HRB 209177
WFD GmbH Personaldienstleistungen
aktuell 15 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Verden
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Registerdaten
- Sitz
- Verden
- Datenstand
- 2024-03-23
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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Diese Übersicht zeigt ausschließlich Registerdokumente und Angaben, die in unserem lokalen Archiv vorliegen.
Chronologischer Auszug
Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.
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Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.
Zum ZeitstrahlÖffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Forderungsprüfung 11 IN 22/21 · WFD GmbH Personaldienstleistungen · Insolvenzgericht Verden (Aller)
- Insolvenzgericht
- Verden (Aller)
- Aktenzeichen
- 11 IN 22/21
- Wirksam am
- 24.08.2026
- Registerbezug
- Walsrode, HRB 209177
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und ggf. geänderten Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 05.10.2026 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und gegen geänderte Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Verden (Aller), 24.08.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 11 IN 22/21 · WFD GmbH Personaldienstleistungen · Insolvenzgericht Verden (Aller)
- Insolvenzgericht
- Verden (Aller)
- Aktenzeichen
- 11 IN 22/21
- Wirksam am
- 19.03.2024
- Registerbezug
- Walsrode, HRB 209177
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 230 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
abzüglich gem. Vorschussfestsetzung
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
I.
Mit seiner sofortigen Beschwerde vom 12.01.2024 wandte sich der Insolvenzverwalter gegen die Festsetzung seiner Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter durch Beschluss vom 04.01.2024.
Nach Prüfung der Beschwerdebegründung vom 15.02.2024 kommt das Gericht zu folgendem Ergebnis und hilft der Beschwerde in Teilen ab. Hinsichtlich der weiteren Beschwerdegründe hat der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 14.03.2024 den Verzicht erklärt.
Zur Begründung der Festsetzung des erhöhten Zuschlags:
Hinsichtlich der Arbeitnehmerangelegenheiten wird der begehrten Zuschlag nunmehr in voller Höhe zugestanden. Es wird anerkannt, dass die besonderen Umstände in diesem Verfahren zu einem erheblichen Mehraufwand geführt haben und die Delegationen an die SK Dienstleistungs GmbH und die Schultze und Braun GmbH nicht zu einer erheblichen Erleichterung der besonderen Aufgaben betreffend der Arbeitnehmerangelegenheiten geführt haben.
Bezüglich des Bereichs des Forderungseinzugs verbleibt das Gericht bei seiner Auffassung, dass ein Zuschlag in Höhe von 20 % angemessen ist. Berücksichtigung findet hierbei, dass der Forderungseinzug auch Teil der Betriebsfortführung ist. Des Weiteren führte der vorgenommene Forderungseinzug zu einer Erhöhung der Berechnungsgrundlage um 883.103,86 Euro. Sodass hierdurch schon eine entsprechende "Erhöhung" der Vergütung entstanden ist.
Hinsichtlich des Zuschlags für die Mietangelegenheiten indes bleibt das Gericht auch nach erneuter Prüfung bei seinen Ausführungen.
Unter Berücksichtigung des "erhöhten" Zuschlags für die Arbeitnehmerangelegen-heiten ergibt sich ein rechnerischer Gesamtzuschlag in Höhe von 250,32 %.
Im Rahmen der Gesamtbetrachtung bleibt das Gericht bei einer "Kürzung" des Gesamtzuschlags um 20,32 % auf 230 %. Durch den begehrten Zuschlag für den Tatbestand der Konzernverflechtung in Höhe von 15 % ist abgegolten, dass eine solche Konzernverflechtung zu einem Mehraufwand für den vorläufigen Insolvenzverwalter führt. Er hat jedoch auch Erleichterungen dadurch, dass er vorliegend in allen betreffenden Verfahren zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden ist und sich hieraus durch parallele Bearbeitung aller Verfahren Synergieeffekte ergeben haben. Des Weiteren führt auch die Überschneidung einzelner Zuschlagstatbestände, insbesondere in den Bereichen Arbeitnehmerangelegenheiten, Forderungseinzug, Betriebsfortführung, zu einer Berücksichtigung in der Gesamtbetrachtung. Zudem ist in der Gesamtbetrachtung eingeflossen, dass vorliegend eine hohe Berechnungsgrundlage vorhanden ist. Auf Grund dieser partizipiert der vorläufige Insolvenzverwalter von einer höheren Bruchteilsregelvergütung. Eine Prüfung von eventuellen Abschlägen auf Grund der hohen Berechnungsgrundlage gem. der Rechtsprechung des BGH ist vorliegend unterblieben und in den Überlegungen zur Gesamtbetrachtung einbezogen worden. Im Grundsatz bestimmt das Gericht in der Gesamtschau einen Gesamtzuschlag unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer Angemessenheitsbetrachtung.
II.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Verden (Aller), 18.03.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 11 IN 22/21 · WFD GmbH Personaldienstleistungen · Insolvenzgericht Verden (Aller)
- Insolvenzgericht
- Verden (Aller)
- Aktenzeichen
- 11 IN 22/21
- Wirksam am
- 12.01.2024
- Registerbezug
- Walsrode, HRB 209177
EUR
Bruchteilsvergütung nach § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 200 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Abzüglich Vorschuss gem. Beschluss vom 17.11.2021
EUR
abzüglich Vorschuss gem. Beschluss vom 24.11.2022
EUR
Gesamtbetrag
Amtsgericht Verden (Aller), 11.01.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 11 IN 22/21 · WFD GmbH Personaldienstleistungen · Insolvenzgericht Verden (Aller)
- Insolvenzgericht
- Verden (Aller)
- Aktenzeichen
- 11 IN 22/21
- Wirksam am
- 09.01.2024
- Registerbezug
- Walsrode, HRB 209177
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 200 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Abzüglich Vorschuss gem. Beschluss vom 17.11.2021
EUR
abzüglich Vorschuss gem. Beschluss vom 24.11.2022
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 16.05.2022 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 3.352.970,51 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
19
II.
1.
In seinem Antrag macht der vorläufige Insolvenzverwalter Zuschläge zu seiner Bruchteilsregelvergütung vorliegend wie folgt geltend:
a) Für den Bereich der Betriebsfortführung in Höhe von 60 %
b) Für den Bereich der Konzernverflechtungen in Höhe von 15 %
c) Für den Bereich der Übertragenden Sanierung in Höhe von 60 %
d) Für den Bereich der Arbeitnehmerangelegenheiten in Höhe von 80 %
e) Für den Bereich der Inbesitznahme und Wahrung von Drittrechten in Höhe von 10 %
f) Für den Bereich des Forderungseinzugs in Höhe von 30 %
g) Für den Bereich Mietverhältnisse in Höhe von 25 %
h) Für den Bereich "sonstige Besonderheiten /Zustimmungsvorbehalt" in Höhe von 10 %
i) Für den Bereich Gläubigerausschuss in Höhe von 10 %
Grundsätzlich sind die Art, die Dauer und der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen. Die Zuschläge sind dabei dem Normalsatz des vorläufigen Insolvenzverwalters zuzuschlagen und grundsätzlich mit dem gleichen Vom-Hundertsatz wie bei dem endgültigen Verwalter anzusetzen, s. BGH, Beschluss v. 08.07.2004, IX ZB 589/02.
Vorliegend handelt es sich nicht um ein sogenanntes "Normalverfahren" ohne laufenden Geschäftsbetrieb. Vielmehr war der vorläufige Insolvenzverwalter mit Erschwernissen konfrontiert, die sich sowohl auf den Umfang als auch auf die Schwierigkeit seiner Tätigkeit ausgewirkt haben. Grundsätzlich sind daher Zuschlagstatbestände gegeben.
a) Zuschlagstatbestand der Betriebsfortführung
Bei Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung war der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin nicht eingestellt. Das Unternehmen wurde vorliegend durch den vorläufigen Insolvenzverwalter über 2,5 Monate mit ca. 550 internen und externen Mitarbeitern fortgeführt. Die Erschwernisse mit denen der vorläufige Insolvenzverwalter während der Betriebsfortführung konfrontiert war, wurden in seinen Antrag ausführlich und nachvollziehbar dargelegt. Der beantragte Zuschlag wird auch im Verhältnis zu ähnlichen Verfahren für angemessen angesehen. Da die Betriebsfortführung jedoch vorliegend zu einer Massemehrung geführt hat, durch die der Insolvenzverwalter aufgrund der erhöhten Berechnungsgrundlage partizipiert ist vorliegend eine Vergleichsberechnung vorzunehmen, vgl. hierzu Punkt 2. Im Ergebnis ergibt sich hieraus ein Zuschlag für den Bereich der Betriebsfortführung in Höhe von 30,32 %.
b) Zuschlagstatbestand der Konzernverflechtung
Das schuldnerische Unternehmen war Teil einer Konzerngruppe, deren Mitglieder ebenfalls insolvent sind. Wegen der sich daraus resultierenden Schwierigkeiten macht der vorläufige Insolvenzverwalter einen Zuschlag in Höhe von 15 % geltend. Auch hier hat der vorläufige Insolvenzverwalter dargelegt, welche Problematiken sich daraus ergeben haben, die in seiner Tätigkeit zu einer Mehrbelastung geführt haben. Der beantragte Zuschlag wird daher ebenfalls zugestanden.
c) Zuschlagstatbestand Übertragende Sanierung
Die erfolgsunabhängigen Bemühungen eines vorläufigen Insolvenzverwalters um eine übertragende Sanierung sind in der Literatur und Rechtsprechung allgemein als Zuschlagstatbestand anerkannt, da die verschiedenen notwendigen Verhandlungen mit Interessenten die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters regelmäßig erheblich erschweren.
Insgesamt hat der vorläufige Insolvenzverwalter vorliegend mit 50 potentiellen Interessenten Gespräche aufgenommen, wovon mit 12 Interessenten intensivere Verhandlungen geführt worden sind. Für die Sanierungsbemühungen des vorläufigen Verwalters erscheint ein Zuschlag von 60 % angemessen, aber auch ausreichend. Dieser Zuschlag liegt im vergleichbaren Bereich der in anderen Verfahren festgesetzten Zuschläge.
d) Zuschlagstatbestand Arbeitnehmerangelegenheiten
Für den Bereich der Arbeitnehmerangelegenheiten macht der vorläufige Insolvenzverwalter einen Zuschlag in Höhe von 80 % geltend. Im schuldnerischen Betrieb waren zum Zeitpunkt der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung 28 interne und ca. 520 externe Mitarbeiter beschäftigt. Da Gericht erkennt an, dass die Vielzahl der Mitarbeiter zu einer im Vergleich zu einem Normalfall (20 Arbeitnehmer - Beschluss vom 25.10.2007, - IX ZB 55/06) erheblichen Mehraufwand geführt hat. Unter Berücksichtigung, dass im Bereich der Arbeitnehmerangelegenheiten mehrere reguläre Aufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters, zum Beispiel der Bereich der Insolvenzgeldbescheinigungen pp., delegiert worden sind, wird die beantragte Zuschlagshöhe als überhöht angesehen. Unter Würdigung des Umfangs der Tätigkeiten in diesem Bereich wird vorliegend ein Zuschlag in Höhe von 50 % an angemessen angesehen.
e) Zuschlagstatbestand Inbesitznahme und Wahrung von Drittrechten
Die Inbesitznahme und Wahrung von Drittrechten ist reguläre Aufgabe eines vorläufigen Insolvenzverwalters. In seinem Antrag trägt der vorläufige Verwalter vor, warum er in diesem Bereich über das Normalmaß hinausgehend erheblich mit der Angelegenheit befasst gewesen ist. Der begehrte Zuschlag in Höhe von 10 % wird vorliegend als angemessen, aber auch ausreichend angesehen.
f) Zuschlagstatbestand des Forderungseinzugs
Vorliegend ist der vorläufige Verwalter zum Einzug der Forderungen besonders ermächtigt worden. Es wird daher anerkannt, dass er sich mit diesem Bereich erheblich befasst hat, sodass ein Zuschlagstatbestand grundsätzlich anerkannt wird. Vorliegend wird jedoch ein im vergleichbaren Bereich der in anderen Verfahren festgesetzten Zuschläge ein Zuschlag in Höhe von 20 % angemessen und ausreichend angesehen.
g) Zuschlagstatbestand Mietverhältnisse
Auf Grund der Struktur der Schuldnerin verfügte diese über 17 angemietete Standorte in 6 Städten. Es wird zuerkannt, dass es auch in diesem Bereich Erschwernissen gekommen ist, die eine erhebliche Befassung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter notwendig gemacht haben. Insgesamt wird hier die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters durch einen zugebilligten Zuschlag in Höhe von 15 % als angemessen abgegolten angesehen.
h) Zuschlagstatbestand "sonstige Besonderheiten / Zustimmungsvorbehalt"
Im vorliegenden Verfahren verblieb die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis bei der Schuldnerin, dies führte im Vorlauf der vorläufigen Insolvenzverwaltung immer wieder zu Problemen, die der vorläufige Insolvenzverwalter in seinem Antrag ausführlich dargelegt hat. Die sich ergebenen Schwierigkeiten, die sich erheblich auf die Geschäftsführung des vorläufigen Verwalters ausgewirkt haben, werden anerkannt und der beantragte Zuschlag in Höhe von 10 % als angemessen zuerkannt.
i) Zuschlagstatbestand Gläubigerausschuss
Vorliegend wurde mit Anordnung der vorläufigen Verwaltung ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt. Das Vorhandensein eines vorläufigen Gläubigerausschusses führt wegen der Einbindung desselben in die Prozesse des Verfahrens regelmäßig zu einem Arbeits- und Mehraufwand des vorläufigen Insolvenzverwalters. Der hier beantragte Zuschlag in Höhe von 10 % wird daher vorliegend in begehrter Höhe zuerkannt.
Insgesamt werden für die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters in diesem Verfahren Zuschläge von 220,30 % anerkannt. Die Festsetzung der Vergütung soll sich jedoch nicht auf die Addition der einzelnen Zuschläge beschränken. Es ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen.
Vorliegend sind hier insbesondere die Überschneidungen in einigen zuschlagswürdigen Tätigkeitsbreichen (Betriebsfortführung und Arbeitnehmerangelegenheiten, Arbeitnehmerangelegenheiten und Sanierungsbemühungen pp.) zu berücksichtigen. Des Weiteren dürfte die Konzerstruktur nicht nur zu einem Mehraufwand geführt haben, da der vorläufige Insolvenzverwalter auch in einem Teil der anderen Verfahren zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden ist, haben sich Synergiereffekte ergeben, die ebenfalls bei der Höhe des Gesamtzuschlages zu berücksichtigen sind.
Entsprechend dem Umfang des Verfahrens erscheint daher ein Gesamtzuschlag von pauschal 200 % in der Gesamtschau als angemessen.
2. Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 1.809.618,64 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 60 %.
b) Die Regelvergütung (100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.
c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.
e) Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 30,32 % ergibt.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Verden (Aller), 04.01.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 11 IN 22/21 · WFD GmbH Personaldienstleistungen · Insolvenzgericht Verden (Aller)
- Insolvenzgericht
- Verden (Aller)
- Aktenzeichen
- 11 IN 22/21
- Wirksam am
- 07.11.2023
- Registerbezug
- Walsrode, HRB 209177
Amtsgericht Verden (Aller), 06.11.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 11 IN 22/21 · WFD GmbH Personaldienstleistungen · Insolvenzgericht Verden (Aller)
- Insolvenzgericht
- Verden (Aller)
- Aktenzeichen
- 11 IN 22/21
- Wirksam am
- 19.10.2023
- Registerbezug
- Walsrode, HRB 209177
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 18.08.2023 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Commerzbank AG die Festsetzung der Vergütung.
Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein Stundensatz in Höhe von 150,00 EUR, bzw. ein reduzierter Stundensatz für Fahrtzeiten in Höhe von 65,00 EUR zugrunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang der Tätigkeit berücksichtigt.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Verden (Aller), 18.10.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 11 IN 22/21 · WFD GmbH Personaldienstleistungen · Insolvenzgericht Verden (Aller)
- Insolvenzgericht
- Verden (Aller)
- Aktenzeichen
- 11 IN 22/21
- Wirksam am
- 25.09.2023
- Registerbezug
- Walsrode, HRB 209177
Der Schuldnerin, den Insolvenzgläubigern und dem Gläubigerausschuss wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses: Commerzbank AG Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von
2 Wochen
ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Verden (Aller), 19.09.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 11 IN 22/21 · WFD GmbH Personaldienstleistungen · Insolvenzgericht Verden (Aller)
- Insolvenzgericht
- Verden (Aller)
- Aktenzeichen
- 11 IN 22/21
- Wirksam am
- 24.08.2023
- Registerbezug
- Walsrode, HRB 209177
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 26.07.2023 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Bremen-Bremerhaven die Festsetzung der Vergütung.
Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein Stundensatz in Höhe von 125,00 EUR zugrunde.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Verden (Aller), 22.08.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 11 IN 22/21 · WFD GmbH Personaldienstleistungen · Insolvenzgericht Verden (Aller)
- Insolvenzgericht
- Verden (Aller)
- Aktenzeichen
- 11 IN 22/21
- Wirksam am
- 31.07.2023
- Registerbezug
- Walsrode, HRB 209177
Der Schuldnerin, den Insolvenzgläubigern und dem Gläubigerausschuss wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses: Bundesagentur für Arbeit Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von
2 Wochen
ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Verden (Aller), 28.07.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 11 IN 22/21 · WFD GmbH Personaldienstleistungen · Insolvenzgericht Verden (Aller)
- Insolvenzgericht
- Verden (Aller)
- Aktenzeichen
- 11 IN 22/21
- Wirksam am
- 16.05.2023
- Registerbezug
- Walsrode, HRB 209177
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und ggf. geänderten Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 21.06.2023 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und gegen geänderte Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Verden (Aller), 10.05.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 209177 HRB 209177: WFD GmbH Personaldienstleistungen, Verden, Nikolaiwall 16, 27283 Verden. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen.
Forderungsprüfung 11 IN 22/21 · WFD GmbH Personaldienstleistungen · Insolvenzgericht Verden (Aller)
- Insolvenzgericht
- Verden (Aller)
- Aktenzeichen
- 11 IN 22/21
- Wirksam am
- 07.06.2021
- Registerbezug
- Walsrode, HRB 209177
Nikolaiwall 16, 27283 Verden (Aller) (AG Walsrode, HRB 209177), vertr. d.: 1.
Jurgen Daenens, Genthiner Straße 14, 10785 Berlin, (Geschäftsführer), 2.
Norbert Ruthemeyer, Lönsweg 14, 27283 Verden (Aller), (Geschäftsführer), ist am
01.06.2021 um 11:18 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Christian Willmer, Johanniswall 23,
27283 Verden (Aller), Tel.: 04231/9514-145, Fax: 04231/95141-100, E-Mail:
info@willmerkoester.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter
Beachtung des § 174 InsO bis zum 01.09.2021 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte
sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen.
Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter
zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird folgender Termin abgehalten:
Donnerstag, 26.08.2021, 09:45 Uhr, Saal 104, Landgericht Verden eine
Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter (
Berichtstermin);
der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses
(§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von
Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung,
vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters
(§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der
Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus
freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen,
die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen
soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit
erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine
Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne
Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung,
Hinweis:
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach
§ 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung
nicht beschlussfähig ist.
Das weitere Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 Satz 1 InsO).
Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, ist der 01.11.2021.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden.
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten
Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (01.09.2021)
und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich
geprüft werden (01.11.2021), liegt, in der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Hinweise:
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht
benachrichtigt.
Angesichts der fortwährenden Corona-Pandemie wird um Verständnis für folgende
besondere Maßnahmen zu Ihrem eigenen Schutz und zum Schutz der Mitarbeiter des
Amtsgerichts gebeten:
1. Für alle Besucherinnen und Besucher sowie Verfahrensbeteiligten besteht
die Verpflichtung, innerhalb des Amtsgerichts einen Mund-Nasen-Schutz zu
tragen. Die Verwendung von Halstüchern/Schals sowie selbsthergestellten
Alltags-Masken zur Bedeckung von Mund und Nase ist zulässig. Zur Bereitstellung
einer Mund-Nasen-Schutzmaske ist das Amtsgericht nicht verpflichtet. Diese ist
selbst mitzubringen. In den Sitzungssälen entscheidet der/die Vorsitzende nach
Maßgabe der konkreten Situation über die Verwendung von
Mund-Nasen-Schutzmasken.
2. Alle Besucherinnen und Besucher sowie Verfahrensbeteiligten werden dazu
angehalten, bei jedem Betreten des Amtsgerichts ein Kontaktformular auszufüllen
und abzugeben. Dies dient dazu, in einem etwaigen Infektionsfall mit dem
COVID-19 Virus schnell und effektiv geeignete Maßnahmen ergreifen zu können. Im
Bedarfsfall werden die Daten dem Gesundheitsamt zur Verfügung gestellt.
Anderenfalls werden sie nach einem Monat vernichtet.
3. Aufgrund der derzeitigen Kontaktbeschränkungen können Termine nur unter
Einhaltung besonderer Hygieneschutzbestimmungen durchgeführt werden, so dass
die Kapazität der Sitzungssäle begrenzt ist. Bei Überschreiten der
Kapazitätsgrenze muss der Termin verlegt werden. Es wird daher gebeten, im
eröffneten Verfahren dem/der Insolvenzverwalter/in bzw. Sachwalter/in
spätestens eine Woche vor dem Termin mitzuteilen, ob Sie bzw. ein Vertreter an
dem Termin teilnehmen werden.
4. Es wird gebeten, den Sitzungssaal maximal 10 Minuten vor dem Termin
aufzusuchen, damit es nicht zu Ansammlungen im Wartebereich kommt.
5. Im Gebäude ist der empfohlene Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen
Personen einzuhalten. Das Gericht hat Vorkehrungen dafür getroffen, dass der
Mindestabstand auch in den Sitzungssälen zu allen Verfahrensbeteiligten
gewährleistet ist.
6. Nach dem Termin ist das Gebäude auf dem kürzesten Weg zu verlassen.
Personen, die Symptome einer COVID-19-Infektion aufweisen, Kontakt zu einer mit
dem Corona-Virus infizierten Person hatten oder zu jemanden, der im Verdacht
steht, an Covid-19 erkrankt zu sein, ist der Zutritt zum Gerichtsgebäude
untersagt. Soweit das persönliche Erscheinen angeordnet sein sollte, sind die
Verantwortlichen des betreffenden Verfahrens unverzüglich zu informieren
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und
Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind
folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind,
werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der
Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht
eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten
Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat
nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen
und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des
Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der
sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5
Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen
Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden
soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Verden
(Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller) einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Verden (Aller), 03.06.2021
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Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 209177 HRB 209177: WFD GmbH Personaldienstleistungen, Verden, Nikolaiwall 16, 27283 Verden. Nicht mehr Geschäftsführer: Autem, Bénédicte, Wettenberg, *XX.XX.XXXX; Daenens, Jurgen, Berlin, *XX.XX.XXXX. Bestellt als …
Insolvenzbekanntmachung 11 IN 22/21 · WFD GmbH Personaldienstleistungen · Insolvenzgericht Verden (Aller)
- Insolvenzgericht
- Verden (Aller)
- Aktenzeichen
- 11 IN 22/21
- Wirksam am
- 16.03.2021
- Registerbezug
- Walsrode, HRB 209177
Personaldienstleistungen, Nikolaiwall 16, 27283 Verden (Aller) (AG Walsrode,
HRB 209177), vertr. d.: 1. Norbert Ruthemeyer, Lönsweg 14, 27283 Verden
(Geschäftsführer), 2. Jurgen Daenens, Genthiner Straße 14, 10785 Berlin,
(Geschäftsführer), ist am 16.03.2021 um 12:42 Uhr die vorläufige Verwaltung des
Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der
Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters
wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Christian
Willmer, Johanniswall 23, 27283 Verden (Aller), Tel.: 04231/9514-145, Fax:
04231/95141-100, E-Mail: info@willmer-inso.de bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung
des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung
(EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung
des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch
von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Verden
(Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller) einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Verden (Aller), 16.03.2021
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Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 209177 HRB 209177: WFD GmbH Personaldienstleistungen, Verden, Nikolaiwall 16, 27283 Verden. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 05.02.1999, mehrfach geändert. Die Gesellschafterversammlu…
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