PR 1643
von Tettau / Rechtsanwälte / PartG mbB
aktuell 1 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Berlin
Eine vollständige Geschäftsanschrift ist hier derzeit noch nicht verfügbar.
Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.
Registerdaten
- Sitz
- Berlin
- Datenstand
- 2025-01-05
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Verfügbare Registerinformationen
Diese Übersicht zeigt ausschließlich Registerdokumente und Angaben, die in unserem lokalen Archiv vorliegen.
CD
lokal vorhanden
Chronologischer Auszug
Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.
Abrufstand 2025-01-05 Chronologischen Auszug ansehen
VÖ
lokal vorhanden
Veröffentlichungen
Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.
Zum ZeitstrahlÖffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
PR 1643 B PR 1643 B: von Tettau / Rechtsanwälte / PartG mbB, Berlin (Lietzenburger Straße 51, 10789 Berlin). Name: von Tettau / Rechtsanwälte / PartG mbB; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Gegenstand: Die gemeinsame …
PR 1643 B: von Tettau / Rechtsanwälte / PartG mbB, Berlin (Lietzenburger Straße 51, 10789 Berlin). Name: von Tettau / Rechtsanwälte / PartG mbB; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Gegenstand: Die gemeinsame Berufsausübung der Partner hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Rechtsanwälte. Vertretungsregelung: Die Partnerschaft wird durch die Partner gemeinschaftlich vertreten. Partner: 1.
Müller-Wrede, Malte, *XX.XX.XXXX, Michendorf, Rechtsanwalt; Partner: 2.
von Tettau, Philipp, *XX.XX.XXXX, Berlin, Rechtsanwalt; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Partnerschaft; Rechtsverhaeltnis: Die Partnerschaft ist entstanden durch teilweise Übertragung des Vermögens als Gesamtheit der Müller-Wrede und Partner Rechtsanwälte PartGmbB mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, PR 438 B) auf Grund des Spaltungsplans vom 14.12.2021 und des Zustimmungsbeschlusses vom selben Tage.
Die Spaltung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.
Müller-Wrede, Malte, *XX.XX.XXXX, Michendorf, Rechtsanwalt; Partner: 2.
von Tettau, Philipp, *XX.XX.XXXX, Berlin, Rechtsanwalt; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Partnerschaft; Rechtsverhaeltnis: Die Partnerschaft ist entstanden durch teilweise Übertragung des Vermögens als Gesamtheit der Müller-Wrede und Partner Rechtsanwälte PartGmbB mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, PR 438 B) auf Grund des Spaltungsplans vom 14.12.2021 und des Zustimmungsbeschlusses vom selben Tage.
Die Spaltung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.