HRB 200454
Walter Koppisch GmbH
aktuell 15 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Stuhr
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Registerdaten
- Sitz
- Stuhr
- Datenstand
- 2024-03-18
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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Bekanntmachungen und Ereignisse
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 15 IN 176/19 · Walter Koppisch GmbH · Insolvenzgericht Syke
- Insolvenzgericht
- Syke
- Aktenzeichen
- 15 IN 176/19
- Wirksam am
- 15.10.2026
- Registerbezug
- Walsrode, HRB 200454
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 50 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 22.07.2026, ergänzt bzw. berichtigt am 07.10.2026, beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 148.839,88 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Gemäß § 11 Abs. 3 InsVV sind Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen. Besonderen Umstände, welche die Tätigkeit erleichtert oder erschwert haben, sind durch Festsetzung von Zu- oder Abschlägen i.S.d. § 3 InsVV zu berücksichtigen (vgl. BGH Beschluss vom 18.12.2003, Az. IX ZB 50/03).
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat für die Betriebsfortführung einen Zuschlag in Höhe von 25% beantragt. Grundsätzlich ist für die Betriebsfortführung ein Zuschlag gerechtfertigt; allerdings bemisst das Gericht diesen Zuschlag auf Grund der geringen Dauer und der Tätigkeiten im Verhältnis zu einer Betriebsfortführung deutlich geringer. Bei der Bemessung dieses Zuschlages ist insbesondere die konkrete Dauer zu berücksichtigen (BGH Beschluss vom 04.11.2004, Az. IX ZB 52/04), ferner die Größe des Unternehmens und der konkrete Arbeitsaufwand. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat ein Unternehmen für Herstellung von Einfriedungen aller Art verbundenen Geschäfte wie Planung und Beratung mit 7 Arbeitnehmern über einen relativ kurzen Zeitraum von ca. 3 1/2 Wochen fortgeführt. Neue oder bisher begonnene Aufträge wurden nicht mehr ausgeführt. Die Tätigkeiten lagen in der üblichen Kontaktaufnahme mit den jeweiligen Vertragspartnern und der geordneten Abwicklung des Unternehmens, u.a. durch Vermittlung der Fertigstellung der begonnenen Aufträge an andere Unternehmen.
Des Weiteren hat der vorläufige Insolvenzverwalter sich um eine Nachfolgelösung bemüht. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Bemühungen um eine Sanierung des Unternehmens durch Verkauf zu zusätzlichen Tätigkeiten führen, die in einem gewöhnlichen Insolvenzverfahren nicht zum Tragen kommen und auch nicht zu den Regelaufgaben gehören (BGH, Beschluss vom 10. Juni 2021 - IX ZB 51/19 - ). In diesem Fall hat der vorläufige Insolvenzverwalter 3 Investoren angeschrieben und mit einem eine Betriebsbesichtigung durchgeführt.
Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Antrag Bezug genommen.
Das Gericht hält hier unter Berücksichtigung der einzelnen o.g. Besonderheiten und der Überschneidungen der einzelnen Zuschläge - so liegen die Prüfung der Betriebsfortführung und die Zusammenstellung der Geschäftsunterlagen im Sachzusammenhang - im Rahmen der Gesamtwürdigung einen Zuschlag in Höhe von 50% für angemessen.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Syke, 14.10.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 15 IN 176/19 · Walter Koppisch GmbH · Insolvenzgericht Syke
- Insolvenzgericht
- Syke
- Aktenzeichen
- 15 IN 176/19
- Wirksam am
- 15.10.2026
- Registerbezug
- Walsrode, HRB 200454
Das Schlussverzeichnis liegt für die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Syke aus. Auf die Fristen der §§ 189, 194 InsO wird verwiesen. Angezeigt durch Rechtsanwalt Dr. Christian Kaufmann als Insolvenzverwalter
Amtsgericht Syke, den 14.10.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 15 IN 176/19 · Walter Koppisch GmbH · Insolvenzgericht Syke
- Insolvenzgericht
- Syke
- Aktenzeichen
- 15 IN 176/19
- Wirksam am
- 15.10.2026
- Registerbezug
- Walsrode, HRB 200454
Walter Koppisch GmbH, Gottlieb-Daimler-Straße 24, 28816 Stuhr (AG Walsrode, HRB 200454), wurde beschlossen: Termin zur besonderen Gläubigerversammlung erfolgt im schriftlichen Verfahren. Der Termin dient der Prüfung ggfs. nachträglich angemeldeter Forderungen, Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters, Erörterung der Schlussrechnung des vorläufigen Insolvenzverwalters, Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis .
Stellungnahmen, Einwendungen und Anträge zu den o.g. Tagesordnungspunkten sind schriftlich bis zum 14.12.2026 vorzubringen.
Der vollständige Beschluss mit Rechtsbehelfsbelehrung kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Syke, 14.10.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 15 IN 176/19 · Walter Koppisch GmbH · Insolvenzgericht Syke
- Insolvenzgericht
- Syke
- Aktenzeichen
- 15 IN 176/19
- Wirksam am
- 15.10.2026
- Registerbezug
- Walsrode, HRB 200454
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 45 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag - unter Berücksichtigung des bereits mit Beschluss vom 18.09.2020 festgesetzten Vorschusses - der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 22.07.2026 , ergänzt bzw. berichtigt am 07.10.2026, beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt zunächst 194.869,58 EUR.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt laut Berechnung des Insolvenzverwalters, die den gerichtlich angenommenen Wert nicht übersteigt,4.982,53 EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von 199.852,11 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters wird gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 InsO durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen. Nach § 3 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung durch Zuschläge zu erhöhen oder durch Abschläge zu vermindern, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. Maßgebend ist, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand, (Haarmeyer/Mock, 5. Auflage, § 3 InsVV, Rdn. 9; siehe BGH, Beschluss vom 08.03.2012, IX ZB 162/11).
Das Gericht hält in diesem Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dieses Verfahrens einen Gesamtzuschlag in Höhe von 45 % für angemessen.
Der Insolvenzverwalter hat ausführlich dargetan, dass der Forderungseinzug und die Bemühungen um eine übertragende Sanierung einen erheblichen Mehraufwand verursachten. So wurden die Bemühungen auch im eröffneten Verfahren weiter fort- und mehrfach Gespräche mit dem Investor und der Grundstücksbesitzerin durchgeführt. Der Zuschlag in Höhe von 15% ist angemessen.
Der Forderungseinzug war nachvollziehbar außerordentlich aufwendig. Zwar gehört die Verwertung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens gem. § 159 InsO zu den Aufgaben des Verwalters, für die die Regelvergütung gezahlt wird. Allerdings hat ihn in diesem Fall der Forderungseinzug erheblich stärker als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen. In den Geschäftsunterlagen waren Altforderungen in Höhe von ca. 1.500.000,- EUR und Verbindlichkeiten aus den Bauvorhaben in Höhe von ca. 1.000.000,- EUR ausgewiesen. Die Feststellung und Zuordnung des tatsächlich werthaltigen und durchsetzbaren Forderungsbestandes war erheblich erschwert, da die Zahlungseingänge nicht vollständig ausgewiesen und OP-Listen veraltet waren. Die jeweiligen Bearbeitungs- und Leistungsstände ließen sich anhand der vorhandenen Unterlagen vielfach nicht mehr zuverlässig nachvollziehen. Hinzu kamen teilweise einbehaltene Sicherheitsleistungen. Beim versuchten Einzug erfolgten Mängelrügen. Weiters Erschwernis war die lückenhaften Auftrags- und Baudokumentation.Die Prüfung erstreckte sich somit auch auf den Umfang die zugrundeliegenden Bauleistungen,welche Einwendungen und Gegenansprüche bestanden, welche Nachweise noch zur Verfügung standen und ob eine weitere außergerichtliche oder gerichtliche Durchsetzung unter Berücksichtigung der Beweis- und Kostenrisiken wirtschaftlich vertretbar war. Zu den Einzelheiten wird auf den Antrag Bezug genommen. Der Zuschlag in Höhe von 35% ist angemessen; eine Vergleichsrechnung kann hier ausnahmsweise unterbleiben, da nur ein sehr geringer Forderungsbestand überhaupt eingezogen werden konnte, so dass die Vergleichsrechnung nur eine marginale Reduzierung des Zuschlags bedeutet.
Entgegen der Ansicht des Insolvenzverwalters hält das Gericht in diesem Fall einen Abschlag für die vorherige Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters für angezeigt. Gemäß ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist regelmäßig ein Abschlag auf die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters vorzunehmen, wenn ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt wurde (BGH, Beschluss vom 11.05.2006, - IX ZB 249/04 -; Beschluss vom 12.05.2011, - IX ZB 143/08 - am Ende). Der Insolvenzverwalter ist der Ansicht, dass Abschläge nicht angezeigt seien. Diese Ansicht hält das Gericht nicht für zutreffend. Die "normale" Tätigkeit eines vorläufigen Verwalters rechtfertigt nach ständiger Rechtsprechung des BGH regelmäßig einen Abschlag von der Vergütung als endgültiger Verwalter, da all die Tätigkeiten, die ein vorläufiger Verwalter bereits erbracht hat, von dem endgültigen Verwalter nicht mehr zu erbringen sind bzw. er auf diesen aufbauen kann. Schon die Erstellung der Vermögensübersichten und die Feststellung der Gläubiger und Schuldner der Schuldnerin bedeuten regelmäßig eine erhebliche Erleichterung der Tätigkeiten des Insolvenzverwalters (vgl. BGH, Beschluss vom 11.05.2006, - IX ZB 249/04 -, Rz. 25). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat den Betrieb zumindest rudimentär fortgeführt und alle Beteiligten informiert und angeschrieben und sich um eine Sanierung bemüht, so dass schon aus diesen Gründen die Vermögensübersichten vorgelegen haben müssen. Da hier aber nur "allgemeine" Entlastungen zu berücksichtigen sind, ist der Abschlag an der untersten Erheblichkeitsschwelle mit 5% anzusetzen (vgl. dazu auch Graeber/Graeber: § 3; Rz. 303a), 304).
Somit ist im Rahmen der Gesamtbetrachtung ein Zuschlag in Höhe von 45% gerechtfertigt.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 333,20 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 119 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 2,80 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Syke, 14.10.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 15 IN 176/19 · Walter Koppisch GmbH · Insolvenzgericht Syke
- Insolvenzgericht
- Syke
- Aktenzeichen
- 15 IN 176/19
- Wirksam am
- 27.07.2026
- Registerbezug
- Walsrode, HRB 200454
Amtsgericht Syke, 27.07.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 15 IN 176/19 · Walter Koppisch GmbH · Insolvenzgericht Syke
- Insolvenzgericht
- Syke
- Aktenzeichen
- 15 IN 176/19
- Wirksam am
- 02.03.2021
- Registerbezug
- Walsrode, HRB 200454
24, 28816 Stuhr (AG Walsrode, HRB 200454),. Die Prüfung der nachträglich
angemeldeten, nicht nachrangigen Forderungen erfolgt im schriftlichen
Verfahren. Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin
können bis zum 29.03.2021 gegen die Höhe, den Forderungsgrund oder den Rang
einer zu prüfenden Forderung bei dem Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch
erheben.
Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum
Ablauf der Widerspruchsfrist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur
Einsicht der Beteiligten aus. Wird innerhalb der Frist gegen eine angemeldete
Forderung kein Widerspruch erhoben, so gilt diese als festgestellt. Gläubiger,
deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung über das
Ergebnis der Prüfung.
Amtsgericht Syke, 01.03.2021
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 15 IN 176/19 · Walter Koppisch GmbH · Insolvenzgericht Syke
- Insolvenzgericht
- Syke
- Aktenzeichen
- 15 IN 176/19
- Wirksam am
- 05.11.2019
- Registerbezug
- Walsrode, HRB 200454
Walter Koppisch GmbH, Gottlieb-Daimler-Straße 24, 28816 Stuhr (AG Walsrode, HRB
200454), ist am 04.11.2019 beim Insolvenzgericht die Anzeige des
Insolvenzverwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§ 208
InsO).
Amtsgericht Syke, 04.11.2019
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 15 IN 176/19 · Walter Koppisch GmbH · Insolvenzgericht Syke
- Insolvenzgericht
- Syke
- Aktenzeichen
- 15 IN 176/19
- Wirksam am
- 04.11.2019
- Registerbezug
- Walsrode, HRB 200454
Gottlieb-Daimler-Straße 24, 28816 Stuhr (AG Walsrode, HRB 200454), ist am
01.11.2019 um 08:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Christian Kaufmann, PLUTA
Rechtsanwalts GmbH, Am Wall 137-139, 28195 Bremen, Tel.: 0421-8350080, Fax:
0421-83500849.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter
Beachtung des § 174 InsO bis zum 23.12.2019 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte
sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen.
Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter
zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Donnerstag, 23.01.2020, 11:00 Uhr, Saal 16,
Hauptgebäude, Amtshof 2, 28857 Syke eine Gläubigerversammlung zur
Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten
Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
· die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
· die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines
Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
· die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus
selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
· Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
· eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung
von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
· den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B.
Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
· die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
· besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters
(§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der
Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus
freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen,
die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen
soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit
erheblichem Streitwert,
· eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine
Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
· eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
· Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
· eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO
ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweise:
Ø Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach
§ 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung
nicht beschlussfähig ist.
Ø Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht
benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und
Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind
folgende:
Ø Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind,
werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der
Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht
eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten
Sicherungsmaßnahmen.
Ø Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat
nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen
und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des
Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der
sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5
Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen
Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden
soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Syke -
Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift:
Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Syke, 04.11.2019
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 15 IN 176/19 · Walter Koppisch GmbH · Insolvenzgericht Syke
- Insolvenzgericht
- Syke
- Aktenzeichen
- 15 IN 176/19
- Wirksam am
- 07.10.2019
- Registerbezug
- Walsrode, HRB 200454
Koppisch GmbH, Gottlieb-Daimler-Straße 24, 28816 Stuhr (AG Walsrode, HRB
200454), ist am 07.10.2019 um 09:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des
Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der
Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters
wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Christian
Kaufmann, PLUTA Rechtsanwalts GmbH, Am Wall 137-139, 28195 Bremen, Tel.:
0421-8350080, Fax: 0421-83500849 bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung
des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung
(EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung
des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch
von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Syke -
Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift:
Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Syke, 07.10.2019
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 200454 HRB 200454: Walter Koppisch GmbH, Stuhr, Gottlieb-Daimler-Straße 24, 28816 Stuhr. Die Gesellschafterversammlung hat am 20.12.2017 beschlossen, das Stammkapital (DEM 50.000,00) auf Euro umzustellen, es von da…
HRB 200454 HRB 200454: Walter Koppisch GmbH, Stuhr, Gottlieb-Daimler-Straße 24, 28816 Stuhr. Einzelprokura mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsge…
HRB 200454 HRB 200454:Walter Koppisch GmbH, Stuhr, Gottlieb-Daimler-Straße 24, 28816 Stuhr.Prokura erloschen: Hashagen, Hendrik, Verden, *XX.XX.XXXX.
HRB 200454 Walter Koppisch GmbH, Stuhr, Gottlieb-Daimler-Straße 24, 28816 Stuhr. Einzelprokura mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzu…
HRB 200454 Walter Koppisch GmbH, Stuhr, Gottlieb-Daimler-Straße 24, 28816 Stuhr.Prokura erloschen: Koppisch, Marc, Weyhe, *XX.XX.XXXX.
HRB 200454 Walter Koppisch GmbH, Stuhr (Gottlieb-Daimler-Straße 24, 28816 Stuhr). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 10.01.1980, mehrfach geändert. Die Gesellschafterversammlung vom 16.11.2…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.