HRB 1625
Waldemar Spatz GmbH
aktuell 7 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Mespelbrunn
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Registerdaten
- Sitz
- Mespelbrunn
- Datenstand
- 2024-04-04
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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Bekanntmachungen und Ereignisse
Forderungsprüfung 652 IN 20/22 · Waldemar Spatz GmbH · Insolvenzgericht Aschaffenburg
- Insolvenzgericht
- Aschaffenburg
- Aktenzeichen
- 652 IN 20/22
- Wirksam am
- 27.07.2022
- Registerbezug
- Aschaffenburg, HRB 1625
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Waldemar Spatz GmbH, Zeppelinstraße 1, 63768 Hösbach, vertreten durch den Geschäftsführer Spatz Waldemar, geboren am XX.XX.XXXX, Hessenthaler Weg 18, 63875 Mespelbrunn
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register-Nr.: HRB 1625
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der bis 16.08.2022 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO), inklusive Tabellenblattnummer 44 & 45, erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 23.08.2022 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 26.07.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 652 IN 20/22 · Waldemar Spatz GmbH · Insolvenzgericht Aschaffenburg
- Insolvenzgericht
- Aschaffenburg
- Aktenzeichen
- 652 IN 20/22
- Wirksam am
- 03.06.2022
- Registerbezug
- Aschaffenburg, HRB 1625
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Waldemar Spatz GmbH, Zeppelinstraße 1, 63768 Hösbach, vertreten durch den Geschäftsführer Spatz Waldemar, geboren am XX.XX.XXXX, Hessenthaler Weg 18, 63875 Mespelbrunn
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register-Nr.: HRB 1625
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Friedrich Elsholz, Agathaplatz 1, 63739 Aschaffenburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt auf Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 17.05.2022 mit Nachtrag vom 03.06.2022.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 48.870,84 EUR auszugehen.
Dieser setzt sich zusammen wie folgt:
- Konten- und Kassenbestände bei Verfahrenseröffnung: 11.448,40 EUR
- Betriebs- und Geschäftsausstattung: 3.052,16 EUR
- Debitoren: 30.840,69 EUR
- sonstige Vermögenswerte: 278,92 EUR
- Überschuss Betriebsfortführung im Eröffnungsverfahren: 3.250,67 EUR.Massezuflüsse, die durch eine Tätigkeit des vorläufigen Verwalters veranlasst worden sind, sind bei der Ermittlung des Fortführungsüberschusses zu berücksichtigen, auch wenn sie erst nach Eröffnung eintreten (Haarmeyer/Mock InsVV, 6. Aufl. 2019, InsVV § 11 Rn. 69). Insoweit waren auch die erst nach Verfahrenseröffnung Einnahmen und Ausgaben aus der Fortführung zu berücksichtigen, soweit sie bereits vor Eröffnung begründet worden sind.
Berücksichtigt wurde hier auch der offene Rechnungsbetrag in Höhe von 30.905,84 EUR, der noch nicht zur Masse geflossen ist.
Den Einnahmen aus Betriebsfortführung in Höhe von (geschätzt und erwartet) 77.013,66 EUR stehen fortführungsbedingte Ausgaben in Höhe von 73.762,99 EUR entgegen.
Auf die Ausführungen des vorläufigen Insolvenzverwalters in seinem Schreiben vom 03.06.2022 wird insoweit verwiesen.Der im ursprünglichen Vergütungsantrag vom 18.05.2022 angesetzte Betrag für halbfertige Aufträge in Höhe von 25.000,00 EUR, mit Schreiben vom 03.06.2022 konkretisiert auf 17.676,97 EUR, zählt zu den Einnahmen aus der Betriebsfortführung im Eröffnungsverfahren und ist daher nicht gesondert zu berücksichtigen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 40 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 17.05.2022 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 40 % gerechtfertigt.
Im Einzelnen:
1) Betriebsfortführung 25 %
Die Fortführung eines Unternehmens gehört nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu den gesetzlichen Pflichten auch eines vorläufigen Verwalters, stellt aber zugleich eine die Regelvergütung erhöhende besondere Tätigkeit dar, die eine gesonderte Vergütung erfordert, wenn sie nicht bereits durch den aus einer Fortführung erzielten Überschuss hinreichend mittelbar abgegolten ist.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat in seinem Vergütungsantrag dargelegt, inwieweit ihm ein erheblicher Mehraufwand durch die Betriebsfortführung entstanden ist.
Durch die Fortführung kann voraussichtlich lediglich ein geringer Überschuss erwirtschaftet werden, vgl. obige Ausführungen.
Eine Vergleichsberechnung zur Vermeidung einer Doppelvergütung aufgrund der Berücksichtigung bei der der Vergütungsberechnung zugrundeliegenden Berechnungsgrundlage kann aufgrund der Geringfügigkeit daher unterbleiben.
2) Arbeitgeberfunktion 15 %
Im Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung waren lt. Gutachten vom 28.03.2022 (Bl. 39ff d.A.) sieben Arbeitnehmer im schuldnerischen Betrieb beschäftigt.
Damit waren die pflichtgemäßen Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters grundsätzlich von der Regelvergütung umfasst, da das quantitative Merkmal für einen Zuschlag entsprechend der überwiegenden Literaturmeinung und Rechtsprechung nicht erfüllt ist, vgl. z.B. BGH v. 01.03.2007 - IX ZB 278/05, ZInsO 2007, 370.
Allerdings ist dem vorläufigen Insolvenzverwalter trotz der geringen Arbeitnehmeranzahl ein erheblicher Aufwand entstanden, der einen Zuschlag rechtfertigt.
Direkt nachdem er Kündigungen für die Arbeitnehmer ausgesprochen hatte, wurden teilweise Kündigunsschutzklagen erhoben. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat insoweit von einer Drittbeauftragung zulasten der Insolvenzmasse abgesehen.
Etwaige Überschneidungen mit seinem Zuschlag für die Betriebsfortführung hat der vorläufige Insolvenzverwalter lt. seinem Antrag bereits berücksichtigt.
Auch dieser Zuschlag ist nicht zu beanstanden.
3) Liquidationsvorbereitungen 15 %
Bereits vor Verfahrenseröffnung war absehbar, dass der schuldnerische Betrieb nicht dauerhaft fortgeführt werden kann. Da auch eine übertragende Sanierung nicht möglich war, hatte der vorläufige Insolvenzverwalter bereits die Vorbereitungen für die Stilllegung des Betriebes zu treffen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter begründet seinen Mehraufwand auch damit, dass er zur Vermeidung hoher Massekosten bereits frühstmöglich mit dem Vermieter und etwaigen Nachmietern in Verhandlungen getreten ist und so auch weitere Mietzahlungen, aber auch z.B. Räumungskosten minimieren konnte.
Auch für diese Tätigkeit erscheint der beantragte Zuschlag angemessen.
4) Abschläge
Für seine gleichzeitige Bestellung als Sachverständiger setzt der vorläufige Insolvenzverwalter einen Abschlag von 5 % an.
Dies ist nicht zu beanstanden.
5) Gesamtschau
Die den einzelnen Zuschlagstatbeständen zugrunde liegenden Umstände und Tatsachen überschneiden sich hinsichtlich der einzelnen Zu- und Abschlagsargumente teilweise. Damit werden Teilaspekte aus diesem Bereich bei verschiedenen Zu- und Abschlagstatbeständen mehrfach berücksichtigt.
Daher ist es notwendig und sachgerecht, nicht jeden einzelnen Tatbestand losgelöst von den anderen zu betrachten, sondern spätestens am Ende der Bemessung zu prüfen, in welchem Maße Überschneidungen das Ergebnis beeinflusst haben. Eine solche Gesamtschau bzw. Gesamtbetrachtung ist in allen Verfahren notwendig, bei denen mehrere Zu- und Abschlagstatbestände vorliegen.
Es wäre in jedem Fall rechtsfehlerhaft, die Höhe der Vergütung aus einer Addition der Einzelzuschläge zu ermitteln und eine Gesamtbetrachtung zu unterlassen, BGH v. 10.06.2021 - IX ZB 51/19, Rdnr. 49, NZI 2021, 838 = ZInsO 2021, 1658; BGH v. 10.06.2021 - IX ZB 27/19, Rdnr. 26.
Bei der Berechnung der Vergütung ist das Insolvenzgericht nicht gezwungen, jeden einzelnen Zu- oder Abschlagsgrund gesondert zu beurteilen.
Es ist nicht notwendig, dass das Insolvenzgericht für alle Zu- und Abschlagstatbestände zunächst gesonderte Zu- und Abschläge festsetzt. Eine solche Vorgehensweise wird in vielen Fällen schon deshalb unzweckmäßig sein, weil sich einzelne Zu- und Abschlagstatbestände in ihren Voraussetzungen häufig überschneiden. Es ist zwar nicht zu beanstanden, wenn das Gericht in geeigneten Fällen Zu- und Abschlagstatbestände zunächst einzeln bewertet. Es ist aber hierzu nicht gezwungen. Auch wenn es einzelne Zu- und Abschläge festsetzt, muss es anschließend in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder den Gesamtabschlag festlegen. Maßgebend ist in jedem Fall eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung, BGH v. 12.09.2019 - IX ZB 65/18.
Alle der geltend gemachten Zuschlagstatbestände stehen zumindest in Zusammenhang und überschneiden sich zumindest teilweise.
Bei Betrachtung der Einzelumstände, auch unter Berücksichtigung der betragsmäßigen Höhe der Zuschläge, erscheint der vom vorläufigen Verwalter angesetzte Gesamtzuschlag in Höhe von 40 % angemessen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Soweit der vorläufige Insolvenzverwalter Auslagen in Höhe von insgesamt 750,00 EUR beantragt, war der Antrag zurückzuweisen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 03.06.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 652 IN 20/22 · Waldemar Spatz GmbH · Insolvenzgericht Aschaffenburg
- Insolvenzgericht
- Aschaffenburg
- Aktenzeichen
- 652 IN 20/22
- Wirksam am
- 30.05.2022
- Registerbezug
- Aschaffenburg, HRB 1625
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Waldemar Spatz GmbH, Zeppelinstraße 1, 63768 Hösbach, vertreten durch den Geschäftsführer Spatz Waldemar, geboren am XX.XX.XXXX, Hessenthaler Weg 18, 63875 Mespelbrunn
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register-Nr.: HRB 1625
- Schuldnerin -
hat der Insolvenzverwalter am 27.05.2022 angezeigt, dass voraussichtlich Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 30.05.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 1625 HRB 1625: Waldemar Spatz GmbH, Mespelbrunn, Zeppelinstr. 1, 63768 Hösbach. Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 01.04.2022 (Az. 652 IN 20/22) das Insolven…
Forderungsprüfung 652 IN 20/22 · Waldemar Spatz GmbH · Insolvenzgericht Aschaffenburg
- Insolvenzgericht
- Aschaffenburg
- Aktenzeichen
- 652 IN 20/22
- Wirksam am
- 01.04.2022
- Registerbezug
- Aschaffenburg, HRB 1625
In dem Verfahren über den Antrag d.
Waldemar Spatz GmbH, Zeppelinstraße 1, 63768 Hösbach, vertreten durch den Geschäftsführer Spatz Waldemar, geboren am XX.XX.XXXX, Hessenthaler Weg 18, 63875 Mespelbrunn
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register-Nr.: HRB 1625
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 01.04.2022 um 00.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Friedrich Elsholz
Agathaplatz 1, 63739 Aschaffenburg
Telefon: +49 (6021) 4376060
Telefax: +49 (6021) 4376066
Email: info@eb-legal.com
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 13.05.2022 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Mittwoch, 20.04.2022, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal 5103, 1. Stock, Schloßplatz 5, Amtsgericht Aschaffenburg
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Mittwoch, 08.06.2022, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal 5103, 1. Stock, Schloßplatz 5, Amtsgericht Aschaffenburg
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 21.01.2022 beim Insolvenzgericht Aschaffenburg eingegangen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 01.04.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 652 IN 20/22 · Waldemar Spatz GmbH · Insolvenzgericht Aschaffenburg
- Insolvenzgericht
- Aschaffenburg
- Aktenzeichen
- 652 IN 20/22
- Wirksam am
- 31.01.2022
- Registerbezug
- Aschaffenburg, HRB 1625
In dem Verfahren über den Antrag d.
Waldemar Spatz GmbH, Zeppelinstraße 1, 63768 Hösbach, vertreten durch den Geschäftsführer Spatz Waldemar, geboren am XX.XX.XXXX, Hessenthaler Weg 18, 63875 Mespelbrunn
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register-Nr.: HRB 1625
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 31.01.2022 um 13:30 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Friedrich Elsholz, Agathaplatz 1, 63739 Aschaffenburg, Telefon: +49 (6021) 4376060, Telefax: +49 (6021) 4376066, Email: info@eb-legal.com.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 31.01.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 1625 HRB 1625: Waldemar Spatz GmbH, Mespelbrunn, Zeppelinstr. 1, 63768 Hösbach. Vertretungsbefugnis geändert, nun: Geschäftsführer: Spatz, Waldemar, Mespelbrunn, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der …
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.