VR 557 ME

Volkshochschule Burg - St. Michaelisdonn e.V.

Amtsgericht Pinneberg · Schleswig-Holstein

aktuell 1 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Burg (Dithmarschen)

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Registerdaten

Sitz
Burg (Dithmarschen)
Datenstand
2025-01-08
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

Verfügbare Registerinformationen

Stand 2025-01-08

Diese Übersicht zeigt ausschließlich Registerdokumente und Angaben, die in unserem lokalen Archiv vorliegen.

CD lokal vorhanden

Chronologischer Auszug

Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.

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VÖ lokal vorhanden

Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

Zum Zeitstrahl

Registertreffer

Frühere Bezeichnungen und Sitze

Diese früheren Bezeichnungen und Sitze werden vom Handelsregister ohne einzelne Datumsangaben bereitgestellt. Deshalb erscheinen sie getrennt vom datierten Veröffentlichungs-Zeitstrahl.

  1. Volkshochschulverein Burg i. D. e.V. Burg (Dithmarschen)

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

1
Veränderungen
VR 557 ME Volkshochschulverein Burg i. D. e.V., Burg (Dithmarschen). Mit dem Verein (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 11.08.2010 sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen…
Volkshochschulverein Burg i. D. e.V., Burg (Dithmarschen). Mit dem Verein (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 11.08.2010 sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen jeweils vom 11.08.2010 der Verein "Volkshochschule St. Michaelisdonn" mit Sitz in Sankt Michaelisdonn (Amtsgericht Pinneberg, VR 254 ME) durch Übertragung des Vermögens als Ganzes verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird..

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.