HRB 101063

Waltron GmbH

Amtsgericht Walsrode · Niedersachsen

aktuell 8 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Warmsen

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Registerdaten

Sitz
Warmsen
Datenstand
2025-01-03
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

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Stand 2025-01-03

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Registertreffer

Frühere Bezeichnungen und Sitze

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  1. Waltron Im- und Export GmbH Warmsen

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

8
Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 15 IN 116/24 · Waltron GmbH · Insolvenzgericht Syke
Insolvenzgericht
Syke
Aktenzeichen
15 IN 116/24
Wirksam am
02.01.2025
Registerbezug
Walsrode, HRB 101063
15 IN 116/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Waltron GmbH, Sapelloh 51, 31606 Warmsen (AG Walsrode, HRB 101063), vertr. d.: 1. Wilhelm Tegeler, (Geschäftsführer), 2. Matthias Watermann, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Christian Kaufmann festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Syke eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO

EUR
um 81,15 % erhöht zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag

Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 19.11.2024 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.

I.

Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 407.942,24 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.

II.

Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gemäß § 63 InsO durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen. Nach §§ 11, 10, 3 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung durch Zuschläge zu erhöhen oder durch Abschläge zu vermindern, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Maßgebend ist, ob die Bearbeitung den vorläufigen Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand, (Haarmeyer/Mock, 5. Auflage, § 3 InsVV, Rdn. 9; siehe BGH, Beschluss vom 08.03.2012, IX ZB 162/11).
Das Gericht hält in diesem Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dieses Verfahrens entgegen des Antrags des vorläufigen Insolvenzverwalters einen Gesamtzuschlag in Höhe von 81,15 % für angemessen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens begleitet und überwacht. Dafür ist im Grundsatz ein Zuschlag gerechtfertigt. Bei der Bemessung dieses Zuschlages ist insbesondere die konkrete Dauer zu berücksichtigen (BGH Beschluss vom 04.11.2004, Az. IX ZB 52/04), ferner die Größe des Unternehmens und der konkrete Arbeitsaufwand. Bei dem schuldnerischen Unternehmen handelte es sich um ein Unternehmen im Bereich Handel mit Waren aller Art, insb. Import- und Exportgeschäfte mit elektrischen und elektronischen Gegenständen sowie die Fertigung und der Vertrieb von Möbeln für Unterhaltungstechnik sowie die Fertigung und der Vertrieb von Gerätschaften aus Metall und Kunststoff, der mit 16 Arbeitnehmern über einen Zeitraum von ca. 2 1/2 Monaten fortgeführt wurde. Im Rahmen dieser Fortführung wurden die betriebswirtschaftlichen Entscheidungen begleitet und Kontakt mit den jeweiligen Vertragspartnern aufgenommen. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung des Antrags Bezug genommen. Bei der Schuldnerin handelt es sich in Anlehnung an § 267 I HGB um ein kleines Unternehmen. Für Fortführungen von Unternehmen dieser Größenordnung und für Zeiträume bis zu 3 Monaten sehen die vergütungsrechtlichen Kommentierungen im Grundsatz 25% - 50% als angemessen an (vgl. die Aufstellungen in Keller: Vergütung im Insolvenzverfahren, 4. Auflage, § 5 Ziffer 196 unter Hinweis auf Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Hess: Kommentar zur Insolvenzordnung; Kübler/Prütting-Eickmann: Kommentar zur InsO, § 3, Rz. 44 m.w.N.; Graeber/Graeber: Onlinekommentar zur InsVV, § 11, Rn.102). Das Gericht hält in diesem Fall den von dem Verwalter angesetzten Zuschlag in Höhe von 50% für angemessen.
Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen.

Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):

a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 63.969,46 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 50 %.

b) Die Regelvergütung (100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.

c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.

d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.

e) Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 46,15 % ergibt.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hält die Berücksichtigung der Begrenzung auf Grund seines aus seiner Sicht besonderen Einsatzes nicht für gerechtfertigt. Nach Ansicht des Gerichts ist diese Vergleichsrechnung jedoch zwingend zu berücksichtigen. Ein besonderer Aufwand des vorläufigen Insolvenzverwalters wurde nicht (ausreichend) dargelegt. Sämtliche vorgetragenen Umstände gehören zu den "normalen" und regulären Tätigkeiten. Des Weiteren ist nach Ansicht des Gerichts bereits der gewährte Zuschlag unter Berücksichtigung der Zahl der Arbeitnehmer, des Umsatzes und der Dauer an der oberen Ermessenslinie.

Der beantragte Zuschlag für die Bearbeitung der arbeits- und sozialrechtliche Fragen und der Insolvenzgeldvorfinanzierung ist nicht gerechtfertigt, da in diesem Fall weniger als 20 Arbeitnehmer betroffen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 25.10.2007, -IX ZB 55/06-). Im Übrigen sind die arbeits- und sozialrechtliche Fragen - soweit sie sich aus der Arbeitgeberfunktion ergeben - notwendiger Teil der Betriebsfortführung und mit dem obigen Zuschlag abgegolten.

Der weiter geltend gemachte Zuschlag für die Bemühungen um die Nachfolgelösung in Höhe von 35% hält das Gericht für gerechtfertigt. Der vorläufigen Insolvenzverwalter hat ausführlich dargelegt, dass diese Tätigkeiten zu einem erheblichen Mehraufwand geführt haben, so dass auch ein Zuschlag gerechtfertigt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2019 - IX ZB 65/18 -). So wurde u.a. im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung ein M&A-Prozess durchgeführt, 211 Investoren kontaktiert. 4 potentielle Investoren hatten Interesse bekundet, mit einem sind dann Verhandlungen über einen Kaufvertrag für eine übertragende Sanierung erfolgt, die zur Eröffnung des Verfahrens finalisiert wurden. Zu den Einzelheiten wird auf den Antrag Bezug genommen.

Die Zuschläge und Abschläge sind gemäß ständiger Rechtsprechung des BGH im Rahmen der Gesamtschau ins Verhältnis zu setzen. Eine rein rechnerische Addition und Subtraktion ist nicht zulässig (BGH, Beschluss vom 10. Juni 2021,
- IX ZB 51/19 -). Allerdings wurden bereits im Rahmen der angesetzten Zuschläge die im Rahmen der Gesamtwürdigung zu beachtenden Überschneidungen der einzelnen Zuschläge (BGH, Beschluss vom 29.04.2021, - IX ZB 58/19-) berücksichtigt, so dass der Gesamtzuschlag nach Ansicht des Gerichts gerechtfertigt ist.

III.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Syke, 30.12.2024

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 15 IN 116/24 · Waltron GmbH · Insolvenzgericht Syke
Insolvenzgericht
Syke
Aktenzeichen
15 IN 116/24
Wirksam am
21.11.2024
Registerbezug
Walsrode, HRB 101063
15 IN 116/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Waltron GmbH, Sapelloh 51, 31606 Warmsen (AG Walsrode, HRB 101063), vertr. d.: 1. Wilhelm Tegeler, (Geschäftsführer), 2. Matthias Watermann, (Geschäftsführer), hat der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt, seine Vergütung und Auslagen festzusetzen. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat bei einer Berechnungsgrundlage von 407.942,24 € geltend gemacht. Den Gläubigern wird die Möglichkeit gegeben, binnen 3 Wochen ab öffentlicher Bekanntmachung zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Der Antrag liegt zur Einsicht der Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts aus.
Amtsgericht Syke, 20.11.2024

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 15 IN 116/24 · Waltron GmbH · Insolvenzgericht Syke
Insolvenzgericht
Syke
Aktenzeichen
15 IN 116/24
Wirksam am
01.10.2024
Registerbezug
Walsrode, HRB 101063
15 IN 116/24: Über das Vermögen der Waltron GmbH, Sapelloh 51, 31606 Warmsen (AG Walsrode, HRB 101063), vertr. d.: 1. Wilhelm Tegeler, (Geschäftsführer), 2. Matthias Watermann, (Geschäftsführer), ist am 01.10.2024 um 08:56 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Christian Kaufmann, PLUTA Rechtsanwalts GmbH, An der Reeperbahn 2, 28217 Bremen, Tel.: 0421-8350080, Fax: 0421-83500849.

Die Gläubiger werden aufgefordert:

a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 17.01.2025 anzumelden;

b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).

Vor dem Insolvenzgericht werden folgende Termine abgehalten:

1. am: Montag, 04.11.2024, 10:00 Uhr, Saal 16, Hauptgebäude, Amtshof 2, 28857 Syke eine mündliche Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter (Berichtstermin);

der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über

* die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
* die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)

sowie gegebenenfalls über:

* die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
* Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
* eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
* den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
* die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
* besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
* eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
* eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
* Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
* eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung,

2. Eine Gläubigerversammlung, in der die angemeldeten Forderungen geprüft werden (Prüfungstermin), wird vorerst nicht einberufen. Die Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 5 InsO). Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht ist der 28.02.2025. Bis zu diesem Tag kann der Feststellung schriftlich widersprochen werden.

Nach Ablauf der Frist wird das Ergebnis der Prüfungen in die Tabelle eingetragen.

Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (17.01.2025) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (28.02.2025), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.

Hinweise:

> Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
> Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.

Löschungsfristen:

Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:

> Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
> Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können.

Rechtsmittelbelehrung

Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Syke, 01.10.2024

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 15 IN 116/24 · Waltron GmbH · Insolvenzgericht Syke
Insolvenzgericht
Syke
Aktenzeichen
15 IN 116/24
Wirksam am
17.07.2024
Registerbezug
Walsrode, HRB 101063
15 IN 116/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Waltron GmbH, Sapelloh 51, 31606 Warmsen (AG Walsrode, HRB 101063), vertr. d.: 1. Wilhelm Tegeler, (Geschäftsführer), 2. Matthias Watermann, (Geschäftsführer), ist am 17.07.2024 um 15:36 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Christian Kaufmann, PLUTA Rechtsanwalts GmbH, An der Reeperbahn 2, 28217 Bremen, Tel.: 0421-8350080, Fax: 0421-83500849 bestellt worden.

Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Syke, 17.07.2024

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HRB 101063 HRB 101063: Waltron GmbH, Warmsen, Sapelloh 51, 31606 Warmsen. Bestellt als Geschäftsführer: Watermann, Matthias, Porta Westfalica, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Ge…
HRB 101063: Waltron GmbH, Warmsen, Sapelloh 51, 31606 Warmsen. Bestellt als Geschäftsführer: Watermann, Matthias, Porta Westfalica, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
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HRB 101063 HRB 101063: Waltron GmbH, Warmsen, Sapelloh 51, 31606 Warmsen. Nicht mehr Geschäftsführer: Walter, Ute, Kaufm. Angestellte, Lübbecke, *XX.XX.XXXX.
HRB 101063: Waltron GmbH, Warmsen, Sapelloh 51, 31606 Warmsen. Nicht mehr Geschäftsführer: Walter, Ute, Kaufm. Angestellte, Lübbecke, *XX.XX.XXXX.
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HRB 101063 Waltron GmbH, Warmsen, Sapelloh 51, 31606 Warmsen. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 07.11.2012 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellscha…
Waltron GmbH, Warmsen, Sapelloh 51, 31606 Warmsen. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 07.11.2012 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 07.11.2012 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 07.11.2012 mit der TOC Solutions GmbH mit Sitz in Warmsen (AG Walsrode HRB 203272) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
Veränderungen
HRB 101063 Waltron Im- und Export GmbH, Warmsen (Sapelloh 51, 31606 Warmsen). Neue Firma: Waltron GmbH. Unternehmensgegenstand: Handel mit Waren aller Art, insb. Import- und Exportgeschäfte mit elektrischen und elektro…
Waltron Im- und Export GmbH, Warmsen (Sapelloh 51, 31606 Warmsen). Neue Firma: Waltron GmbH. Unternehmensgegenstand: Handel mit Waren aller Art, insb. Import- und Exportgeschäfte mit elektrischen und elektronischen Gegenständen sowie die Fertigung und der Vertrieb von Möbeln für Unterhaltungstechnik sowie die Fertigung und der Vertrieb von Gerätschaften aus Metall und Kunststoff. Die Gesellschafterversammlung vom 31.10.2007 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma, Sitz und Gesellschaftszweck) und mit ihr die Änderung der Firma und des Gesellschaftszwecks beschlossen.

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