HRA 5079
VS Tooling GmbH & Co. KG
aktuell 10 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Dieselstraße 10, 36041 FuldaGeschäftsanschrift aus dem Handelsregister
Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.
Registerdaten
- Sitz
- Fulda
- Rechtsform
- Kommanditgesellschaft (KG)
- Letzte Eintragung
- 04.05.2022
- Datenstand
- 2025-09-21
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Leitung und Vertretung
Helene Sawatzky
Fulda
Viktor Sawatzky
Fulda
Viktor Sawatzky Verwaltungs GmbH
Fulda
Andreas Boschmann
Fulda
Gesamtprokura gemeinsam mit einem anderen Prokuristen:Allgemeine Vertretungsregelung
- Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln.
Handelsregister
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Bekanntmachungen und Ereignisse
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 91 IN 10/22 · VS Tooling GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Fulda
- Insolvenzgericht
- Fulda
- Aktenzeichen
- 91 IN 10/22
- Wirksam am
- 06.09.2023
- Registerbezug
- Fulda, HRA 5079
In dem Insolvenzverfahren VS Tooling GmbH & Co. KG, Dieselstraße 10, 36041 Fulda (AG Fulda, HRA 5079), vertr. d.: 1. Viktor Sawatzky Verwaltungs GmbH, Dieselstraße 10, 36041 Fulda, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Viktor Sawatzky, (Geschäftsführer),
sind die Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin zzgl. Der Umsatzsteuer durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 05.09.2023 festgesetzt worden.
Der Insolvenzverwalterin wurde gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die vorläufige Verwaltung ist mit Beschluss vom 16.02.2022 angeordnet worden. Dabei ist nach §§ 21, 22 InsO folgendes angeordnet worden:
* Zustimmungsvorbehalt.
* Sicherung und Erhaltung des Vermögens.
* Einziehung von Forderungen und Bankguthaben.
* Unternehmensfortführung.
* Einstellung der Zwangsvollstreckung.
* Zustellungsauftrag nach § 8 Abs. 3 InsO.
Mit Antrag vom 04.07.2023 begehrt die vorläufige Verwalterin die Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit in der vorläufigen Insolvenzverwaltung, wie vorstehend festgesetzt, sowie der mit diesem Beschluss festgesetzten auf diesen Zeitraum entfallenden Auslagen, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der vorläufige Verwalter legt seinem Antrag eine Berechnungsgrundlage von 2.609.437,42 €, einen Berechnungswert von 97.657,62 €, den angemessenen Bruchteil i. S. des § 63 Abs. 3 S. 2 InsO sowie Zuschläge gemäß § 3 InsVV mit zusammen 86,11 % zugrunde.
Auf die nähere Begründung des Vergütungsantrags (Bl. 1ff SB v)) wird hiermit Bezug genommen.
Die Schuldnerin ist zu dem Vergütungsantrag rechtliches Gehör gewährt worden. Eine Stellungnahme ist innerhalb der gesetzten Frist nicht abgegeben worden.
Dem Antrag ist in vollem Umfang stattzugeben, da er sich an nachfolgenden Grundsätzen orientiert.
Die Tätigkeit in der vorläufigen Verwaltung wird gemäß § 63 Abs. 3 InsO besonders vergütet. Bei der Festsetzung der Vergütung sind nach § 11 Abs. 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters zu berücksichtigen.
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters hat sich an einem qualitativ und quantitativ typisierten Normalfall zu orientieren. Weicht der konkrete Fall von dem typisierten Normalfall ab, so ist dies gegenüber dem Normalfall mit Zu- bzw. Abschlägen nach §§ 10, 3 InsVV anzupassen (vgl. hierzu: Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn 16 ff. zu § 11; Haarmeyer in Anm. zu LG Karlsruhe, ZInsO 2000, 230; Eickmann, Kommentar zur InsVV, Rn. 6 ff. zu § 11).
Der vergütungsrechtliche Normalfall wird durch die InsVV zwar nicht positiv definiert, allerdings wird allgemein aus den in § 3 Abs. 1 InsVV genannten Erhöhungsfaktoren gefolgert, dass ein Normalfall vorliegt, wenn die Tatbestände des § 3 Abs. 1 InsVV nicht gegeben sind.
LG Berlin v. 21.11.2017 - 20 T 119/17, ZInsO 2017, 2770
Als Maßstab für die Unterscheidung besonderer Aufgaben von Regelaufgaben gilt ein geschäftskundiger und erfahrener, die Voraussetzungen des § 56 InsO erfüllender Insolvenzverwalter. Eine Regelaufgabe liegt daher vor, wenn sie bei Vorliegen eines "Normalverfahrens" in das Tätigkeitsprofil eines solchen Verwalters fällt.
LG Freiburg v. 23.08.2017 - 3 T 246/16, ZInsO 2017, 2083
Das Insolvenzgericht geht dabei von den von Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 3. Aufl., Rn 21 ff. zu § 11 InsVV bezeichneten Kriterien eines Normalfalles aus.
Sind alle diese Kriterien erfüllt, so wird damit eine Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit einem Bruchteil von 25% des einfachen Satzes nach § 63 Abs. 3 S. 2 InsO ausgelöst. Abweichungen von dem typisierten Normalfall sind mit einem höheren oder niedrigeren Vergütungssatz zu korrigieren (vgl. Begründung des § 11 InsVV i. d. F. v. 21.12.2006 in ZInsO 2007, 27 (S. 29).
Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist nach § 63 Abs. 3 InsO der Wert der Insolvenzmasse im Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters, auf dass sich seine Tätigkeit bezogen hat, d. h., es ist der Wert des Vermögens zugrunde zulegen, das der vorläufigen Verwaltung zum Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung nach Maßgabe der Schlussrechnung des vorläufigen Verwalters unterlag (in der Praxis: Vorlage des Gutachtens) (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn 38, 39 zu § 11; OLG Zweibrücken, Rpfl. 2000, 414; Haarmeyer in Anm. zu LG Karlsruhe, ZInsO 2000, 231, dort m. w. N.; Gottwald/Riedel, Praxishandbuch Insolvenzrecht, Nr. 5/6, Seite 21; LG Bonn, ZInsO 2000, 239; OLG Köln, ZInsO 2000, 597; LG Kleve, ZInsO 2000, 597), einschließlich des Wertes der mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Gegenstände, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat (§ 11 Abs. 1 InsVV i. d. F. v. 19.07.2013).
Der Wert des Vermögens, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters bezog, und der der Vergütungsberechnung zu Grunde zu legen ist (§ 1 InsVV), ist nach Verkehrswerten zu ermitteln und, wenn nach dem Bericht des vorläufigen Verwalters eher mit der Liquidation denn mit der Fortführung im eröffneten Insolvenzverfahren zu rechnen ist, nach Liquidationswerten (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn 40, 41 zu § 11; OLG Zweibrücken, Rpfl. 2000, 414). Auf Wertdifferenzen hat der Insolvenzverwalter spätestens mit seiner Schlussrechnung am Ende des eröffneten Insolvenzverfahrens nach § 11 Abs. 2 InsVV i. d. F. v. 19.07.2013 hinzuweisen.
In jedem Fall kommt es aber auf das vom vorläufigen Insolvenzverwalter aktiv bearbeitete Vermögen an (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn 42 zu § 11; Gottwald/Riedel, Praxishandbuch Insolvenzrecht, Nr. 5/6, Seite 21; OLG Zweibrücken, Rpfl. 2000, 414), wobei der Wert der mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Gegenstände ebenfalls zu berücksichtigen ist, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter darauf eine erhebliche Tätigkeit entfaltet hat, § 11 Abs. 1 InsVV i. d. F. v. 19.07.2013.
Die mit dem Vergütungsantrag bezifferten Massewerte entsprechen der Schlussrechnung über die vorläufige Insolvenzverwaltung; sie sind der Vergütungsberechnung damit zu Grunde zu legen.
Die durch die Insolvenzverwalterin ermittelte Berechnungsgrundlage ist zutreffend und in dieser Höhe auch durch den Sachverständigen festgestellt worden.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin beantragt für die eigenständige Bearbeitung der Insolvenzgeldvorfinanzierung für 62 Arbeitnehmer einen Zuschlag zur Vergütung in Höhe von 20 %. Dies ist im Hinblick auf deren erhöhten Arbeitsaufwand und aus den Gründen des Antrages sachgerecht und angemessen.
Die für die Sanierungsbemühungen entsandenen zusätzlichen Aufwände der vorläufigen Insolvenzverwaltung sind mit einem Zuschlag in Höhe von 10% ausreichend berücksichtigt.
Die Insolvenzverwalterin hat für die Tätigkeit im Zusammenhang mit der vorgenommenen Fortführung des Betriebs der Schuldnerin mit dem Vergütungsantrag einen Zuschlag i. H. v. 65 %-Punkten geltend gemacht. Nach § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV ist im Fall der Betriebsfortführung ein Zuschlag auf die Regelvergütung zu gewähren, wenn die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Im vorliegenden Verfahren hält das Gericht die Gewährung eines Zuschlags zur Regelvergütung i. H. v. 56,11 %-Punkten dem Grunde nach für begründet, um zu einer angemessenen Vergütung der Insolvenzverwalterin i. S. des § 63 Abs. 3 InsO zu gelangen.
negatives Fortführungsergebnis
positives Fortführungsergebnis
Es ergibt sich somit ein Gesamtzuschlag in Höhe von 86,11%, der für das vorliegende Verfahren zu einer angemessenen Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin führt.
Die berechneten Auslagen sind gemäß §§ 10, 4, 8 Abs. 3 InsVV antragsgemäß festzusetzen.
Neben der Auslagenpauschale hat die Insolvenzverwalterin auch die Festsetzung besonderer Auslagen für die Durchführung der gerichtlich beauftragten Zustellung gemäß § 8 Abs. 3 InsO beantragt.
Bei Übertragung des Zustellwesens gem. § 8 Abs. 3 InsO steht dem Verwalter nach der fortgeltenden Rechtsprechung des BGH zu den bis zum 31.12.2020 beantragten Verfahren neben der Auslagenpauschale nach Abs. 3 ein Ersatz des ihm dadurch entstandenen Sach- und Personalaufwands zu (zur aF: BGH ZIP 2007, 440; NZI 2008, 444; ZIP 2013, 833; ZIP 2013, 833; im Detail - § 4 Rn. 14 f.). Hieran ändert auch die betragsmäßige Konkretisierung der Höhe der Zustellkosten durch den Verweis auf KV 9002 GKG in dem seit dem 1.1.2021 geltenden § 4 Abs. 2 nichts, denn der besondere Kostenerstattungsanspruch nach § 4 Abs. 2 besteht neben der Auslagenerstattung nach § 8 Abs. 3 (AG Leipzig BeckRS 2021, 42487; AG Norderstedt BeckRS 2021, 43422; Graeber/Graeber § 4 Rn. 25; Zimmer § 4 Rn. 131, 140; - InsO § 63 Rn. 25; HmbKommInsR/Forster § 4 Rn. 38; HmbKommInsR/Forster Rn. 14; Stephan/Riedel Rn. 46; KPB/Stoffler § 4 Rn. 10a; aA wohl Graeber NZI 2021, 370 mit Hinweis auf die Möglichkeit eines Zuschlags für die Zustellungen nach § 3 Abs. 1 unter Verweis auf BGH NZI 2015, 782; 2013, 487; 2012, 372; 2008, 361). Diese Zustellkosten fallen nicht unter den Auslagenbegriff des § 8 Abs. 3, da der (vorläufige) Verwalter keine eigene, sondern ein ihm übertragene Aufgabe wahrnimmt und somit keine eigenen Kosten anfallen, die von einer Pauschale abgedeckt sein könnten (vgl. BGH NZI 2007, 166; LG Leipzig NZI 2003, 442 LG Chemnitz ZInsO 2004, 200; LG Bamberg ZInsO 2004, 1196; AG Göttingen ZInsO 2004, 1351; AG Marburg ZInsO 2005, 706; KPB/Prasser Rn. 23 und 34f; Zimmer InsVV § 4 Rn. 140; Keller NZI 2004, 465; Voß EWiR 2004, 1045; auch - § 4 Rn. 12 ff.). Andernfalls würde der Verwalter, dem die gerichtlichen Zustellungen nicht übertragen sind, die gleiche Pauschale wie der Verwalter, dem sie übertragen sind, erhalten, was schlechterdings nicht sein kann.
Auf die Kommentierung BeckOK InsR/Budnik, 29. Ed. 15.10.2022, InsVV § 8 Rn. 17 wird hingewiesen.
Durch die gerichtliche Beauftragung wird der Insolvenzverwalter hinsichtlich des Zustellwesens als Beliehener tätig und insoweit hat er einen eigenen Vergütungsanspruch, d.h. an der Anspruchsgrundlage der §§ 675, 670 BGB hat sich nichts geändert. Dass die Höhe des Anspruchs nunmehr durch GKG KV 9002 kodifiziert ist, ändert gleichfalls nichts daran, dass jedwede Tätigkeit in diesem Aufgabenkreis als Beliehener zu vergüten ist. Somit verbleibt es dabei, dass der Pauschbetrag im Einklang mit der BGH-Rechtsprechung ab der ersten Zustellung zu gewähren ist.
Der Insolvenzverwalter ist nicht verpflichtet, mit eigenen Mitteln Aufgaben des Insolvenzgerichts zu erfüllen.
Auf den Aufsatz von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht Dr. Frank Thomas Zimmer, LL.M. oec., Köln, InsbürO - Zeitschrift für die Insolvenzpraxis 2022, S. 61 wird Bezug genommen.
Dem Antrag ist in der festgesetzten Höhe stattzugeben, da es sich dabei dem Grunde nach um besondere Auslagen nach § 4 Abs. 2 InsVV handelt und sie der Höhe nach zur Überzeugung des Gerichts unter Berücksichtigung der Grundsätze der Entscheidung des BGH, Beschluss vom 21.03.2013 - IX ZB 209/10 - entstanden sind.
Die festgesetzte Umsatzsteuer entspricht dem gesetzlich festgelegten Steuersatz.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o.g. zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Fulda, 05.09.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 91 IN 10/22 · VS Tooling GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Fulda
- Insolvenzgericht
- Fulda
- Aktenzeichen
- 91 IN 10/22
- Wirksam am
- 29.09.2022
- Registerbezug
- Fulda, HRA 5079
1. Ermächtigung der Insolvenzverwalterin zum Abschluss eines Kaufvertrages zur Übertragung des Geschäftsbetriebes mit den wesentlichen Bestandteilen der Vermögensgegenstände der Schuldnerin auf eine von Herrn Basistow noch zu gründende GmbH, der zugleich Schwiegersohn des Geschäftsführers und der Kommanditisten ist.
2. Ermächtigung der Insolvenzverwalterin zum Verzicht auf sämtliche Ansprüche insbesondere Haftungsansprüche gemäß § 15 Buchst. b InsO, gegenüber Herrn Basistow als ehemaligem Geschäftsführer der Schuldnerin.
Ist die Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung i. S. des § 160 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 InsO als erteilt (§ 160 Abs. 1 S. 3 InsO).
Im Hinblick auf die aktuelle Situation der Corona-Pandemie ist während des Aufenthalts in dem Gebäude des Amtsgerichts Fulda eine Schutzmaske zu tragen, die mindestens dem Standard FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar entspricht.
Die Maske ist mitzubringen, von der Justiz werden grundsätzlich keine Masken gestellt.
Zudem ist die Vorlage eines sogenannten 3-G-Nachweises, also eines Nachweises über den Status als Genesener, mind. 2-fach Geimpfter oder die Vorlage eines Schnelltests (max. 24 Stunden alt) bzw. PCR Tests (max. 48 Stunden alt), notwendig.
* Ein Mindestabstand von mindestens 1,5 m, besser 2 m zu anderen Personen ist einzuhalten.
* Die zum Zeitpunkt der Gläubigerversammlung geltenden allgemeinen Maßnahmen zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus sind zu beachten. Weitere Maßnahmen können durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden angeordnet werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Sofern diese Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Die befristete Erinnerung ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die befristete Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift bei dem o.g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o.g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Fulda, 28.09.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRA 5079 HRA 5079: VS Tooling GmbH & Co. KG, Fulda, Dieselstraße 10, 36041 Fulda. Prokura von Amts wegen gelöscht: Hamm, Alexander, Fulda, *XX.XX.XXXX; Sawatzky, Willi, Fulda, *XX.XX.XXXX. Die Gesellschaft ist aufgru…
Forderungsprüfung 91 IN 10/22 · VS Tooling GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Fulda
- Insolvenzgericht
- Fulda
- Aktenzeichen
- 91 IN 10/22
- Wirksam am
- 02.05.2022
- Registerbezug
- Fulda, HRA 5079
01.05.2022
- Insolvenzgericht -
91 IN 10/22
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
VS Tooling GmbH & Co. KG, Dieselstraße 10, 36041 Fulda (AG Fulda, HRA 5079),
vertreten durch:
1. Viktor Sawatzky Verwaltungs GmbH, Dieselstraße 10, 36041 Fulda, (persönlich haftende Gesellschafterin),
vertreten durch:
1.1. Viktor Sawatzky, (Geschäftsführer),
wird heute, am 01.05.2022 um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren aufgrund des am 14.02.2022 eingegangenen Antrags gemäß §§ 2, 3, 11, 16 ff. Insolvenzordnung (InsO) eröffnet.
Zur Insolvenzverwalterin wird bestellt:
Rechtsanwältin Sandra Mitter, Kanzlei Westhelle & Partner, Wilhelmshöher Allee 270, 34131 Kassel, Tel.: 0561/3166-311, Fax: 0561/3166-312, E-Mail: s.mitter@westhelleundpartner.eu.
Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und der Insolvenzverwalterin übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen. Wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber der Insolvenzverwalterin.
Die Insolvenzverwalterin wird mit der Durchführung der Zustellung gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der Insolvenzverwalterin schriftlich und unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis: 03.06.2022,
b) der Insolvenzverwalterin gemäß § 28 Abs. 2 InsO unverzüglich mitzuteilen, ob und ggf. welche Sicherungsrechte für die angemeldeten Forderungen an beweglichen Sachen oder Rechten bestehen und in Anspruch genommen werden. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
1. Vor dem Insolvenzgericht wird folgender Berichtstermin abgehalten:
Am Freitag, 01.07.2022, 11:00 Uhr, Saal 1120, Amtsgerichtsgebäude, Königstraße 38, 36037 Fulda eine Gläubigerversammlung zur eventuellen Beschlussfassung über
a) die Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
b) die Einsetzung, Beibehaltung und Zusammensetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
c) die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
d) die Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO,
e) eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
f) den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO), z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan, einschließlich der Beauftragung zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans (§ 157 Abs.1 S. 2 InsO),
g) die Verwertung der Insolvenzmasse ( § 159 InsO),
h) besonders bedeutsame Rechtshandlungen (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
i) eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
j) die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
k) eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO wegen Massearmut ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung,
l) die nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung, § 271 InsO (nicht in Verbraucherinsolvenzverfahren möglich).
2. Zur Prüfung der angemeldeten Forderungen wird das schriftliche Verfahren angeordnet.
Frist zur Erklärung etwaiger Widersprüche mit denen Forderungen bestritten werden durch die Insolvenzverwalterin, die Schuldnerin oder Insolvenzgläubiger gegen angemeldete Forderungen wird bis zum
12.09.2022
gesetzt.
Angemeldete Forderungen, denen innerhalb der gesetzten Frist nicht schriftlich widersprochen wird, gelten als uneingeschränkt festgestellt (§ 178 InsO).
Hinweis für Gläubiger festgestellter Forderungen:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt.
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (03.06.2022) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (12.09.2022), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Hinweise:
* Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach §§ 160, 162, 163 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden.
* Gesetzliche Vertreter von Gläubigern haben ihre Vertretungsmacht in einer Gläubigerversammlung, an der sie teilnehmen, gegenüber dem Gericht durch Registerauszug (Handels-, Genossenschafts-, Vereinsregister) nachzuweisen.
* Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht von Gläubigervertretern ist durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen.
* Vertreter von Behörden haben ihre Vertretungsmacht durch entsprechende, mit Dienstsiegel versehene Bescheinigung nachzuweisen.
Im Hinblick auf die aktuelle Situation der Corona-Pandemie ist während des Aufenthalts in dem Gebäude des Amtsgerichts Fulda eine Schutzmaske zu tragen, die mindestens dem Standard FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar entspricht.
Die Maske ist mitzubringen, von der Justiz werden grundsätzlich keine Masken gestellt.
* Ein Mindestabstand von mindestens 1,5 m, besser 2 m zu anderen Personen ist einzuhalten.
* Die zum Zeitpunkt der Gläubigerversammlung geltenden allgemeinen Maßnahmen zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus sind zu beachten. Weitere Maßnahmen können durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden angeordnet werden.
Mit diesem Verfahren wird das weitere Verfahren 93 IN 14/22 verbunden. Das Verfahren 91 IN 10/22 führt.
Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Veröffentlichungen in einem Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 der Insolvenzordnung werden spätestens sechs Monate nach Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
G r ü n d e :
Die Schuldnerin ist zahlungsunfähig. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der durchgeführten Ermittlungen, insbesondere aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen vom 25.04.2022. .
Das Gericht ist international zuständig, denn die Schuldnerin hat ihren Sitz im hiesigen Bezirk.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.
Die Entscheidung kann auch von jedem Gläubiger mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Diese Beschwerde kann jedoch nur darauf gestützt werden, dass das Gericht für diese Entscheidung international nicht zuständig ist.
Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Lautenbach
Direktor des Amtsgerichts
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRA 5079 HRA 5079: VS Tooling GmbH & Co. KG, Fulda, Dieselstraße 10, 36041 Fulda. Durch Beschluss des Amtsgerichts Fulda (Az. 91 IN 10/22) vom 29.03.2022 ist ein allgemeines Verfügungsverbot für die Schuldnerin angeo…
Insolvenzbekanntmachung 91 IN 10/22 · VS Tooling GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Fulda
- Insolvenzgericht
- Fulda
- Aktenzeichen
- 91 IN 10/22
- Wirksam am
- 01.04.2022
- Registerbezug
- Fulda, HRA 5079
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Fulda, 01.04.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 91 IN 10/22 · VS Tooling GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Fulda
- Insolvenzgericht
- Fulda
- Aktenzeichen
- 91 IN 10/22
- Wirksam am
- 16.02.2022
- Registerbezug
- Fulda, HRA 5079
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Fulda, 16.02.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRA 5079 HRA 5079: VS Tooling GmbH & Co. KG, Fulda, Dieselstraße 10, 36041 Fulda. Prokura erloschen: Görtz, Rudolf, Fulda, *XX.XX.XXXX.
HRA 5079 HRA 5079: VS Tooling GmbH & Co. KG, Fulda, Dieselstraße 10, 36041 Fulda. Gesamtprokura gemeinsam mit einem anderen Prokuristen: Boschmann, Andreas, Fulda, *XX.XX.XXXX; Görtz, Rudolf, Fulda, *XX.XX.XXXX; Hamm…
HRA 5079 VS Tooling GmbH & Co. KG, Fulda (Dieselstraße 10, 36041 Fulda, Werkzeug- und Formenbau sowie sämtliche damit zusammenhängenden Arbeiten.). Kommanditgesellschaft. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönl…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.