HRB 72111
Wendel-Dach UG (haftungsbeschränkt)
aktuell 9 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Leverkusen
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Registerdaten
- Sitz
- Leverkusen
- Datenstand
- 2024-03-07
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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Bekanntmachungen und Ereignisse
Vergütungsfestsetzung 75 IN 500/17 · Wendel-Dach UG (haftungsbeschränkt) · Insolvenzgericht Köln
- Insolvenzgericht
- Köln
- Aktenzeichen
- 75 IN 500/17
- Wirksam am
- 16.06.2026
- Registerbezug
- Köln, HRB 72111
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Köln unter HRB 72111 eingetragenen Wendel-Dach UG (haftungsbeschränkt), Pfarrer-Jekel-Str. 8, 51381 Leverkusen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Lotte Wendel, Pfarrer-Jekel-Str. 8, 51381 Leverkusen
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer festgesetzt worden (§§ 63, 64 InsO). Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Auf der Grundlage der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters hat das Gericht vorliegend der Vergütungsberechnung eine Masse von 208.469,82 EUR zugrunde gelegt. Die Vergütung hat das Gericht auf der Grundlage eines Regelsatz ermittelt. Dieser Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 10, 2 Abs. 1 InsVV) und wurde im vorliegenden Verfahren auf den 1,8-fachen Regelsatzes festgesetzt.
Wegen der näheren Einzelheiten verweist die Vergütungsentscheidung auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 18.09.2025.
Neben der Vergütung sind dem Verwalter auf Antrag die nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle dieser tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalters nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Vorliegend ist der Pauschbetrag vom Gericht festgesetzt worden.
Neben dem Pauschbetrag hat das Gericht auch die dem Insolvenzverwalter die infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Köln eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext:
Die Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses erfolgt vorliegend gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 InsO auszugsweise bzw. seinem wesentlichen Inhalt nach, da nach Auffassung des Gerichts eine vollständige Veröffentlichung nicht sachgerecht ist, weil die damit verbundene Publizität schützenswerte Interessen bestimmter Beteiligter verletzen kann. Diese Interessen werden durch die Regelung in § 64 Abs. 2 Satz 2 InsO nicht hinreichend geschützt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1311 eingesehen werden.
75 IN 500/17
Amtsgericht Köln, 11.06.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Schlusstermin 75 IN 500/17 · Wendel-Dach UG (haftungsbeschränkt) · Insolvenzgericht Köln
- Insolvenzgericht
- Köln
- Aktenzeichen
- 75 IN 500/17
- Wirksam am
- 16.06.2026
- Registerbezug
- Köln, HRB 72111
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Köln unter HRB 72111 eingetragenen Wendel-Dach UG (haftungsbeschränkt), Pfarrer-Jekel-Str. 8, 51381 Leverkusen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Lotte Wendel, Pfarrer-Jekel-Str. 8, 51381 Leverkusen
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Mauel & Kollegen, Altstadtstraße 176a, 51379 Leverkusen
wird der Schlussverteilung zugestimmt.
Die Durchführung des Schlusstermins wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§§ 196, 197, 5 Abs. 2 InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum
14.10.2026
im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
- zur Schlussrechnung des Verwalters;
- zum Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen;
- Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse;
Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1311 aus.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Köln eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
75 IN 500/17
Amtsgericht Köln, 11.06.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Verteilungsverzeichnis 75 IN 500/17 · Wendel-Dach UG (haftungsbeschränkt) · Insolvenzgericht Köln
- Insolvenzgericht
- Köln
- Aktenzeichen
- 75 IN 500/17
- Wirksam am
- 16.06.2026
- Registerbezug
- Köln, HRB 72111
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Köln unter HRB 72111 eingetragenen Wendel-Dach UG (haftungsbeschränkt), Pfarrer-Jekel-Str. 8, 51381 Leverkusen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Lotte Wendel, Pfarrer-Jekel-Str. 8, 51381 Leverkusen
hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt.
Nach der Anzeige des Insolvenzverwalters betragen die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO 204.531,02 EUR.
Für die Verteilung an die Gläubiger steht ein Betrag von 117.769,84 EUR zur Verfügung. Hiervon in Abzug zu bringen sind gegebenenfalls restliche Masseverbindlichkeiten. Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1311 zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
75 IN 500/17
Amtsgericht Köln, 16.06.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 75 IN 500/17 · Wendel-Dach UG (haftungsbeschränkt) · Insolvenzgericht Köln
- Insolvenzgericht
- Köln
- Aktenzeichen
- 75 IN 500/17
- Wirksam am
- 07.06.2022
- Registerbezug
- Köln, HRB 72111
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Köln unter HRB 72111 eingetragenen Wendel-Dach
UG (haftungsbeschränkt), Pfarrer-Jekel-Str. 8, 51381 Leverkusen, gesetzlich
vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Lotte Wendel, Pfarrer-Jekel-Str. 8,
51381 Leverkusen
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen
einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen
Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO)
entspricht, ist der
06.12.2022.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein
Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im
Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder
ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind
ab dem 06.11.2022 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1342
niedergelegt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2
RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung
beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei
dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln einzulegen. Die
Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen
Amtsgericht Köln eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung
zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung
der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche
Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der
frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die
elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss
für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der
verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß §
130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere
elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf
die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/
innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen
Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur
Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des
elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des
elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer
Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
75 IN 500/17
Amtsgericht Köln, 07.06.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 75 IN 500/17 · Wendel-Dach UG (haftungsbeschränkt) · Insolvenzgericht Köln
- Insolvenzgericht
- Köln
- Aktenzeichen
- 75 IN 500/17
- Wirksam am
- 09.09.2020
- Registerbezug
- Köln, HRB 72111
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Köln unter HRB 72111 eingetragenen Wendel-Dach
UG (haftungsbeschränkt), Pfarrer-Jekel-Str. 8, 51381 Leverkusen, gesetzlich
vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Lotte Wendel, Pfarrer-Jekel-Str. 8,
51381 Leverkusen
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Mauel und Kollegen, Altstadtstraße 176a, 51379 Leverkusen
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen
Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Marc d´Avoine, Bembergstraße 2 - 4, 42103
Wuppertal wie folgt festgesetzt:
Vergütung xxx EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 %
unterliegen xxx EUR
Zwischensumme xxx EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von xxx EUR xxx EUR
Endbetrag xxx EUR
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 11.03.2019 bis zum
01.06.2019 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine
Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§ 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine
Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die
Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder
der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung
unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder
Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich
der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie
bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf
Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in
der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3
InsO).Der Regelsatz soll mindestens 1.000,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2
InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05). Je nach Art, Dauer und
Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz
überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3
InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug xxx EUR. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1
InsVV beträgt demnach xxx EUR. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter
als Regelvergütung 25 % in Höhe von xxx EUR zu. Die Regelmindestvergütung nach
diesem Wert beträgt xxx EUR. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte
höhere Regelsatz.
Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen
Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer
Erhöhung des Regelsatzes auf 50 % und damit auf den Betrag von xxx EUR
gerechtfertigt.
Die vom Insolvenzverwalter beanspruchte Erhöhung des Regelsatzes um 75 %
aufgrund des Schuldnerverhaltens kann nicht gefolgt werden. Ausweislich der
eingereichten Zwischenberichte beschränkte sich das obstruktive Verhalten des
Schuldners auf die Zeit vor der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen.
Die vorläufige Insolvenzverwaltung wurde am 11.03.2019 angeordnet. Im
Zwischenbericht des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 22.03.2019 wird unter
Ziffer 4 "Auftragskalkulation, Debitorenforderungen, offenes Treuhandkonto"
ausgeführt, dass der vorl. Verwalter sich mit dem Schuldnervertreter über die
Kalkulation der einzelnen angetragenen Aufträge abstimme und die Kommunikation
funktioniere.
Im Zwischenbericht vom 18.04.2019 führt der vorläufige Verwalter aus, dass die
Angebote durch den Geschäftsführer vorkalkuliert eingereicht und nach
Gegenprüfung ausgeführt werden. Im Zwischenbericht vom 20.05.2019 wird
ausgeführt, dass der Betrieb läuft und der Geschäftsführer mit Mitarbeitern
diverse Baustellen abarbeite. Die funktionierende Zusammenarbeit nach Anordnung
der Sicherungsmaßnahme wird auch im Eröffnungsgutachten vom 23.05.2019 nochmals
deutlich gemacht.
Danach besteht kein Zweifel daran, dass sich das im Vergütungsantrag
ausführlich beschriebene obstruktive Verhalten des Schuldners ausschließlich
auf die Zeit vor Anordnung der Sicherungsmaßnahme beschränkt hat und damit
durch die Vergütung des vorläufigen Verwalters nicht abgegolten werden kann.
In der Gesamtschau hält das Gericht vorliegend aber eine Erhöhung der Vergütung
um 25 % des Regelsatzes für angemessen aber auch ausreichend.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und
den Vergütungsantrag vom 29.06.2020 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im
Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige
Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen
Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert,
danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je
angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung
nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die dem Verwalter infolge der Übertragung der
Zustellungen entstandenen Zustellungsauslagen festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3
InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Köln statthaft,
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das
Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00
EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG
gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/
Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei
Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Sie sind schriftlich in
deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln
einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen
Amtsgericht Köln eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung
zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der
Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren
Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche
Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere
Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie
soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die
elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss
für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der
verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß §
130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere
elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln,
Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1342 eingesehen werden.
- Veröffentlichungstext noch nicht zum Veröffentlichungsserver übermitteln.
75 IN 500/17
Amtsgericht Köln, 20.07.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 72111 HRB 72111: Wendel-Dach UG (haftungsbeschränkt), Leverkusen, Pfarrer-Jekel-Str. 8, 51381 Leverkusen. Durch Beschluss des Amtsgerichts Köln (75 IN 500/17) vom 01.06.2019 ist über das Vermögen der Gesellschaft …
Forderungsprüfung 75 IN 500/17 · Wendel-Dach UG (haftungsbeschränkt) · Insolvenzgericht Köln
- Insolvenzgericht
- Köln
- Aktenzeichen
- 75 IN 500/17
- Wirksam am
- 06.06.2019
- Registerbezug
- Köln, HRB 72111
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 72111 eingetragenen
Wendel-Dach UG (haftungsbeschränkt), Pfarrer-Jekel-Str. 8, 51381 Leverkusen,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Lotte Wendel,
Pfarrer-Jekel-Str. 8, 51381 Leverkusen
Geschäftszweig: Die Durchführung von Dachdecker- und Fassadenarbeiten,
Wärmeschutz, Bauklempnerarbeiten sowie Arbeiten und Reparaturen im Bereich des
Holz- und Bautenschutzes.
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.06.2019, um 10:00
Uhr das Insolvenzverfahren als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs.
1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 07.12.2017 bei Gericht eingegangenen
Antrags eines Gläubigers.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. Marc d´Avoine,
Bembergstraße 2 - 4, 42103 Wuppertal, Telefon: 0202 2450722, Fax: 0202 2450777.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 10.07.2019 unter Beachtung des
§ 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich
mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten
der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht
beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie
die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft
unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28
Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht
mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des
Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird
(Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen
(Prüfungstermin) ist am
Donnerstag, 08.08.2019, 10:45 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, 2. Etage,
Sitzungssaal 243.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
* die Person des Insolvenzverwalters,
* die Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68
InsO),
* die Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3
InsO),
* die Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld,
Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
* die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
* besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO):
die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin,
die Veräußerung des Warenlagers im Ganzen,
die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand,
die Veräußerung einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen
Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem
Unternehmen dienen soll,
die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits
mit erheblichem Streitwert,
* die Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung
unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
* die Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer
Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO),
* und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels
Masse (§ 207 InsO).
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil
(Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen des Insolvenzverwalter als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens
ab dem 19.07.2019 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des
Amtsgerichts Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1342
niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu
bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner)
sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der
sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu.
Unbeschadet dessen steht der Schuldnerin/dem Schuldner und jedem Gläubiger
gegen die Entscheidung nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 die
sofortige Beschwerde zu, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848
das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines
Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101,
50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der
Geschäftsstelle einzulegen. Die Einlegung der Beschwerde ist auch durch
Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des
Gerichts möglich, die über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach
erreichbar ist. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das
Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der
verantwortenden Person versehen sein. Weitere Informationen erhalten Sie auf
der Internetseite www.justiz.nrw.de. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift
der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht
Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch
die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere
Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der
frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses
sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss
eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
75 IN 500/17
Amtsgericht Köln, 01.06.2019
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 75 IN 500/17 · Wendel-Dach UG (haftungsbeschränkt) · Insolvenzgericht Köln
- Insolvenzgericht
- Köln
- Aktenzeichen
- 75 IN 500/17
- Wirksam am
- 12.03.2019
- Registerbezug
- Köln, HRB 72111
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Köln unter HRB 72111 eingetragenen Wendel-Dach
UG (haftungsbeschränkt), Pfarrer-Jekel-Str. 8, 51381 Leverkusen, gesetzlich
vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Lotte Wendel, Pfarrer-Jekel-Str. 8,
51381 Leverkusen
Geschäftszweig: Die Durchführung von Dachdecker- und Fassadenarbeiten,
Wärmeschutz, Bauklempnerarbeiten sowie Arbeiten und Reparaturen im Bereich des
Holz- und Bautenschutzes.
ist am 11.03.2019, um 12:05 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Marc d´Avoine,
Bembergstraße 2 - 4, 42103 Wuppertal bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
75 IN 500/17
Amtsgericht Köln, 11.03.2019
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 72111 Wendel-Dach UG (haftungsbeschränkt), Leverkusen, Pfarrer-Jekel-Str. 8, 51381 Leverkusen. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 05.04.2011. Geschäftsanschrift: Pfarrer-Jekel-Str. 8, …
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.