HRB 2463

Weber Textilveredelungs-GmbH

Amtsgericht Coburg · Bayern

aktuell 12 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Michelau -OT Schwürbitz

Eine vollständige Geschäftsanschrift ist hier derzeit noch nicht verfügbar.

Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.

Registerdaten

Sitz
Michelau -OT Schwürbitz
Datenstand
2025-01-02
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

Verfügbare Registerinformationen

Stand 2025-01-02

Diese Übersicht zeigt ausschließlich Registerdokumente und Angaben, die in unserem lokalen Archiv vorliegen.

CD lokal vorhanden

Chronologischer Auszug

Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.

Abrufstand 2024-03-26 Chronologischen Auszug ansehen
DK lokal vorhanden

Dokumentenansicht

Archivierte Satzungen, Anmeldungen und weitere Dokumente aus dem Registerordner.

1 archivierte Dokumente Dokumente ansehen
VÖ lokal vorhanden

Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

Zum Zeitstrahl

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

12
Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzplan IN 179/21 · Weber Textilveredelungs-GmbH · Insolvenzgericht Coburg
Insolvenzgericht
Coburg
Aktenzeichen
IN 179/21
Wirksam am
11.12.2025
Registerbezug
Coburg, HRB 2463
IN 179/21

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Weber Textilveredelungs-GmbH, Marktzeulner Straße 13, 96247 Michelau, vertreten durch den Geschäftsführer Bergler Jan Andre
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRB 2463
- Schuldnerin -

Das Verfahren wird nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans mit Wirkung zum 31.12.2025, 24:00 Uhr, aufgehoben.
Die Erfüllung des Insolvenzplans wird überwacht gem. § 260 Abs. 2 InsO.
Das Amt des Sachwalters besteht insoweit fort (§ 261 Abs. 1 S. 2 InsO).
Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 09.12.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung IN 179/21 · Weber Textilveredelungs-GmbH · Insolvenzgericht Coburg
Insolvenzgericht
Coburg
Aktenzeichen
IN 179/21
Wirksam am
19.11.2025
Registerbezug
Coburg, HRB 2463
IN 179/21

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Weber Textilveredelungs-GmbH, Marktzeulner Straße 13, 96247 Michelau, vertreten durch den Geschäftsführer Bergler Jan Andre
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRB 2463
- Schuldnerin -

Beschluss:

Der Insolvenzverwalter hat die Festsetzung der Vergütung für seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter im vorbezeichneten Insolvenzverfahren beantragt.
Die Vergütungsanträge können von berechtigten Beteiligten bis zum 03.12.2025 auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Einwendungen und Anträge hierzu sind bis zum Ablauf dieser Frist in Schriftform beim Amtsgericht Coburg einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Coburg zu erklären.

Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 19.11.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzplan IN 179/21 · Weber Textilveredelungs-GmbH · Insolvenzgericht Coburg
Insolvenzgericht
Coburg
Aktenzeichen
IN 179/21
Wirksam am
12.06.2025
Registerbezug
Coburg, HRB 2463
IN 179/21

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Weber Textilveredelungs-GmbH, Marktzeulner Straße 13, 96247 Michelau, vertreten durch den Geschäftsführer Bergler Jan Andre
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRB 2463
- Schuldnerin -

Terminsbestimmung:
Termin zur Erörterung des vom Insolvenzverwalter vorgelegten Insolvenzplans in der Fassung vom 20.05.2025 und der Stimmrechte der Gläubiger sowie zur Abstimmung über den Insolvenzplan
wird bestimmt auf
Mittwoch, 16.07.2025, 11:00 Uhr
Sitzungssaal 356, 3. Stock, Heiligkreuzstr. 22, 96450 Coburg

Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können der vollständige Insolvenzplan vom 20.05.2025 und die eingegangenen Stellungnahmen eingesehen werden.

Wenn und soweit einzelne Regelungen des Insolvenzplans nach Erörterung im Termin inhaltlich geändert werden, wird auch in diesem Fall in demselben Termin über den geänderten Insolvenzplan sogleich abgestimmt.

Gleichzeitig wird in dem Termin über den Verzicht auf eine gesonderte Gläubigerversammlung zur Abnahme der Schlussrechnung abgestimmt.

Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, die absonderungsberechtigten Gläubiger, der Insolvenzverwalter und die Schuldnerin werden zum vorgenannten Termin besonders geladen. Mit der Ladung der Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, und der absonderungsberechtigten Gläubiger wird ein Abdruck der Zusammenfassung des Plans übersandt.

Die sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung des Plans ist nur zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen und gegen den Plan gestimmt hat.

Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 12.06.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung IN 179/21 · Weber Textilveredelungs-GmbH · Insolvenzgericht Coburg
Insolvenzgericht
Coburg
Aktenzeichen
IN 179/21
Wirksam am
26.06.2023
Registerbezug
Coburg, HRB 2463
IN 179/21

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Weber Textilveredelungs-GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Bergler Gerhard, geboren am XX.XX.XXXX und Bergler Jan Andre, geboren am XX.XX.XXXX, Marktzeulner Straße 13, 96247 Michelau
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRB 2463
- Schuldnerin -

1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 21.07.2023 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.

Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 23.06.2023

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung IN 179/21 · Weber Textilveredelungs-GmbH · Insolvenzgericht Coburg
Insolvenzgericht
Coburg
Aktenzeichen
IN 179/21
Wirksam am
24.05.2022
Registerbezug
Coburg, HRB 2463
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

IN 179/21

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Weber Textilveredelungs-GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Bergler Gerhard, geboren am XX.XX.XXXX und Bergler Jan Andre, geboren am XX.XX.XXXX, Marktzeulner Straße 13, 96247 Michelau
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRB 2463
- Schuldnerin -

(Es erfolgt eine auszugsweise Veröffentlichung von Tenor (ohne Festsetzungsbeträge) und Beschlussbegründung:)

Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Volker Reinhardt, Bahnhofstraße 34, 96450 Coburg, für die Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter werden wie folgt festgesetzt:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen

Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.

Gründe
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt auf Antrag des vorläufigen Sachwalters vom 20.01.2022 und 18.05.2022.

Gemäß § 10 InsVV erfolgt die Berechnung der Vergütung eines Sachwalters grundsätzlich wie bei der Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters, soweit in den §§ 11 bis 13 InsVV nichts anderes bestimmt ist.

Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Sachwalters ist gemäß § 12a InsVV der Wert des Vermögens, auf das sich die Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckte.

Aus- und Absonderungsrechte werden in der Berechnungsgrundlage berücksichtigt, soweit sich der vorläufige Sachwalter in erheblichem Umfang hiermit befasst hat. Eine besondere Befassung wurde hinsichtlich der Fremdrechte an den Fahrzeugen, Altforderungen, fertigen Erzeugnissen und Bankguthaben durch den vorläufigen Sachwalter ausreichend dargelegt, so dass eine Einbeziehung in die Berechnungsgrundlage möglich war.

Für die Betriebsfortführung im Eröffnungsverfahren wurde lediglich der erzielte Überschuss gem. § 4 Abs. 2 Nr. 4b) InsVV aufgenommen.

Bei der Festsetzung der Vergütung war sonach von einem der Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 623.194,41 EUR auszugehen.

Gemäß § 12a Abs. 1 InsVV beträgt die Vergütung des vorläufigen Sachwalters 25 % der Vergütung eines Sachwalters.

Die Vergütung war daher gemäß §§ 12a Abs. 1, 12 Abs. 1, 2 Abs. 1 InsVV in Höhe von xxx EUR (25 % von xxx EUR) festzusetzen.

Der Sachverwalter beantragte bezogen auf die Regelvergütung eines Sachwalters einen Zuschlag in Höhe 44,62 %. Auf die ausführliche Begründung im Vergütungsfestsetzungsantrag wird Bezug genommen.

Nach § 3 Abs. 1 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Sachwalters dies erfordern.

Bei der Bemessung der dem vorläufigen Sachwalter zustehenden Zuschläge sind alle Tätigkeiten, die dem Sachwalter durch Gesetz oder durch Beschluss wirksam übertragen worden sind, zu berücksichtigen. Nach § 274 Abs. 2 InsO hat der Sachwalter insbesondere die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu prüfen und die Geschäftsführung zu überwachen. Eigene Eingriffs- oder Sicherungsbefugnisse stehen dem vorläufigen Sachwalter jedoch nicht zu.

Der vorläufige Sachwalter führte aus, dass für die Überwachungs- und Mitwirkungsfunktion im Rahmen der Betriebsfortführung ein Zuschlag in Höhe von 40 % gerechtfertigt sei.

Grundsätzlich stellt die Unternehmensfortführung im Eigenverwaltungsverfahren den Regelfall dar. Dennoch ist die Überwachung und Begleitung der Geschäftsführung bei der Unternehmensfortführung mit Mehrbelastungen verbunden, die durch einen entsprechenden Zuschlag zu vergüten sind. Aufgrund der Ausführungen des Sachwalters war der Zuschlag in Höhe von 40 % angemessen.

Da sich das Ergebnis der Betriebsfortführung in der Berechnungsgrundlage bereits auf die Vergütung des vorläufigen Sachwalters ausgewirkt hat, war eine Vergleichsberechnung vorzunehmen. Der vorläufige Sachwalter reduzierte den geltend gemachten Zuschlag auf 32,12 %.

Ein weiterer Zuschlag konnte für das Aushandeln besonderer Vereinbarungen gewährt werden. Der vorläufige Sachwalter führte hierbei insbesondere Verhandlungen bezüglich der zu leistenden Nutzungsentschädigungen für die Betriebsimmobilie und den Fuhrpark, schloss eine Abrechnungsvereinbarung hinsichtlich der Globalzession und prüfte die Aufnahme eines Massekredits.

Grundsätzlich soll der vorläufige Sachwalter die Schuldnerin beratend begleiten und sich in die Wahrnehmung erforderlicher Aufgaben einbinden lassen. Der beantragte Zuschlag in Höhe von 12,5 % erscheint daher gerechtfertigt.

Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 175,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.

Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Coburg vom 07.04.2022 wurden die Verfahrensbeteiligten zu dem Antrag des vorläufigen Sachwalters angehört. Innerhalb der gesetzten Frist wurden keine Einwendungen gegen die Vergütungsfestsetzung erhoben.

Dem Antrag des vorläufigen Sachwalters war daher im obigen Umfang zu entsprechen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 23.05.2022

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung IN 179/21 · Weber Textilveredelungs-GmbH · Insolvenzgericht Coburg
Insolvenzgericht
Coburg
Aktenzeichen
IN 179/21
Wirksam am
07.04.2022
Registerbezug
Coburg, HRB 2463
IN 179/21

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Weber Textilveredelungs-GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Bergler Gerhard, geboren am XX.XX.XXXX und Bergler Jan Andre, geboren am XX.XX.XXXX, Marktzeulner Straße 13, 96247 Michelau
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRB 2463
- Schuldnerin -

Beschluss:

Der vorläufige Sachwalter hat die Festsetzung seiner Vergütung für seine Tätigkeiten im vorliegenden vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren beantragt. Der Vergütungsantrag kann von berechtigten Beteiligten bis zum 05.05.2022 auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingesehen werden. Anträge und Stellungnahmen hierzu können bis zum Ablauf eben dieser Frist beim Insolvenzgericht Coburg eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Insolvenzgericht Coburg erklärt werden.

Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 07.04.2022

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 2463 HRB 2463: Weber Textilveredelungs-GmbH, Michelau -OT Schwürbitz, Marktzeulner Str. 13, 96247 Michelau -OT Schwürbitz. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Bergler, Gerhard, Michelau-Schwürbitz, *XX.XX.XXXX.
HRB 2463: Weber Textilveredelungs-GmbH, Michelau -OT Schwürbitz, Marktzeulner Str. 13, 96247 Michelau -OT Schwürbitz. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Bergler, Gerhard, Michelau-Schwürbitz, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 2463 HRB 2463: Weber Textilveredelungs-GmbH, Michelau -OT Schwürbitz, Marktzeulner Str. 13, 96247 Michelau -OT Schwürbitz. Der Insolvenzverwalter hat am 09.12.2021 mitgeteilt, ab dem 01.01.2022 zum satzungsmäßige…
HRB 2463: Weber Textilveredelungs-GmbH, Michelau -OT Schwürbitz, Marktzeulner Str. 13, 96247 Michelau -OT Schwürbitz. Der Insolvenzverwalter hat am 09.12.2021 mitgeteilt, ab dem 01.01.2022 zum satzungsmäßigen Geschäftsjahr, beginnend jeweils am 01. Januar eines Jahres und endend jeweils am 31. Dezember eines Jahres, zurückzukehren.
Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzplan IN 179/21 · Weber Textilveredelungs-GmbH · Insolvenzgericht Coburg
Insolvenzgericht
Coburg
Aktenzeichen
IN 179/21
Wirksam am
06.12.2021
Registerbezug
Coburg, HRB 2463
IN 179/21

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Weber Textilveredelungs-GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Bergler Gerhard, geboren am XX.XX.XXXX und Bergler Jan Andre, geboren am XX.XX.XXXX, Marktzeulner Straße 13, 96247 Michelau
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRB 2463
- Schuldnerin -

Beschluss:

Die Tagesordnungspunkte zur Beschlussfassung in der Gläubigerversammlung am 16.12.2021 werden wie folgt erweitert:
1. Vorläufige Fortführung des Geschäftsbetriebes bei positiver Liquiditätsplanung, § 157 InsO
2. Einstellung des Geschäftsbetriebs im Falle einer negativen Liquiditätsplanung ohne gesonderte Einberufung einer erneuten Gläubigerversammlung, § 157 InsO.
3. Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplanes, § 157 InsO
4. Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Verwalters, hier Zustimmung zum Verkauf des Anlagevermögens mindestens in Höhe der Zerschlagungswerte im Falle der Einstellung des Geschäftsbetriebes, § 160 Abs. 2 Nr. 1 InsO.
5. Zustimmung zur Betriebsveräußerung im Ganzen mindestens in Höhe der Zerschlagungswerte, § 163 Abs. 1 InsO
6. Zustimmung zur Aussetzung der Fortsetzung der Verwertung und Verteilung zur Durchführung eines Insolvenzplanes § 233 InsO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind ab 01.01.2022 als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 06.12.2021

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 2463 HRB 2463: Weber Textilveredelungs-GmbH, Michelau -OT Schwürbitz, Marktzeulner Str. 13, 96247 Michelau -OT Schwürbitz. Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts Coburg vom 01.10.…
HRB 2463: Weber Textilveredelungs-GmbH, Michelau -OT Schwürbitz, Marktzeulner Str. 13, 96247 Michelau -OT Schwürbitz. Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts Coburg vom 01.10.2021 (Az. IN 179/21) das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Gesellschaft ist dadurch aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen nach § 65 GmbHG.
Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung IN 179/21 · Weber Textilveredelungs-GmbH · Insolvenzgericht Coburg
Insolvenzgericht
Coburg
Aktenzeichen
IN 179/21
Wirksam am
01.10.2021
Registerbezug
Coburg, HRB 2463
IN 179/21

In dem Verfahren über den Antrag d.

Weber Textilveredelungs-GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Bergler Gerhard, geboren am XX.XX.XXXX und Bergler Jan Andre, geboren am XX.XX.XXXX, Marktzeulner Straße 13, 96247 Michelau
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRB 2463
- Schuldnerin -

Geschäftszweig/Beschäftigung: Veredelung von Textilien aller Art, ebenso Durchführung aller damit zusammenhängenden Geschäfte oder Handlungen.

auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.10.2021 um 08.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Volker Reinhardt
Bahnhofstraße 34, 96450 Coburg
Telefon: +49(9561)8834-70
Telefax: +49(9561)8834-75
Email: coburg@reinhardt-insolvenzverwalter.de
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 05.11.2021 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.

Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.

Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Donnerstag, 16.12.2021, 09:30 Uhr,
Sitzungssaal 356, 3. Stock, Heiligkreuzstr. 22, Amtsgericht Coburg

Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Donnerstag, 16.12.2021, 09:30 Uhr,
Sitzungssaal 356, 3. Stock, Heiligkreuzstr. 22, Amtsgericht Coburg

Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.

Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
10. Die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung wird am 01.10.2021 um 08:00 Uhr aufgehoben.

Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 30.07.2021 beim Insolvenzgericht Coburg eingegangen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 01.10.2021

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 2463 Weber Textilveredelungs-GmbH, Michelau -OT Schwürbitz, Marktzeulner Str. 13, 96247 Michelau -OT Schwürbitz. Bestellt: Geschäftsführer: Bergler, Jan André, Michelau, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; …
Weber Textilveredelungs-GmbH, Michelau -OT Schwürbitz, Marktzeulner Str. 13, 96247 Michelau -OT Schwürbitz. Bestellt: Geschäftsführer: Bergler, Jan André, Michelau, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.