HRA 1389 RD

Werner Vollert Tiefbau GmbH & Co. Kommanditgesellschaft

Amtsgericht Kiel · Schleswig-Holstein

aktuell 2 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Büdelsdorf

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Registerdaten

Sitz
Büdelsdorf
Datenstand
2024-12-24
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

Verfügbare Registerinformationen

Stand 2024-12-24

Diese Übersicht zeigt ausschließlich Registerdokumente und Angaben, die in unserem lokalen Archiv vorliegen.

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Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.

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Veröffentlichungen

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Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

2
Veränderungen
HRA 1389 RD Werner Vollert Tiefbau GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, Büdelsdorf(Kortenfohr 18, 24782 Büdelsdorf). Nicht mehr persönlich haftender Gesellschafter: Werner Vollert Tiefbau Verwaltungsgesellschaft mbH.
Werner Vollert Tiefbau GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, Büdelsdorf(Kortenfohr 18, 24782 Büdelsdorf). Nicht mehr persönlich haftender Gesellschafter: Werner Vollert Tiefbau Verwaltungsgesellschaft mbH.
Veränderungen
HRA 1389 RD Werner Vollert Tiefbau GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, Büdelsdorf(Kortenfohr 18, 24782 Büdelsdorf). Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 15.08.2006 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist di…
Werner Vollert Tiefbau GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, Büdelsdorf(Kortenfohr 18, 24782 Büdelsdorf). Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 15.08.2006 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die Gesellschaft der Werner Vollert Tiefbau GmbH & Co. Kommanditgesellschaft Amtsgericht Schwerin HRA 515 durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.