HRB 17767
Willi Mittelmann GmbH, Stanz- und Umformtechnik
aktuell 5 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Velbert
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Registerdaten
- Sitz
- Velbert
- Rechtsform
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung
- Letzte Eintragung
- 18.06.2021
- Datenstand
- 2024-02-12
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Leitung und Vertretung
Olaf Willi Mittelmann
Velbert
einzelvertretungsberechtigtmit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließenZita Mittelmann-Wirz
Velbert
einzelvertretungsberechtigtmit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließenAllgemeine Vertretungsregelung
- Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
Handelsregister
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Frühere Bezeichnungen und Sitze
Diese früheren Bezeichnungen und Sitze werden vom Handelsregister ohne einzelne Datumsangaben bereitgestellt. Deshalb erscheinen sie getrennt vom datierten Veröffentlichungs-Zeitstrahl.
- Willi Mittelmann GmbH, Stanz- und Uniformtechnik Velbert
Gegenstand des Unternehmens
ist der Betrieb eines Preß-, Stanz- und Ziehwerkes, die Entwicklung von Stanzteilen und der Werkzeugbau aufgrund industrieller Fertigung.
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Forderungsprüfung 145 IN 150/21 · Willi Mittelmann GmbH, Stanz- und Umformtechnik · Insolvenzgericht Wuppertal
- Insolvenzgericht
- Wuppertal
- Aktenzeichen
- 145 IN 150/21
- Wirksam am
- 27.08.2026
- Registerbezug
- Wuppertal, HRB 17767
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Register des Amtsgerichts Wuppertal unter HRB 17767 eingetragenen Willi Mittelmann GmbH, Stanz- und Umformtechnik, Neustr. 16-22, 42553 Velbert, gesetzlich vertreten durch Herrn Olaf Willi Mittelmann, Neustr. 16-22, 42553 Velbert und Frau Zita Mittelmann-Wirz, Neustr. 16-22, 42553 Velbert
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 09.10.2026. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal, Zimmer Nr. A296 niedergelegt.
145 IN 150/21
Amtsgericht Wuppertal, 26.08.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 145 IN 150/21 · Willi Mittelmann GmbH, Stanz- und Umformtechnik · Insolvenzgericht Wuppertal
- Insolvenzgericht
- Wuppertal
- Aktenzeichen
- 145 IN 150/21
- Wirksam am
- 21.12.2022
- Registerbezug
- Wuppertal, HRB 17767
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Register des Amtsgerichts Wuppertal unter HRB 17767 eingetragenen Willi Mittelmann GmbH, Stanz- und Umformtechnik, Neustr. 16-22, 42553 Velbert, gesetzlich vertreten durch Herrn Olaf Willi Mittelmann, Neustr. 16-22, 42553 Velbert und Frau Zita Mittelmann-Wirz, Neustr. 16-22, 42553 Velbert
wird
zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung zum Abschluss eines Vergleichs mit Herrn Mittelmann und Frau Mittelmann zur Regelung von Haftungs- und Anfechtungsansprüchen
Termin bestimmt auf
Dienstag, 24.01.2023, 09:00 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal, 2. Etage, Sitzungssaal A234.
Nehmen an der Gläubigerversammlung keine stimmberechtigten Gläubiger*innen teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
145 IN 150/21
Amtsgericht Wuppertal, 20.12.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 145 IN 150/21 · Willi Mittelmann GmbH, Stanz- und Umformtechnik · Insolvenzgericht Wuppertal
- Insolvenzgericht
- Wuppertal
- Aktenzeichen
- 145 IN 150/21
- Wirksam am
- 23.09.2022
- Registerbezug
- Wuppertal, HRB 17767
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Wuppertal unter HRB 17767 eingetragenen Willi Mittelmann GmbH, Stanz- und Umformtechnik, Neustr. 16-22, 42553 Velbert, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerinnen Frau Zita Mittelmann-Wirz, Neustr. 16-22, 42553 Velbert und Herrn Olaf Willi Mittelmann, Neustr. 16-22, 42553 Velbert
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Marc d`Avoine, Bembergstr. 2-4, 42103 Wuppertal wie folgt festgesetzt:
Vergütung XXXX EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen XXXX EUR
Zwischensumme XXXX EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von XXXX EUR XXXX EUR
Endbetrag XXXX EUR
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 11.03.2021 bis zum 10.06.2021 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§ 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 153.599,29 EUR. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach XXXX EUR. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von XXXX EUR zu. Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 50 % und damit auf den Betrag von XXXX EUR gerechtfertigt.
Die Anhebung ist insbesondere aufgrund des erhöhten Arbeitsaufwands im Rahmen der Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten, der Betriebsfortführung sowie der Investorensuche angemessen.
Die Betriebsfortführung hat aufgrund der eingetretenen Massemehrung bereits zu einer Erhöhung der Verwaltervergütung geführt.
Der Verwalter hat die erforderliche Vergleichsrechnung unter Berücksichtigung des angesetzten Zuschlags durchgeführt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 12.09.2022 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Wuppertal statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter, der Schuldnerin und allen Insolvenzgläubiger*innen zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Wuppertal eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Wuppertal eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher*innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal, Zimmer Nr. A236 eingesehen werden.
145 IN 150/21
Amtsgericht Wuppertal, 22.09.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 17767 HRB 17767: Willi Mittelmann GmbH, Stanz- und Umformtechnik, Velbert (Neustr. 16, 42553 Velbert). Durch Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal (145 IN 150/21) vom 10.06.2021 ist über das Vermögen der Gesellscha…
HRB 17767 HRB 17767: Willi Mittelmann GmbH, Stanz- und Uniformtechnik, Velbert (Neustr. 16, 42553 Velbert). Willi Mittelmann GmbH, Stanz- und Umformtechnik.
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.