HRB 40599
Willius Spielbetriebe GmbH
aktuell 7 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Mombacher Straße 76, 55116 MainzGeschäftsanschrift aus dem Handelsregister
Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.
Registerdaten
- Sitz
- Mainz
- Rechtsform
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Letzte Eintragung
- 04.02.2021
- Datenstand
- 2025-10-24
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Leitung und Vertretung
Günther Jakob Willius
Spiesheim
einzelvertretungsberechtigtmit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließenAllgemeine Vertretungsregelung
- Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
Handelsregister
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Das Vermieten von Gewerbeflächen aller Art, insbesondere Gastronomieflächen, von Spielbetrieben aller Art und Automaten aller Art sowie das Betreiben von Gastronomieobjekten, Spielbetrieben aller Art und Automaten aller Art sowie deren Aufstellung. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen zu erbringen.
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Insolvenzbekanntmachung 1 IN 42/20 · Willius Spielbetriebe GmbH · Insolvenzgericht Alzey
- Insolvenzgericht
- Alzey
- Aktenzeichen
- 1 IN 42/20
- Wirksam am
- 17.05.2021
- Registerbezug
- Mainz, HRB 40599
Weg 9, 55286 Wörrstadt (AG Mainz, HRB 40599), vertr. d.: 1. Günther Willius,
Baumschulenweg 3, 64295 Darmstadt, (Geschäftsführer), hat der
Insolvenzverwalter gem. § 208 InsO angezeigt, daß die Insolvenzmasse zur
Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen
Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Amtsgericht Alzey, 14.05.2021
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 1 IN 42/20 · Willius Spielbetriebe GmbH · Insolvenzgericht Alzey
- Insolvenzgericht
- Alzey
- Aktenzeichen
- 1 IN 42/20
- Wirksam am
- 01.03.2021
- Registerbezug
- Mainz, HRB 40599
- Insolvenzgericht -
1 IN 42/20
26.02.2021
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Willius Spielbetriebe GmbH, Keppentaler Weg 9, 55286 Wörrstadt (AG Mainz, HRB
40599),
vertreten durch:
1. Günther Willius, Baumschulenweg 3, 64295 Darmstadt, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter des Vertreters zu 1.:
Rechtsanwalt Ludwig-Mario Azzola, c/o Knab azzola & partner,
Kaiser-Friedrich-Ring 11, 65185 Wiesbaden,
wird die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Stephan
Fluck, Walkmühlstraße 2, 65195 Wiesbaden, Tel.: 0611/7329960, Fax: 0611/
732996111, E-Mail: info@fluck-vonroemer.de wie folgt festgesetzt:
Begründung:
Gem. § 11 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters
besonders vergütet. Sie soll in der Regel einen angemessenen Bruchteil der
Vergütung des Insolvenzverwalters nicht überschreiten. Weitere
Bewertungskriterien sind Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit des vorläufigen
Insolvenzverwalters.
Es kommt auf das Vermögen an, auf das sich seine Tätigkeit während des
Eröffnungsverfahrens erstreckt. Gegenstände an denen Aus- oder
Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nur hinzugerechnet, wenn sich
der Verwalter in erheblichem Umfang hiermit beschäftigt hat. Gegenstände, an
denen lediglich Besitzüberlassungsrechte bestehen wie z.B. gemietete
Gegenstände können auch dann nicht beachtet werden, wenn der vorläufige
Verwalter sich mit diesen erheblich beschäftigt haben sollte. Eine erhebliche
Beschäftigung mit Aus- und Absonderungsgut (NZI 07, 42) besteht nicht schon in
der Inbesitznahme, Inventarisierung und Feststellung der Fremdrechte und eines
Versicherungsschutzes. Es kommt darauf an, ob der Verwalter tatsächlich über
das gewöhnliche Maß in Anspruch genommen wurde. Es scheiden also alle Arbeiten
aus, die routinemäßig und mit wenig Aufwand erledigt werden können. Erhebliche
Beschäftigung wird angenommen bei Verhandlungen des Verwalters im Rahmen der
Zwangsversteigerung, der Anträge nach § 30d ZVG, der Verwaltung von
Gegenständen und Grundstücken, der Beschäftigung mit Mietverhältnis des
absonderungsrelevanten Gegenstandes u.ä.
Entscheidend ist der Verkehrswert der Gegenstände, dort im Zweifel der
Fortführungswert. Die Deckelung der Vergütung nach § 1 II InsVV entfällt somit.
Das mutmaßliche Verwertungsergebnis ist uninteressant, da der vorläufige
Verwalter keine Verwertungsbefugnis hat.
Dagegen fallen Ansprüche aus Insolvenzanfechtung und Erstattungsansprüche nach
§ 32b GmbHG nicht in die zu berücksichtigende Masse, da diese zZ der Beendigung
der vorläufigen Verwaltung noch nicht entstanden und vorhanden waren (BGH
Rpfl.04, 516). Dies gilt selbst dann, wenn der vorläufige Verwalter solche
Ansprüche intensiv geprüft und deren Verwirklichung vorbereitet hat. Sofern der
vorläufige Verwalter für diese Tätigkeit nicht schon im Rahmen seiner Vergütung
als Sachverständiger entschädigt wurde, kann ein Zuschlag auf die zu gewährende
Vergütung anerkannt werden.
Die Vergütung orientiert sich sodann an der des endgültigen Verwalters nach § 2
InsVV unter Beachtung der Erhöhungsmöglichkeiten nach § 3, wobei die eine
Erhöhung nach § 3 Ia InsVV ausscheidet, da Absonderungsrechte bereits voll im
Wert enthalten sind. Die Tätigkeit muss das Eröffnungsverfahren prägen. Aus
der so festgestellten Vergütung des Insolvenzverwalters ist ein Bruchteil der
normalen Verwaltervergütung zu bilden. Der Regelbruchteil beträgt 25% der
festgestellten Vergütung eines regulären Verwalters. Letztlich kommt es aber
auf die konkrete Arbeitsbelastung des Verwalters an. Der Regelfall bestimmt
sich nachfolgenden Kriterien:
- § 21 vorläufiger Verwalter mit Zustimmungsvorbehalt für einzelne
Aufgabenfelder
- bis 20 Arbeitnehmer; keine arbeitsrechtlichen Probleme
- vorgefundene stillgelegte Betriebsstätte
- bis 100 Schuldner des Unternehmens, die geordnet sind
- bis 100 Gläubiger
- Ermittlung der Vermögensverhältnisse ohne Schwierigkeiten
-bloße Sicherung und Verwaltung keine Betriebsfortführung
- Verfahrensdauer bis 6 Wochen.
Zuschläge zu den 25% für Betriebsfortführung, Arbeitnehmerfragen, Sanierung
etc. Entscheidend sind die im Einzelfall anzutreffende Art, Dauer, Umfang und
Schwierigkeit der Tätigkeit.
Der BGH (NZI 03, 545,547) hat betont, dass die Vergütung des vorläufigen
Verwalters streng tätigkeitsbezogen ist und nicht vom Umfang seiner Befugnisse
und seiner Verfügungsmacht abhängig ist. Dennoch ist mit der Erweiterung der
Verfügungsmacht auch regelmäßig ein höherer Arbeits- und Prüfungsaufwand
verbunden.
Ein Zuschlag auf die Regelvergütung kommt dann nicht in Betracht, wenn der
vorläufige Verwalter bereits im Rahmen der Sachverständigenentschädigung für
den entsprechenden Mehraufwand entschädigt wurde. (BGH NZI 04, 448)
Die Vergütung soll nicht das Schuldnervermögen erschöpfen. Der Aufwand soll im
Verhältnis zur Vergütung stehen. Allerdings muss in jedem Fall der Zeit- und
Kostenaufwand des Verwalters noch gedeckt sein. Ist der Zeit- und Kostenaufwand
tatsächlich sehr hoch gewesen, so kann dies auch schon einmal zur völligen
Ausschöpfung der Masse führen.
Insgesamt muss die festgesetzte Vergütung verhältnismäßig sein. Zeit- und
Kostenaufwand müssen angemessen berücksichtigt sein.
Die Auslagenpauschale nach § 8 InsVV ist hinzuzurechnen.
Ebenso sind rechtanwaltspezifische Tätigkeiten nach § 5 zu berücksichtigen
Bei der Regelvergütung ist § 1 II Nr.4a InsVV ist die Masse um diese Vergütung
zu kürzen. Hat der Verwalter einen externen Rechtsanwalt beauftragt, so erfolgt
kein Masseabzug. Wird an eine Sozietät/Dienstleistungsgesellschaft gezahlt, an
der der Verwalter beteiligt ist, so ist ebenfalls kein Abzug gerechtfertigt,
wenn der Verwalter den Auftrag an diese Gesellschaft gegenüber dem Gericht
offengelegt hat. Bei weitreichender Auslagerung kann dies aber zu einer
Verkürzung der Vergütung des Verwalters führen, da er wesentliche Teile nicht
selbst vorgenommen hat.
Vorliegend wurden von dem vorläufigen Verwalter Vermögensgegenstände mit einem
Aktivwert von 105.844,30 € verwaltet.
Gem. § 2 Abs. 1 InsVV würde aus einem Wert von 104.635,30 € die Regelvergütung
des Insolvenzverwalters xxx € betragen.
Wurde - wie im vorliegenden Fall - von dem Insolvenzgericht ein vorläufiger
Verwalter bestimmt und ein allgemeines Verfügungsverbot gem. § 21 Abs. 2 Nr. 2,
1. Variante InsVV angeordnet, so hat der vorläufige Verwalter nicht nur das
Vermögen des Schuldners zu sichern, sondern regelmäßig den Betrieb fortzuführen
und gleichzeitig zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des
Verfahrens decken wird.
Diese Erhöhung des Aufgabenkreises hat sich regelmäßig in einem erhöhten
Regelbruchteil niederzuschlagen.
Im vorliegenden Verfahren ist besonders zu erwähnen, dass 27 Arbeitnehmer an 3
Standorten zu Beginn des vorläufigen Verfahrens angestellt waren.
Außerdem wirkt sich auch die Tatsache, dass die Schuldnerin bzw. deren
Vertreter durchaus in Teilen als obstruktiv bezeichnet werden können,
vergütungserhöhend aus, da auch dieses Verhalten eine nicht unerhebliche
Mehrarbeit für den vorläufigen Insolvenzverwalter bedeutete.
Im Rahmen der Gesamtbetrachtung dieses Einzelfalls wurde aufgrund der
dargestellten Erschwernisse ein Zuschlag auf die fiktive Verwaltervergütung in
Höhe von 50 % vom Verwalter angesetzt, was hier unproblematisch zu
rechtfertigen ist.
Die geltend gemachten Auslagen wurden belegt und sind antragsgemäß zu
erstatten.
Die Auslagen und die berechnete Vergütung sind um die Umsatzsteuer in Höhe von
19 % zu erhöhen.
Im Rahmen der Anhörung wurden keine Einwendungen gegen die beantragte Vergütung
erhoben.
Der vorstehend festgesetzte Betrag kann aus dem Schuldnervermögen entnommen
werden.
Rechtsmittelbelehrung (sofortige Beschwerde )
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden,
soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall
ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die
Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten
beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer
Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit
der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche
Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Alzey, Schlossgasse 32, 55232
Alzey einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Alzey,
Schlossgasse 32, 55232 Alzey einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle
eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist
auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem
Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw.
Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum
Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Belehrung elektronisches Dokument
Rechtsbehelfe und Anträge können auch als elektronisches Dokument eingereicht
werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
- In einem zugelassenen Dateiformat übersandt werden. D.h. es muss
druckbarer, kopierbarer, durchsuchbar, im Dateiformat PDF (Version PDF/A-1 oder
PDF/A-2) übermittelt werden.
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden
Person versehen sein und über das Elektronische Gerichts- und
Verwaltungspostfach (EGVP) oder auf einem sicheren Übermittlungsweg nach §130a
ZPO eingereicht werden oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg nach § 130a ZPO eingereicht werden.
Sichere Übermittlungswege gem. § 130a Abs. 4 ZPO sind (derzeit)
- die absenderauthentifizierte De-Mail, § 130a Abs. 4 Nr. 1 ZPO, §§ 4, 5
De-MailG,
- das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) und das besondere
elektronische Notarpostfach (beN), §30a Abs. 4 Nr. 2 ZPO,
- das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo), § 130a Abs. 4 Nr. 3
ZPO. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation
mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere
elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV)
in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de
verwiesen.
Amtsgericht Alzey
Insolvenzgericht
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 40599 HRB 40599: Willius Spielbetriebe GmbH, Mainz, Mombacher Straße 76, 55116 Mainz. Die Gesellschaft ist aufgrund Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst.
Forderungsprüfung 1 IN 42/20 · Willius Spielbetriebe GmbH · Insolvenzgericht Alzey
- Insolvenzgericht
- Alzey
- Aktenzeichen
- 1 IN 42/20
- Wirksam am
- 01.02.2021
- Registerbezug
- Mainz, HRB 40599
9, 55286 Wörrstadt (AG Mainz, HRB 40599), vertr. d.: 1. Günther Willius,
Baumschulenweg 3, 64295 Darmstadt, (Geschäftsführer), ist am 28.01.2021 um
13:30 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Stephan Fluck, Walkmühlstraße 2, 65195
Wiesbaden, Tel.: 0611/7329960, Fax: 0611/732996111, E-Mail:
info@fluck-vonroemer.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter
Beachtung des § 174 InsO bis zum 07.04.2021 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte
sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen.
Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter
zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, ist der 28.04.2021
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
Ø Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden,
Ø Anträge über:
· die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
· die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines
Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
· die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus
selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
· Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
· eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung
von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
· den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B.
Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung, Insolvenzplan,
· die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
· besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin
(§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der
Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus
freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen,
die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen
soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit
erheblichem Streitwert,
· eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine
Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
· eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
· Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
· eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO
ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten
Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (07.04.2021)
und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich
geprüft werden (28.04.2021), liegt, in der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Hinweis: Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen
nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene
Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag,
der im schriftlichen Verfahren dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht,
keine Widersprüche erhoben werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen
und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des
Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der
sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5
Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen
Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden
soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Alzey,
Schlossgasse 32, 55232 Alzey einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
eingesehen werden.
Amtsgericht Alzey, 29.01.2021
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 40599 HRB 40599: Willius Spielbetriebe GmbH, Mainz, Mombacher Straße 76, 55116 Mainz. Durch Beschluss des Amtsgerichts Alzey (1 IN 42/20) vom 09.11.2020 ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und zusätzli…
Insolvenzbekanntmachung 1 IN 42/20 · Willius Spielbetriebe GmbH · Insolvenzgericht Alzey
- Insolvenzgericht
- Alzey
- Aktenzeichen
- 1 IN 42/20
- Wirksam am
- 09.11.2020
- Registerbezug
- Mainz, HRB 40599
Alzey
Insolvenzgericht
1 IN 42/20 09.11.2020
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der
Willius Spielbetriebe GmbH, Keppentaler Weg 9, 55286 Wörrstadt (AG Mainz, HRB
40599),
vertreten durch:
1. Günther Willius, Baumschulenweg 3, 64295 Darmstadt, (Geschäftsführer),
- Antragstellerin -
Verfahrensbevollmächtigter des Vertreters zu 1.:
Rechtsanwalt Ludwig-Mario Azzola, c/o Knab azzola & partner,
Kaiser-Friedrich-Ring 11, 65185 Wiesbaden,
wird gemäß §§ 21, 22 Insolvenzordnung (InsO) zur Sicherung der Masse und zum
Schutz der Gläubiger gegen die Antragstellerin am 09.11.2020 um 13.45 Uhr
angeordnet:
1. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 1 InsO wird die vorläufige Verwaltung des
Vermögens der Antragstellerin angeordnet.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Stephan Fluck, Walkmühlstraße 2, 65195 Wiesbaden, Tel.: 0611/
7329960, Fax: 0611/732996111, E-Mail: info@fluck-vonroemer.de.
2. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet, dass Verfügungen der
Antragstellerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam
sind.
3. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung wurden bereits mit Beschluss vom
04.11.2020 gem. § 21 Abs. 2 Nr. 3 lnsO untersagt und bereits eingeleitete
Maßnahmen wurden einstweilen eingestellt - soweit nicht unbewegliche
Gegenstände betroffen sind.
4. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, die bestehenden und
entstehenden Forderungen und Ansprüche der Antragstellerin auf ein
Treuhandkonto einzuziehen.
5. Der Beschluss vom 04.11.2020 (Gutachtenauftrag) bleibt aufrechterhalten.
Die beantragte Fristverlängerung wird bewilligt.
6. Der vorläufige Insolvenzverwalter soll gemäß § 22 Abs. 2 InsO
a) das Vermögen der Antragstellerin sichern und erhalten;
b) ein Unternehmen, das die Antragstellerin betreibt, bis zur Entscheidung
über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der Antragstellerin fortführen,
soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stilllegung zustimmt, um eine
erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden.
7. Die Verfügungsbefugnis über bestehende Arbeitsverhältnisse obliegen
weiterhin der Antragstellerin; die Begründung, Änderung und Beendigung
bestehender Arbeitsverhältnisse bedürfen der Zustimmung des vorläufigen
Insolvenzverwalters.
8. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der
Antragstellerin zu betreten; die Antragstellerin hat dem vorläufigen
Insolvenzverwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten.
9. Die Anordnung der vorläufigen Verwaltung erfolgt auf Antrag des
Sachverständigen.
Die Anordnung war notwendig, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine für
die Gläubiger nachteilige Veränderung in der Vermögenslage der Antragstellerin
zu verhindern oder nachteilige Handlungen aufzuklären.
Rechtsmittelbelehrung (sofortige Beschwerde § 793)
Die Entscheidung ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von einem zwei Wochen nach der
Zustellung des Beschlusses bei dem Amtsgericht Alzey (Schlossgasse 32 55232
Alzey) einzulegen. Die Einlegung erfolgt durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde eingelegt wird. Sie ist von dem
Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Bei schriftlicher Erklärung genügt es zur Fristwahrung nicht, dass die
Erklärung innerhalb der Frist zur Post gegeben wird. Die Frist ist vielmehr nur
dann gewahrt, wenn die Erklärung vor Ablauf der Frist bei dem Gericht
eingeht.
Amtsgericht Alzey
Insolvenzgericht
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 40599 Willius Spielbetriebe GmbH, Mainz (Mombacher Straße 76, 55116 Mainz). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 12.05.2006. Gegenstand: Das Vermieten von Gewerbeflächen aller Art, insbe…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.