HRB 20594

Wayand Aktiengesellschaft

Amtsgericht Bad Kreuznach · Rheinland-Pfalz

aktuell 22 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Langenfelder Straße 5, 55743 Idar-Oberstein

Geschäftsanschrift aus dem Handelsregister

Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.

Registerdaten

Sitz
Idar-Oberstein
Rechtsform
Aktiengesellschaft
Letzte Eintragung
08.03.2019
Datenstand
2025-02-05
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

Leitung und Vertretung

Vollständige Registerinformationen
Vorstandsvorsitzende(r)

Brigitte Flaß-Wolf

Maisborn

vertretungsberechtigt gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen
Vorstand

Thomas Treger

Bendorf/Rhein

vertretungsberechtigt gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen
Allgemeine Vertretungsregelung
  • Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt es die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.

Geschäftsanschrift

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Handelsregister

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Stand 2026-04-13

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Veröffentlichungen

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Zum Zeitstrahl
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Registerinformationen

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Gegenstand des Unternehmens

Die Herstellung und der Vertrieb von Kunststofferzeugnissen aller Art.

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

22
Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 10 IN 41/18 · Wayand AG · Insolvenzgericht Idar-Oberstein
Insolvenzgericht
Idar-Oberstein
Aktenzeichen
10 IN 41/18
Wirksam am
29.07.2025
Registerbezug
Bad Kreuznach, HRB 20594
- 10 IN 41/18 -
Amtsgericht Idar-Oberstein, 29.07.2025

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wayand Aktiengesellschaft, Lan-
genfelder Straße 5, 55743 Idar-Oberstein, soll eine Abschlagsverteilung gem. § 187
Abs. 2 InsO erfolgen. Zur Verteilung stehen 8.000.000,00 € zur Verfügung. Zu berück-
sichtigen sind Insolvenzforderungen in Höhe von 33.150.010,86 €. Das Verzeichnis der
zu berücksichtigenden Forderungen ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Idar-
Oberstein zur Einsicht durch die Gläubiger ausgelegt. Mit Beginn des dritten Tages
nach Veröffentlichung läuft die zweiwöchige Ausschlussfrist des § 189 Abs. 1 InsO.

Rechtsanwalt Dr. Tobias Laub
als Insolvenzverwalter

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 10 IN 41/18 · Wayand AG · Insolvenzgericht Idar-Oberstein
Insolvenzgericht
Idar-Oberstein
Aktenzeichen
10 IN 41/18
Wirksam am
19.05.2025
Registerbezug
Bad Kreuznach, HRB 20594
10 IN 41/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wayand AG, Langenfelder Straße 5, 55743 Idar-Oberstein (AG Bad Kreuznach, HRB 20594), vertr. d.: 1. Brigitte Flaß-Wolf, (Vorstand), vertr. d.: 1.1. Thomas Treger, (Vorstand), wurde beschlossen:

Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).

Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 18.06.2025 bestimmt.

Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.

Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Amtsgericht Idar-Oberstein, 19.05.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 10 IN 41/18 · Wayand AG · Insolvenzgericht Idar-Oberstein
Insolvenzgericht
Idar-Oberstein
Aktenzeichen
10 IN 41/18
Wirksam am
13.02.2025
Registerbezug
Bad Kreuznach, HRB 20594
10 IN 41/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wayand AG, Langenfelder Straße 5, 55743 Idar-Oberstein (AG Bad Kreuznach, HRB 20594), vertr. d.: 1. Brigitte Flaß-Wolf, (Vorstand), vertr. d.: 1.1. Thomas Treger, (Vorstand), wurde beschlossen:

Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).

Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 14.03.2025 bestimmt.

Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.

Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Amtsgericht Idar-Oberstein, 13.02.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 10 IN 41/18 · Wayand AG · Insolvenzgericht Idar-Oberstein
Insolvenzgericht
Idar-Oberstein
Aktenzeichen
10 IN 41/18
Wirksam am
21.11.2022
Registerbezug
Bad Kreuznach, HRB 20594
10 IN 41/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wayand AG, Langenfelder Straße 5, 55743 Idar-Oberstein (AG Bad Kreuznach, HRB 20594), vertr. d.: 1. Brigitte Flaß-Wolf, (Vorstand), vertr. d.: 1.1. Thomas Treger, (Vorstand), ist ein Vorschuss auf die Vergütung und Auslagen des Gläubigerausschussmitglieds die Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit Saarbrücken - vertreten durch Jürgen Laub, Hafenstraße 18, 66111 Saarbrücken bewilligt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Idar-Oberstein eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV

EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsVV

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
abzüglich bereits ohne Umsatzsteuer gezahlte Vergütung

EUR
Gesamtbetrag

G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 07.09.2022 beantragte das Gläubigerausschussmitglied die Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit Saarbrücken - vertreten durch Jürgen Laub, Hafenstraße 18, 66111 Saarbrücken die Festsetzung der Vergütung und Auslagen.

Mit Schreiben vom 05.10.2022 hat das Gläubigerausschussmitglied mitgeteilt, dass die ausgezahlte Vergütung der Umsatzsteuerpflicht gemäß § 2b UStG unterliegt. Für Verfahren die erst nach dem 01. Januar 2022 aufgehoben werden, hat das Gläubigerausschussmitglied Umsatzsteuer zu erheben. Die Fälligkeit der Vergütung tritt erst mit Aufhebung des Verfahrens ein. Der beantragte Vorschuss wurde mit Beschluss vom 18.09.2022 festgesetzt, allerdings ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer. Die Differenz der Vergütung nach Berechnung der Umsatzsteuer war daher an das Gläubigerausschussmitglied.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 18 Abs. 1 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Idar-Oberstein, Mainzer Straße 180, 55743 Idar-Oberstein einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Idar-Oberstein, Mainzer Straße 180, 55743 Idar-Oberstein einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Idar-Oberstein, 18.11.2022

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 10 IN 41/18 · Wayand AG · Insolvenzgericht Idar-Oberstein
Insolvenzgericht
Idar-Oberstein
Aktenzeichen
10 IN 41/18
Wirksam am
11.02.2021
Registerbezug
Bad Kreuznach, HRB 20594
10 IN 41/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wayand AG,
Langenfelder Straße 5, 55743 Idar-Oberstein (AG Bad Kreuznach, HRB 20594),
vertr. d.: 1. Brigitte Flaß-Wolf, (Vorstand), vertr. d.: 1.1. Thomas Treger,
(Vorstand), wurde beschlossen:

Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird
angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).

Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 24.03.2021
bestimmt.

Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist
angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.

Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine
Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der
Beteiligten niedergelegt.

Amtsgericht Idar-Oberstein, 10.02.2021

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 10 IN 41/18 · Wayand AG · Insolvenzgericht Idar-Oberstein
Insolvenzgericht
Idar-Oberstein
Aktenzeichen
10 IN 41/18
Wirksam am
21.09.2020
Registerbezug
Bad Kreuznach, HRB 20594
10 IN 41/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wayand AG,
Langenfelder Straße 5, 55743 Idar-Oberstein (AG Bad Kreuznach, HRB 20594),
vertr. d.: 1. Brigitte Flaß-Wolf, (Vorstand), vertr. d.: 1.1. Thomas Treger,
(Vorstand), sind Vergütung und Auslagen des Gläubigerausschussmitglieds die
Bundesagentur für Arbeit -Agentur für Arbeit Saarbrücken-, vertreten durch
Jürgen Laub, Hafenstraße 18, 66111 Sarbrücke festgesetzt worden. Gemäß §§ 73
Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu
veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des
Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Idar-Oberstein eingesehen werden. Die
Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV

EUR Vergütung gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsVV

EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR Auslagen zuzüglich

EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR Gesamtbetrag

G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 07.09.2020 beantragte das Gläubigerausschussmitglied die
Bundesagentur für Arbeit -Agentur für Arbeit Saarbrücken-, vertreten durch
Jürgen Laub, Hafenstraße 18, 66111 Sarbrücke die Festsetzung der Vergütung und
Auslagen.

Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein
Stundensatz in Höhe von 150,00 EUR zugrunde. Bei der Festsetzung des
Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang der Tätigkeit berücksichtigt.

Unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme und des
Umfangs des vorliegenden vorläufigen Verfahrens, sowie der Verantwortung und
des Haftungsrisikos der Ausschussmitglieder, ihrer Qualifikation und des
erforderlichen Zeitaufwandes wird die Abweichung von § 17 InsVV bezüglich eines
Stundensatzes in Höhe von 150,00 € für angemessen erachtet (vgl. MüKo InsO/
Stephan, 4. Aufl. 2019, InsVV § 17 Rn. 24).

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 18 Abs. 1 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus
§§ 18 Abs. 2, 7 InsVV.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden,
soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der
Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die
Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten
beeinträchtigt ist.

Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer
Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit
der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche
Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend.

Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Idar-Oberstein, Mainzer Straße
180, 55743 Idar-Oberstein einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem
Amtsgericht Idar-Oberstein, Mainzer Straße 180, 55743 Idar-Oberstein
einzulegen.

Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle
eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist
auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem
Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw.
Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum
Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Idar-Oberstein, 18.09.2020

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 10 IN 41/18 · Wayand AG · Insolvenzgericht Idar-Oberstein
Insolvenzgericht
Idar-Oberstein
Aktenzeichen
10 IN 41/18
Wirksam am
02.04.2020
Registerbezug
Bad Kreuznach, HRB 20594
10 IN 41/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wayand AG,
Langenfelder Straße 5, 55743 Idar-Oberstein (AG Bad Kreuznach, HRB 20594),
vertr. d.: 1. Brigitte Flaß-Wolf, (Vorstand), vertr. d.: 1.1. Thomas Treger,
(Vorstand), wurde beschlossen:

Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im
schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).

Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 07.05.2020
bestimmt.

Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist
angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.

Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine
Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der
Beteiligten niedergelegt.

Amtsgericht Idar-Oberstein, 01.04.2020

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 10 IN 41/18 · Wayand AG · Insolvenzgericht Idar-Oberstein
Insolvenzgericht
Idar-Oberstein
Aktenzeichen
10 IN 41/18
Wirksam am
14.02.2020
Registerbezug
Bad Kreuznach, HRB 20594
10 IN 41/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wayand AG,
Langenfelder Straße 5, 55743 Idar-Oberstein (AG Bad Kreuznach, HRB 20594),
vertr. d.: 1. Brigitte Flaß-Wolf, (Vorstand), vertr. d.: 1.1. Thomas Treger,
(Vorstand), wurde beschlossen:

Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im
schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).

Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 27.03.2020
bestimmt.

Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist
angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.

Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine
Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der
Beteiligten niedergelegt.

Amtsgericht Idar-Oberstein, 13.02.2020

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 10 IN 41/18 · Wayand AG · Insolvenzgericht Idar-Oberstein
Insolvenzgericht
Idar-Oberstein
Aktenzeichen
10 IN 41/18
Wirksam am
06.01.2020
Registerbezug
Bad Kreuznach, HRB 20594
- 10 IN 41/18 -

Amtsgericht Idar-Oberstein, 06.01.2020

10 IN 41/18 03.01.2020

In dem Insolvenzverfahren

über das Vermögen der

Wayand AG, Langenfelder Straße 5, 55743 Idar-Oberstein (AG Bad Kreuznach, HRB
20594), vertreten durch den Vorstand, Frau Brigitte Flaß-Wolf und Herrn Thomas
Treger,

werden die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters
Rechtsanwalt Dr. Tobias Laub festgesetzt auf:

EUR nach

EUR um 40 % zuzüglich

EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR Auslagen zuzüglich

EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR Gesamtbetrag

wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der
Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e :

Mit den Schriftsätzen vom 03.07.2019 und 21.11.2019 beantragte die Festsetzung
seiner Vergütung und Auslagen.

I.

Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von
30.260.330,45 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine
Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen
Insolvenzverwalter steht nach daraus ein Bruchteil zu.

Es ist zu berücksichtigen, dass das vorliegende Insolvenzverfahren zunächst als
Insolvenz mit Eigenverwaltung angeordnet wurde, einhergehend mit der Bestellung
des späteren vorläufigen Insolvenzverwalters als vorläufiger Sachwalter. Für
seine Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter hat der Insolvenzverwalter ebenfalls
die Festsetzung seiner Vergütung in einem weiteren Antrag geltend gemacht.
Durch die vorherige Tätigkeit wurde die Einarbeitung in die Aufgaben als
vorläufiger Insolvenzverwalter erleichtert, obwohl auch gerade durch den
Wechsel besondere Schwierigkeiten hervorgerufen wurden. Dennoch erscheint, dem
vorliegenden Antrag folgend, ein Abschlag auf die Regelvergütung analog § 3
Abs. 2a InsVV in Höhe von 5 % für gerechtfertigt, sodass entsprechend 20 %
festgesetzt werden.

Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.

II.

Das vorliegende vorläufige Insolvenzverfahren weicht in qualitativer und
quantitativer Hinsicht erheblich von den in der Rechtsprechung entwickelten
Eigenarten eines normalen Insolvenzverfahrens ab, so dass im Hinblick auf die
dem vorliegenden Insolvenzverwalter zu gewährende angemessene Vergütung
Zuschläge gem. § 3 InsVV zu gewähren sind.

Daneben sind die bereits unter Punkt I. geschilderten Besonderheiten aufgrund
des zunächst als Insolvenz mit Eigenverwaltung angeordneten Verfahrens zu
berücksichtigen. Durch das tätig werden im Eröffnungsverfahren zunächst als
vorläufiger Sachwalter, später als vorläufiger Insolvenzverwalter,
überschneiden sich teilweise die Zuschlagstatbestände. Dieser Umstand wurde zur
Vermeidung einer Doppelvergütung in den folgenden beantragten Zuschlägen, im
Rahmen einer Gesamtschau, reduzierend berücksichtigt. Die nunmehr beantragten
Zuschläge erscheinen dem Gericht angemessen und gerechtfertigt:

a) Betriebsfortführung eines großen Unternehmens gem. § 267 HGB

Die Wayand AG stellt mit mehr als 450 Festangestellten (und mit weiteren 70 bis
80 Leiharbeitern), Jahresumsätzen von 60 bis 70 Mio. € und einer Bilanzsumme
von zuletzt 35 Mio. € im handelsrechtlichen Sinne ein großes Unternehmen dar.
Die Betriebsfortführung eines Großunternehmens ist grundsätzlich mit
erheblichem Zeitaufwand für den vorläufigen Insolvenzverwalter, aber auch für
seine Mitarbeiter verbunden. Vor allem kommen aber erhebliche Haftungsrisiken
aufgrund der zahlreichen Lieferantenverbindlichkeiten hinzu, die aufgrund der
Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbotes den Rang von
Masseverbindlichkeiten haben. Hinzu kommen Liquiditätshilfen in Höhe von etwa 7
Mio. €, die ebenfalls den Rang von Masseverbindlichkeiten haben. Die
Betriebsfortführung eines großen Unternehmens für einen Zeitraum bis zu 3
Monaten rechtfertigt auch unter Berücksichtigung der in solchen Unternehmen
regelmäßig vorhandenen großen Insolvenzmasse Zuschläge in Höhe von 25 % bis 50
% (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, § 3 Rdn. 78, "Betriebsfortführung"). Liegen
wie im vorliegenden Fall mit den Standorten Idar-Oberstein/Weierbach und
Herrstein - mehrere Betriebsstätten vor, kann dies weitere Zuschläge von 5 %
bis 10 % rechtfertigen, insbesondere wenn wie im vorliegenden Fall die
Betriebsteile weitgehend unabhängig voneinander arbeiten und auch über
unterschiedliche Kundenstämme verfügen, so dass es sich tatsächlich eher um die
Fortführung von zwei Unternehmen handelt.

Somit kommen Zuschläge in einer Höhe von bis zu 60 % für den mit der
Betriebsfortführung verbundenen Mehraufwand und die Haftungsrisiken in
Betracht, im Hinblick auf die nur relativ kurze Zeit der vorläufigen
Insolvenzverwaltung wird ein Zuschlag von lediglich 10 % angesetzt.

b) Aushandeln komplexer Vertragswerke

Der Einsatz andere Fachkenntnis etwa durch die Ausarbeitung komplexer
Vertragswerke rechtfertigt regelmäßig ebenfalls einen Zuschlag auf die
Vergütung.

Im vorliegenden Fall waren innerhalb der nur kurzen vorläufigen
Insolvenzverwaltung gleich mehrere komplexe Verträge, die
Unterstützungsleistungen durch die Kunden in Form von Liquiditätshilfen, aber
auch Verlustübernahmen und Preiserhöhung zum Inhalt hatten, auszuhandeln. In
diesem Fall ist gerade die Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit eher ein
vergütungserhöhender Umstand. Die vorläufige Insolvenzverwaltung wurde nach
Rücknahme des Antrages auf Eigenverwaltung erforderlich. Hintergrund waren
Unstimmigkeiten zwischen den Vorständen der Insolvenzschuldnerin und den
Beratern, weil wichtige Verhandlungen mit den Kunden über die Liquiditätshilfen
und Verlustübernahmen ins Stocken geraten waren. So konnten dann in den ersten
Tagen nach Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung die Hauptkunden dazu
bewegt werden, Liquiditätshilfen in Höhe von etwa 7 Mio. € zur Verfügung zu
stellen. Sodann war für die Zeit ab der avisierten Insolvenzeröffnung, also dem
1. März 2019, ein Vertragswerk vorzubereiten, um die Produktion auch nach
Insolvenzeröffnung zu sichern. Auch diese Verhandlungen waren außerordentlich
schwierig, da die Kunden zur Sicherung der Produktion ihrer Teile zwar
grundsätzlich bereit waren, entstehende Verluste zu tragen, nicht aber Kosten
der Insolvenzverwaltung übernehmen wollten. Schwierig stellt sich aber die
Abgrenzung zwischen fortführungsbedingten Verlusten und sonstigen
insolvenzbedingten Kosten dar. So kam es erst am 27.02.2019, also zwei Tage vor
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu einer abschließenden Einigung, die
dann auch noch dem Gläubigerausschuss zu präsentieren und von diesem am
28.02.2019 abzusegnen war. Diese dann geschlossene Vereinbarung hatte ein
Gesamtvolumen von 9,8 Mio. € in Form von Verlustübernahmen (2,5 Mio. €) und
Liquiditätshilfe (7,3 Mio. €).

Des Weiteren waren mit den kleineren Kunden im Werk Herrstein Verträge
ebenfalls über die Liquiditätshilfen und Preiserhöhungen zu diskutieren.
Wenngleich es hier noch nicht im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung
gelungen war, abschlussreife Verträge zu verhandeln, so waren diese Verträge
jedoch bereits in Vorbereitung und die Verhandlungen waren bereits in die Wege
geleitet. Erschwert wurden diese Verhandlungen dadurch, dass die Kunden zum
überwiegenden Teil ihren Sitz im Europäischen Ausland haben und die
Verhandlungen daher teilweise auf Englisch zu führen waren und dafür
Besonderheiten des deutschen Insolvenzrechts zu erläutern waren.

Die Vertragsverhandlungen waren nicht nur in rechtlicher, sondern auch in
tatsächlicher Hinsicht außerordentlich aufwändig, da die zu prognostizierenden
Verluste und der Liquiditätsbedarf entsprechend anhand der tatsächlichen
Gegebenheiten für die Kunden nachvollziehbar darzustellen waren. Die Vielzahl
der in der Kürze der Zeit zu bearbeitenden bzw. auszuhandelnden Verträge, das
außerordentlich hohe Volumen und die damit verbundene besondere Verantwortung
und Haftungsrisiken in Verbindung mit dem besonderen Zeitdruck rechtfertigen
einen Zuschlag auf die Verwaltervergütung in Höhe von weiteren 10 %.

c) Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten

Regelmäßig sind Zuschläge auf die Vergütung festzusetzen, wenn die Bearbeitung
von Aus- und Absonderungsrechten erheblichen Aufwand verursacht. Das
vorliegende Insolvenzverfahren ist geprägt von einer außerordentlichen
Zersplitterung und damit einhergehend Unübersichtlichkeit verschiedener
Eigentumsverhältnisse und Finanzierungsverträge. Zudem liegen Verträge über
Fahrzeuge, Finanzierungsleasing der Lackieranlage, Finanzierungsleasing des
Werks VI (Bürokomplex und Montagehalle), und einer Spritzgussmaschine vor, es
bestehen Gebäude auf fremdem Grund, bezüglich des Werkes VIII gab es keinen
entsprechenden Nutzungsvertrag. Hinzu kamen Mietverhältnisse über die
Betriebsgrundstücke, die zum Teil im Eigentum der Gesellschafter oder der mit
der Insolvenzschuldnerin verbundenen Unternehmen stehen. Auch die Belange der
Grundschuldgläubiger waren zu berücksichtigen. Die Vielzahl der Ansprechpartner
und der zu regelnden Rechtsverhältnisse, die Überprüfung der
Versicherungsverhältnisse und die Berücksichtigung etwaiger
Vermieterpfandrechte sowie der Haftung des Grundstückszubehörs für die
grundschuldlich gesicherten Darlehen brachten eine erhebliche Komplexität ins
Verfahren und entsprechenden Mehraufwand.

Hinzu kommen die zahlreichen Lieferanten, deren Waren unter Eigentumsvorbehalt
geliefert waren. Die Eigentumsvorbehaltsware war im Rahmen der vorläufigen
Eigenverwaltung bereits ermittelt. Bei Entnahmen aus dem Warenlager waren
entsprechende Zahlungen zunächst zur Sicherung der Ansprüche der
Absonderungsberechtigten auf ein eigens dafür eingerichtetes Anderkonto
vorzunehmen, teilweise erfolgten auch schon Auszahlungen an die gesicherten
Lieferanten, da diese ansonsten nicht mehr bereit waren, die
Insolvenzschuldnerin weiter zu beliefern. Der erhebliche zeitliche Aufwand, die
notwendigen zahlreichen komplexen rechtlichen Prüfungen und die damit
verbundenen Haftungsrisiken rechtfertigen für die Berücksichtigung der Aus- und
Absonderungsrechte einen weiteren Zuschlag auf die Verwaltervergütung von 5 %.

d) Vorbereitung der Betriebsveräußerung

Seitens der Eigenverwaltung war in Abstimmung mit dem Gläubigerausschuss das
Beratungsbüro xxx damit beauftragt worden, einen Verkaufsprozess (M &
A-Prozess) in die Wege zu leiten. Die Berater hatten wenige Tage vor Anordnung
der vorläufigen Insolvenzverwaltung Ihre Tätigkeit aufgenommen. Es war hier ein
Zeitplan abzustimmen, es war zu klären, welche Daten im sogenannten Datenraum
den potenziellen Investoren zur Verfügung zu stellen waren und diese Daten
waren dann auch herauszusuchen. Wichtige Aufgaben übernahmen hier die Berate
von xxx, sowie die Vorstandsvorsitzende Frau Flaß-Wolf sowie die Mitarbeiter
des Controllings der Wayand AG. Für den vorläufigen Insolvenzverwalter und sein
Büro entstandenen Mehraufwand ist daher ein Zuschlag für die Tätigkeit im
Rahmen des Verkaufsprozesses von weiteren 5 % als angemessen anzusehen.

e) Hohe Anzahl von Arbeitsverhältnissen

Die Wayand AG verfügt dauerhaft über etwa 450 Angestellte und Auszubildende,
desweiteren sind regelmäßig mindestens 70 Leiharbeiter im Einsatz. Die Vielzahl
der Arbeitsverhältnisse bringt wiederum einen Mehraufwand mit sich, auch wenn
die Personalabteilung gut besetzt war und dem vorläufigen Insolvenzverwalter
gut zugearbeitet hat. Im Hinblick auf etwaige arbeitsrechtliche Besonderheiten
des Insolvenzverfahrens sowie die Abwicklung der Insolvenzgeldvorfinanzierung
war der regelmäßige Austausch mit der Personalabteilung notwendig. Der Wechsel
zwischen Eigenverwaltung und vorläufigem Insolvenzverfahren führte zur
Verunsicherung bei der Belegschaft, so dass hier auch Gespräche in den
Abteilungsleitersitzungen sowie mit dem Betriebsrat zu führen waren. Um die bis
dahin zuversichtliche Stimmung bei der Belegschaft zu stützen oder auch mit der
Nahe-Zeitung ein dann unmittelbar nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
abgedruckter Bericht über die Wayand AG abgestimmt. Unter Berücksichtigung des
Umstands, dass die Insolvenzgeldabwicklung auf Kosten der Masse an einen
externen Dienstleister vergeben war und der gut zuarbeitenden Personalabteilung
der Insolvenzschuldnerin wird dennoch aufgrund der sehr hohen Anzahl von
Arbeitnehmern und Leiharbeitern für den Mehraufwand einen Zuschlag von

5 % für angemessen,gehalten.

f) Gläubigerausschuss

Im Verfahren war ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt, der während der
Dauer des vorläufigen Insolvenzverfahrens einmal im Rahmen einer
Telefonkonferenz und ein weiteres Mal im Rahmen einer Präsenzveranstaltung in
Idar-Oberstein getagt hat. Die Gläubigerausschusssitzungen waren vorzubereiten,
insbesondere war die ausgehandelte Fortführungsvereinbarung zur Abstimmung zu
bringen. Gleichzeitig war die xxx, die - obwohl größte Bankengläubigerin -
nicht im Gläubigerausschuss vertreten war, aber eine Aufnahme in den
Gläubigerausschuss begehrte, einzubinden. Der damit verbundene Mehraufwand
rechtfertigt insgesamt einen weiteren Zuschlag auf die Verwaltervergütung in
Höhe von 5 %.

Insgesamt ergeben sich daher neben der herabgesetzten Regelvergütung von 20 %
weitere Zuschläge in Höhe von 40 %.

III.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m.
§ 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus
§ 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden,
soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der
Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die
Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten
beeinträchtigt ist.

Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer
Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit
der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche
Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend.

Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Idar-Oberstein, Mainzer Straße
180, 55743 Idar-Oberstein einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem
Amtsgericht Idar-Oberstein, Mainzer Straße 180, 55743 Idar-Oberstein
einzulegen.

Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle
eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist
auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem
Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw.
Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum
Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 10 IN 41/18 · Wayand AG · Insolvenzgericht Idar-Oberstein
Insolvenzgericht
Idar-Oberstein
Aktenzeichen
10 IN 41/18
Wirksam am
04.09.2019
Registerbezug
Bad Kreuznach, HRB 20594
10 IN 41/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wayand AG,
Langenfelder Straße 5, 55743 Idar-Oberstein (AG Bad Kreuznach, HRB 20594),
vertreten durch den Vorstand Frau Brigitte Flaß-Wolf (Vorstandsvorsitzende) und
Herrn Thomas Treger, ist die Vergütung des Gläubigerausschussmitglieds Martin
Conrad festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die
festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann
in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Idar-Oberstein
eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV

EUR Gesamtbetrag

G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 06.08.2019 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Martin
Conrad die Festsetzung der Vergütung.

Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein
Stundensatz in Höhe von 125,00 EUR zugrunde. Bei der Festsetzung des
Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang der Tätigkeit berücksichtigt.

Unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme und des
Umfangs des vorliegenden vorläufigen Verfahrens, sowie der Verantwortung und
des Haftungsrisikos der Ausschussmitglieder, ihrer Qualifikation und des
erforderlichen Zeitaufwandes wird die Abweichung von § 17 InsVV bezüglich eines
Stundenansatzes in Höhe von 125,00 € für angemessen erachtet (vgl. MüKo InsO/
Stephan, 4. Aufl. 2019, InsVV § 17 Rn. 24).

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden,
soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der
Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die
Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten
beeinträchtigt ist.

Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer
Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit
der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche
Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend.

Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Idar-Oberstein, Mainzer Straße
180, 55743 Idar-Oberstein einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem
Amtsgericht Idar-Oberstein, Mainzer Straße 180, 55743 Idar-Oberstein
einzulegen.

Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle
eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist
auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem
Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw.
Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum
Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Idar-Oberstein, 03.09.2019

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 10 IN 41/18 · Wayand AG · Insolvenzgericht Idar-Oberstein
Insolvenzgericht
Idar-Oberstein
Aktenzeichen
10 IN 41/18
Wirksam am
04.06.2019
Registerbezug
Bad Kreuznach, HRB 20594
10 IN 41/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wayand AG,
Langenfelder Straße 5, 55743 Idar-Oberstein (AG Bad Kreuznach, HRB 20594),
wurde beschlossen:

Die Prüfung der angemeldeten Forderungen, einschließlich der bisher nach Ablauf
der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO), wird im
schriftlichen Verfahren angeordnet.

Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, wird auf bestimmt

Dienstag, den 16. Juli 2019.

Die (ergänzte) Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden
spätestens eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle
zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.

Amtsgericht Idar-Oberstein, 29.05.2019

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Vorgänge ohne Eintragung
HRB 20594 HRB 20594: Wayand Aktiengesellschaft, Idar-Oberstein, Langenfelder Straße 5, 55743 Idar-Oberstein. Die Gesellschaft hat eine geänderte Liste der Aufsichtsratsmitglieder zum Handelsregister Bad Kreuznach eing…
HRB 20594: Wayand Aktiengesellschaft, Idar-Oberstein, Langenfelder Straße 5, 55743 Idar-Oberstein. Die Gesellschaft hat eine geänderte Liste der Aufsichtsratsmitglieder zum Handelsregister Bad Kreuznach eingereicht.
Veränderungen
HRB 20594 HRB 20594: Wayand Aktiengesellschaft, Idar-Oberstein, Langenfelder Straße 5, 55743 Idar-Oberstein. Durch Beschluss des Amtsgerichts Idar-Oberstein (10 IN 41/18) vom 01.03.2019 ist über das Vermögen der Gesel…
HRB 20594: Wayand Aktiengesellschaft, Idar-Oberstein, Langenfelder Straße 5, 55743 Idar-Oberstein. Durch Beschluss des Amtsgerichts Idar-Oberstein (10 IN 41/18) vom 01.03.2019 ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen.
Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 10 IN 41/18 · Wayand AG · Insolvenzgericht Idar-Oberstein
Insolvenzgericht
Idar-Oberstein
Aktenzeichen
10 IN 41/18
Wirksam am
01.03.2019
Registerbezug
Bad Kreuznach, HRB 20594
- 10 IN 41/18 -

Amtsgericht Idar-Oberstein, 01.03.2019

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der Firma Wayand Aktiengesellschaft, (Entwicklung und Fertigung von
Kunststoff-Formteile für Automobile pp.) Langenfelder Straße 5, 55743
Idar-Oberstein, vertreten durch den Vorstand, Frau Brigitte Flaß-Wolf
(Vorstandsvorsitzende) und Herrn Thomas Treger

Amtsgericht Bad Kreuznach HRB Nr. 20594

- Schuldnerin -

1. wird heute am 01. März 2019 um 08.00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und
Überschuldung das Insolvenzverfahren eröffnet

2. Zum Insolvenzverwalter wird bestimmt

Herr Rechtsanwalt Dr. Tobias Laub,

Hauptstraße 161, 55743 Idar-Oberstein

3. Berichts- und Prüfungstermin wird bestimmt auf

Dienstag, 28. Mai 2019, 13.30 Uhr, Saal 117

Der Termin dient

- der Prüfung der angemeldeten Forderungen

- der Berichterstattung des Insolvenzverwalters über die wirtschaftliche Lage
der Schuldnerin und ihre Ursachen

- der Beschlussfassung über die eventuelle Wahl eines anderen
Insolvenzverwalters

- der Beschlussfassung über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses

- der Beschlussfassung über die Stilllegung oder vorläufige Fortführung des
Unternehmens der Schuldnerin

- der Beschlussfassung über die Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der
Ausarbeitung eines Insolvenzplanes

- der Beschlussfassung über die Zustimmung zu Rechtshandlungen des
Insolvenzverwalters i.S.v. § 160 InsO

4. Die Gläubiger werden aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO
schriftlich unter Angabe des Forderungsgrundes und des Betrages beim
Insolvenzverwalter unter Beachtung von § 174 InsO bis zum 01.04.2019
anzumelden. Die Gläubiger werden weiter aufgefordert, dem Insolvenzverwalter
unverzüglich unter Bezeichnung des Sicherungsgegenstandes, seiner Art und des
Entstehungsgrundes und der gesicherten Forderung mitzuteilen, welche
Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in
Anspruch nehmen

5. Alle Personen, welche Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben,
werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den
Insolvenzverwalter zu leisten

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die
Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht
Idar-Oberstein, Mainzer Straße 180, 55743 Idar-Oberstein einzulegen. Die
Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese
nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts Idar-Oberstein. Sie kann auch vor der
Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist
jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem Amtsgericht
Idar-Oberstein eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.

AMTSGERICHT

55743 Idar-Oberstein

- 10 IN 41/18 -

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 10 IN 41/18 · Wayand AG · Insolvenzgericht Idar-Oberstein
Insolvenzgericht
Idar-Oberstein
Aktenzeichen
10 IN 41/18
Wirksam am
14.02.2019
Registerbezug
Bad Kreuznach, HRB 20594
- 10 IN 41/18 -

Amtsgericht Idar-Oberstein, 14.02.2019

In dem Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über
das Vermögen

der Firma Wayand Aktiengesellschaft, Langenfelder Straße 5, 55743
Idar-Oberstein, vertreten durch den Vorstand, Frau Brigitte Flaß-Wolf
(Vorstandsvorsitzende) und Herrn Thomas Treger

Amtsgericht Bad Kreuznach HRB Nr. 20594

- Schuldnerin -

hat das Amtsgericht Idar-Oberstein durch den Richter am Amtsgericht Pfeifer am
14.02.2019 beschlossen:

Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen werden
heute um 09.00 Uhr gemäß § 21 Abs. 1 und 2 InsO folgende Maßnahmen getroffen:

1. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt Herr Rechtsanwalt
Dr. Tobias Laub, Hauptstraße 161, 55743 Idar-Oberstein

2. Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt.

3. Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten an
die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige

Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der
Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende

Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert nur noch unter
Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

AMTSGERICHT 55743 Idar-Oberstein, 14.02.2019

- 10 IN 41/18 -

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 10 IN 41/18 · Wayand AG · Insolvenzgericht Idar-Oberstein
Insolvenzgericht
Idar-Oberstein
Aktenzeichen
10 IN 41/18
Wirksam am
27.12.2018
Registerbezug
Bad Kreuznach, HRB 20594
- 10 IN 41/18 -

Amtsgericht Idar-Oberstein, 27.12.2018

In dem Insolvenzantragsverfahren

über das Vermögen der

Wayand AG, Langenfelder Straße 5, 55743 Idar-Oberstein (Amtsgericht Bad
Kreuznach, HRB 20594),

vertreten durch:

Brigitte Flaß-Wolf, geb. Flaß, Maisborn, *23.03.1965 (Vorstandsvorsitzende) und
Thomas Treger, Bendorf/Rhein, *10.06.1966, (Vorstand),

- Antragstellerin -

Verfahrensbevollmächtigter:

Rechtsanwalt Christopher Seagon, Blumenstr. 17, 69115 Heidelberg

hat das Amtsgericht Idar-Oberstein - Insolvenzgericht -am 21.12.2018

beschlossen:

1) Der Antrag vom 20.12.2018, mit Eingang bei Gericht am 21.12.2018,
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragstellerin
wird zugelassen.

2) Die vorläufige Eigenverwaltung wird mit Wirkung ab

Freitag, 21. Dezember 2018, 13.15 Uhr

nach §§ 270 ff. InsO angeordnet. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis
verbleibt bei der Antragstellerin.

3) Das Gericht weist darauf hin, dass die Verwaltungs- und
Verfügungsbefugnis der Antragstellerin durch den Insolvenzzweck gebunden und im
Interesse der Gläubiger ausgeübt werden muss. Weiterhin trifft den vorläufigen
Eigenverwalter die Haftung nach §§ 60 ff. InsO.

4) Zum vorläufigen Sachwalter nach § 270c InsO wird bestellt:

Rechtsanwalt Dr. Tobias Laub, Hauptstraße 161,

55743 Idar-Oberstein

5) Die Rechtsstellung des vorläufigen Sachwalters ergibt sich aus
der entsprechenden Anwendung der §§ 274, 275 in Verbindung mit § 22 Abs. 3
InsO. Der vorläufige Sachwalter soll die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin
prüfen und die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung
überwachen.

Dem Sachwalter wird insb. aufgegeben, jeweils unverzüglich mitzuteilen, der
Aufnahme welcher Verbindlichkeiten iSd. § 275 Abs. 1 InsO er zugestimmt und der
Aufnahme welcher Verbindlichkeiten iSd. § 275 Abs. 2 InsO er widersprochen hat
und ob diese Verbindlichkeiten dennoch begründet wurden.

6) Der vorläufige Sachwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der
Antragstellerin zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die
Antragstellerin hat dem vorläufigen Sachwalter Einsicht in ihre Bücher und
Geschäftsunterlagen zu gestatten und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu
unterstützen. Die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 S. 1, 2, Abs. 2 InsO gelten
entsprechend.

Das Gericht weist vorsorglich darauf hin, dass eine Weigerung der
Antragstellerin Zweifel an der Eignung zur Eigenverwaltung aufwerfen könnte.

7) Der vorläufige Sachwalter hat dem Gericht unverzüglich
mitzuteilen, wenn er von Umständen Kenntnis erlangt, die darauf schließen
lassen, dass die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung zu Nachteilen für
die Gläubiger führt oder führen wird.

8) Das Gericht weist darauf hin, dass die Voraussetzungen eines
vorläufigen Gläubigerausschusses nach § 22a Abs. 1 InsO gegeben sind.

9) Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich eines Arrestes
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragstellerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

10) Es wird angeordnet, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung
des Verfahrens von § 166 InsO erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt
werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und
dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners
eingesetzt werden können, § 21 Abs. 2 Nr. 5 InsO.

11) Zur Prüfung der Insolvenzlage soll ein schriftliches
Sachverständigengutachten eingeholt werden. Darin soll dem Insolvenzgericht
dargelegt werden,

a) ob Tatsachen vorliegen, die dem Gericht den Schluss auf das Vorliegen
eines Eröffnungsgrundes ermöglichen.

b) in welcher Höhe für den Fall einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Verfahrenskosten (Gerichtskosten i. S. von §§ 26, 54 InsO) voraussichtlich
anfallen.

c) ob eine diese Verfahrenskosten deckende verfügbare Masse vorhanden ist.

d) ob Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens bestehen.

e) ob die Möglichkeit einer Sanierung durch einen Insolvenzplan nach § 217
ff. InsO besteht.

f) ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 InsO zur Anordnung des
schriftlichen Verfahrens vorliegen.

12) Zum Sachverständigen wird bestellt:

Rechtsanwalt Dr. Tobias Laub, Hauptstraße 161,

55743 Idar-Oberstein

13) Die Antragstellerin hat dem Sachverständigen die Geschäftsbücher
und Geschäftspapiere zur Einsichtnahme vorzulegen und sie ihm auf sein
Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben,
sowie alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen
Insolvenzmasse und zur Aufklärung der Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Bei Missachtung dieser Pflicht kann das Gericht die Antragstellerin, bei
Gesellschaften deren organschaftliche Vertreter, zur Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung laden, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft
nehmen (§§ 22 Abs. 3, 97, 98, 101 InsO).

14) Der Sachverständige wird insb. gebeten, ihm bekannt werdende
Umstände, die

a) für die sofortige Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO
sprechen,

b) gegen die Anordnung einer Eigenverwaltung bzw. für die Aufhebung einer
Eigenverwaltung sprechen,

dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann zur ihrer Ziffer 2. die sofortige Beschwerde (im
Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist in deutscher
Sprache binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht - Insolvenzgericht - Idar-Oberstein,

Mainzer Straße 180

55743 Idar-Oberstein

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer
durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde
kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift beim Amtsgericht Idar-Oberstein
eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts
erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem
Amtsgericht Idar-Oberstein ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss

- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden
Person versehen sein oder

- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:

- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder

- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete
Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen.

Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit
den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen
des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische
Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der
jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

AMTSERICHT

55743 Idar-Oberstein

- 10 IN 41/18 -

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 20594 HRB 20594: Wayand Aktiengesellschaft, Idar-Oberstein, Langenfelder Straße 5, 55743 Idar-Oberstein. Nicht mehr Vorstand: Bengsch, Reinhold, Feilbingert, geb. 06.08.1961
HRB 20594: Wayand Aktiengesellschaft, Idar-Oberstein, Langenfelder Straße 5, 55743 Idar-Oberstein. Nicht mehr Vorstand: Bengsch, Reinhold, Feilbingert, geb. 06.08.1961
Vorgänge ohne Eintragung
HRB 20594 HRB 20594: Wayand Aktiengesellschaft, Idar-Oberstein, Langenfelder Straße 5, 55743 Idar-Oberstein. Die Gesellschaft hat eine geänderte Liste der Aufsichtsratsmitglieder zum Handelsregister Bad Kreuznach eing…
HRB 20594: Wayand Aktiengesellschaft, Idar-Oberstein, Langenfelder Straße 5, 55743 Idar-Oberstein. Die Gesellschaft hat eine geänderte Liste der Aufsichtsratsmitglieder zum Handelsregister Bad Kreuznach eingereicht.
Vorgänge ohne Eintragung
HRB 20594 HRB 20594: Wayand Aktiengesellschaft, Idar-Oberstein, Langenfelder Straße 5, 55743 Idar-Oberstein. Die Gesellschaft hat eine geänderte Liste der Aufsichtsratsmitglieder zum Handelsregister Bad Kreuznach eing…
HRB 20594: Wayand Aktiengesellschaft, Idar-Oberstein, Langenfelder Straße 5, 55743 Idar-Oberstein. Die Gesellschaft hat eine geänderte Liste der Aufsichtsratsmitglieder zum Handelsregister Bad Kreuznach eingereicht.
Veränderungen
HRB 20594 HRB 20594:Wayand Aktiengesellschaft, Idar-Oberstein, Langenfelder Straße 5, 55743 Idar-Oberstein.Mit der Süd-Kapitalbeteiligungs-Gesellschaft mbH, Stuttgart (Amtsgericht Stuttgart HRB 4049) ist am 08.09.2015…
HRB 20594:Wayand Aktiengesellschaft, Idar-Oberstein, Langenfelder Straße 5, 55743 Idar-Oberstein.Mit der Süd-Kapitalbeteiligungs-Gesellschaft mbH, Stuttgart (Amtsgericht Stuttgart HRB 4049) ist am 08.09.2015 ein Teilgewinnabführungsvertrag geschlossen. Ihm hat die Hauptversammlung vom 08.09.2015 zugestimmt. Wegen des weitergehenden Inhalts wird auf den genannten Vertrag und den zustimmenden Beschluss Bezug genommen. Mit der MBG Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Rheinland-Pfalz mbH, Mainz (Amtsgericht Mainz HRB 3403 ) ist am 08.09.2015 ein Teilgewinnabführungsvertrag geschlossen. Ihm hat die Hauptversammlung vom 08.09.2015 zugestimmt. Wegen des weitergehenden Inhalts wird auf den genannten Vertrag und den zustimmenden Beschluss Bezug genommen.
Veränderungen
HRB 20594 Wayand Aktiengesellschaft, Idar-Oberstein, Langenfelder Straße 5, 55743 Idar-Oberstein.Neues Grundkapital: 1.500.000,00 EUR. Die Hauptversammlung vom 18.12.2008 hat die Erhöhung des Grundkapitals um 17.500,0…
Wayand Aktiengesellschaft, Idar-Oberstein, Langenfelder Straße 5, 55743 Idar-Oberstein.Neues Grundkapital: 1.500.000,00 EUR. Die Hauptversammlung vom 18.12.2008 hat die Erhöhung des Grundkapitals um 17.500,00 EUR sowie die Änderung des § 3 (Grundkapital) der Satzung beschlossen. Die Kapitalerhöhung ist durchgeführt.
Neueintragungen
HRB 20594 Wayand Aktiengesellschaft, Idar-Oberstein (Langenfelder Straße 5, 55743 Idar-Oberstein). Aktiengesellschaft. Gegenstand: Die Herstellung und der Vertrieb von Kunststofferzeugnissen aller Art. Grundkapital: 1…
Wayand Aktiengesellschaft, Idar-Oberstein (Langenfelder Straße 5, 55743 Idar-Oberstein). Aktiengesellschaft. Gegenstand: Die Herstellung und der Vertrieb von Kunststofferzeugnissen aller Art. Grundkapital: 1.482.500,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt es die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Vorstandsvorsitzender: Flaß-Wolf, Brigitte, geb. Flaß, Maisborn, *XX.XX.XXXX, vertretungsberechtigt gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen. Vorstand: Bengsch, Reinhold, Feilbingert, *XX.XX.XXXX; Treger, Thomas, Bendorf/Rhein, *XX.XX.XXXX, jeweils vertretungsberechtigt gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Wayand GmbH, Idar-Oberstein (AG Bad Kreuznach HRB 10436) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 28.08.2008. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.