HRB 145688

WebToGo GmbH

Amtsgericht München · Bayern

aktuell 13 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: München

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Registerdaten

Sitz
München
Datenstand
2024-03-14
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

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Stand 2024-03-14

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Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

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Registertreffer

Frühere Bezeichnungen und Sitze

Diese früheren Bezeichnungen und Sitze werden vom Handelsregister ohne einzelne Datumsangaben bereitgestellt. Deshalb erscheinen sie getrennt vom datierten Veröffentlichungs-Zeitstrahl.

  1. Blitz 02-289 GmbH München
  2. WebToGo Mobiles Internet GmbH München

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

13
Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 1513 IN 1895/20 · WebToGo GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1513 IN 1895/20
Wirksam am
21.05.2024
Registerbezug
München, HRB 145688
1513 IN 1895/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

WebToGo GmbH, Rosenheimer Straße 139, 81671 München, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Duesing Peter Michael
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 145688
- Schuldnerin -

Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Axel W. Bierbach, Herzog-Heinrich-Str.980336 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 16 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 16 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 18.03.2024.Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 163.671,88 EUR auszugehen. Die Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit er sich damit in erheblichem Umfang befasst hat. Die Vergütung beträgt gem. § 63 Abs. 3 S. 2 InsO regelmäßig 25 % der Regelvergütung, hier also 6.051,76 EUR.Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt hierauf einen Zuschlag von 70 % (insgesamt also 95 % der Regelvergütung). Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen (auch für die vorläufige Verwaltung), wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Maßgeblich für die Bewertung ist grundsätzlich der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand des Verwalters sowie die sich dadurch ergebende Abweichung zum Normalfall, wobei eine Gesamtbetrachtung der Tätigkeit notwendig ist; vgl. BGH, Beschlüsse vom 08.03.2012 - IX ZB 162/11 sowie vom 11.10.2007 - IX ZB 15/07. Dieser Fall ist hier gegeben:
Betriebsfortführung (35 %):
Der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin konnte während des gesamten vorläufigen Insolvenzverfahrens aufrechterhalten werden. Durch den vorläufigen Insolvenzverwalter wurden hierbei umfangreiche Tätigkeiten insbesondere im Bereich der Auftragsanalyse sowie der Liquiditätsplanung ausgeübt, welche im Vergütungsantrag und in den Berichten zum Verfahren ausführlich dargestellt wurden. Eine Betriebsfortführung im vorläufigen Verfahren ist vergütungserhöhend zu bewerten, soweit die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters hierdurch erschwert worden ist, vgl. BGH in ZIP 2006, 1008. Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt vorliegend einen Zuschlag von 35 %. Im Rahmen der im hiesigen Verfahren erfolgten Betriebsfortführung wurde ausweislich der in der Anlage beigefügten Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung allerdings kein Überschuss erwirtschaftet, da die von der Schuldnerin im Rahmen ihrer Neuausrichtung entwickelten Softwareprogramme noch nicht marktreif waren. Eine Reduzierung des als angemessen erachteten Zuschlags um die mittelbare Vergütungserhöhung durch einen etwaigen Überschuss aus der Betriebsfortführung ist daher vorliegend nicht vorzunehmen. Das Gerichtet erachtet den beantragten Zuschlag für angemessen. Arbeitnehmerangelegenheiten (10 %):
Die Schuldnerin beschäftigte zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung noch 11 aktive Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, für welche Betriebsversammlungen durchgeführt und Insolvenzgeld beantragt werden mussten. Zwar handelt es sich bei der Bearbeitung von Arbeitnehmerangelegenheiten für weniger als 20 Mitarbeiter grundsätzlich um eine Regelaufgabe des Insolvenzverwalters. Der vorläufige Insolvenzverwalter trägt jedoch glaubhaft vor, dass aufgrund der Besonderheiten durch das Arbeitsverhältnis mit einem niederländischen Arbeitnehmer und die Umstellung von Kurzarbeit auf Insolvenzgeld im vorliegenden Insolvenzverfahren allerdings erhebliche zusätzliche Tätigkeiten erforderte, die über die Tätigkeiten in einem Normalverfahren wesentlich hinausgingen. Der hier geltend gemachte Zuschlag in Höhe von 10 % wird daher als angemessen erachtet. Der beantragte Zuschlag bezieht sich nur auf diejenigen Tätigkeiten, die durch den Unterzeichner sowie Kollegen und Mitarbeiter der Kanzlei Müller-Heydenreich & Kollegen ausgeführt wurden und nicht auf delegierte Tätigkeiten. Übertragende Sanierung (25 %):
Im Übrigen wurde die Gewährung eines Zuschlages im Zusammenhang mit der Bemühung um eine übertragende Sanierung beantragt, welche zu einem deutlichen Mehraufwand gegenüber einem durchschnittlichen vorläufigen Insolvenzverfahren geführt habe. So seien zunächst 106 potentielle Investoren ermittelt und mit zwei Interessenten auch intensivere Gespräche bis hin zu Kaufvertragsverhandlungen geführt worden. Sanierungsbemühungen des vorläufigen Insolvenzverwalters können notwendig und sinnvoll sein, um das wirtschaftliche Verfahrensergebnis zu sichern bzw. zu verbessern. Stellt ein vorläufiger Insolvenzverwalter solche Bemühungen an und sind diese mit erheblichen Belastungen verbunden, ist dies auch dann durch einen angemessenen Zuschlag zu berücksichtigen, vgl. Graeber/Graeber, InsVV-Online, § 3 InsVV Rn. 317. Der beantragte Zuschlag von 25 % ist daher zuzugestehen.In der Gesamtschau ist daher ein Zuschlag von insgesamt 70 % für die Tätigkeit im vorläufigen Verfahren angemessen. Die Zuschläge werden auf der Grundlage der Regelvergütung des endgültigen Insolvenzverwalters berechnet (BGH, Beschluss vom 04.11.2004 - IX ZB 52/04), wodurch sich eine Gesamtvergütung i.H.v. BETRAG EUR ergibt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 16 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 16 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 17.05.2024

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 145688 HRB 145688: WebToGo GmbH, München, Rosenheimer Straße 139, 81671 München. Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts München vom 01.01.2021 (Az. 1513 IN 1895/20) das Insolvenzver…
HRB 145688: WebToGo GmbH, München, Rosenheimer Straße 139, 81671 München. Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts München vom 01.01.2021 (Az. 1513 IN 1895/20) das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Gesellschaft ist dadurch aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen nach § 65 GmbHG.
Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 1513 IN 1895/20 · WebToGo GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1513 IN 1895/20
Wirksam am
07.01.2021
Registerbezug
München, HRB 145688
1513 IN 1895/20

In dem Verfahren über den Antrag d.

WebToGo GmbH, Rosenheimer Straße 139, 81671 München, vertreten durch den
Geschäftsführer Dr. Duesing Peter Michael
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 145688
- Schuldnerin -
Geschäftszweig/Beschäftigung: Entwicklung und Vetrieb von Software und von
Lösungen für den mobilen Internetzugang ua
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen
Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.01.2021 um 08.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Axel Bierbach
Schwanthalerstrasse 32, 80336 München
Telefon: +49(89)545110
Telefax: +49(89)54511444
Email: info@mhbk.de
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)
bis zum 02.02.2021 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.

Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.

Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten
auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung
über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung
eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung
über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f.
(Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von
Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens,
Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans,
Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen
oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus
freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die
der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll;
wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich
belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig
gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt
oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein
Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162
(Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung
unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei
Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten
Angelegenheiten wird anberaumt auf
Dienstag, 02.03.2021, 09:00 Uhr,
Sitzungssaal 102, 1. Stock, Infanteriestraße 5, Amtsgericht München

Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des
§ 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung
beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Dienstag, 02.03.2021, 09:00 Uhr,
Sitzungssaal 102, 1. Stock, Infanteriestraße 5, Amtsgericht München

Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine
Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem
Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten
(§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem
Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des
Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin;
diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.

Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte
Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1
InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach
dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 23.10.2020 beim Insolvenzgericht München eingegangen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden:
Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im
Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen
Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4
EGInsO).

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 01.01.2021

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 1513 IN 1895/20 · WebToGo GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1513 IN 1895/20
Wirksam am
28.10.2020
Registerbezug
München, HRB 145688
1513 IN 1895/20

In dem Verfahren über den Antrag d.

WebToGo GmbH, Rosenheimer Straße 139, 81671 München, vertreten durch den
Geschäftsführer Dr. Duesing Peter Michael
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 145688
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs.
1 und 2 InsO)
wird am 28.10.2020 um 10:30 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21
Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Axel W.
Bierbach, Schwanthalerstrasse 32, 80336 München, Telefon: +49(89)545110,
Telefax: +49(89)54511444, Email: info@mhbk.de.

wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der
Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam
sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 28.10.2020

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 145688 HRB 145688: WebToGo GmbH, München, Rosenheimer Straße 139, 81671 München. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Abt, Gregor, München, *XX.XX.XXXX.
HRB 145688: WebToGo GmbH, München, Rosenheimer Straße 139, 81671 München. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Abt, Gregor, München, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 145688 HRB 145688: WebToGo GmbH, München, Rosenheimer Straße 139, 81671 München. Die Gesellschafterversammlung vom 21.9.2018 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 37.500,-- Euro und die Änderung des § 3 (Stammkapit…
HRB 145688: WebToGo GmbH, München, Rosenheimer Straße 139, 81671 München. Die Gesellschafterversammlung vom 21.9.2018 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 37.500,-- Euro und die Änderung des § 3 (Stammkapital) der Satzung beschlossen. Neues Stammkapital: 162.500,00 EUR.
Veränderungen
HRB 145688 HRB 145688: WebToGo GmbH, München, Rosenheimer Straße 139, 81671 München. Bestellt: Geschäftsführer: Abt, Gregor, München, *XX.XX.XXXX, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen o…
HRB 145688: WebToGo GmbH, München, Rosenheimer Straße 139, 81671 München. Bestellt: Geschäftsführer: Abt, Gregor, München, *XX.XX.XXXX, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Veränderungen
HRB 145688 HRB 145688: WebToGo GmbH, München, Rosenheimer Straße 139, 81671 München. Prokura erloschen: Krehl, Wolfram, Grafrath, *XX.XX.XXXX; Dr. Lupper, Alfred, Aystetten, *XX.XX.XXXX.
HRB 145688: WebToGo GmbH, München, Rosenheimer Straße 139, 81671 München. Prokura erloschen: Krehl, Wolfram, Grafrath, *XX.XX.XXXX; Dr. Lupper, Alfred, Aystetten, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 145688 WebToGo GmbH, München, Rosenheimer Straße 139, 81671 München. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Krehl, Wolfram, Grafrath, *XX.XX.XXXX.
WebToGo GmbH, München, Rosenheimer Straße 139, 81671 München. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Krehl, Wolfram, Grafrath, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 145688 WebToGo Mobiles Internet GmbH, München, Rosenheimer Straße 139, 81671 München. Die Gesellschafterversammlung vom 06.09.2011 hat die Änderung der §§ 1 (Firma), 15 (Stimmrecht) und 21 (Bekanntmachungen) der Sa…
WebToGo Mobiles Internet GmbH, München, Rosenheimer Straße 139, 81671 München. Die Gesellschafterversammlung vom 06.09.2011 hat die Änderung der §§ 1 (Firma), 15 (Stimmrecht) und 21 (Bekanntmachungen) der Satzung, sowie die Einfügung eines § 10 a (Beirat) in die Satzung beschlossen. Neue Firma: WebToGo GmbH. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Beringer, Daniel Lothar, München, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 145688 WebToGo Mobiles Internet GmbH, München, Rosenheimer Straße 139, 81671 München. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Dr. Lupper, Alfred, Aystetten, *XX.XX.XXXX.
WebToGo Mobiles Internet GmbH, München, Rosenheimer Straße 139, 81671 München. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Dr. Lupper, Alfred, Aystetten, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 145688 WebToGo Mobiles Internet GmbH, München, Oberländerstraße 2a, 81371 München. Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Rosenheimer Straße 139, 81671 München.
WebToGo Mobiles Internet GmbH, München, Oberländerstraße 2a, 81371 München. Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Rosenheimer Straße 139, 81671 München.
Veränderungen
HRB 145688 WebToGo Mobiles Internet GmbH, München (Oberländerstraße 2a, 81371 München). Die Gesellschafterversammlung vom 18.01.2005 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 100.000,00 EUR auf 125.000,00 EUR und die Änder…
WebToGo Mobiles Internet GmbH, München (Oberländerstraße 2a, 81371 München). Die Gesellschafterversammlung vom 18.01.2005 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 100.000,00 EUR auf 125.000,00 EUR und die Änderung des § 3 (Stammkapital) der Satzung beschlossen. Berichtigt Geschäftsführer: Dr. Duesing, Peter Michael, München, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.