HRA 6218
Willi Goebel Kunststoff, Inhaber Wilhelm Goebel
aktuell 2 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Brilon
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Registerdaten
- Sitz
- Brilon
- Datenstand
- 2024-04-28
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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Veröffentlichungen
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Zum ZeitstrahlÖffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
HRA 6218 HRA 6218: Willi Goebel Kunststoff, Inhaber Wilhelm Goebel, Brilon, Industriestr. 4, 59929 Brilon. Einzelprokura mit der Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken: Bathen, Ina, Brilon, *XX.X…
HRA 6218: Willi Goebel Kunststoff, Inhaber Wilhelm Goebel, Brilon, Industriestr. 4, 59929 Brilon. Einzelprokura mit der Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken: Bathen, Ina, Brilon, *XX.XX.XXXX.
HRA 6218 Willi Goebel Kunststoff, Inhaber Wilhelm Goebel, Brilon (Industriestr. 4, 59929 Brilon, Die Herstellung und der Vertrieb von Kunststofferzeugnissen aller Art und die Beteiligung an anderen Unternehmen in die…
Willi Goebel Kunststoff, Inhaber Wilhelm Goebel, Brilon (Industriestr. 4, 59929 Brilon, Die Herstellung und der Vertrieb von Kunststofferzeugnissen aller Art und die Beteiligung an anderen Unternehmen in dieser Branche.). Einzelkaufmann. Inhaber: Wilhelm Goebel, Brilon, *XX.XX.XXXX. Der Inhaber hat das Vermögen der Willi Goebel Kunststoff GmbH mit Sitz in Brilon (Amtsgericht Arnsberg, HRB 3561) im Wege der Umwandlung durch Verschmelzung aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 25.08.2006 und des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung vom 25.08.2006 als Ganzes übernommen.Als nicht eingetragen wird noch veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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