HRB 382

webopac-logistics gmbh

Amtsgericht Kempten (Allgäu) · Bayern

aktuell 14 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Kaufbeuren

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Registerdaten

Sitz
Kaufbeuren
Datenstand
2025-01-03
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

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Stand 2025-01-03

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Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

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Registertreffer

Frühere Bezeichnungen und Sitze

Diese früheren Bezeichnungen und Sitze werden vom Handelsregister ohne einzelne Datumsangaben bereitgestellt. Deshalb erscheinen sie getrennt vom datierten Veröffentlichungs-Zeitstrahl.

  1. WEBO PACK GmbH Kaufbeuren
  2. Webopack GmbH Kaufbeuren

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

14
Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung IN 484/18 · webopac-logistics gmbh · Insolvenzgericht Kempten (Allgäu)
Insolvenzgericht
Kempten (Allgäu)
Aktenzeichen
IN 484/18
Wirksam am
09.05.2025
Registerbezug
Kempten (Allgäu), HRB 382
IN 484/18

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der webopac-logistics gmbh, Inter-Logistik-Park 1-3, 87600 Kaufbeuren, findet mit Genehmigung des Amtsgerichts Kempten -Insolvenzgericht- die Schlussverteilung statt.

Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Kempten unter dem Aktenzeichen IN 484/18 niedergelegt worden. Verfügbar sind vorbehaltlich weiterer Masseverbindlichkeiten 558.056,28 € Verteilungsmasse. Zu berücksichtigen sind 1.842.711,96 € Forderungen.

Florian A. Zistler
Rechtsanwalt, Dipl.-Jur. (Univ.)
Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht
-Insolvenzverwalter-

Veröffentlich durch das Amtsgericht Kempten - Insolvenzgericht am 09.05.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Schlusstermin IN 484/18 · webopac-logistics gmbh · Insolvenzgericht Kempten (Allgäu)
Insolvenzgericht
Kempten (Allgäu)
Aktenzeichen
IN 484/18
Wirksam am
23.04.2025
Registerbezug
Kempten (Allgäu), HRB 382
IN 484/18

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

webopac-logistics gmbh, Inter-Logistik-Park 1 - 3, 87600 Kaufbeuren, vertreten durch den Geschäftsführer Bobritz Werner Josef
Registergericht: Amtsgericht Kempten (Allgäu) Register-Nr.: HRB 382
- Schuldnerin -

1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.

Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 17.06.2025
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Kempten (Allgäu) erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 1.842.711,96 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 663.837,61 € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Kempten (Allgäu)
Residenzplatz 4 - 6
87435 Kempten (Allgäu)

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Kempten (Allgäu) - Insolvenzgericht - 22.04.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung IN 484/18 · webopac-logistics gmbh · Insolvenzgericht Kempten (Allgäu)
Insolvenzgericht
Kempten (Allgäu)
Aktenzeichen
IN 484/18
Wirksam am
17.11.2021
Registerbezug
Kempten (Allgäu), HRB 382
IN 484/18

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

webopac-logistics gmbh, Inter-Logistik-Park 1 - 3, 87600 Kaufbeuren, vertreten durch den Geschäftsführer Bobritz Werner Josef, geboren am XX.XX.XXXX, Hanne-Wondrak-Straße 9, 87600 Kaufbeuren
Registergericht: Amtsgericht Kempten (Allgäu) Register-Nr.: HRB 382
- Schuldnerin -

1. Die Prüfung der bis 17.11.2021 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderung (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 193 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 08.12.2021 der Forderungsanmeldung schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.

Amtsgericht Kempten (Allgäu) - Insolvenzgericht - 17.11.2021

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung IN 484/18 · webopac-logistics gmbh · Insolvenzgericht Kempten (Allgäu)
Insolvenzgericht
Kempten (Allgäu)
Aktenzeichen
IN 484/18
Wirksam am
09.09.2021
Registerbezug
Kempten (Allgäu), HRB 382
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

IN 484/18

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

webopac-logistics gmbh, Inter-Logistik-Park 1 - 3, 87600 Kaufbeuren, vertreten durch den Geschäftsführer Bobritz Werner Josef, geboren am XX.XX.XXXX, Hanne-Wondrak-Straße 9, 87600 Kaufbeuren
Registergericht: Amtsgericht Kempten (Allgäu) Register-Nr.: HRB 382
- Schuldnerin -

Die Vergütung und die Auslagen der Angelika Schreiber, Kaminweg 13, 87656 Germaringen, für die Tätigkeit als Mitglied des Gläubigerausschusses wird wie folgt festgesetzt: XXX €.
Die Entnahme der Vergütung aus der Insolvenzmasse wird gestattet bzw. der Insolvenzverwalter zur Auszahlung ermächtigt.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 26.01.2021 und vom 07.09.2021.
Der Insolvenzverwalter wurde hierzu gehört und nahm bereits mit Schriftsatz vom 15.02.2021 ausführlich Stellung.
Mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 12.03.2019 wurde Frau Angelika Schreiber, Germaringen, als Mitglied des Gläubigerausschusses bestellt; das Amt hat sie mit Erklärung vom 14.03.2019 angenommen. Insoweit wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Gemäß § 73 Abs. 1 InsO haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit sowie Anspruch auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit Rechnung zu tragen.

Die beantragte Vergütung ist vorliegend gemäß § 17 InsVV aufgrund der Komplexität des Verfahrens, der rechtlichen Probleme und tatsächlichen Schwierigkeiten einschließlich dem Haftungsrisiko angemessen und gerechtfertigt. Der Zeitaufwand ist nachvollziehbar, die Erhöhung des Stundensatzes zur Abgeltung des quantitativen und qualitativen Aufwandes angezeigt.

Gemäß § 18 Abs. 1 InsVV kann ein Gläubigerausschussmitglied Ersatz der entstandenen Auslagen fordern. Die geltend gemachten Fahrtkosten samt Auslagen (Portokosten und Parkgebühren) sind als erstattungsfähig festzusetzen.

Eine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht nicht, so dass die Festsetzung der gesetzlichen Umsatzsteuer unterbleibt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Kempten (Allgäu)
Residenzplatz 4 - 6
87435 Kempten (Allgäu)

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Kempten (Allgäu) - Insolvenzgericht - 08.09.2021

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung IN 484/18 · webopac-logistics gmbh · Insolvenzgericht Kempten (Allgäu)
Insolvenzgericht
Kempten (Allgäu)
Aktenzeichen
IN 484/18
Wirksam am
06.08.2021
Registerbezug
Kempten (Allgäu), HRB 382
IN 484/18

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

webopac-logistics gmbh, Inter-Logistik-Park 1 - 3, 87600 Kaufbeuren, vertreten durch den Geschäftsführer Bobritz Werner Josef, geboren am XX.XX.XXXX, Hanne-Wondrak-Straße 9, 87600 Kaufbeuren
Registergericht: Amtsgericht Kempten (Allgäu) Register-Nr.: HRB 382
- Schuldnerin -

1. Die Prüfung der bis 06.08.2021 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 190-192 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 27.08.2021 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.

Amtsgericht Kempten (Allgäu) - Insolvenzgericht - 06.08.2021

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung IN 484/18 · webopac-logistics gmbh · Insolvenzgericht Kempten (Allgäu)
Insolvenzgericht
Kempten (Allgäu)
Aktenzeichen
IN 484/18
Wirksam am
06.10.2020
Registerbezug
Kempten (Allgäu), HRB 382
IN 484/18

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

webopac-logistics gmbh, Inter-Logistik-Park 1 - 3, 87600 Kaufbeuren, vertreten
durch den Geschäftsführer Bobritz Werner Josef, geboren am XX.XX.XXXX,
Hanne-Wondrak-Straße 9, 87600 Kaufbeuren
Registergericht: Amtsgericht Kempten (Allgäu) Register-Nr.: HRB 382
- Schuldnerin -

Aufgrund des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 14.12.2017 - IX ZB 65/16 -
erfolgt auszugsweise Veröffentlichung von Beschlusstenor (ohne
Festsetzungsbeträge) und Beschlussbegründung.

Die Vergütung und die Auslagen vorl. Insolvenzverwalters werden wie folgt
festgesetzt:
EUR XXX.

Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird
gestattet.

Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt auf Antrag des
vorläufigen Insolvenzverwalters vom 06.04.2020.
Ausgehend von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden
Vermögenswert von 1.209.610,44 EUR beträgt die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der
Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) XXX EUR (25 % der
Regelvergütung von EUR XXX).
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt hiervon in der Gesamtschau einen
Zuschlag von 145 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die
Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des
vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.

Gegenstand des Unternehmens der Insolvenzschuldnerin ist die Erbringung von
Transport- und Logistikdienstleistungen aller Art, insbesondere das Betreiben
von E-Commerce Marktplätzen in Europa für alle Kategorien des Handels, die
Beschaffung, Lagerung, Kommissionierungsleistungen sowie die Betreuung von
Online-Portalen und IT-Dienstleistungen.

Die vorläufige Insolvenzverwaltung erstreckte sich vom 06.12.2018 bis
28.02.2019, also über einen Zeitraum von knapp 3 Monaten.
Betriebsfortführung: 69,99 % nach Vergleichsrechnung
Der vorläufige Insolvenzverwalter führte in diesem Verfahren den Betrieb über
knapp 3 Monate fort. Hier waren sowohl umfangreiche Zahlungszusagen,
Vorkassevereinbarungen bzw. Rahmenverträge mit den Vertragspartnern zur
Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs abzuschließen als auch umfangreiche
Verhandlungen mit Drittschuldnern, die teilweise anwaltlich vertreten waren,
erforderlich, damit die bestehenden Dauerverträge aufrechterhalten bleiben
konnten. Nachdem die Schuldnerin auch für die Erfüllung der rechtzeitigen und
ordnungsgemäßen Auslieferung von Aktionswaren an Discounter, Onlineriesen etc.
verantwortlich war, hatten die Kunden im Falle von Fehlleistungen der
Schuldnerin enorme Schadensersatzleistungen dieser Vertragspartner zu
befürchten. Der gesamte Zahlungsverkehr erfolgte über die vorläufige
Insolvenzverwaltung, es waren insgesamt 15 Konten und 2 Kassen zu führen.
Mit der Auslieferung von Kundenwaren waren zahlreiche, auch ausländische
Transportunternehmen, beauftragt. Es waren aufwändige Verhandlungen mit den
Vertragspartnern, die teilweise auch anwaltlich vertreten waren, erforderlich,
um den Geschäftsbetrieb aufrechterhalten zu können, nachdem diese mit der
teilweisen Umkehr der Transporte und der Geltendmachung von
Speditionspfandrechten drohten. Nicht sämtliche Touren konnten über die
Vertragspartner abgewickelt werden, so dass eine Frachtbörse in Anspruch
genommen wurde, über die täglich neue Vertragspartner hinzukamen. Diese galt es
über die Insolvenzsituation und die Rahmenbedingungen aufzuklären.
Erschwernisse haben sich dadurch ergeben, dass die Frachtbörse für die
Schuldnerin den Zugang sperrte, nachdem es zu Beschwerden von Frachtführern
kam. Es waren aufwändige Verhandlungen mit der Frachtbörse erforderlich, um
deren Dienstleistungen weiter nutzen zu können. In der Folge sperrte die
Frachtbörse den Zugang jedoch endgültig, so dass die Fahrten jeweils
ausgeschrieben werden mussten und dadurch erheblicher Mehraufwand entstand.
Nicht gesondert zuschlagsfähig, sondern im Rahmen der Betriebsfortführung zu
berücksichtigen ist die vom Verwalter angeführte Position "erhebliche
Belastungen mit durch arbeitsrechtliche Fragen, Insolvenzgeld". Bei
Antragstellung bestanden 44 Arbeits-, davon 10 Ausbildungsverhältnisse. Diese
Tätigkeiten erforderten Mehraufwand, der jedoch im Rahmen des zuzubilligenden
Zuschlags für die Betriebsfortführung zu berücksichtigen ist. Besondere
Erschwernisse durch besondere arbeitsrechtliche Fragen sind hier nicht
ersichtlich. Regelmäßige Arbeitgeberpflichten im Rahmen von Kündigungen, die
Bearbeitung von Lohnabrechnungen, Arbeitsbescheinigungen etc. zählen zu den
Regelaufgaben und wirken sich in diesem Fall nur zuschlagserhöhend durch die
Anzahl der Mitarbeiter aus, vgl. hierzu auch Anm. 41 und 42 zu § 3 InsVV in
Haameyer/Mock, 5. Aufl. Ebenso verhält es sich mit den Arbeiten zur
Insolvenzgeldvorfinanzierung, diese gehören zu den Regelaufgaben des
Verwalters, vgl.hierzu Anm. 44 zu § 3 InsVV. Auch die Erschwernis durch die
eigenständigen Betriebsteile ist im Rahmen des Zuschlags für die
Betriebsfortführung zu würdigen. Weiter gehört hierher der Punkt "besondere
rechtliche Themen". Es wurden hier mit der Vermieterin des von der Schuldnerin
gemieteten Objekts umfangreiche, schwierige Verhandlungen geführt, die
letztendlich zu einer wesentlichen Reduzierung des Mietzinses führten. Im
Rahmen der Betriebsfortführung zu behandeln ist auch der vom vorl.
Insolvenzverwalter zuschlagsbegründend aufgeführte Buchhaltungsaufwand,
insbesondere im Hinblick darauf, dass es sich bei dem von der Schuldnerin
verwendeten Programm um eine Nischensoftware handelt und keine problemlose
Einspielung der Daten ohne aufwändige Nachbearbeitung in das Buchhaltungssystem
der Insolvenzverwaltung erfolgen konnte. Insgesamt betrachtet erscheint für die
Betriebsfortführung ein Zuschlag von 75 % angemessen, wobei hier aufgrund der
Masseerhöhung durch die Betriebsfortführung noch die Vergleichsrechnung
durchzuführen ist.
.....
Der Zuschlag für die Betriebsfortführung ist auf 69,99 % zu kürzen.

Zollager: 15 %
Erheblicher Verwaltungsaufwand entstand durch das private Zollager, das bei der
Schuldnerin eingerichtet ist. Hier wird unverzollte Ware der Kunden gelagert
und die Verzollung für die Kunden abgewickelt und verauslagt. Es waren
regelmäßige Bestandskontrollen durchzuführen, Aufzeichnungen zu machen, in
denen sämtliche Warenbewegungen dokumentiert werden müs-
sen. Weiter war eine enge Abstimmung mit den Zollbehörden erforderlich. Neben
dem erhöhten Verwaltungsaufwand bestand daneben auch ein erhöhtes
Haftungsrisiko, das zu würdigen ist. Der vom Verwalter angesetzte Zuschlag
erscheint angemessen.

Sanierungsbemühungen: 25 %
Der M&A Prozess erfolgte in ständiger Abstimmung mit einem beauftragten
Dienstleister und der Geschäftsführung der Schuldnerin. Die
Geschäftsunterlagen, Umsatzzahlen etc. wurden zusammengestellt, ein Exposé zur
Ausschreibung erstellt. Ein Datenraum wurde eingerichtet, befüllt und mit der
Geschäftsführung ein Teaser und weitere Unterlagen zur Erläuterung des
Geschäftsmodells erarbeitet. Die Arbeiten erfolgten unter enormem Zeitdruck,
nachdem von Seiten der Vermieterin nur ein kurzes Zeitfenster verhandelt werden
konnte und die Verunsicherung der Vertragspartner und Mitarbeiter im Zuge der
Insolvenz groß war. Vor diesem Hintergrund war sicherzustellen, dass die
Ausschreibung mit Due Diligence Prüfung der Investoren weitestgehend vor
Insolvenzeröffnung abgeschlossen werden konnte. Es wurden über 10.000
Informationsschreiben an mögliche Interessenten im In- und Ausland geschickt,
letztendlich konnten 30 Interessenten gewonnen werden, die sich näher mit dem
Erwerb der Schuldnerin befassten. Es fanden in der Folge mehrere Ortstermine im
Unternehmen und Telefonkonferenzen statt, drei Gebote wurden schlussendlich
abgegeben, der Unternehmenskaufvertrag wurde nach Insolvenzeröffnung
verhandelt. Für die Sanierungsbemühungen und den erheblichen Aufwand des
Insolvenzverwalterbüros erscheint hier auch neben Einschaltung eines
Dienstleisters ein Zuschlag von 25 % angemessen.

Aus- und Absonderungsrechte: 25 %
Dem Geschäftsmodell der Schuldnerin ist immanent, dass in großem Umfang Waren
Dritter im Hochregallager und Kleinteilelager eingelagert, zusammengestellt und
versendet wurden. Dies machte Sicherstellung der ordnungsgemäßen Erfassung und
richtige Zuordnung der Güter in weitaus größerem Umfang als in
durchschnittlichen Verfahren erforderlich. Viele Kunden mussten überzeugt
werden, dass die Einlagerung insolvenzsicher ist und sie die Waren im Falle der
Betriebseinstellung zeitnah ausgesondert erhalten können bzw. mussten sie
überzeugt werden, auch neue Ware einzulagern. Die Forderungen waren an eine
Bank im Wege der Globalzession zediert. Zum Erhalt der Liquidität für die
Betriebsfortführung fanden umfangreiche Verhandlungen mit der
Sicherungsgläubigerin statt. Insgesamt erscheint hier ein Zuschlag von 25 %
angemessen.

Datenschutz: 5%
Die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben erforderte hier erhöhten
Bearbeitungsaufwand, da bedingt durch das Geschäftsmodell der Schuldnerin
umfangreiche personenbezogene Daten verwendet werden und aufgrund der
Vorschriften der DSGVO erhöhte Sorgfalts- und Prüfungspflichten, die über das
übliche Maß hinausgehen, bestehen. Nach Prüfung durch einen eingeschalteten
Dienstleister/Spezialisten auf diesem Fachgebiet ergaben sich Beanstandungen,
deren Behebung noch einen erheblichen Bearbeitungsaufwand des
Insolvenzverwalterbüros auslöste. Ein Zuschlag von 5 % erscheint hier
angemessen.

Auslandsbezug: 10%
Die Schuldnerin hat Debitoren und Kreditoren in ganz Europa. Zur Sicherstellung
der Fortsetzung der Geschäftsbeziehungen zu ausländischen Kunden, Lieferanten
und Dienstleistern waren umfangreiche schriftliche Korrespondenz sowie eine
Vielzahl von Telefonaten in englischer und italienischer Sprache zu führen.
Insbesondere die ersten Wochen galt es, Telefonate mit polnischen Frachtführern
in englischer Sprache zu führen, was die Insolvenzverwaltung in erheblichem
Maße in Anspruch nahm.

Hohe Anzahl Verfahrensbeteiligter: 10%
Zusätzliche Belastung bzw. über das übliche Maß hinausgehenden Arbeitsaufwand
bedeutete hier die hohe Anzahl von 275 Gläubigern und 200 Drittschuldnern.

Aufgrund von Überschneidungen der einzelnen Zuschlagstatbestände, die nicht
klar von einander abgrenzbar sind, erscheint dem Gericht in der Gesamtschau ein
Zuschlag von 130 % angemessen.

An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der
Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter
Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Es wurden besondere Kosten gem. § 4 Abs. 2 InsVV berücksichtigt; hierbei
handelt es sich um die Auslagen, die dem vorläufigen Insolvenzverwalter für die
Zustellungen im Auftrag des Gerichts gem. § 8 Abs. 3 InsO entstanden sind.
Die Umsatzsteuer war in der bei Insolvenzeröffnung gültigen Höhe von 19 % gem.
§ 7 InsVV hinzuzusetzen.

Amtsgericht Kempten (Allgäu) - Insolvenzgericht - 28.09.2020

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung IN 484/18 · webopac-logistics gmbh · Insolvenzgericht Kempten (Allgäu)
Insolvenzgericht
Kempten (Allgäu)
Aktenzeichen
IN 484/18
Wirksam am
10.12.2019
Registerbezug
Kempten (Allgäu), HRB 382
IN 484/18

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

webopac-logistics gmbh, Inter-Logistik-Park 1 - 3, 87600 Kaufbeuren, vertreten
durch den Geschäftsführer Bobritz Werner Josef, geboren am XX.XX.XXXX,
Hanne-Wondrak-Straße 9, 87600 Kaufbeuren
Registergericht: Amtsgericht Kempten (Allgäu) Register-Nr.: HRB 382
- Schuldnerin -

1. Die Prüfung der bis 09.12.2019 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen
Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 30.12.2019 den
Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine
Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht
der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.

Amtsgericht Kempten (Allgäu) - Insolvenzgericht - 09.12.2019

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 382 HRB 382: webopac-logistics gmbh, Kaufbeuren, Inter-Logistik-Park 1 - 3, 87600 Kaufbeuren. Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) vom 01.03.2019 (Az. IN 484/1…
HRB 382: webopac-logistics gmbh, Kaufbeuren, Inter-Logistik-Park 1 - 3, 87600 Kaufbeuren. Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) vom 01.03.2019 (Az. IN 484/18) das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Gesellschaft ist dadurch aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen nach § 65 GmbHG.
Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung IN 484/18 · webopac-logistics gmbh · Insolvenzgericht Kempten (Allgäu)
Insolvenzgericht
Kempten (Allgäu)
Aktenzeichen
IN 484/18
Wirksam am
01.03.2019
Registerbezug
Kempten (Allgäu), HRB 382
IN 484/18

In dem Verfahren über den Antrag d.

webopac-logistics gmbh, Inter-Logistik-Park 1 - 3, 87600 Kaufbeuren, vertreten
durch den Geschäftsführer Bobritz Werner Josef, geboren am XX.XX.XXXX,
Hanne-Wondrak-Straße 9, 87600 Kaufbeuren
Registergericht: Amtsgericht Kempten (Allgäu) Register-Nr.: HRB 382
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ECOVIS L + C Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Osterhofener Straße
10/III, 93055 Regensburg, Gz.: 02702-18
Geschäftszweig: Erbringung von Transport- und Logistikleistungen
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen
Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.03.2019 um 09.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Florian Zistler
Residenzplatz 1, 87435 Kempten (Allgäu)
Telefon: +49(831)20691850
Telefax: +49(831)20691859
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)
bis zum 02.05.2019 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.

Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.

Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten
auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung
über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung
eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung
über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f.
(Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von
Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens,
Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans,
Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen
oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus
freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die
der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll;
wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich
belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig
gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt
oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein
Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162
(Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung
unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei
Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten
Angelegenheiten wird anberaumt auf
Donnerstag, 23.05.2019, 09:30 Uhr,
Sitzungssaal 157, 1. OG, Residenzplatz 4 - 6, Amtsgericht Kempten (Allgäu)

Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des
§ 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung
beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Donnerstag, 23.05.2019, 09:30 Uhr,
Sitzungssaal 157, 1. OG, Residenzplatz 4 - 6, Amtsgericht Kempten (Allgäu)

Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine
Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem
Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten
(§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Gemäß § 149 Abs. 1 S. 2 InsO wird angeordnet, dass Wertpapiere und
Kostbarkeiten bei einem Kreditinstitut im Sinne des § 1807 Abs. 1 Nr. 5 BGB zu
hinterlegen sind, ferner, dass vorhandenes Geld auf einem Insolvenzkonto dort
anzulegen ist.
9. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem
Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des
Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin;
diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.

Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
10. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte
Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1
InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach
dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 06.12.2018 beim Insolvenzgericht Kempten (Allgäu)
eingegangen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Kempten (Allgäu)
Residenzplatz 4 - 6
87435 Kempten (Allgäu)

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Kempten (Allgäu) - Insolvenzgericht - 01.03.2019

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung IN 484/18 · webopac-logistics gmbh · Insolvenzgericht Kempten (Allgäu)
Insolvenzgericht
Kempten (Allgäu)
Aktenzeichen
IN 484/18
Wirksam am
06.12.2018
Registerbezug
Kempten (Allgäu), HRB 382
IN 484/18

In dem Verfahren über den Antrag d.

webopac-logistics gmbh, Inter-Logistik-Park 1 - 3, 87600 Kaufbeuren, vertreten
durch den Geschäftsführer Bobritz Werner Josef, geboren am XX.XX.XXXX,
Hanne-Wondrak-Straße 9, 87600 Kaufbeuren
Registergericht: Amtsgericht Kempten (Allgäu) Register-Nr.: HRB 382
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ECOVIS L + C Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Osterhofener Straße
10/III, 93055 Regensburg, Gz.: 02702-18

auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs.
1 und 2 InsO)
wird am 06.12.2018 um 15:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21
Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Florian Zistler,
Residenzplatz 1, 87435 Kempten (Allgäu), Telefon: +49(831)20691850, Telefax:
+49(831)20691859.

wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der
Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam
sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Kempten (Allgäu)
Residenzplatz 4 - 6
87435 Kempten (Allgäu)

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Kempten (Allgäu) - Insolvenzgericht - 06.12.2018

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
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Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.