409 ff d.A.)
stellt der vorläufige Insolvenzverwalter einen erheblichen Arbeitsaufwand für
die Betriebsfortführung der Schuldnerin dar. Gerade der Umstand, dass durch die
Vorarbeit des vorläufigen Insolvenzverwalters umfangreiche Arbeiten geleistet
und abgerechnet wurden, rechtfertigt im eröffneten Insolvenzverfahren aufgrund
der Arbeitserleichterung des endgültigen Insolvenzverwalters den beantragten
Zuschlag zur kürzen. Es wird durch das Amtsgericht -Insolvenzgericht- Hof
keineswegs unterschätzt, dass ein erhöhter Aufwand gegenüber einem
Normalverfahren bestehet. Auch wurde im Vergütungsfestsetzungsbeschluss des
vorläufigen Insolvenzverwalters diese Tätigkeiten mit einem Zuschlag von 50 %
der Vergütung des vorläufigen Verwalters berücksichtigt. Zugeschlagen wurden
der Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters der Betrag von BETRAG €.

Übertragene Sanierung/Betriebsveräußerung/Übernahmeverträge
Eine übertragende Sanierung ist in der Regel mit erheblichen, zusätzlichen
Belastungen des Insolvenzverwalters verbunden, welche einen Zuschlag gem. § 3
Abs. 1 rechtfertigen. Je nach Umfang der entsprechenden Bemühungen des
Insolvenzverwalters ist dieser angemessen festzusetzen. Bei der in diesem
Verfahren insgesamt anzusetzenden Zu- und Abschlägen ist zu prüfen und zu
berücksichtigen, ob die Belastung des Insolvenzverwalters durch die
übertragende Sanierung nicht auch eine Entlastung des Insolvenzverwalters von
Regelaufgaben, verbunden ist.
Unter anderem gelang dem Insolvenzverwalter der Verkauf verschiedener
Firmenteile, sowie die Verpachtung von Grundstücken, wie auch auf Seite 11 und
12 zum Vergütungsantrag näher dargestellt wurde. Mit der Erstellung der Kauf-
und Pachtverträge wurde jedoch immer wieder die Schulze & Braun GmbH
Rechtsanwaltsgesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beauftragt, wie dies
auch aus der Aufstellung Anlage 4 zum Anschreiben des Insolvenzverwalters vom
21.11.2019 ersichtlich ist. Grundsätzlich ist eine Delegation der besonderen
Aufgaben (Abwicklungsmannschaft, Interimsmager etc.) des Insolvenzverwalters
gemäß § 5 InsVV an Externe zulässig. Dies führt im Ergebnis jedoch zu einer
erheblichen Entlastung des Insolvenzverwalters. Da wie im Antrag des
vorläufigen Insolvenzverwalters dargestellt auch hier entlastende Tätigkeiten
verrichtet und vergütet wurden.
Durch die Verwertung des Sicherungsgutes sind BETRAG € (Ziffer 3 b des
Vergütungsantrags) in die Masse geflossen, so dass sich die Regelvergütung aus
der Verwertung um BETRAG € (= XX % der Regelvergütung) erhöht hat. Dieser
Mehrbetrag wäre daher auch von dem beantragten Zuschlag in Abzug zu bringen.
Arbeitsverhältnisse/Insolvenzgeldvorfinanzierung
Wie der Insolvenzverwalter auf Seite 13 seine Vergütungsantrags darstellt,
wurde die Insolvenzgeldvorfinanzierung während des Eröffnungsverfahrens und
somit während der vorläufigen Insolvenzverwaltung durchgeführt. Auch wenn
Nacharbeiten für die Insolvenzgeldvorfinanzierung in das eröffnete
Insolvenzverfahren hineinreichen, rechtfertigt dies keine vergütungserhöhende
Festsetzung für den endgültigen Insolvenzverwalter. Die Insolvenzgeldzahlungen
wurden fast ausschließlich durch den vorläufigen Insolvenzverwalter
vorgenommen, was dieser selbst in seinem Vergütungsantrag zur Vergütung des
vorläufigen Insolvenzverwalters (Bl. 413 d. A.) selbst ausführt.
Nicht jede Befassung mit einer arbeitsrechtlichen Frage wird ausreichend sein,
um tatsächlich eine Erhöhung der Regelvergütung zu rechtfertigen. Damit aus
dieser Erhöhungsmöglichkeit ein Zuschlag auf die Regelvergütung gerechtfertigt
werden kann, müssen mehrere Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen.
Bei den zur Begründung des Zuschlags vorgebrachten Tätigkeiten und Belastungen
darf es sich nicht um solche handeln, die regelmäßig als normale Bestandteile
der Aufgaben eines Arbeitgebers anzusehen sind. Mit der Eröffnung des
Insolvenzverwalters tritt der Insolvenzverwalter in die Funktion des Schuldners
als Arbeitgeber ein. Die hierbei üblichen Aufgaben obliegen dann dem
Insolvenzverwalter als Bestandteil seiner Regelaufgaben. Dies kann zwar einen
Zuschlag nach § 3 Abs. 1b InsVV für eine Unternehmensfortführung durch den
Insolvenzverwalter rechtfertigen, nicht aber einen Zuschlag für die
Inanspruchnahme durch arbeitsrechtliche Fragen.
Wie bei jedem anderen Zuschlagsgrund ist auch bei der Inanspruchnahme durch
arbeitsrechtliche Fragen zu prüfen, ob die notwendigen Tätigkeiten vom
Insolvenzverwalter bzw. seinen Mitarbeitern vorgenommen wurden und sich die
Belastungen auch tatsächlich auf den Insolvenzverwalter ausgewirkt haben oder
nicht.
Auch der Insolvenzverwalter hat uneingeschränkt die Möglichkeit, die
Lohnbuchhaltung, die Erstellung von Lohnbescheinigungen und andere Aufgaben auf
Personen außerhalb seines Mitarbeiterstabs zu übertragen. Die hierbei
entstehenden Kosten kann er nach § 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV der Masse entnehmen.
So es sich hierbei um Aufgaben handelt, die zu den Regelaufgaben des
Insolvenzverwalters zu zählen sind, hätte das Insolvenzgericht zu prüfen, ob
hierdurch eine erhebliche Entlastung des Insolvenzverwalters eingetreten ist,
was einen Abschlag nach § 3 Abs. 2 InsVV rechtfertigen könnte.
Da ein entsprechender Sachvortrag im Vergütungsantrag nicht erfolgte ist von
einem Zuschlag abzusehen.
Sozialplanverhandlungen/Interessenausgleich/Personalentwicklungsgesellschaft
Sozialplanverhandlungen mit mehr als 20 Betroffenen werden bei einem
Insolvenzverwalter als "zuschlagswürdig" nach § 3 Abs. 1 Buchst. d, § 10 InsVV
angesehen. Die Zahl der Arbeitnehmer eines schuldnerischen Unternehmens
rechtfertigt für sich genommen keinen Zuschlag für arbeitsrechtliche
Sonderaufgaben, wie hier die Sozialplanverhandlungen, den Interessenausgleich,
sowie die Betriebsvereinbarung zum Übertritt in die
Personalentwicklungsgesellschaft. Erforderlich für einen Zuschlag für
arbeitsrechtliche Aufgaben sind Tätigkeiten, welche über die bloße
Personalverwaltung durch das schuldnerische Unternehmen im Rahmen einer
Betriebsfortführung hinausgehen und vom Insolvenzverwalter zu erfüllen sind,
sowie den eine über einen normalen Umfang hinausgehende, erhebliche Belastung
des Insolvenzverwalter darstellen. Da auch hier eine Delegation der besonderen
Aufgabe zu Lasten der Masse erfolgte, durch die Beauftragung des RA Zobel,
erachtet das Amtsgericht -Insolvenzgericht- Hof einen Zuschlag für angemessen.
In einer Gesamtschau betrachtet ist festzustellen, dass die arbeitsrechtlichen
Sonderaufgaben wie auch die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes sich mit der
Betriebsfortführung durch den Insolvenzverwalter überschneiden. Die Regelung
des § 3 Abs. 1 Buchst. d InsVV, wonach eine den Regelsatz übersteigende
Vergütung festzusetzen ist, wenn arbeitsrechtliche Fragen zum Beispiel in Bezug
auf das Insolvenzgeld, den Kündigungsschutz oder einen Sozialplan den Verwalter
erheblich in Anspruch genommen haben, steht dem nicht entgegen. § 3 Abs. 1
InsVV regelt nur, dass (insgesamt) eine den Regelsatz übersteigende Vergütung
festzusetzen ist und nennt hierzu beispielhaft verschiedene Fälle. Das
erfordert nicht, für jeden in § 3 Abs. 1 InsVV genannten Fall rechnerisch einen
gesonderten Zuschlag festzusetzen ist. Vielmehr ist der Tatrichter nur
gehalten, bei der Festlegung des Gesamtzuschlags die von § 3 Abs. 1 InsVV
geregelten Fälle im rechtlich und tatsächlich gebotenen Umfang mit
nachvollziehbarer Begründung einzubeziehen. Im Rahmen der Gesamtschau unter der
Berücksichtigung von Delegationen erachtet das Insolvenzgericht einen Zuschlag
für Betriebsfortführung, die Übertragene Sanierung, Betriebsveräußerung, die
arbeitsrechtlichen Tätigkeiten, Restarbeiten der Insolvenzgeldvorfinanzierung
und den Sozialplanverhandlungen in Höhe von 150 % für angemessen.
Berücksichtigung muss hier vor allem die Delegation von Aufgaben, wie zum
Beispiel die Einsetzung eines Interimsmanagers (Konto 5153 Ausgaben in Höhe von
BETRAG €) und die Vergabe der Lohnbuchhaltung (Konto 5150 Ausgaben in Höhe von
BETRAG €) haben doch zu einer erheblichen Entlastung des Insolvenzverwalters
geführt, so dass der begehrte Gesamtzuschlag von 550 % nicht in dieser Höhe
festzusetzen war.

Beteiligungen
Ergeben sich für einen Insolvenzverwalter daraus besondere Abwicklungsprobleme,
dass die Insolvenzschuldnerin an anderen Unternehmen beteiligt ist, kann
grundsätzlich eine besondere, zuschlagsfähige Belastung des Insolvenzverwalters
bejaht werden, soweit der vom Insolvenzverwalter nicht auf Kosten der
Insolvenzmasse übertragene Bearbeitungs- und Ermittlungsaufwand für
Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer usw. beim Insolvenzverwalter zu einer
erheblichen Mehrbelastung geführt hat. Allein das Feststellen einer Beteiligung
der Schuldnerin an einem fremden Unternehmen rechtfertigt ohne einen
nachvollziehbaren Vortrag zu nicht unerheblichen, dadurch verursachten
quantitativen und qualitativen Mehrbelastungen einen Zuschlag noch nicht.
Darüber hinaus führte die Verwertung der Beteiligungen zu einem Massezufluss
von BETRAG €, was die Regelvergütung nicht unerheblich erhöht und somit einen
weiteren Zuschlag nicht rechtfertigt.

Verwertung der Immobilie / Grundstücke
Da auch hier die Regelvergütung durch die Zuflüsse aus der Verwertung der
Immobilie und der Grundstücke erhöht wurde, scheidet wie unter "Beteiligungen"
dargelegt ein Zuschlag aus. Ein Sachvortrag zur Höhe der Massezuflüsse durch
die Verwertungshandlungen durch den Insolvenzverwalter im Vergütungsantrag
unterblieb.
Allein der Umstand, dass ein Insolvenzverwalter eine oder mehrere Immobilien
des Insolvenzschuldners verwertet, d.h. in der Praxis also freihändig zu
veräußern hatte, rechtfertigt nicht automatisch einen Zuschlag gem. § 3 Abs. 1
InsVV. Da es sich bei der Verwertung um eine Regelaufgabe des
Insolvenzverwalters handelt, ist ein Zuschlag nur in Ausnahmefällen angemessen.
Eine freihändige Veräußerung von Grundstücken ist für den Insolvenzverwalter
nicht generell mit besonderen, erheblichen Haftungsgefahren verbunden. Ein
Zuschlag für die Belastungen des Insolvenzverwalters aus der ihm obliegenden
Verwertung von Immobilien ist ebenso wie ein Zuschlag für Belastungen aus der
Verwertung sonstigen Vermögens des Insolvenzschuldners nur dann angemessen,
wenn der Insolvenzverwalter hierdurch in einem erheblichen Maße über die
üblichen Umstände hinaus belastet worden ist. Die für eine freihändige
Verwertung eines lastenfreien Grundstücks regelmäßig erforderlichen
Verkaufsbemühungen sind für sich genommen kein außergewöhnlicher Umstand.
Gleiches gilt für den geltend gemachten Zuschlag für Vermietung und Verpachtung
in Höhe von 50%. Ein Zuschlag hierfür ist nicht zu gewähren, vor allem auch ist
das der Tatsache geschuldet, dass die Mietenkontrolle fremdvergeben war und
dies zu einer erheblichen Entlastung des Insolvenzverwalter beigetragen hat.

Forderungseinzug
Eine unzureichende und fehlerbehaftet Buchhaltung begründet regelmäßig keinen
Zuschlag, sondern entspricht dem normalen Erscheinungsbild fast jedes
insolventen Unternehmens und ist daher mit der Regelvergütung abgegolten.
Dass der Verwalter im Rahmen seiner Tätigkeit nicht alle Aufgaben selbst zu
erledigen hat, sondern sich hierzu auch vertraglich gebundene Hilfskräfte
heranziehen darf, folgt auch schon aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV
selbst und ist auch höchstrichterlich für die InsVV anerkannt. Keinem Verwalter
ist es zuzumuten, persönlich oder auch nur mit den Mitarbeitern seines Büros
die gesamte Verwaltung eines Insolvenzverfahrens zu gewährleisten, weil dies
einen unzumutbar hohen Büroaufwand mit entsprechenden Vorhaltekosten
voraussetzt. Ein solches Erfordernis würde auch aus betriebswirtschaftlichen
Grundsätzen keinen Sinn machen und ggf. zu einer übermäßigen Belastung der
Insolvenzmasse durch überhöhte Fixkostenanteile führen.
Dies darf jedoch im Ergebnis nicht dazu führen, dass durch die Art und Weise
der Abwicklung bzw. Delegation die Insolvenzmasse höher belastet wird, als dies
bei einer professionellen Insolvenzverwaltung mit einem kompletten
Leistungsspektrum für die Abwicklung von Insolvenzen der Fall ist. Insoweit
korrespondiert auch das Recht, sich um die Vergabe von Insolvenzverfahren zu
bemühen, mit der damit einhergehenden Verpflichtung gegenüber den Gläubigern
eine auch kostenmäßig optimierte Abwicklung zu gewährleisten. Baut mithin ein
Insolvenzverwalter keine eigene sachliche und personelle Infrastruktur auf,
sondern lässt im Extremfall alle Tätigkeiten mit Ausnahme der wenigen ihm
höchstpersönlichen zugewiesenen Aufgaben durch Dienstleister erledigen, dann
kann er dies nur zulasten seiner eigenen Vergütung vollziehen, die ja gerade
die integrierte Leistungserbringung voraussetzt. Verpflichtet er in einem
solchen Kontext regelmäßig zu erbringender Leistungen hingegen die Masse, so
wäre dies zwar im Außenverhältnis gegenüber den Dienstleistern wirksam, würde
aber im Innenverhältnis ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur optimierten und
kostengünstigen Abwicklung sein.
Betrachtet man die Buchungskonten 5310 und 5320 wurden Prozess- und
Rechtsanwaltsgebühren für den Zeitraum vom 01.11.1999 in Höhe von BETRAG DM und
für den Zeitraum vom 01.01.2002 bis 26.04.2017 in Höhe von BETRAG € aufgewandt.
Anhand der vorliegenden Zahlen ist festzustellen, dass für die Geltendmachung
von Außenständen Delegationen Dritter in Anspruch genommen wurden, so dass ein
weiterer Zuschlag hier nicht zu gewähren war, da die Vergabe zur Entlastung des
Insolvenzverwalters geführt hat, welche mit der Regelvergütung abgegolten sind.

Aus- und Absonderungsrechte
Ein Zuschlag für die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten ist nicht
allein deshalb gerechtfertigt, weil die Höhe der Fremdrechte oder die Anzahl
der Berechtigten eine bestimmte Quote erreicht; er kommt vielmehr nur dann in
Betracht, wenn die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker als in
entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat.
Einen erheblichen Arbeitsaufwand hat der Insolvenzverwalter vorgetragen indem
251 Gläubiger Eigentumsvorbehalte geltend gemacht hatten, welche bei jedem
einzelnen Gläubiger zu prüfen und abzurechnen waren.
Dies rechtfertigt einen Zuschlag von 25 %.

Gläubigerzahl und Forderungsprüfung
Eine außergewöhnlich hohe Zahl von Gläubigern rechtfertigt einen Zuschlag.
Ausweislich des Vergütungsantrags wurden über 3.000 Forderungen zur Tabelle
angemeldet, wovon mehr als 600 Forderungen von Arbeitnehmern angemeldet wurden.
In den Kommentierungen werden verschiedene Berechnungsmethoden für einen
vorzunehmenden Zuschlag diskutiert. Graeber/Graeber schlägt in seinem
Onlinekommentar eine Zuschlagspauschale zwischen mindestens 35 € je Gläubiger
und höchstens 100,00 € je Gläubiger vor. Nachdem im vorliegenden Verfahren
umfangreiche Prüfungen vorzunehmen waren, steht einer Festsetzung von 100,00 €
je Gläubiger nichts entgegen, so dass im vorliegenden Fall 33 % der
Regelvergütung zuzuschlagen wären.
Auslandsbezug
Auslandberührung, kein genereller Zuschlag, weil die Berührung mit
ausländischem Recht als solches heute Realität in einer globalisierten und
internationalisierten Wirtschaft ist. In der im Vergütungsantrag
hervorgehobenen Rechtsprechung kommentiert von Haarmeyer/Wutzke/Förster InsVV
4. Auflage § 3 Rn 78 hat dieser in seiner 5. Auflage aus dem Jahr 2014 § 3 Rn.
61 auf Null korrigiert.
Die Liquidation von Tochtergesellschaften im Ausland mit europäischen und
außereuropäischen Rechtsbezug stellt nicht unbedingt den Regelfall der
Tätigkeit des Insolvenzverwalters dar und rechtfertigt eine Zuschlag in Höhe
von 25%.

Gläubigerausschuss
Das Vorhandensein eines Gläubigerausschusses führt in der Regel zu zeitlichen
Inanspruchnahmen des Insolvenzverwalters durch Abstimmungen und Besprechungen
zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Gläubigerausschuss. Gleichzeitig wird
die Arbeit des Insolvenzverwalters durch die Unterstützung des
Gläubigerausschusses gem. § 69 Satz 1 InsO erleichtert. Dies allein
rechtfertigt einen Zuschlag gem. § 3 Abs. 1 auch dann nicht, wenn die
Zusammenarbeit zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Gläubigerausschuss als
intensiv anzusehen wäre. Auch dann, wenn aufgrund der Besonderheiten des
konkreten Verfahrens ein erheblicher Abstimmungsbedarf bestand, ist in der
Regel davon auszugehen, dass die Tätigkeit des Gläubigerausschusses
entsprechend der gesetzlichen Aufgabenumschreibung in § 69 InsO eine
Erleichterung für den Insolvenzverwalter darstellt. Hiervon ist regelmäßig
auszugehen, wenn die Einsetzung des Gläubigerausschusses insbesondere auf der
Anregung des Insolvenzverwalters unter Benennung geeigneter Mitglieder hin
erfolgte. Kann ein Insolvenzverwalter konkret darlegen, dass ihm aus der
Zusammenarbeit mit dem Gläubigerausschuss, aus der Anzahl der von ihm
wahrzunehmenden Sitzungen, der Anfragen der Gläubigerausschussmitglieder, der
Dienstleistungen für den Gläubigerausschuss (Protokollierungen, Organisation
der Haftpflichtversicherung, Sekretariatsarbeiten usw.) nicht nur Belastungen,
sondern nachvollziehbar erhebliche Belastungen entstanden sind, ist dies durch
einen angemessenen Zuschlag zu berücksichtigen. Da ein entsprechender
Sachvortrag im Vergütungsantrag nicht ersichtlich ist, kann eine Zuschlag nicht
gewährt werden.
Rechtstreite
Über Jahre andauernde Rechtsstreite sind Bestandteil des Forderungseinzuges und
sind Regelaufgabe des Insolvenzverwalters und Lösen als einzelner Tatbestand
(Führung von Rechtsstreiten) eine Vergütungserhöhung nicht aus.
Dauer des Insolvenzverfahrens
Die Dauer des Verfahrens allein rechtfertigt keinen Zuschlag. Ein Zuschlag zur
Regelvergütung kann dem Insolvenzverwalter nicht allein wegen der langen Dauer
des Verfahrens, sondern nur wegen der in dieser Zeit von ihm erbrachten
Tätigkeiten gewährt werden.
Aus den vorgenannten Gründen war der weitere Antrag des Insolvenzverwalters
zurückzuweisen.

Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 %
hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für tatsächliche Auslagen in
Höhe von BETRAG und BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 %
hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde
(im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt
werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Hof
Berliner Platz 1
95030 Hof
oder bei dem
Landgericht Hof
Berliner Platz 1
95030 Hof

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der
Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Hof
Berliner Platz 1
95030 Hof

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine
anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung
sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung
eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Hof - Insolvenzgericht - 26.03.2021

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung IN 124/99 · Winterling Porzellan AG · Insolvenzgericht Hof
Insolvenzgericht
Hof
Aktenzeichen
IN 124/99
Wirksam am
22.06.2020
Registerbezug
Hof, HRB 1880
IN 124/99

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Winterling Porzellan AG, Schützenstr. 2-4, 95158 Kirchenlamitz, vertreten durch
die Vorstände Fischedick Günter, geboren am XX.XX.XXXX, Heiligenhauser Straße
7, 40883 Ratingen und Lose Reiner, geboren am XX.XX.XXXX, Hopfengarten 6, 96129
Strullendorf-Mistendorf
Registergericht: Amtsgericht Hof Register-Nr.: HRB 1880
- Schuldnerin -

1. Die Prüfung der bis 18.06.2020 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen
Insolvenzforderung (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 3063 erfolgt im
schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 30.07.2020 der Forderungsanmeldung
schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine
Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht
der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten
als festgestellt.

Amtsgericht Hof - Insolvenzgericht - 18.06.2020

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung IN 124/99 · Winterling Porzellan AG · Insolvenzgericht Hof
Insolvenzgericht
Hof
Aktenzeichen
IN 124/99
Wirksam am
04.07.2019
Registerbezug
Hof, HRB 1880
IN 124/99

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Winterling Porzellan AG, Schützenstr. 2-4, 95158 Kirchenlamitz, vertreten durch
die Vorstände Fischedick Günter, geboren am XX.XX.XXXX, Württembergstr. 11,
40883 Ratingen und Lose Reiner, geboren am XX.XX.XXXX, Am Dürren Bach 14, 95326
Kulmbach
Registergericht: Amtsgericht Hof Register-Nr.: HRB 1880
- Schuldnerin -

1. Die Prüfung der bis 04.07.2019 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen
Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 04.09.2019 den
Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine
Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht
der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.

Amtsgericht Hof - Insolvenzgericht - 04.07.2019

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.