HRB 215237
WEFRAME AG
aktuell 21 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: München
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Registerdaten
- Sitz
- München
- Datenstand
- 2024-03-23
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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Chronologischer Auszug
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Frühere Bezeichnungen und Sitze
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- Blitz 14-405 AG München
- WEFRAME AG Planegg
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 1542 IN 1090/22 · WEFRAME AG · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1542 IN 1090/22
- Wirksam am
- 28.08.2024
- Registerbezug
- München, HRB 215237
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
WEFRAME AG, Ria-Burkei-Straße 25, 81249 München, vertreten durch den Vorstand Steinbichler Daniel, geb. Steinbichler
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 215237
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Wellensiek Rechtsanwälte PartG mbB, Unterer Anger 3, 80331 München
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Dipl.-Kfm. Dr. Max Liebig, Schäfflerstraße 3, 80333 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 03.05.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 1.492.982,02 EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 105 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 03.05.2024 wird Bezug genommen.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:Betriebsfortführung ohne Massezufluss mit Niederlassung im Ausland, Verhandlung Massedarlehen; Presse-/Öffentlichkeitsarbeit:Hinsichtlich des Mehraufwands für die Betriebsführung und die damit verbundenen Erschwernisse wird ein Zuschlag von 45 % beantragt. Bezüglich der Prüfung der Fortführungsaussichten kam erschwerend hinzu, dass aufgrund fehlender Auskünfte und Dokumentationen eine aussagekräftige Liquiditätsplanung nicht möglich war. Es wurden Anstrengungen unternommen, die Assets der Schuldnerin zu schützen. Der vorläufige Insolvenzverwalter verhandelte mit den beiden Gesellschaftern über ein Massedarlehen, da die Schuldnerin nahezu über keine liquiden Mittel verfügte. Es waren aufwändige und intensive Verhandlungen nötig, um den Massedarlehensvertrag abschließen zu können. Der vorläufige Insolvenzverwalter installierte zur Sicherstellung der Überwachung von Verfügungen der Schuldnerin ein insolvenzkonformes Bestellwesen. Erschwerend kam hinzu, dass die Schuldnerin auch noch teils selbstständige, teils unselbstständige Niederlassungen im Ausland unterhielt, deren Prozesse und Abläufe es ebenfalls im Interesse der Massesicherung zu überwachen galt. Des Weiteren waren diverse Presseanfragen aufgrund einer erstellten Pressemitteilung zu bearbeiten. Die Investorensuche verlief ergebnislos, sodass es zu keiner Massemehrung gekommen ist. Gleichwohl hatte der vorläufige Insolvenzverwalter einen Mehraufwand, um den Betrieb während der Investorensuche aufrechtzuerhalten. Die Grundsätze für die Gewährung eines Zuschlags für Betriebsfortführung gelten auch für die Vergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters (Zimmer in: Zimmer, InsVV, 2. Aufl. 2021, § 3 InsVV, Rn. 97). Die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens ist ein Regelbeispiel für die Gewährung eines Zuschlags nach § 3 Abs. 1 lit. B Alt. 1 InsVV. Der Zuschlag ist auch der Höhe nach aufgrund der Erschwernisse bei der Betriebsfortführung gerechtfertigt und angemessen. Sanierungsbemühungen:Für die Sanierungsbemühungen beantragt der ehemals vorläufige Insolvenzverwalter einen Zuschlag von 30 %. Ein Zuschlag für Sanierungsbemühungen ist allgemein anerkannt (vgl. BGH, Beschluss vom 21.7.2016 - IX ZB 70/14 = NZI 2016, 796). Für eine erfolglose Sanierung bedarf es eine besondere Begründung, da im Falle einer übertragenen Sanierung bereits eine solche Tätigkeit im Zuschlagstatbestand der Betriebsfortführung abgegolten ist (Haarmeyer/Mock, 7. Aufl. 2024, InsVV § 3 Rn. 237). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat Anstrengungen unternommen, die Schuldnerin in einem Investorenprozess erfolgreich einer übertragenen Sanierung zuzuführen. Hierzu wurde auch ein professionelles M&A Unternehmen beauftragt. Es gab zwei Interessenten, mit denen sich der vorläufige Insolvenzverwalter intensiv austauschte. Die Angebote der beiden Interessenten mussten geprüft werden. Im Ergebnis gelang jedoch trotz aller Bemühungen keine ganzheitliche Sanierung des Betriebs der Schuldnerin. Das beste Angebot eines Gesellschafters war der Kauf der wesentlichen Assets unter ausdrücklichem Verzicht auf Erwerb der betrieblichen Strukturen und Mitarbeitern. Eine die Masse mehrende Sanierung war erfolglos. Für die Sanierungsbemühungen wird dem vorläufigen Insolvenzverwalter ein aufwandsangemessener Zuschlag von 30 % gewährt. Arbeitnehmertätigkeiten:Für die Arbeitnehmertätigkeiten wird ein Zuschlag von 30 % beantragt. Für die Bearbeitung arbeitsrechtlicher Fragen ist dem Verwalter nach § 3 Abs. 1 lit. d) InsVV eine Erhöhung der Regelvergütung zuzubilligen. Eine solche ist gerechtfertigt, wenn die Tätigkeiten die Arbeitsleistung des Insolvenzverwalters erheblich in Anspruch nehmen. Bei Antragstellung beschäftige die Schuldnerin noch rund 90 Mitarbeiter. Es wurden Insolvenzgeldfinanzierungsanträge bei der Agentur für Arbeit gestellt. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat eine virtuelle Betriebsversammlung abgehalten, bei der die Situation und die Möglichkeiten betreffend aller Standorte in englischer Sprache ausführlich erläutert wurden. Zudem mussten eine Vielzahl von arbeitsrechtlichen Einzelfragen geklärt werden. Ein Zuschlag von 30 % ist daher angemessen. Desolates Buchwerk, fehlende administrative Unterstützung, rechtliche Prüfungen: Für die insbesondere mangelnde Daten- und Aktenlage bei der Schuldnerin beantragt der ehemals vorläufige Insolvenzverwalter einen Zuschlag von 20 %. Es war nahezu kein belastbares Daten- und Buchwerk in Bezug auf ihr Personalwesen, Debitoren, Kreditoren, dem allgemeinen Vertragswesen und der Vermögensverwaltung zur Verfügung. Der Vorstand konnte selbst in den meisten Fällen keine unmittelbaren konkreten Antworten auf Anfragen des vorläufigen Insolvenzverwalters geben. Zudem kam erschwerend hinzu, dass die Schuldnerin über keinerlei liquiden Mittel verfügte. Der Mehraufwand wird bei weit über dem Durchschnitt liegenden Aufwand eingeschätzt. Der Zuschlag von 20 % ist daher gerechtfertigt. Abschlag wegen Überschneidungen: Für die möglichen Überschneidungen der einzelnen Zuschlagstatbestände wird ein Abschlag von 10 % antragsgemäß vorgenommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 105 % gerechtfertigt.
Die Veröffentlichung der Bekanntgabe über die Anhörung der Insolvenzgläubigers und des Insolvenzschuldners zum eingereichten Vergütungsantrag vom 03.05.2024 mit beantragten Zuschlägen in Höhe von insgesamt 105 % erfolgte am 10.07.2024. Stellungnahmen binnen der gesetzten Frist bis zum 26.07.2024 sind nicht eingegangen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 19.08.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 1542 IN 1090/22 · WEFRAME AG · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1542 IN 1090/22
- Wirksam am
- 10.07.2024
- Registerbezug
- München, HRB 215237
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
WEFRAME AG, Ria-Burkei-Straße 25, 81249 München, vertreten durch den Vorstand Steinbichler Daniel, geb. Steinbichler
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 215237
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Wellensiek Rechtsanwälte PartG mbB, Unterer Anger 3, 80331 München
Sehr geehrte Damen und Herren,
Die Bekanntgabe über die Anhörung der Insolvenzgläubigers und des Insolvenzschuldners zum eingereichten Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 03.05.2024 mit beantragten Zuschlägen in Höhe von insgesamt 105 % wird hiermit veröffentlicht.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 26.07.2024 (Eingang bei Gericht).
Akteneinsichtsgesuche sind vorab schriftlich bei Gericht zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 04.07.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 1542 IN 1090/22 · WEFRAME AG · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1542 IN 1090/22
- Wirksam am
- 25.09.2023
- Registerbezug
- München, HRB 215237
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
WEFRAME AG, Ria-Burkei-Straße 25, 81249 München, vertreten durch den Vorstand Steinbichler Daniel, geb. Steinbichler
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 215237
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Wellensiek Rechtsanwälte PartG mbB, Unterer Anger 3, 80331 München
Terminsbestimmung:
Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung zur Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerversammlung vom 04.07.2023, wonach der Aufnahme eines Rechtsstreits zur Durchsetzung von anfechtungsrechtlichen Rückgewähransprüchen in Höhe eines Gesamtbetrages von EUR 3.342.288,43 nicht zugestimmt wird.
Ebenfalls wird in der Gläubigerversammlung über die Aufnahme eines Rechtsstreits zur Durchsetzung von Insolvenzanfechtungsansprüchen in Höhe eines Gesamtbetrages von EUR 3.342.288,43 gegenüber der TQ-Group GmbH, 82229 Seefeld, und der TQ-Systems GmbH, 82229 Seefeld, abgestimmt.
Die Gläubigerversammlung stimmt auch darüber ab, dass die Aufnahme des Rechtsstreites auch für die Instanzen Berufung und Revision gilt.
Der Termin wird bestimmt auf
Dienstag, 10.10.2023, 11:00 Uhr
Sitzungssaal 101, 1. Stock, Infanteriestraße 5, 80797 München
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 22.09.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 1542 IN 1090/22 · WEFRAME AG · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1542 IN 1090/22
- Wirksam am
- 13.06.2023
- Registerbezug
- München, HRB 215237
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
WEFRAME AG, Ria-Burkei-Straße 25, 81249 München, vertreten durch den Vorstand Steinbichler Daniel
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 215237
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Wellensiek Rechtsanwälte PartG mbB, Unterer Anger 3, 80331 München
Terminsbestimmung:
- Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung zur Aufnahme eines Rechtsstreits zur Durchsetzung von anfechtungsrechtlichen Rückgewähransprüchen in Höhe eines Gesamtbetrages von 3.342.288,43 EUR und über die Zustimmung der Gläubigerversammlung, dass die Aufnahme des Rechtsstreits auch die Instanzen Berufung und Revision umfasst,
wird bestimmt auf
Dienstag, 04.07.2023, 09:00 Uhr
Sitzungssaal 101, 1. Stock, Infanteriestraße 5, 80797 München
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 12.06.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 215237 HRB 215237: WEFRAME AG, München, Ria-Burkei-Straße 25, 81249 München. Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts München vom 27.06.2022 (Az. 1542 IN 1090/22) das Insolvenzverfahr…
Forderungsprüfung 1542 IN 1090/22 · WEFRAME AG · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1542 IN 1090/22
- Wirksam am
- 29.06.2022
- Registerbezug
- München, HRB 215237
In dem Verfahren über den Antrag d.
WEFRAME AG, Ria-Burkei-Straße 25, 81249 München, vertreten durch den Vorstand Steinbichler Daniel
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 215237
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Wellensiek Rechtsanwälte PartG mbB, Unterer Anger 3, 80331 München
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 27.06.2022 um 15.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Herr Dipl.-Kfm. Dr. Max Liebig
Schäfflerstraße 3, 80333 München
Telefon: +49 (89) 2500 369-0
Telefax: +49 (89) 2500 369-10
Email: kontakt@inso-liebig.de
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 25.07.2022 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Montag, 22.08.2022, 13:00 Uhr,
Sitzungssaal 101, 1. Stock, Infanteriestraße 5, 80797 München
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Montag, 22.08.2022, 13:00 Uhr,
Sitzungssaal 101, 1. Stock, Infanteriestraße 5, 80797 München
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 06.05.2022 beim Insolvenzgericht München eingegangen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 28.06.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 1542 IN 1090/22 · WEFRAME AG · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1542 IN 1090/22
- Wirksam am
- 10.05.2022
- Registerbezug
- München, HRB 215237
In dem Verfahren über den Antrag d.
WEFRAME AG, Ria-Burkei-Straße 25, 81249 München, vertreten durch den Vorstand Steinbichler Daniel, geb. Steinbichler
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 215237
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Wellensiek Rechtsanwälte PartG mbB, Unterer Anger 3, 80331 München, Gz.: MS 115/2022
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 10.05.2022 um 10:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Herr Dr. Max Liebig, Franz-Joseph-Straße 8, 80801 München, Telefon: +49(89)2554870, Telefax: +49(89)25548710, Email: muenchen@jaffe-rae.de.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 10.05.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 215237 HRB 215237: WEFRAME AG, Planegg, Landkreis München, Münchner Str. 2c, 82152 Planegg. Die Hauptversammlung vom 20.8.2021 hat die Änderung des § 1 (Sitz) der Satzung beschlossen. Neuer Sitz: München. Geschäfts…
HRB 215237 HRB 215237: WEFRAME AG, Planegg, Landkreis München, Münchner Str. 2c, 82152 Planegg. Auf Grund der von der Hauptversammlung vom 27.09.2018 erteilten Ermächtigung ist die Erhöhung des Grundkapitals um 1.224,0…
HRB 215237 HRB 215237: WEFRAME AG, Planegg, Landkreis München, Münchner Str. 2c, 82152 Planegg. Auf Grund der von der Hauptversammlung vom 27.09.2018 erteilten Ermächtigung ist die Erhöhung des Grundkapitals um 1.554,0…
HRB 215237 HRB 215237: WEFRAME AG, Planegg, Landkreis München, Münchner Str. 2c, 82152 Planegg. Die Hauptversammlung vom 27.09.2018 hat die Erhöhung des Grundkapitals um 38.851,00 EUR und die Neufassung der Satzung bes…
HRB 215237 HRB 215237: WEFRAME AG, Planegg, Landkreis München, Münchner Str. 2c, 82152 Planegg. Die Hauptversammlung vom 27.09.2018 hat die Erhöhung des Grundkapitals um 38.851,00 EUR und die Neufassung der Satzung bes…
HRB 215237 HRB 215237: WEFRAME AG, Planegg, Landkreis München, Münchner Str. 2c, 82152 Planegg. Die Hauptversammlung vom 27.09.2018 hat die Erhöhung des Grundkapitals um 38.851,00 EUR und die Neufassung der Satzung bes…
HRB 215237 HRB 215237: WEFRAME AG, Planegg, Landkreis München, Münchner Str. 2c, 82152 Planegg. Die Hauptversammlung vom 20.09.2018 hat die Erhöhung des Grundkapitals um 3.000,00 EUR, die Aufhebung eines Genehmigten Ka…
HRB 215237 HRB 215237: WEFRAME AG, Planegg, Landkreis München, Münchner Str. 2c, 82152 Planegg. Die Hauptversammlung vom 04.09.2018 hat die Erhöhung des Grundkapitals um 8.550,00 EUR, die Aufhebung eines Genehmigten Ka…
HRB 215237 HRB 215237: WEFRAME AG, München, Münchner Str. 2c, 82152 Planegg. Die Hauptversammlung vom 26.05.2017 mit Nachtrag vom 05.07.2017 hat die Erhöhung des Grundkapitals um 13.750,00 EUR, die Aufhebung eines Gene…
HRB 215237 HRB 215237: WEFRAME AG, München, Münchner Str. 2c, 82152 Planegg. Auf Grund der von der Hauptversammlung vom 13.05.2016 erteilten Ermächtigung ist die Erhöhung des Grundkapitals um 12.500,00 EUR auf 91.250,0…
HRB 215237 HRB 215237: WEFRAME AG, München, Münchner Str. 2c, 82152 Planegg. Auf Grund der von der Hauptversammlung vom 13.05.2016 erteilten Ermächtigung ist die Erhöhung des Grundkapitals um 10.000,00 EUR auf 78.750,0…
HRB 215237 HRB 215237: WEFRAME AG, München, Prinzregentenplatz 7, c/o ARQIS Rechtsanwälte, 81675 München. Die Hauptversammlung vom 13.05.2016 hat die Erhöhung des Grundkapitals um 18.750,00 EUR, die Schaffung eines Gen…
HRB 215237 HRB 215237: Blitz 14-405 AG, München, Theresienhöhe 30, 80339 München. Die Hauptversammlung vom 20.11.2015 mit Nachtrag vom 04.12.2015 hat die Satzung neu gefasst. Dabei wurde geändert: Firma, Gegenstand. Ne…
HRB 215237 HRB 215237:Blitz 14-405 AG, München, Theresienhöhe 30, 80339 München.Aktiengesellschaft. Satzung vom 24.06.2014. Geschäftsanschrift: Theresienhöhe 30, 80339 München. Gegenstand des Unternehmens: Verwaltung e…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.