HRB 24377
VS Frotscher Druck GmbH
aktuell 14 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Angerstraße 1, 04827 Machern, Ortsteil GerichshainGeschäftsanschrift aus dem Handelsregister
Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.
Registerdaten
- Sitz
- Machern, Ortsteil Gerichshain
- Rechtsform
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Letzte Eintragung
- 01.10.2020
- Datenstand
- 2025-09-28
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Leitung und Vertretung
Ivo Schießl
Neusäß
mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließeneinzelvertretungsberechtigt;Allgemeine Vertretungsregelung
- Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
Handelsregister
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Bekanntmachungen und Ereignisse
Insolvenzbekanntmachung 401 IN 1131/19 · VS Frotscher Druck GmbH · Insolvenzgericht Leipzig
- Insolvenzgericht
- Leipzig
- Aktenzeichen
- 401 IN 1131/19
- Wirksam am
- 05.01.2026
- Registerbezug
- Leipzig, HRB 24377
Aktenzeichen: 401 IN 1131/19
In dem aufgehobenen Insolvenzverfahren über das Vermögen der VS Frotscher Druck GmbH, Angerstraße 1, 04827 Machern, Amtsgericht Leipzig , HRB 24377
vertreten durch den Geschäftsführer Ivo Schießl
- wurde das Verfahren mit Beschluss vom 22.12.2025 gemäß § 200 InsO aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die Erinnerung statt.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Leipzig
Bernhard-Göring-Straße 64
04275 Leipzig
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Die Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Schlusstermin 401 IN 1131/19 · VS Frotscher Druck GmbH · Insolvenzgericht Leipzig
- Insolvenzgericht
- Leipzig
- Aktenzeichen
- 401 IN 1131/19
- Wirksam am
- 07.07.2025
- Registerbezug
- Leipzig, HRB 24377
Aktenzeichen: 401 IN 1131/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der VS Frotscher Druck GmbH, Angerstraße 1, 04827 Machern, Amtsgericht Leipzig , HRB 24377
vertreten durch den Geschäftsführer Ivo Schießl
- wird der Schlusstermin und das weitere Verfahren im schriftlichen Verfahren durchgeführt und der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt.
|Stellungnahmen zur Schlussrechnung des Insolvenzverwalters,
|Stellungnahmen zur Vorgehensweise bei nicht verwertbaren Gegenständen der Insolvenzmasse,
|Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
haben die Insolvenzgläubiger schriftlich bis zum 20.08.2025 beim
Amtsgericht Leipzig
Bernhard-Göring-Straße 64
04275 Leipzig
einzureichen.
Das Verteilungsverzeichnis sowie weitere Unterlagen zur Schlussrechnung liegen in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht aus.
Der Insolvenzverwalter erklärt: "Bei Schlussverteilung zu berücksichtigen sind Forderungen von 1.021.968,45 EUR. Zur Verteilung steht eine Masse von 321.875,01 EUR zur Verfügung".
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 401 IN 1131/19 · VS Frotscher Druck GmbH · Insolvenzgericht Leipzig
- Insolvenzgericht
- Leipzig
- Aktenzeichen
- 401 IN 1131/19
- Wirksam am
- 31.08.2023
- Registerbezug
- Leipzig, HRB 24377
Aktenzeichen: 401 IN 1131/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der VS Frotscher Druck GmbH, Angerstraße 1, 04827 Machern, Amtsgericht Leipzig , HRB 24377
vertreten durch den Geschäftsführer Ivo Schießl
- wurde die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet.
Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin erhalten Gelegenheit, bis zum 29.09.2023 den Forderungen beim
Amtsgericht Leipzig
Bernhard-Göring-Straße 64
04275 Leipzig
unter Angabe des Aktenzeichens schriftlich zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Forderungsanmeldungen und der Beschluss über die Anordnung der Forderungsprüfung liegen in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 401 IN 1131/19 · VS Frotscher Druck GmbH · Insolvenzgericht Leipzig
- Insolvenzgericht
- Leipzig
- Aktenzeichen
- 401 IN 1131/19
- Wirksam am
- 23.03.2021
- Registerbezug
- Leipzig, HRB 24377
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der VS Frotscher Druck GmbH,
Angerstraße 1, 04827 Machern, Amtsgericht Leipzig , HRB 24377
vertreten durch den Geschäftsführer Ivo Schießl
- wurde Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über
Zustimmung der Gläubiger nach § 160 InsO zu folgenden Vergleichen:
a) mit dem Geschäftsführer Ivo Schießl bezüglich der Ansprüche aus
Geschäftsführerhaftung
b) mit der MULTI MEDIA MARKET Agentur für Kommunikation und Werbung GmbH
bezüglich der Ansprüche aus nicht wirksam erbrachter Stammeinlage
c) mit der Schießl & Co. GmbH bezüglich der Anfechtungsansprüche
d) mit der Schießl Verwaltungs-GmbH & Co. KG bezüglich der Anfechtungsansprüche
beim Amtsgericht Leipzig anberaumt auf: Dienstag, 20.04.2021, 11:00 Uhr,
Sitzungssaal 056, EG, Hauptgebäude Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustimmung zu Rechtshandlungen von
besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO auch dann als erteilt gilt, wenn die
Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht
der Beteiligten aus.
401 IN 1131/19 Amtsgericht Leipzig, Insolvenzgericht, 23.03.2021
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 24377 HRB 24377: VS Frotscher Druck GmbH, Machern, Ortsteil Gerichshain, Angerstraße 1, 04827 Machern, Ortsteil Gerichshain. Durch den Insolvenzverwalter wurde, beginnend mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens …
HRB 24377 HRB 24377: VS Frotscher Druck GmbH, Machern, Ortsteil Gerichshain, Angerstraße 1, 04827 Machern, Ortsteil Gerichshain. ergänzend eingetragen zu lfd.Nr. 5 Spalte 5: Prokura erloschen, von Amts wegen eingetrag…
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 401 IN 1131/19 · VS Frotscher Druck GmbH · Insolvenzgericht Leipzig
- Insolvenzgericht
- Leipzig
- Aktenzeichen
- 401 IN 1131/19
- Wirksam am
- 09.04.2020
- Registerbezug
- Leipzig, HRB 24377
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der VS Frotscher Druck GmbH,
Angerstraße 1, 04827 Machern, Amtsgericht Leipzig , HRB 24377
vertreten durch den Geschäftsführer Ivo Schießl
- wurde die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters am 08.04.2020
festgesetzt auf Vergütung . EUR, Auslagen . EUR, Umsatzsteuer . EUR, §§ 21 Abs.
2, 63 ff. InsO i.V.m. §§ 2, 7, 11 InsVV.
Der darüber hinausgehende Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Leipzig -
Insolvenzgericht - vom 01.07.2019 zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit
allgemeinen Verfügungsverbot (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO) bestellt. Ihm
wurde die Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin übertragen. Er
sollte das Vermögen der Schuldnerin sichern und erhalten, das
vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zunehmen, insbesondere Forderungen
auf ein von ihm einzurichtendes Konto einzuziehen und das Unternehmen der
Schuldnerin fortführen. Mit Beschluss vom 23.08.2019 wurde dem vorläufigen
Insolvenzverwalter im Wege der Einzelermächtigung gestattet gegenüber den im
Beschluss bezeichneten Gläubigern Verbindlichkeiten mit Wirkung gegen die
Insolvenzmasse zu begründen. Diese Verbindlichkeiten sollten nach der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 Abs. 2
InsO gelten. Die Bestellung endete mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über das Vermögen der Schuldnerin am 30.08.2019.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragte mit Schriftsatz vom 10.12.2019
seine Vergütung auf ? zuzüglich einer Auslagenpauschale von ? und 19 %
Umsatzsteuer in Höhe ?, insgesamt also ? festzusetzen.
Seinem Vergütungsantrag legte er eine Grundvergütung von 25 % zugrunde.
Zusätzlich zu der Grundvergütung beantragte der vorläufige Verwalter einen
Zuschlag von 40 % mit der Begründung, der Betrieb sei während des
Eröffnungsverfahrens fortgeführt worden. Während der Dauer er vorläufigen
Verwaltung hätten regelmäßig Besprechungstermine stattgefunden in denen die
anstehenden Fragen zum operativen Bereich besprochen, die Planungen für die
Fortführung des Geschäftsbetriebs und Maßnahmen zu der Umsetzung getroffen. Zur
Schaffung der für den operativen Geschäftsbetrieb erforderlichen
Liquiditätsbasis seien Absprachen mit den Banken getroffen worden. Zudem seien
die Mitarbeiter durch die Sicherung der Entgeltfortzahlung zur Weiterarbeit
motiviert worden. Außerdem konnten die Geschäftsbeziehungen zu den Kunden und
Lieferanten fortgeführt werden. Das betriebliche Rechnungswesen sei auf den Tag
der Anordnung der vorläufigen Verwaltung im Unternehmen abgegrenzt und dort
weitergeführt worden. Aus einer erstellten Planrechnung hätte sich unter
Zugrundelegung der insolvenzspezifischen Rahmenbedingungen unter Einbeziehung
der verfahrensspezifischen Kosten ohne Personalaufwand eine kostendeckende
Betriebsfortführung im Insolvenzeröffnungsverfahren ergeben. Die
Fortführungsfinanzierung hätte durch den zügigen Einzug fälliger
Kundenforderungen sichergestellt werden können. Unter Berücksichtigung dieser
Umstände hälz der vorläufige Insolvenzverwalter für die unter dem Punkt
Betriebsfortführung aufgeführten Tätigkeiten einen Zuschlag von 20 % für
angemessen.
Einen weiteren Zuschlag in Höhe von 10 % macht der vorläufige
Insolvenzverwalter unter dem Oberbegriff Arbeitnehmer,
Insolvenzgeldvorfinanzierung geltend. Hierzu führt er aus, dass bei der
Schuldnerin einschließlich des Geschäftsführers 71 Arbeitnehmer beschäftigt
gewesen seien. Während der vorläufigen Verwaltung seien keine betriebsbedingten
Kündigungen ausgesprochen worden. Die Insolvenzgeldvorfinanzierung sei für 69
Arbeitnehmer mit Zustimmung der Agentur für Arbeit Leipzig realisiert worden.
Mit der Bearbeitung der Lohn- und Gehaltssachverhalte sei für den
Insolvenzgeldzeitraum ein Lohnbüro beauftragt worden. Während der Dauer der
vorläufigen Verwaltung seien die Mitarbeiter in einer Mitarbeiterversammlung
über den Verlauf des Insolvenzeröffnungsverfahrens und die sich daraus
ergebenden Folgen informiert worden. Zur Gewährleistung der
Insolvenzgeldvorfinanzierung seien Gespräche mit den Arbeitnehmern, der Bank
und der Arbeitsagentur erforderlich gewesen. Zudem hätten
Abtretungsvereinbarungen mit den Arbeitnehmern und Verträge mit der Bank
erstellt werden müssen. Außerdem hätte die schriftliche Zustimmung der
Arbeitsagentur eingeholt werden müssen.
Für die im Rahmen der vorläufigen Verwaltung entfalteten Tätigkeiten betreffend
Sanierungs- und Restrukturierungsnahmen macht der vorläufige Verwalter einen
Zuschlag von 5 % geltend. Zur Begründung wird vorgetragen, dass ein M&A Prozess
gestartet wurde und 568 potentielle Investoren angesprochen wurden. Mit einem
Interessenten sei schließlich ein Ortstermin durchgeführt worden.
Als weiterer Zuschlagsfaktor wird der mit 12,78 Millionen ? ungewöhnlich hohe
Jahresumsatz angeführt, aber nicht geltend gemacht.
Da über 200 Gläubiger bekannt geworden seien und mit einer Vielzahl von ihnen
bereits im Rahmen der vorläufigen Verwaltung Gespräche über die Abwicklung des
Insolvenzverfahrens im Allgemeinen geführt und spezifische Fragestellungen
besprochen wurden, was einen erheblichen Zeitaufwand verursachte wird hier ein
Zuschlag von 5 % beantragt.
Dies ergibt im Wege der Gesamtschau den beantragten Zuschlag von 40 %.
Zum Berechnungswert führt der vorläufige Insolvenzverwalter aus, dass er eine
zu verwaltende Vermögensmasse im Wert von ? ermittelt habe, deren einzelne
Positionen er in seinem Antrag angibt.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Vergütungsantrag vom 10.12.2019
Bezug genommen.
II.
1. Zur Entscheidung über den Vergütungsantrag war der Insolvenzrichter
berufen, da er sich die Entscheidung vorbehalten hat.
1. Berechnungsgrundlage ist gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 und 2 InsO; § 11 Abs. 1
Satz 1 und 2 InsVV das von der vorläufigen Verwalterin gesicherte und
verwaltete gesamte Vermögen des Schuldners zum Zeitpunkt der Beendigung der
Tätigkeit als vorläufiger Verwalter (...) oder der Zeitpunkt, ab dem der
Vermögensgegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Schuldnerfremde, insbesondere gemietete oder gepachtete Gegenstände, die im
eröffneten Verfahren der Aus- und Absonderung unterliegen, gehören gemäß § 11
Abs. 1 Satz 2 und § InsVV zum Vermögen des Schuldners, sofern sich die
vorläufige Verwalterin damit im erheblichen Umfang befasst hat. Sofern der
Schuldner diese lediglich aufgrund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz
hatte, bleiben sie gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV unberücksichtigt
1. Auf den hier vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, dass die von der
vorläufigen Insolvenzverwalterin angegebene Berechnungsgrundlage von ? zugrunde
zu legen ist.
Nachdem die mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Gegenstände nunmehr
wieder in die Berechnungsgrundlage einfließen können, ist hier der Verkehrswert
des mit Rechten Dritter belasteten Anlagevermögens für die Berechnungsgrundlage
zu ermitteln. Nach dem Sachverständigengutachten vom 28.08.2019 in Verbindung
mit dem Bericht gemäß § 156 InsO vom 21.10.2019 sowie dem Vergütungsantrag vom
10.12.2019 waren die Gegenstände des beweglichen Sachanlagevermögens, bestehend
aus den in den vorstehenden Unterlagen näher bezeichneten technischen Anlagen
und Maschinen, der Betriebs- und Geschäftsausstattung und den Fahrzeugen mit
insgesamt ? brutto zu berücksichtigen. Immaterielle Vermögenswerte wurden
lediglich mit einem Erinnerungswert von ? in Ansatz gebracht. Das
Umlaufvermögen, bestehend aus einem Altbestand an Roh-, Hilfs- und
Betriebsstoffen ( ?), aus einem Neubestand an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen
( ?), unfertigen Erzeugnissen ( ?), Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
( ?), dem Barbestand in Höhe von ? sowie den Guthaben bei der Stadtsparkasse
Augsburg, Kontonummer 250 184 611, in Höhe von ?, bei der UniCredit Bank AG,
Kontonummer 258 905 31, in Höhe von ?, bei der Commerzbank AG in Höhe von ?
sowie bei der Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG, IBAN DE33 8607 0024
0424 3440 22 in Höhe von ?, wurde mit insgesamt ? berücksichtigt.
An sonstigen Vermögenswerten wurden ausstehende Einlagen und
Differenzhaftungsansprüche mit einem Erinnerungswert in Höhe von ?, Ansprüche
gegen den Geschäftsführer und gegen die Gesellschafter jeweils mit einem
Erinnerungswert von ? sowie Rückkaufswerte aus Lebensversicherungen mit einem
Rückkaufswert von ? und die Sicherheiten gegenüber der DHL Paket GmbH mit ? in
Ansatz gebracht.
Anfechtungsansprüche wurden bei der Berechnungsgrundlage nicht geltend gemacht.
Soweit ausgewiesen fanden Erinnerungswerte keine Berücksichtigung, da es sich
hier nicht um einen konkreten Vermögenswert handelt.
Das Gericht setzt unter Berücksichtigung der oben dargelegten Umstände die
hieraus zu errechnende Berechungsgrundlage somit auf ? fest.
1. Aus der vorgenannten Berechnungsgrundlage von ? errechnet sich die
Bewertungsgrundlage von ?.
1. Aus dieser Bewertungsgrundlage ist eine Vergütung in Höhe von 25 % zu
errechnen. Diese Grundvergütung beträgt ?.
Dieser Vergütungssatz, den der Gesetzgeber sowie Rechtsprechung und Literatur
für angemessen erachten, basiert auf dem Normalfall der vorläufigen Verwaltung
(...)
Aufgrund der vorgelegten Unterlagen konnte das Gericht gegenüber den abstrakt
zu definierenden und insoweit unstreitigen qualitativen Normalaufgaben des
vorläufigen Insolvenzverwalters und den quantitativen Kriterien des
Normalfalles keine erheblichen Abweichungen feststellen, sodass die
Grundvergütung von 25 % für den konkreten Fall als angemessen und erforderlich
erachtet wird.
Von diesem Regelfall geht auch der vorläufige Verwalter in seinem
Vergütungsantrag aus.
Damit ist von einer Grundvergütung von ? auszugehen.
1. Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters sind gemäß
§ 11 Abs. 3 InsVV bei der Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Verwalters
zu berücksichtigen.
Zusätzlich zu der Grundvergütung beantragte der vorläufige Verwalter einen
Zuschlag von 40 % mit der Begründung, der Betrieb sei während des
Eröffnungsverfahrens fortgeführt worden. Während der Dauer er vorläufigen
Verwaltung hätten regelmäßig Besprechungstermine stattgefunden in denen die
anstehenden Fragen zum operativen Bereich besprochen, die Planungen für die
Fortführung des Geschäftsbetriebs und Maßnahmen zu der Umsetzung getroffen. Zur
Schaffung der für den operativen Geschäftsbetrieb erforderlichen
Liquiditätsbasis seien Absprachen mit den Banken getroffen worden. Zudem seien
die Mitarbeiter durch die Sicherung der Entgeltfortzahlung zur Weiterarbeit
motiviert worden. Außerdem konnten die Geschäftsbeziehungen zu den Kunden und
Lieferanten fortgeführt werden. Das betriebliche Rechnungswesen sei auf den Tag
der Anordnung der vorläufigen Verwaltung im Unternehmen abgegrenzt und dort
weitergeführt worden. Aus einer erstellten Planrechnung hätte sich unter
Zugrundelegung der insolvenzspezifischen Rahmenbedingungen unter Einbeziehung
der verfahrensspezifischen Kosten ohne Personalaufwand eine kostendeckende
Betriebsfortführung im Insolvenzeröffnungsverfahren ergeben. Die
Fortführungsfinanzierung hätte durch den zügigen Einzug fälliger
Kundenforderungen sichergestellt werden können. Unter Berücksichtigung dieser
Umstände hält der vorläufige Insolvenzverwalter für die unter dem Punkt
Betriebsfortführung aufgeführten Tätigkeiten einen Zuschlag von 20 % für
angemessen.
6.1. Da aus der Betriebsfortführung kein Überschuss erzielt wurde, war
hinsichtlich des oben geltend gemachten Zuschlags für die Betriebsfortführung
unter Berücksichtigung der Beschlüsse des BGH vom 22.02.2007, - IX ZB 120/06,
vom 26.04. 2007 - IX ZB 160/06 und vom 24.01.2008 - IX ZB 120/07 keine
Vergleichsrechnung durchzuführen, in der ein sogenannter ausgleichender
Zuschlag ermittelt wird (...).
Grundsätzlich ist eine Betriebsfortführung durch den schwachen vorläufigen
Verwalter zuschlagsfähig (...) soweit diese Tätigkeit nicht bereits durch den
aus einer Betriebsfortführung erzielten Überschuss mittelbar abgegolten ist.
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich vorliegend um ein
mittelständisches Druckereiunternehmen mit 71 Mitarbeitern, das ca. 8 Wochen
fortgeführt wurde, handelte, bei dem aufgrund der Vielzahl der operativen
Prozesse eine nahezu tägliche Begleitung der Unternehmensfortführung sowie
mehrmals wöchentliche Abstimmungen mit der Geschäftsführung notwendig waren
sowie die Aufrechterhaltung der bisherigen Lieferanten- und Kundenstruktur
sichergestellt und neue Kunden gewonnen werden mussten, beantragte der
Antragsteller einen Zuschlag von 20 %. In diesem Zusammenhang verweist der
vorläufige Insolvenzverwalter auch darauf, dass das betriebliche Rechnungswesen
auf den Tag der Anordnung der vorläufigen Verwaltung im Unternehmen abgegrenzt
und dort fortgeführt worden sei.zudem sei die für die Fortführung des
Unternehmens erforderliche Liquidität durch den zügigen Einzug fälliger
Kundenforderungen sichergestellt worden. Unter Berücksichtigung der
Gesamtumstände hält der Antragsteller einen Zuschlag von 20 % vor angemessen
(...)
Bei diesem Prozentsatz ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller während
der Betriebsfortführung externe betriebswirtschaftlichen Unterstützung durch
einen Dienstleister hatte. Diese unterstützenden Arbeiten umfassten die
Erstellung der Liquiditäts- und Ergebnisplanung.
Auch Arbeitnehmerangelegenheiten könnten grundsätzlich mit einem Zuschlag
berücksichtigt werden. Hierzu gehören z. B. eine größere Zahl von
Arbeitnehmern, Bearbeitung einer Insolvenzgeldvorfinanzierung, umfangreiche
Vorfinanzierungsplanungen, eine fehlende Personalbuchhaltung u. ä.
In Literatur und Rechtsprechung ist die Befassung mit
Insolvenzgeldangelegenheiten, wie hier vorliegend als Zuschlagsfaktor
anerkannt. Die Höhe der in diesem Zusammenhang gewährten Zuschläge bewegt sich
zwischen 5% und 50% (...).
Der BGH hält einen Zuschlag für eine Insolvenzgeldvorfinanzierung erst bei
einer Arbeitnehmeranzahl von über 20 Arbeitnehmern für begründet (...). Diese
Voraussetzung ist hier erfüllt. Das Unternehmen hatte 71 Arbeitnehmer. Die
Insolvenzgeldvorfinanzierung bedeutet für den vorläufigen Insolvenzverwalter
einen erheblichen Arbeitsaufwand. So müssen z. B. sämtliche Personaldaten
ermittelt und erfasst werden und geprüft werden, für welche Mitarbeiter das
Insolvenzgeld vorzufinanzieren ist. Ferner muss der insolvenzgeldfähige Teil
der Gehälter geprüft und den Mitarbeitern vermittelt werden.
Unter Berücksichtigung der mit der Insolvenzgeldfinanzierung angefallenen
Tätigkeiten sowie der Tatsache, dass der Geschäftsbetrieb nur unter
Zuhilfenahme der Insolvenzgeldvorfinanzierung fortgeführt werden konnte, wäre
nach Auswertung der hierzu ergangenen Rechtsprechung sowie der eigenen
Rechtsprechung einen Zuschlag von 10 % angemessen (...).
Grundsätzlich können auch Sanierungsbemühungen einen Zuschlag rechtfertigen
(...). Es sei, so der Antragsteller, in Abstimmung mit der Geschäftsleitung und
nach einer beschränkten Ausschreibung ein Investorenprozess in Gang gesetzt
worden, mit dessen Umsetzung ein externer Dienstleister beauftragt worden sei.
Auch wenn bei den angesprochenen 568 potentiellen Investoren nur eine
zurückhaltende Rücklaufquote festzustellen war, wurde mit einem Interessenten
ein Ortstermin durchgeführt worden. Trotz dieser Zurückhaltung sieht der
Antragsteller Möglichkeiten, die Schuldnerin im Wege einer übertragenden
Sanierung zu veräußern und damit das Geschäftsmodell sowie das Knowhow und die
Arbeitsplätze zu erhalten. Nach Ansicht des Gerichts sind wegen des engen
Zusammenhangs mit der Betriebsfortführung unternommene Sanierungsbemühungen im
Wege der Gesamtschau zu berücksichtigen und nicht wie vom Antragsteller
beantragt gesondert auszuweisen.
Auch wenn der BGH (...) bei einem ungewöhnlich hohen Jahresumsatz die
Möglichkeit eines Zuschlags sieht, wird hier ein solcher Zuschlag trotz eines
durchschnittlichen Jahresumsatzes von 12,78 Millionen nicht geltend gemacht.
Eine hohe Gläubigerzahl vermag ebenfalls einen Zuschlag zu begründen (...).
Vorliegend sind über 200 Gläubiger bekannt geworden. Während der vorläufigen
Insolvenzverwaltung wurden mit einer Vielzahl dieser Gläubiger bereits
Gespräche über die Abwicklung des Insolvenzverfahrens im Allgemeinen geführt
bzw. spezifische Fragestellungen besprochen. Diese hohe Gläubigerzahl und der
damit verbundene Arbeitsaufwand hat den Insolvenzverwalter und dessen
Mitarbeiter über den gesamten Zeitraum der vorläufigen Verwaltung immer wieder
zeitlich erheblich in Anspruch genommen. Daher erscheint ein Zuschlag von 5 %
für angemessen.
Diese Tätigkeiten unterfallen jedoch weitestgehend auch dem Oberbegriff der
Betriebsfortführung, sodass sie unter dem gemeinsamen Oberbegriff der
Betriebsfortführung zu beurteilen sind und nicht gesondert auszuweisen sind.
6.2. Im Wege der Gesamtschau hält das Gericht hier unter Berücksichtigung aller
vorgetragenen Umstände einen Zuschlag von 39 % für angemessen. Dabei hatte das
Gericht zu berücksichtigen, dass bei der vorzunehmenden Gesamtschau die Summe
der im einzelnen geltend gemachten Zuschläge nicht erreicht wird.
6.3. Da vorliegend Aus- und Absonderungsrechte bestanden, konnten diese nur
Berücksichtigung finden, wenn sich der vorläufige Insolvenzverwalter damit
erheblich befasst hat (...).
Hinsichtlich des beweglichen Sachanlagevermögens lag eine Befassung im
erheblichen Umfang vor. Die Gegenstände wurden gesichtet und bewertet. Zudem
wurde deren Belastung mit möglichen Drittrechten ermittelt und Vereinbarungen
über die zu zahlenden Entgelte für die weitere Nutzung der Gegenstände während
der Betriebsfortführung im Eröffnungsverfahren getroffen und so die
Betriebsfortführung sichergestellt.
1. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem vorläufigen Insolvenzverwalter
unter Berücksichtigung der Grundvergütung eine Vergütung von 64 % der Vergütung
des endgültigen Verwalters zu gewähren ist. Als Berechnungsgrundlage ist ein
Wert von ? anzusetzen.
Daraus errechnet sich die oben genannte Vergütung in Höhe von ?.
1. Zu dieser Vergütung kommt eine Auslagenpauschale nach § 10 InsVV in
Verbindung mit 8 Abs. 3 InsVV für die Dauer der vorläufigen Verwaltung. Diese
wird antragsgemäß auf ? festgesetzt.
Grundsätzlich hat der vorläufige Verwalter einen Anspruch auf Ersatz
angemessener Auslagen (...)
Er kann dabei zwischen der konkreten Geltendmachung und der so genannten
Auslagenpauschale wählen. Die absolute Obergrenze dieser Pauschale beträgt 30 %
der Regelvergütung auf der Grundlage des während des Eröffnungsverfahrens
verwalteten Vermögens (...).
Die Auslagenpauschale war somit nach der Regelvergütung der vorläufigen
Insolvenzverwalterin zu berechnen. Diese beträgt ?. Daraus ergibt sich eine 15
%ige Auslagenpauschale von ?.
Im vorliegenden Fall ist bei einer Dauer von 2 Monaten erst der Pauschbetrag
von 15 % der Regelvergütung anzusetzen. Übersteigt dieser Betrag die monatliche
Kappungsgrenze von 250,00 ? je angefangenen Monat, so ist diese anzusetzen.
Der 15%ige Pauschbetrag beträgt ?, sodass die Kappungsgrenze zu berücksichtigen
ist.
Somit beträgt die Auslagenpauschale bei einer Dauer von 2 Monaten ?.
1. Aus der Gesamtsumme von ? ergibt sich eine 19 %ige Umsatzsteuer in Höhe
von ?.
1. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter ist somit eine Gesamtvergütung in Höhe
? zu gewähren. Der darüber hinausgehende Antrag war zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden:
Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt.
Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht
Leipzig, Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig einzulegen. Die Erinnerung
ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die
Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als
auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach
Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem
Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach
dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw.
Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die
Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle
eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt,
wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung
gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument
eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch
das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV)
geeignet sein. Es muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden
Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere
elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten
elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren
Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend
aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal
www.justiz.de/elektronischer_rechtsverkehr/index.php aufgerufen werden.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht
der Beteiligten aus.
401 IN 1131/19 Amtsgericht Leipzig, Insolvenzgericht, 09.04.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 24377 HRB 24377: VS Frotscher Druck GmbH, Machern, Ortsteil Gerichshain, Angerstraße 1, 04827 Machern, Ortsteil Gerichshain. Durch Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 30.08.2019, AZ: 401 IN 1131/19, ist das Ins…
Forderungsprüfung 401 IN 1131/19 · VS Frotscher Druck GmbH · Insolvenzgericht Leipzig
- Insolvenzgericht
- Leipzig
- Aktenzeichen
- 401 IN 1131/19
- Wirksam am
- 02.09.2019
- Registerbezug
- Leipzig, HRB 24377
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der VS Frotscher Druck GmbH,
Angerstraße 1, 04827 Machern, Amtsgericht Leipzig , HRB 24377
vertreten durch den Geschäftsführer Ivo Schießl
- wurde am 30.08.2019 um 07:15 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Insolvenzverwalter ist:
Rechtsanwalt Rüdiger Bauch, Inselstraße 29, 04103 Leipzig, Telefon
geschäftlich: 0341 269720, Telefax: 0341 2697210, Email geschäftlich:
rbauch@schultze-braun.de
Die Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO sind schriftlich bis zum
30.09.2019 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden.
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen und Rechten sind dem Insolvenzverwalter
unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Leistungen an die Schuldnerin haben zu unterbleiben (§ 28 Abs. 3 InsO).
Der Berichtstermin und Termin zur Beschlussfassung über
|die Beibehaltung des bisherigen oder Wahl eines neuen Insolvenzverwalters
gemäß § 57 InsO
|die Wahl eines Gläubigerausschusses gemäß § 68 InsO
|den Fortgang des Verfahrens, hierbei insbesondere die Entscheidung über die
Betriebsfortführung gemäß § 157 InsO,
|Beschlussfassung über die Eigenverwaltung im Sinne der §§ 271, 272 InsO,
Festlegung der für die Schuldnerin zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfte (§
277 InsO), Beauftragung der Schuldnerin oder des Sachwalters mit der Erstellung
eines Insolvenzplanes (§ 248 InsO)
|Vorgaben zur Rechnungslegung des Insolvenzverwalters gemäß § 66 InsO und zur
Verwahrung der Wertgegenstände durch den Insolvenzverwalter gemäß § 149 InsO
|die Genehmigung von Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO
|Beauftragung eines Insolvenzplanes gemäß §§ 157 S. 2, 218 Abs. 2 InsO
|eine evtl. Betriebsveräußerung gemäß § 162 InsO
wird beim Amtsgericht Leipzig anberaumt auf Dienstag, 29.10.2019, 09:30 Uhr,
Sitzungssaal 056, EG, Hauptgebäude Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustimmung zu Rechtshandlungen von
besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO auch dann als erteilt gilt, wenn die
Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
Der Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen wird beim Amtsgericht
Leipzig anberaumt auf Dienstag, 29.10.2019, 09:30 Uhr, Sitzungssaal 056, EG,
Hauptgebäude Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig.
Die Gläubiger werden über das Prüfungsergebnis festgestellter und für den
Ausfall festgestellter Forderungen nicht benachrichtigt.
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem vom Gericht
veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem
Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens
sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des
Insolvenzverfahrens gelöscht.
Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der
Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung
gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden
Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen
bei dem Amtsgericht Leipzig, Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig
einzulegen.
In Insolvenzverfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt wurden, kann die
Beschwerde auch bei dem Landgericht Leipzig, Harkortstraße 9, 04107 Leipzig
eingelegt werden.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe
zur Post mittels einfachem Brief als auch durch öffentliche Bekanntmachung im
Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Wurde die
Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag
der Veröffentlichung als zugestellt. Erfolgte die Zustellung durch Aufgabe zur
Post mittels einfachem Brief gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als
bewirkt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen
werden.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann auch zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden;
die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem
oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das
elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2
und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Es muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden
Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere
elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten
elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren
Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend
aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal
www.justiz.de/elektronischer_rechtsverkehr/index.php aufgerufen werden.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht
der Beteiligten aus.
401 IN 1131/19 Amtsgericht Leipzig, Insolvenzgericht, 02.09.2019
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 401 IN 1131/19 · VS Frotscher Druck GmbH · Insolvenzgericht Leipzig
- Insolvenzgericht
- Leipzig
- Aktenzeichen
- 401 IN 1131/19
- Wirksam am
- 01.07.2019
- Registerbezug
- Leipzig, HRB 24377
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der VS Frotscher Druck
GmbH, Angerstraße 1, 04827 Machern, Amtsgericht Leipzig , HRB 24377
vertreten durch den Geschäftsführer Ivo Schießl
- wurde am 01.07.2019 um 08:59 Uhr Rechtsanwalt Rüdiger Bauch, Inselstraße 29,
04103 Leipzig, Telefon geschäftlich 0341 269720, Telefax 0341 2697210, Email
geschäftlich rbauch@schultze-braun.de zu dem vorläufigen Insolvenzverwalter
bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustim-
mung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (allgemeiner
Zustimmungsvorbehalt ge-
mäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, die Unternehmensführung zu
überwachen
und das Vermögen im Gläubigerinteresse zu sichern und zu erhalten.
Er ist berechtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen,
insbesondere
Forderungen - auch Bankguthaben - auf ein von ihm einzurichtendes Anderkonto
einzuziehen.
Rechte Dritter bleiben davon unberührt.
Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es
sei denn dieser
stimmt den Leistungen an die Schuldnerin zu.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der
Schuldnerin zu betre-
ten, dort Nachforschungen anzustellen und Auskünfte aus behördlich geführten
Registern und
von Dritten, insbesondere von Bank- und Kreditinstituten, Sparkassen,
Finanzbehörden, Sozi-
albehörden, Sozialversicherungsträgern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern
und Wirt-
schaftsprüfern zur Erfüllung seiner Aufgaben einzuholen (§ 22 Abs. 3 InsO).
Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in Bücher und
Geschäftspa-
piere zu gestatten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 22 Abs. 2
InsO).
Gegen die Schuldnerin eingeleitete Maßnahmen der Zwangsvollstreckung,
einschließlich der
Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung werden einstweilen
eingestellt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.
Neue Vollstreckungsmaßnahmen werden untersagt, soweit nicht unbewegliche
Gegenstände betroffen sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Von der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung und der Untersagung
neuer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgenommen sind Verfahren auf Erteilung
der Vermögensauskunft.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden:
Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht
Leipzig, Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig einzulegen. Die Frist beginnt
mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit
deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als
auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach
Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem
Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach
dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur
Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch
nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht
eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das
elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2
und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden
Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere
elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten
elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen,
oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren
Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend
aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal www.justiz.de/
elektronischer_rechtsver kehr/index.php aufgerufen werden.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht
der Beteiligten aus.
401 IN 1131/19 Amtsgericht Leipzig, Insolvenzgericht, 01.07.2019
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 24377 HRB 24377: VS Frotscher Druck GmbH, Machern, Ortsteil Gerichshain, Angerstraße 1, 04827 Machern, Ortsteil Gerichshain. Die Gesellschafterversammlung vom 24.04.2017 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 450.0…
HRB 24377 HRB 24377:VS Frotscher Druck GmbH, Machern, Ortsteil Gerichshain, Angerstraße 1, 04827 Machern, Ortsteil Gerichshain.Die Gesellschafterversammlung vom 22.01.2015 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 50.000,…
HRB 24377 VS Frotscher Druck GmbH, Machern, Ortsteil Gerichshain, Angerstraße 1, 04827 Machern, Ortsteil Gerichshain.Geschäftsanschrift: Angerstraße 1, 04827 Machern, Ortsteil Gerichshain. Bestellt: Geschäftsführer: S…
HRB 24377 VS Frotscher Druck GmbH, Machern, Ortsteil Gerichshain, (Angerstraße 1, 04827 Machern, Ortsteil Gerichshain).Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 11.09.2008 mit Nachtrag vom 22.09.…
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