HRB 17665
WF Gebäudetechnik GmbH
aktuell 11 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Rombacher Hütte 10, 44795 BochumGeschäftsanschrift aus dem Handelsregister
Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.
Registerdaten
- Sitz
- Bochum
- Rechtsform
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Letzte Eintragung
- 20.04.2021
- Datenstand
- 2025-09-25
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Leitung und Vertretung
Osman El Zein
Bochum
einzelvertretungsberechtigtmit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließenAllgemeine Vertretungsregelung
- Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
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Handelsregister
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ist die Planung, Überprüfung, Begutachtung und Ausführung von und der Handel mit Elektroinstallationen jeder Art einschließlich Kälte- und Klimatechnik, Netzwerktechnik, Sicherheitstechnik, Gebäudeleittechnik und -automation und sonstiger elektrischer Betriebsmittel sowie deren Reparatur und Wartung und die Planung und Umsetzung betrieblicher Sicherheit, bodennaher Verkehrsdienstleistungen, technischer Befestigungslösungen, Brandschutz und Mediengestaltung. Die Gesellschaft ist berechtigt, sämtliche Geschäfte zu tätigen, die geeignet sind, den Gegenstand des Unternehmens mittelbar oder unmittelbar zu fördern. Die Gesellschaft kann sich an Unternehmen mit gleichem oder ähnlichem Unternehmensgegenstand beteiligen oder solche Unternehmen gründen. Sie kann Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten.
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 80 IN 78/21 · WF Gebäudetechnik GmbH · Insolvenzgericht Bochum
- Insolvenzgericht
- Bochum
- Aktenzeichen
- 80 IN 78/21
- Wirksam am
- 19.02.2024
- Registerbezug
- Bochum, HRB 17665
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 17665 eingetragenen WF Gebäudetechnik GmbH, Rombacher Hütte 10, 44795 Bochum, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Osman El Zein, Hattinger Str. 86, 44789 Bochum
Verfahrensbevollmächtigter:
Herrn Rechtsanwalt Thomas Schäfer, Oberbeckerstraße 3, 44329 Dortmund
wird das Entgelt des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Christian Klein, Josef-Baumann-Str. 7, 44805 Bochum wie folgt festgesetzt:
Vergütung X EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen X EUR
Zwischensumme X EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von X EUR X EUR
Endbetrag X EUR
Der Betrag kann der Masse vorläufig entnommen werden, vorbehaltlich einer Aufhebung dieses Beschlusses in einem eventuellen Beschwerdeverfahren.
G r ü n d e
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 16.02.2021 bis zum 29.03.2021 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 vom Hundert der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV (§ 11 Abs. 1 InsVV).
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 85.372,01 EUR.
Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach X EUR.
Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von X EUR zu.
Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung
einer Erhöhung des Regelsatzes auf 60 % und damit auf den Betrag von X EUR gerechtfertigt.
1) Wertberechnung:
Es ergibt sich ein Berechnungswert in Höhe von 85.372,01 €.
2) Vergütungssatz:
Neben der Regelvergütung von 25 %
sind Zuschläge beantragt:
Obstruierender Geschäftsführer/ungeordnete Buchhaltung/
fehlende Unterlagen: 35 %
Gesamtvergütungssatz: 60 %
Nach der Entscheidung des BGHs, Beschl. v. 10.06.2021 - IX ZB 51/19 gilt:
Für die Festsetzung des Gesamtzu- oder Gesamtabschlags ist stets eine Gesamtbetrachtung erforderlich, um eine doppelte Berücksichtigung von Umständen zu vermeiden und sich aus Einzelzuschlägen ergebenden Überschneidungen Rechnung tragen zu können. Der Tatrichter hat die Höhe des Gesamtzu- oder Gesamtabschlags danach zu bemessen, dass der festgestellte Mehr- oder Minderaufwand angesichts der im Einzelfall bestehenden Besonderheiten insgesamt angemessen vergütet wird.(Rn.34)
Es ist nicht erforderlich, für sämtliche einen Mehr- oder Minderaufwand verursachenden Tätigkeiten des Insolvenzverwalters zunächst einzeln gesonderte Zu- und Abschläge festzusetzen. Eine solche Vorgehensweise wird in vielen Fällen schon deshalb unzweckmäßig sein, weil sich einzelne Zu- und Abschlagstatbestände in ihren Voraussetzungen häufig überschneiden
Das Verfahren ist von folgenden Aspekten gekennzeichnet:
a)
Obstruierender Geschäftsführer/ungeordnete Buchhaltung/
fehlende Unterlagen:
Die Arbeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wurde durch die schleppende und teils fehlende Auskunft und Unkenntnis des Schuldnervertreters erschwert, vgl. Ausführungen im Vergütungsantrag vom 09.01.2024 und Tätigkeitsbericht vom 06.12.2023.
Bzgl. 36 (+ 6) Fahrzeugen konnte der Geschäftsführer nur rudimentäre Auskünfte erteilen, was zu einem deutlich erhöhten Mehraufwand führte, vgl. Tätigkeitsbericht vom 06.12.2023. Die Inventarisierung und Bewertung erfolgte durch einen Gutachter. Es handelt sich um 35 Leasing- oder Finanzierungs-Fahrzeuge. Nur 1 Auto war im Eigentum der Schuldnerin. Wertmäßig wurden die Kostenbeiträge berücksichtigt.
Auch technische Anlagen und Maschinen (insbesondere 21 geleaste Baustromverteiler) wurden sichergestellt sachverständlich bewertet.
Die Buchhaltung war ungeordnet und vollständig. Sie betraf auch gruppenübergreifend weitere Firmen der Firmengruppe. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat dargestellt, dass er 23 Umzugskartons mit ca. 160 Ordnern und 250 Heftern auswerten musste, vgl. Tätigkeitsbericht vom 06.12.2023.
Dies hatte auch Auswirkungen auf die Sicherung und Einforderung von offenen Forderungen.
b)
Weitere auch unterdurchschnittliche Aspekte:
- geringe Buchhaltung mit 16 Buchungen in der Insolvenzbuchhaltung
- keine Fortführung (die u.U. auch gesondert zuschlagsfähig wäre)
- keine Arbeitnehmer
- Dauer 1,5 Monate
- reine Sicherungsverwaltung im vorläufigen Verfahren
Bewertung / Gesamtbetrachtung:
Zunächst stellen Probleme mit einem Schuldner (destruktiver/obstruierender Schuldner) keinen generellen Zuschlagsgrund dar, weil es der Realität in faktisch jedem Verfahren entspricht, dass der Schuldner nicht oder nur sehr begrenzt informations- und unterstützungswillig ist. Zuschläge können daher nur ganz außergewöhnliche Konstellationen rechtfertigen, vgl. Haarmeyer/Mock, 5. Aufl. § 3 InsVV Rdn. 69. Andererseits begründet eine unzureichende Buchhaltung regelmäßig keinen Zuschlag, sondern entspricht dem normalen Erscheinungsbild fast jeden insolventen Unternehmens und ist daher mit der Regelvergütung abgegolten, BGH NZI 2004, 665 = ZInsO 2005, 1159.
Allerdings hat der Umfang der ungeordneten Buchhaltung in Verbindung mit der lückenhaften Auskunft des Geschäftsführers zu einem deutlichen Mehraufwand für den vorläufigen Verwalter geführt, der deutlich über dem Durchschnitt ähnlicher Verfahren liegt.
Die Inventarisierung und Bewertung der Insolvenzmasse erfolgte durch einen Gutachter. Dies hat insbesondere im Bereich des Anlagevermögens die Unzulänglichkeiten gemildert.
Es wurden zudem Leasing- und Drittrechtsinhaber kontaktiert. Hierfür sind in die Masse nur die Feststellungskosten eingeflossen. Wegen des Umfangs des belasteten Vermögens ist ein Mehraufwand feststellungsfähig.
Insoweit wird dieses Verfahren als mehr doppelt so schwierig wie ein durchschnittliches vorläufiges Insolvenzverfahren bewertet, so dass der beantragte Gesamtvergütungssatz von 60 % festgesetzt werden kann.
Gesamtbetrachtung:
In der Gesamtschau ist ein Vergütungssatz von 60 % angemessen.
Gesamtvergütungsbetrag:
Summe: X €
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 09.01.2024 verwiesen.
Die entstandenen Auslagen sind vom vorläufigen Insolvenzverwalter nachgewiesen und waren antragsgemäß zu berücksichtigen.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstend jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. §§ 21 Abs. 2 Nr. 1 und 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2, 569 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bochum, Josef-Neuberger-Str. 1, 44787 Bochum einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung eines Rechtsmittels/Rechtsbehelfes ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich, die über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach erreichbar ist. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.nrw.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, Zimmer Nr. D.1.05 eingesehen werden.
80 IN 78/21
Amtsgericht Bochum, 16.02.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 80 IN 78/21 · WF Gebäudetechnik GmbH · Insolvenzgericht Bochum
- Insolvenzgericht
- Bochum
- Aktenzeichen
- 80 IN 78/21
- Wirksam am
- 28.12.2023
- Registerbezug
- Bochum, HRB 17665
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 17665 eingetragenen WF Gebäudetechnik GmbH, Rombacher Hütte 10, 44795 Bochum, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Osman El Zein, Hattinger Str. 86, 44789 Bochum
Verfahrensbevollmächtigter:
Herrn Rechtsanwalt Thomas Schäfer, Oberbeckerstraße 3, 44329 Dortmund
wird ein schriftlicher Termin für eine Gläubigerversammlung zur Erörterung der Schlussrechnungslegung des vorläufigen Verwalters,
zur Anhörung der Gläubigerversammlung über die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
bestimmt auf den
05.02.2024
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. Eine eventuelle Stellungnahme muss bis zu diesem Stichtag bei Gericht eingegangen sein.
Die Schlussrechnung des vorläufigen Insolvenzverwalters sowie der Vergütungsantrag und die Belege liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Bochum, Zimmer Nr. D.1.05 aus.
80 IN 78/21
Amtsgericht Bochum, 21.12.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 80 IN 78/21 · WF Gebäudetechnik GmbH · Insolvenzgericht Bochum
- Insolvenzgericht
- Bochum
- Aktenzeichen
- 80 IN 78/21
- Wirksam am
- 25.03.2022
- Registerbezug
- Bochum, HRB 17665
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 17665 eingetragenen WF Gebäudetechnik GmbH, Rombacher Hütte 10, 44795 Bochum, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Osman El Zein, Hattinger Str. 86, 44789 Bochum
Verfahrensbevollmächtigter:
Herrn Rechtsanwalt Thomas Schäfer, Oberbeckerstraße 3, 44329 Dortmund
wird angeordnet:
Das schriftliche Verfahren wird für die Durchführung der besonderen Gläubigerversammlung angeordnet (§§ 160, 5 Abs. 2 InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum 25.04.2022 im schriftlichen Verfahren zu folgendem Punkt Stellung zu nehmen:
Frage:
Soll dem Insolvenzverwalter die Genehmigung erteilt werden, mit der ikk classic einen Vergleich zur Abwendung eines Anfechtungsrechtsstreits zu schließen, wie im Antragsschreiben vom 21.03.2022 erläutert, § 160 InsO?
Der Bericht mit dem Antrag liegt zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Bochum, Zimmer Nr. D.1.05 aus.
Die Erklärung eines Beteiligten muss bis zu oben genanntem Termin schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Hinweis an die Gläubiger:
Wenn kein Gläubiger eine Erklärung abgibt (Beschlussunfähigkeit), gilt die Zustimmung zu dieser besonders bedeutsamen Rechtshandlung als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Hinweis zum Stimmrecht:
Forderungen, die im Prüfungstermin festgestellt worden sind, haben ein Stimmrecht in Höhe der Feststellung.
Sollte die Forderung im Prüfungstermin nicht festgestellt worden sein, wird der Gläubiger bzw. die Gläubigerin neben einer Stimmabgabe auch um Mitteilung gebeten, für welchen Betrag ein Stimmrecht beantragt wird. Es sind dann auch weitere Unterlagen vorzulegen, die für die Glaubhaftmachung der Forderung dienen können.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, diesen Beschluss und den Antrag auf Einberufung einer Gläubigerversammlung an alle Insolvenzgläubiger mit angemeldeten Forderungen nach § 8 Abs. 3 InsO zuzustellen.
80 IN 78/21
Amtsgericht Bochum, 24.03.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 80 IN 78/21 · WF Gebäudetechnik GmbH · Insolvenzgericht Bochum
- Insolvenzgericht
- Bochum
- Aktenzeichen
- 80 IN 78/21
- Wirksam am
- 12.01.2022
- Registerbezug
- Bochum, HRB 17665
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 17665 eingetragenen WF Gebäudetechnik GmbH, Rombacher Hütte 10, 44795 Bochum, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Osman El Zein, Rombacher Hütte 10, 44795 Bochum
ist auf die Vergütung des Insolvenzverwalters ein Vorschuss festgesetzt worden. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Bochum, Zimmer Nr. D.1.05 eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bochum, Josef-Neuberger-Str. 1, 44787 Bochum einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die Einlegung eines Rechtsmittels/Rechtsbehelfes ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich, die über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach erreichbar ist. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.nrw.de.
80 IN 78/21
Amtsgericht Bochum, 10.01.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 80 IN 78/21 · WF Gebäudetechnik GmbH · Insolvenzgericht Bochum
- Insolvenzgericht
- Bochum
- Aktenzeichen
- 80 IN 78/21
- Wirksam am
- 07.10.2021
- Registerbezug
- Bochum, HRB 17665
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 17665 eingetragenen WF Gebäudetechnik GmbH, Rombacher Hütte 10, 44795 Bochum, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Osman El Zein, Hattinger Str. 86, 44789 Bochum
Verfahrensbevollmächtigter:
Herrn Rechtsanwalt Thomas Schäfer, Oberbeckerstraße 3, 44329 Dortmund
wird angeordnet:
Das schriftliche Verfahren wird für die Durchführung der besonderen Gläubigerversammlung angeordnet (§§ 160, 5 Abs. 2 InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum 08.11.2021 im schriftlichen Verfahren zu folgendem Punkt Stellung zu nehmen:
Frage:
Soll dem Insolvenzverwalter die Zustimmung erteilt werden, einen Vergleich mit dem Finanzamt Bochum-Mitte abzuschließen, wie dieser im Antrag vom 29.09.2021 (Blatt 409 bis 411 der Gerichtsakte) beschrieben ist?
Der Bericht mit dem Antrag liegt zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Bochum, Zimmer Nr. D.1.05 aus.
Die Erklärung eines Beteiligten muss bis zu oben genanntem Termin schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Hinweis an die Gläubiger:
Wenn kein Gläubiger eine Erklärung abgibt (Beschlussunfähigkeit), gilt die Zustimmung zu dieser besonders bedeutsamen Rechtshandlung als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Hinweis zum Stimmrecht:
Forderungen, die im Prüfungstermin festgestellt worden sind, haben ein Stimmrecht in Höhe der Feststellung.
Sollte die Forderung im Prüfungstermin nicht festgestellt worden sein, wird der Gläubiger bzw. die Gläubigerin neben einer Stimmabgabe auch um Mitteilung gebeten, für welchen Betrag ein Stimmrecht beantragt wird. Es sind dann auch weitere Unterlagen vorzulegen, die für die Glaubhaftmachung der Forderung dienen können.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, diesen Beschluss und den Antrag auf Einberufung einer Gläubigerversammlung vom 29.09.2021 an alle Gläubiger mit angemeldeten Forderungen nach § 8 Abs. 3 InsO zuzustellen.
80 IN 78/21
Amtsgericht Bochum, 06.10.2021
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 17665 HRB 17665: WF Gebäudetechnik GmbH, Bochum, Rombacher Hütte 10, 44795 Bochum. Durch Beschluss des Amtsgerichts Bochum (80 IN 78/21) vom 29.03.2021 ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren…
HRB 17665 HRB 17665: WF Gebäudetechnik GmbH, Bochum, Rombacher Hütte 10, 44795 Bochum. Prokura erloschen: Stratmann, Kai, Dortmund, *XX.XX.XXXX.
HRB 17665 HRB 17665: WF Gebäudetechnik GmbH, Bochum, Rombacher Hütte 10, 44795 Bochum. Einzelprokura mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäft…
HRB 17665 HRB 17665: WF Gebäudetechnik GmbH, Bochum, Rombacher Hütte 10, 44795 Bochum. Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 13.06.2019 sowie der Zustimmungsbeschlusses vom 1…
HRB 17665 HRB 17665: WF Gebäudetechnik GmbH, Bochum, Rombacher Hütte 10, 44795 Bochum. Die Gesellschafterversammlung vom 13.06.2019 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 4 und mit ihr die Erhöhung des Stamm…
HRB 17665 HRB 17665: WF Gebäudetechnik GmbH, Bochum, Rombacher Hütte 10, 44795 Bochum. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 14.11.2018. Geschäftsanschrift: Rombacher Hütte 10, 44795 Bochum. …
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.