HRB 15402
Vision Protection Organisation GmbH
aktuell 12 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Hauptstraße 62, 56745 BellGeschäftsanschrift aus dem Handelsregister
Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.
Registerdaten
- Sitz
- Bell
- Rechtsform
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Letzte Eintragung
- 14.01.2021
- Datenstand
- 2025-09-26
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Leitung und Vertretung
Josef Gödde
Heinsberg
einzelvertretungsberechtigtmit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließenAllgemeine Vertretungsregelung
- Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
Handelsregister
Verfügbare Registerinformationen
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Frühere Bezeichnungen und Sitze
Diese früheren Bezeichnungen und Sitze werden vom Handelsregister ohne einzelne Datumsangaben bereitgestellt. Deshalb erscheinen sie getrennt vom datierten Veröffentlichungs-Zeitstrahl.
- VOP Verwaltungsgesellschaft und Organisationsleitung Pütz GmbH 56745 Bell, Hauptstr. 62
- VOP GmbH Bell
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens sind: a. der Kauf und der Verkauf von Immobilien, deren Vermietung und Verpachtung, deren Verwaltung, Hausmeisterservice und Vermittlung von Darlehen und Versicherungen. b. Bewachungsunternehmen gemäß § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Satz 4 GeWO c. Bewaffneter Personenschutz und Objektschutz d. Aus- und Weiterbildung von Sicherheitsfachpersonal e. Groß- und Einzelhandel mit Waffen, Munition und Zubehör f. Vermittlung von Auskünften g. Vermittlung von Inkassoaufträgen h. Debitorenmanagement i. Import und Export, Handel mit Waren und Dienstleistungen aller Art, die keiner gesonderten Genehmigungspflicht unterliegen, insbesondere Elektronik- und EDV-Artikel. j. Vermittlung von erlaubnisfreien Finanzierungen aller Art k.Vermittlung von Versicherungen, Darlehen und Bausparverträgen l. Ermittlungen aller Art
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Schlusstermin 7 IN 86/19 · Vision Protection Organisation GmbH · Insolvenzgericht Mayen
- Insolvenzgericht
- Mayen
- Aktenzeichen
- 7 IN 86/19
- Wirksam am
- 28.09.2026
- Registerbezug
- Koblenz, HRB 15402
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Vision Protection Organisation GmbH, Hauptstraße 62, 56745 Bell soll bei dem Amtsgericht/Insolvenzgericht Mayen zu Aktenzeichen 7 IN 86/19 der Schlusstermin stattfinden. Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts/Insolvenzgerichts Mayen niedergelegt. Der Überschuss gemäß Schlussbericht beläuft sich auf 22.008,69 €, abzüglich noch zu begleichender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Zu berücksichtigen sind festgestellte Forderungen in Höhe von 12.649,13 €.
Amtsgericht Mayen, den 28.09.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 7 IN 86/19 · Vision Protection Organisation GmbH · Insolvenzgericht Mayen
- Insolvenzgericht
- Mayen
- Aktenzeichen
- 7 IN 86/19
- Wirksam am
- 28.09.2026
- Registerbezug
- Koblenz, HRB 15402
wurde die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird folgt festgesetzt:
Nettovergütung nach insolvenzrechtlicher
Vergütungsverordnung InsVV - ohne Betragsangabe -
Auslagen - ohne Betragsangabe -
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer - ohne Betragsangabe -
Endbetrag - ohne Betragsangabe -
Dem Insolvenzverwalter X wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen, soweit diese hierfür ausreicht.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat vorliegend lediglich die gesetzliche Mindestvergütung beantragt.
Gründe:
Mit Schreiben vom 27.08.2026 beantragt die Insolvenzverwalterin die Festsetzung ihrer Vergütung und ihrer Auslagen für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf Bezug genommen.
Der Antrag ist zulässig und begründet.
Die Festsetzung erfolgt im Rahmen der §§ 63 ff InsO i.V.m. § 11 ff InsVV.
Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im Insolvenzantragsverfahren besonders vergütet. Dabei soll die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters nicht überschreiten.
Zur Bemessung der Höhe dieser Vergütung sind nach § 11 Abs. 1 S. 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters zu berücksichtigen.
Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters im Einzelnen verweist § 10 InsVV auf die insoweit für den Insolvenzverwalter geltenden Vorschriften unter §§ 1-9 InsVV und ordnet deren entsprechende Anwendung an.
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bemißt sich gem. 11 Abs. 1 i.V.m. § 1 InsVV nach dem Wert des Vermögens, auf das sich die Tätigkeit des Insolvenzverwalters tatsächlich erstreckt hat. Berechnungsgrundlage ist somit für den vorläufigen Insolvenzverwalter der Wert des insgesamt verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens, dass seiner Tätigkeit während der vorläufigen Insolvenzverwaltung zugrunde lag (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, Vergütung im Insolvenzverfahren InsVV/ VergVO, München, 1999, 2. Auflage, § 11 InsVV RN 39).
Davorliegend keine werthaltige Berechnungsmasse vorhanden ist, beträgt die Mindestvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gem. § 2 Abs. 2 InsVV in Verbindung mit § 10 InsVV 1.000,00 €; so auch LG Bielefeld gem. Beschluss vom 06.04.2006 - 23 T 101/06 -.
Sofern sich ein Vergütungsanspruch ergibt, der betragsmäßig unterhalb der Mindestvergütung liegt, hat der vorläufige Insolvenzverwalter einen Anspruch auf die ungekürzte Mindestvergütung und die auf diesen Betrag bezogene Auslagenpauschale (BGH, Beschluss vom 13.07.2006, IX ZB 104/05).
Nach §§ 11, 10, 8 Abs. 3 InsVV kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschalsatz fordern, der im 1. Jahr 15 %, danach 10 % der oben berechneten gesetzlichen Vergütung, höchtstens jedoch 150,00 € je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters beträgt.
Diese beträgt somit X €.
Die berechnete Vergütung sowie die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters sind nach §§ 11,10,7 InsVV um die darauf entfallende Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19 % zu erhöhen. Dies ergibt ein Betrag von X €.
Zuständig für die Festsetzung ist der Rechtspfleger § 3 Nr. 2 Buchst. 3 RPflG.
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die funktionelle Zuständigkeit zur Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters auf den Rechtspfleger über, sofern sich nicht der Richter die Entscheidung vorbehalten hat (BGH, Beschluss vom 22. 09 2010 - IX ZB 195/09).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Notwendigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung ergibt sich § 232 ZPO.
Gegen die Vergütungsfestsetzung steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde gem. § 63, 64, 21 Abs. 2 InsO und § 11 RPflG (§ 567 Abs. 2 ZPO gilt entsprechend) zu.
Die sofortige Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt.
Die "sofortige Beschwerde" ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen, St. Veit-Str. 38, 56727 Mayen.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
Die Erklärung über die Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Beschwerde gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Beschwerdeschrift ist zu unterzeichnen. Es ist zweckmäßig, die Beschwerde zu begründen.
Die Gerichtssprache ist deutsch. Anwaltszwang besteht vorliegend nicht.
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die "Erinnerung" ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen, St. Veit-Str. 38, 56727 Mayen einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Erklärung über die Erinnerung kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei dem Amtsgericht Mayen eingeht.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Erinnerung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Erinnerung eingelegt werde, enthalten. Die Erinnerungsschrift ist zu unterzeichnen. Es ist zweckmäßig, die Erinnerung zu begründen.
Die Gerichtssprache ist deutsch. Anwaltszwang besteht vorliegend nicht.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
* mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen
sein oder
* von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg
eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
* auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
* an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Anmerkung zur Veröffentlichung der Vergütung im Internet:
Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, Insolvenzverwalters bzw. des Treuhänders für die Tätigkeit in der Wohlverhaltensperiode durch Beschluss fest, §§ 63, 64 Abs. 1, 293 InsO.
Gem. § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Mayen, Zimmer 217 eingesehen werden.
Aus datenschutzrechtlichen Überlegungen wird die Vergütungsbeschlussbegründung nur teilweise veröffentlicht (X)!
Insolvenzgläubiger können den Vergütungsantrag als auch den Vergütungsfestsetzungsbeschluss beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen, St.-Veit-Str. 38, 56727 Mayen einsehen bzw. anfordern.
Die öffentliche Bekanntmachung muss sicherstellen, dass alle Beteiligten auf möglichst einfache Weise auch tatsächlich Kenntnis von dem veröffentlichen Beschluss und seinem Inhalt erhalten können.
Ein Beteiligter muss wenigstens in groben Umrissen erkennen können, ob für ihn Anlass besteht, die festgesetzte Vergütung einer näheren Überprüfung zu unterziehen und Rechtsmittel einzulegen (so der BGH in seinem Beschluss vom 14.12.2017 - IX ZB 65/16).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.
Amtsgericht Mayen, 14.09.2026.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Schlusstermin 7 IN 86/19 · Vision Protection Organisation GmbH · Insolvenzgericht Mayen
- Insolvenzgericht
- Mayen
- Aktenzeichen
- 7 IN 86/19
- Wirksam am
- 28.09.2026
- Registerbezug
- Koblenz, HRB 15402
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Vision Protection Organisation GmbH, Hauptstr. 62, 56745 Bell (AG Koblenz, HRB 15402),
vertreten durch:
Thomas Pütz, St. Florinusstr. 5, 56745 Bell, (Gesellschafter),
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Walek Barg, Kottenheimer Weg 39, 56727 Mayen,
wird der Schlussverteilung wird zugestimmt (§ 196 Abs. 2 InsO InsO) und die Durchführung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren angeordnet (§§ 5 Abs. 2, 197 Abs. 1, 177 Abs. 1 InsO).
Der Schlusstermin (Termin zur Gläubigerversammlung zur Vorbereitung der Einstellung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§ 208 InsO)) wird im schriftlichen Verfahren durchgeführt und angeordnet (§§ 196, 197, 304, 5 InsO).
Der Stichtag, der dem Schlusstermin entspricht, ist der 07.12.2026.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum Stichtag 07.12.2026 zu folgenden Punkten schriftlich Stellung zu nehmen:
- zur Schlussrechnung des Insolvenzverwalters;
- zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis;
- zur Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der
Insolvenzmasse;
- zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen.
Der Stichtag entspricht dem Schlusstermin.
Anträge sind schriftlich spätestens zu diesem Stichtag beim Insolvenzgericht einzureichen.
Das Verfahren wird nunmehr schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 InsO).
Der Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der Zustellung gemäß
§ 8 Abs. 3 InsO beauftragt.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter hat dem Gericht die Schlussrechnung mit Belegen nebst Schlussbericht, Verteilungsverzeichnis und Vergütungsantrag vorgelegt. Die Verwertung der Insolvenzmasse ist beendet.
Die eingereichten Unterlagen sind auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts,
St.-Veit-Str.38, 56727 Mayen, Zimmer 217 zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters erfolgt durch Beschluss mit heutigem Datum, welcher getrennt veröffentlicht wird. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de, § 9 InsO.
Insolvenzgläubiger können den Vergütungsantrag als auch den Vergütungsfestsetzungsbeschluss beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen, St.-Veit-Str. 38, 56727 Mayen anfordern.
Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters sind durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden. Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Mayen, 15.09.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Verteilungsverzeichnis 7 IN 86/19 · Vision Protection Organisation GmbH · Insolvenzgericht Mayen
- Insolvenzgericht
- Mayen
- Aktenzeichen
- 7 IN 86/19
- Wirksam am
- 28.09.2026
- Registerbezug
- Koblenz, HRB 15402
wurde die Vergütung des Insolvenzverwalters wird folgt festgesetzt:
Nettovergütung nach insolvenzrechtlicher
Vergütungsverordnung InsVV - ohne Betragsangabe -
Auslagen - ohne Betragsangabe -
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer - ohne Betragsangabe -
Endbetrag - ohne Betragsangabe -
Dem Insolvenzverwalter X wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen, soweit diese hierfür ausreicht.
Der Insolvenzverwalter hat vorliegend ohne Abzug von Abschlägen (-0 %) Zuschläge von insgesamt X % auf die Regelvergütung geltend gemacht.
Gründe:
Durch Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Mayen ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen Schuldners eröffnet und der Insolvenzverwalter bestellt worden.
Neben seinem Schlussbericht hat der Insolvenzverwalter Antrag auf die Festsetzung seiner Vergütung und seiner Auslagen beantragt.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf Bezug genommen.
Der Antrag ist zulässig und begründet.
Die Festsetzung erfolgt im Rahmen der §§ 63, 64 ,65 InsO, i.V.m. §§ 1, 2, 3, 7, 8 InsVV.
Nach § 63 InsO hat der Insolvenzverwalter Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlussrechnung bezieht, § 1 Abs. 1 S. 1 InsVV.
Dabei ist die für die Vergütungsberechnung maßgebliche Masse abweichend von der Insolvenzmasse i. S. d. § 35 InsO nach den einzelnen Regelungen in § 1 Abs. 2 InsVV
zu berechnen.
Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die für die Vergütung zugrundeliegende Masse hier bereinigt X €.
Nach § 2 Abs. 1 InsVV errechnet sich danach die Regelvergütung für den Insolvenzverwalter wie folgt: X €.
Nach § 3 InsVV sind auf die berechnete Regelvergütung des Insolvenzverwalters Zu- und Abschläge zu berücksichtigen.
Die Anwendung des § 3 InsVV (Zu- und Abschläge), d.h. die Erhöhung oder Kürzung der gesetzlichen Regelvergütung, ist in der gerichtlichen Anwendung sehr komplex.
Die Insolvenzschuldnerin ist hauptsächlich im Bereich von Ermittlungsarbeit (ähnlich einer Privatdetektei) für größere Unternehmen sowie Personenschutz im Ausland tätig gewesen. Aufgrund des Zerwürfnisses zwischen Gesellschafter und (ehemaligem) Geschäftsführer, konnte der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin nicht fortgesetzt werden.
Bzgl. der Thematik denkbarer Zuschlagspositionen sind hier zu bewerten:
a) Rechtliche Probleme/Prozesse
b) Lange Verfahrensdauer
Um im Einzelfall beurteilen zu können, ob Umstände vorliegen, die eine Abweichung von der Regelvergütung gem. § 63 Abs. 3 S. 2 InsO durch eine Berücksichtigung angemessener Zu- und Abschläge nach § 3 InsVV rechtfertigen, wäre es notwendig, die Umstände eines sog. Normalfalls einer Insolvenzerwaltung zu kennen.
Festzuhalten ist, dass weder die InsO noch die InsVV hierzu Angaben enthalten.
In Ermangelung ausreichender Vorgaben hat die Praxis vage Umschreibungen bzw. Beispiele gefunden, welche für eine Abgrenzung teilweise herangezogen werden können.
Angesichts der verschiedenartigen Grundkonstellationen einer Verwaltung sind diese jedoch nur äußerst beschränkt auf ein konkretes Verfahren übertragbar.
Es ist faktisch unmöglich, ein Normalverfahren (Durchschnitt) zu definieren.
Gleichwohl bedarf es einer Umschreibung eines Normaltatbestandes, da nur ausgehend von diesem geprüft und beurteilt werden kann, ob die Umstände des konkreten Verfahrens mehr oder weniger belastend, umfangreich usw. waren. Da eine angemessene Vergütungsbemessung ohne einen Ankerpunkt eines Normalverfahrens nicht möglich wäre, muss die gerichtliche Praxis, welche mangels gesetzgeberischer Maßnahmen fiktive und nicht verifizierte Definitionen ihren Vergütungsentscheidungen zu Grunde legt, wohl oder übel akzeptiert werden. Auch wenn diese Definition von Ort zu Ort abweicht und erhebliche Unterschiede aufweist, je nachdem, ob das Insolvenzgericht eher als städtisches oder ländliches Insolvenzgericht zu beurteilen wäre, kann die Praxis ohne diese Definitionen nicht auskommen.
Hinsichtlich einer Aufgabenumschreibung beim Insolvenzverwalter sind die sog. Regelaufgaben zu beachten.
Die Regelvergütung stellt nach § 63 Abs. 3 S. 2 InsO nur für die gedanklichen Fälle eines Normalverfahrens einer Verwaltung eine angemessene Vergütung dar.
Weist ein Verfahren jedoch Besonderheiten auf, welche zu einer nicht unerheblichen Mehr- oder Minderbelastung des Insolvenzverwalters führen, sind diese durch angemessene Zu- und Abschläge gemäß § 3 InsVV zu berücksichtigen.
Maßgeblich sind bei der Bemessung der Vergütung des Insolvenzverwalters die konkreten Umstände der Verwaltung.
Nur diejenigen Tätigkeiten eines Insolvenzverwalters, welche der gesetzlichen Umschreibung und dem Rechtsrahmen des gerichtlichen Anordnungsbeschlusses entsprechen, können im Rahmen einer Vergütungsbemessung berücksichtigt werden.
Welcher Bruchteil der Regelvergütung unter Berücksichtigung von Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des Insolvenzverwalters festzusetzen ist, hat im Einzelfall grds. das Insolvenzgericht zu würdigen.
Die Höhe eines Zuschlags ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig und kann nicht stets pauschal mit einem bestimmten Prozentsatz bemessen werden.
Das Leistungsbild der entfalteten Verwaltertätigkeit muss im Einzelfall gewürdigt und zu dem Grundsatz der leistungsangemessenen Vergütung in Beziehung gesetzt werden.
Ein Vergleich mit anderen Entscheidungen kann hierbei hilfreich sein. Es darf jedoch nicht alleine bei der Übernahme von Zu- und Abschlagssätzen aus anderen Verfahren bleiben, ohne dass im Einzelfall kontrolliert wird, ob das konkret gewonnene Ergebnis als angemessen zu betrachten ist. Diese Prüfung ist in jedem Fall im Festsetzungsbeschluss zu dokumentieren.
Nicht jeder Besonderheit oder Abweichung vom Normalfall rechtfertigt eine Berück-sichtigung durch einen Zu- oder Abschlag gemäß § 3 InsVV. Um einen Zu- oder Abschlag zu rechtfertigen muss die Abweichung so signifikant (mindestens 5%) sein, dass erkennbar ein Missverhältnis entstünde, wenn nicht die besondere und vom Umfang her erhebliche Tätigkeit des vorläufigen Verwalters auch in einer vom Normallfall abweichende Festsetzung der Vergütung ihren Niederschlag fände.
Bei der Berechnung der Vergütung ist das Insolvenzgericht nicht gezwungen, jeden einzelnen Zu- oder Abschlagstatbestand gesondert zu beurteilen. Es kann auch mehrere einzelne Umstände, die für sich genommen evtl. jeweils zu Zu- und Abschlägen führen würden, in einer Gesamtbetrachtung zusammenfassen und im Ergebnis eine Veränderung der Regelvergütung versagen. Gleichwohl sind die jeweiligen Zu- und Abschlagstatbestände einzeln zu betrachten und zu bewerten.
Es ist nicht notwendig, dass das Insolvenzgericht für alle Zu- und Abschlagstatbestände zunächst gesonderte Zu- und Abschläge festsetzt. Eine solche Vorgehensweise wird in vielen Fällen schon deshalb unzweckmäßig sein, weil sich einzelne Zu- und Abschlagtatbestände in ihren Voraussetzungen häufig überschneiden.
Es ist zwar nicht zu beanstanden, wenn das Gericht in geeigneten Fällen Zu- und Abschlagstatbestände zunächst einzeln bewertet. Es ist aber hierzu nicht gezwungen. Auch wenn es einzelne Zu- und Abschläge festsetzt, muss es anschließend in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder den Gesamt-abschlag festlegen. Maßgebend ist in jedem Fall eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung.
Daher hängt es vom Einzelfall ab, welchen Aufwand das Gericht für erforderlich halten darf und muss, um das von ihm gefundene Ergebnis nachvollziehbar zu begründen.
Ergebnisoffen im Gesamten ist die grds. Thematik der Angemessenheit von beantragten Zuschlags- und Abschlagsfaktoren.
Es waren hier folgende Zuschläge zu gewähren:
a) Rechtliche Probleme/ Sekundäransprüche
Das Zerwürfnis zwischen Gesellschafter und (ehemaligem) Geschäftsführer (und dessen angestellter Ehefrau) führte bereits im Vorfeld des Insolvenzantrages zu zivilrechtlichen Verfahren (insbes. nach GmbHG).
Die Prüfung eines möglichen Organhaftungsanspruchs gegen den ehemaligen Geschäftsführer war sehr umfangreich. Dieser machte Aufrechnungsansprüche geltend.
Das LG Aachen verurteilte diesen zur Zahlung von X € und X €.
Das Berufungsgericht (OLG Köln) bestätigte das Urteil.
Der ehemalige Gesellschafter ging selber ins Insolvenzverfahren vor dem AG Aachen (AZ: 93 IN 158/22). Die Forderung wurde als deliktische Forderung angemeldet. Der Widerspruch wurde aus Kostengründen nicht weiterverfolgt. Die Restschuldbefreiung wurde vom AG Aachen erteilt.
Gegen die Ehefrau des fr. Geschäftsführers wurde wegen unterstellter Veruntreuung von Kundengeldern und wegen einem Schenkungsanfechtungsanspruch (unangemessen hohes Arbeitsentgelt) geklagt.
Das Klageverfahren konnte aufgrund juristischer und tatsächlicher Gründe nicht erfolgreich durchgeführt werden.
Für besonders schwierige Rechtsfragen wird i.d.R. ein Zuschlag von 25-100% gewährt.
Hier erscheint ein Zuschlag von X als angemessen und ausreichend.
b) Lange Verfahrensdauer
Die Dauer eines Insolvenzverfahrens hat insoweit Auswirkungen auf die Tätigkeiten des Insolvenzverwalters, als mit ihr die Zahl der Berichte, der Umfang der Aufzeichnungspflichten und die Anzahl von Sachstandsanfragen ansteigen.
Die Prüfung der umfangreichen Haftungs- und Anfechtungsfragen bedingt hier eine Verfahrensdauer von rd. 7 Jahren, womit ein Zuschlag von X als angemessen bewertet werden kann.
Abschließend ist noch der Hinweis zu beachten, dass zur Höhe der jeweiligen Zuschläge in Literatur und Rechtsprechung unterschiedliche, auch weit voneinander abweichende Auffassungen vertreten werden, wobei allerdings einhellig auf die Beurteilung des Einzelfalls unter Berücksichtigung der quantitativen und qualitativen Merkmale abgestellt wird
Das Vergütungsrecht ist dadurch geprägt, dass der Insolvenzverwalter eine angemessene Vergütung für jedes einzelne Verfahren erhält. Dies kann nur durch verantwortungsvollen Umgang mit vorhandener Rechtsprechung und Literatur geschehen.
Die Regelvergütung soll für ein "Normalverfahren" festgesetzt werden.
Richtig ist, dass sich diejenigen Insolvenzverwalter, die sich den (sicherlich zu Recht an sie gestellten) hohen Anforderungen ihres Berufes stellen wollen, und die Insolvenzverwaltung auch als Dienstleistung verstehen, in den vergangenen Jahren hierauf eingestellt haben. Sie haben in ihren Kanzleien Prozesse etabliert, die eine hochprofessionelle Abwicklung von Insolvenzverfahren ermöglichen. Hierzu haben sie ebenso hoch qualifizierte Mitarbeiter verpflichtet und bilden sich selbst regelmäßig in ihrem Beruf weiter. Während vielleicht vor 20 Jahren der Konkursverwalter diese Tätigkeit noch neben der normalen Anwaltstätigkeit ausgeübt hat, ist heute zumindest bei leistungsfähigen Kanzleien der zertifizierten Berufsverwalter die Regel.
Dies setzt neben einer entsprechend hohen fachlichen Qualifikation des Insolvenzverwalters (auch im Bereich von Steuern und Betriebswirtschaft) einen qualitativ hochwertigen (und damit entsprechend vergüteten) sowie umfangreichen Bestand an Mitarbeitern und eine dementsprechende Ausstattung seines Büros mit Sachmitteln voraus.
Wenn sich aber nun diese Insolvenzverwalter, die ihren Beruf auf einem sehr hohen Niveau ausüben (unter anderem weil sie über eine entsprechende, kostspielige Büroorganisation verfügen), entgegenhalten lassen müssen, sie könnten derartige Mehraufgaben, die der Gesetzgeber nicht als Regelfall verstanden hatte (auf die sie sich aber eingestellt haben), nunmehr standardisiert abarbeiten und müssen sich daher jetzt mit der Regelvergütung begnügen, wäre dies ein höchst seltsames Anreizsystem für die Ausschöpfung weiterer Verbesserungspotenziale.
Gemäß § 3 InsVV sind Zu- und Abschläge auf den Regelsatz möglich.
Welcher Bruchteil der Insolvenzverwaltervergütung unter Berücksichtigung von Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters festzusetzen ist, hat im Einzelfall grundsätzlich das Insolvenzgericht zu würdigen.
Die Höhe eines Zuschlags ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig und kann nicht stets pauschal mit einem bestimmten Prozentsatz bemessen werden. Das Leistungsbild der entfalteten Verwaltertätigkeit muss im Einzelfall gewürdigt und zu dem Grundsatz der leistungsangemessenen Vergütung in Beziehung gesetzt werden. Eine Abweichung vom Normalfall löst erst dann einen Zu- oder Abschlag aus, wenn diese erheblich ist und eine Erhöhung oder Herabsetzung der Regelvergütung um mindestens 5% rechtfertigt. Dies gilt auch für den vorläufigen Insolvenzverwalter, weil die Vergütungen des vorläufigen und des endgültigen Insolvenzverwalters gleich zu bemessen sind, falls sich die Tätigkeiten qualitativ und quantitativ nicht unterscheiden.
Es soll eine angemessene Vergütung in nachvollziehbarer Weise festgesetzt werden. Kann durch eine Regelvergütung keine angemessene Vergütung sichergestellt werden, ist im System der InsVV der Weg über eine zusätzliche Vergütung (= Zuschläge) für den besonderen Ausnahmefall zu beschreiten. In der Praxis ist mittlerweile die Ausnahme zum Regelfall geworden. Wenn die Ausnahme nunmehr die Regel bildet, kann dies symptomatisch dafür stehen, dass die InsVV heutiger Prägung nicht mehr zeitgemäß ist. Zudem kann ein Vergütungsrecht, welches mittlerweile an die 125 "bekannte" und "anerkannte" Zuschlagsfaktoren kennt, nicht mehr als transparent und nachvollziehbar bezeichnet werden.
Die Erhöhungsfaktoren führen hier in der Gesamtschau zu einer mathematischen Erhöhung um X. Aufgrund der auch, bedingt durch die nicht erfolgreiche Prozessführung, eingetretene Masseunzulänglichkeit erscheint hier ein hälftiger Ansatz angemessen.
Abschläge aufgrund der angeordneten vorläufigen Insolvenzverwaltung sind hier nicht angezeigt.
Die Vergütung des Verwalters beträgt hier in der Gesamtschau insgesamt
X €. Dies entspricht aufgrund der gewährten Zuschläge X des gesetzlichen Regelsatzes.
Die Zuschlagsfaktoren überschneiden sich vielfältig, ein Abschlag ist hier dafür aber nicht anzusetzen.
Dir Tätigkeit des Insolvenzverwalters in einem besonderen Marktbereich wirkt sich auf die Tätigkeiten des Insolvenzverwalters und seinen Belastungen aus.
Dieses Ergebnis erscheint weder unbillig noch unverhältnismäßig.
Anhaltspunkte für eine überhöhte Vergütung sind von Seiten des Gerichts nicht ersichtlich.
Anzumerken ist abschließend, dass das Insolvenzgericht i.R. der Vergütungsfestsetzung
i.R. seiner Einzelfallkompetenz nur eine nachvollziehbare und damit vertretbare
Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung der Leitlinien der InsVV und der Orientierungshilfen der Rechtsprechung darstellen kann.
Der Auslagenersatz (inkl. Zustellungskosten) ergibt sich aus § 8 InsVV i.H.v. insgesamt X €.
Der Insolvenzverwalter hat darüber hinaus gemäß § 7 InsVV Anspruch auf Erstattung der von ihm zu zahlende Umsatzsteuer.
Nach der überwiegenden zutreffenden Ansicht bedarf es vor einer Festsetzung der Vergütung keiner Anhörung der Beteiligten bzw. betroffenen Gläubiger oder des Schuldners (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster Insolvenzrechtliche Vergütung (InsVV) Rn 13 zu § 8). Deshalb sieht auch § 64 Abs. 2 InsO ausdrücklich nicht die Anhörung, sondern nur die öffentliche Bekanntmachung sowie Zustellung an den Verwalter, Schuldner, und, sofern ein solcher bestellt ist, an den Gläubigerausschuss vor.
So auch LG Potsdam, Beschluss vom 08.03.2005 - 5 T 5/05:
Vor Festsetzung der Vergütung für den Insolvenzverwalter ist den Verfahrensbeteiligten kein rechtliches Gehör zu gewähren.
Das rechtliche Gehör kann noch im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden, weil die Nachholung des rechtlichen Gehörs durchaus rechtsstaatlichen Grundsätzen entspricht (vgl. hierzu LG Karlsruhe, Beschluss vom 17.02.2011 - 11 T 43/11 -, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.04.2011 - I-24 W 29/11 -).
Die geltend gemachten Beträge sind rechnerisch nachvollziehbar und konkret dargelegt worden; dem Festsetzungsantrag ist daher zu entsprechen.
Die Schlussrechnung nebst Schlussbericht, Verteilungsverzeichnis sowie der Vergütungsantrag des Verwalters liegen beim Insolvenzgericht zur Einsicht der Beteiligten aus.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Notwendigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung ergibt sich § 232 ZPO.
Gegen die Vergütungsfestsetzung steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde gem. §§ 63, 64 und § 11 RPflG (§ 567 Abs. 2 ZPO gilt entsprechend) zu.
Die sofortige Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt.
Die "sofortige Beschwerde" ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen, St. Veit-Str. 38, 56727 Mayen einzulegen.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
Die Erklärung über die Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Beschwerde gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Beschwerdeschrift ist zu unterzeichnen. Es ist zweckmäßig, die Beschwerde zu begründen.
Die Gerichtssprache ist deutsch. Anwaltszwang besteht vorliegend nicht.
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die "Erinnerung" ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen, St. Veit-Str. 38, 56727 Mayen einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Erklärung über die Erinnerung kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei dem Amtsgericht Mayen eingeht.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Erinnerung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Erinnerung eingelegt werde, enthalten. Die Erinnerungsschrift ist zu unterzeichnen. Es ist zweckmäßig, die Erinnerung zu begründen.
Die Gerichtssprache ist deutsch. Anwaltszwang besteht vorliegend nicht.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
* mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen
sein oder
* von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg
eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
* auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
* an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Anmerkung zur Veröffentlichung der Vergütung im Internet:
Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, Insolvenzverwalters bzw. des Treuhänders für die Tätigkeit in der Wohlverhaltensperiode durch Beschluss fest, §§ 63, 64 Abs. 1, 293 InsO.
Gem. § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Mayen, Zimmer 217 eingesehen werden.
Aus datenschutzrechtlichen Überlegungen wird die Vergütungsbeschlussbegründung nur teilweise veröffentlicht (X)!
Insolvenzgläubiger können den Vergütungsantrag als auch den Vergütungsfestsetzungsbeschluss beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen, St.-Veit-Str. 38, 56727 Mayen einsehen bzw. anfordern.
Die öffentliche Bekanntmachung muss sicherstellen, dass alle Beteiligten auf möglichst einfache Weise auch tatsächlich Kenntnis von dem veröffentlichen Beschluss und seinem Inhalt erhalten können.
Ein Beteiligter muss wenigstens in groben Umrissen erkennen können, ob für ihn Anlass besteht, die festgesetzte Vergütung einer näheren Überprüfung zu unterziehen und Rechtsmittel einzulegen (so der BGH in seinem Beschluss vom 14.12.2017 - IX ZB 65/16).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.
Amtsgericht Mayen, 15.09.2026.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 7 IN 86/19 · Vision Protection Organisation GmbH · Insolvenzgericht Mayen
- Insolvenzgericht
- Mayen
- Aktenzeichen
- 7 IN 86/19
- Wirksam am
- 08.01.2026
- Registerbezug
- Koblenz, HRB 15402
wird für die Prüfung der nachträglich angemeldeten Insolvenzforderungen
Rang § 38 InsO lfd. Nrn. 8-13 der aktuellen Forderungsliste des Insolvenzverwalters
das schriftliche Verfahren angeordnet.
Der Prüfungsstichtag entspricht dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO).
Die Schuldnerin und die Insolvenzgläubiger können
bis zum 23.03.2026
schriftlich beim Insolvenzgericht die jeweilige(n) Forderung(en) nach Grund und Betrag bestreiten. Der Widerspruch muss enthalten gegen welche Forderung konkret er sich richtet und inwieweit er sich gegen Grund und Betrag wendet. Nach Ablauf der Frist gilt die jeweilige Forderung als festgestellt, falls kein Insolvenzgläubiger oder der Insolvenzverwalter die Forderung bestreitet.
Die Gläubiger, deren Forderungen anerkannt werden, erhalten keine Mitteilung über das Ergebnis des Prüfungstermins.
Die Insolvenztabellen sowie die Forderungsanmeldungen liegen zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, St.-Veit-Str.38, 56727 Mayen Zimmer Nr. 218 aus.
Die Zustellung des Beschlusses an die Gläubiger der noch zu prüfenden Forderungen wird dem Insolvenzverwalter übertragen.
Mayen, den 29.12.2025
Das Amtsgericht
7 IN 86/19
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 15402 HRB 15402: Vision Protection Organisation GmbH, Bell, Hauptstraße 62, 56745 Bell. Es ist ein Rumpfgeschäftsjahr von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 25.11.2020 bis zum 31.12.2020 festgesetzt. Die nac…
Insolvenzbekanntmachung 7 IN 86/19 · Vision Protection Organisation GmbH · Insolvenzgericht Mayen
- Insolvenzgericht
- Mayen
- Aktenzeichen
- 7 IN 86/19
- Wirksam am
- 12.12.2019
- Registerbezug
- Koblenz, HRB 15402
Organisation GmbH, Hauptstr. 62, 56745 Bell (AG Koblenz, HRB 15402), vertr. d.:
Thomas Pütz, St. Florinusstr. 5, 56745 Bell, (Gesellschafter), hat der
Insolvenzverwalter gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur
Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen
Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Amtsgericht Mayen, 11.12.2019
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 15402 HRB 15402: Vision Protection Organisation GmbH, Bell, Hauptstraße 62, 56745 Bell. Die Gesellschaft ist aufgrund Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst.
Forderungsprüfung 7 IN 86/19 · Vision Protection Organisation GmbH · Insolvenzgericht Mayen
- Insolvenzgericht
- Mayen
- Aktenzeichen
- 7 IN 86/19
- Wirksam am
- 02.12.2019
- Registerbezug
- Koblenz, HRB 15402
Über das Vermögen Vision Protection Organisation GmbH, Hauptstr. 62, 56745 Bell
(AG Koblenz, HRB 15402),
vertreten durch: Thomas Pütz, St. Florinusstr. 5, 56745 Bell, (Gesellschafter),
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Walek Barg, Kottenheimer Weg 39, 56727 Mayen, wird am 25.11.2019
um 12:50 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Ralf Bornemann, c/o DHPG,
Marie-Kahle-Allee 2, 53113 Bonn, Tel.: 0228 / 81 000-56, Fax: 0228 / 81
000-820, E-Mail: rae-bonn@dhpg.de.
Insolvenzforderungen sind bis zum 10.02.2020 bei dem Insolvenzverwalter
schriftlich anzumelden. Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder Rechten der
Schuldnerin sind gegenüber dem Insolvenzverwalter mitzuteilen, Verpflichtungen
gegenüber der Schuldnerin sind an den Insolvenzverwalter zu erfüllen (§ 28
InsO).
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht ist der 25.02.2020.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden,
b) Anträge über:
· die Person des Verwalters (§ 57 InsO),
· die Einsetzung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
· Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66
Abs. 3 InsO),
· eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung
von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
· eine Beauftragung des Verwalters zur Ausarbeitung eines
Insolvenzplanes (§ 157 I 2 InsO),
· Die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
· Veräußerung des Geschäftsbetriebes der Gemeinschuldnerin in Teilen
oder im Ganzen an Dritte (§ 160 InsO) oder an besonders interessierte Personen
(§ 162 InsO)
· besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Verwalters (§ 160 InsO);
insbesondere: die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier
Hand, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit
erheblichem Streitwert (§ 160 InsO)
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten
Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem
vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft
werden auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die
Beteiligten niedergelegt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Werden keine Anträge oder Erklärungen bis zum Stichtag abgegeben, so gilt die
Zustimmung der Gläubigerversammlung für den Bereich der besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gemäß § 160 I 3 InsO als erteilt.
Amtsgericht Mayen, 27.11.2019 .
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 7 IN 86/19 · Vision Protection Organisation GmbH · Insolvenzgericht Mayen
- Insolvenzgericht
- Mayen
- Aktenzeichen
- 7 IN 86/19
- Wirksam am
- 10.10.2019
- Registerbezug
- Koblenz, HRB 15402
Protection Organisation GmbH, Hauptstr. 62, 56745 Bell (AG Koblenz, HRB 15402),
vertr. d.: Thomas Pütz, St. Florinusstr. 5, 56745 Bell, (Gesellschafter), ist
am 09.10.2019 um 13:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der
Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen
Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Ralf Bornemann, c/o DHPG,
Marie-Kahle-Allee 2, 53113 Bonn, Tel.: 0228 / 81 000-56, Fax: 0228 / 81
000-820, E-Mail: rae-bonn@dhpg.de bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung
des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung
(EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung
des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch
von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Mayen,
St.-Veit-Straße 38, 56727 Mayen einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Mayen, 09.10.2019
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 15402 HRB 15402: Vision Protection Organisation GmbH, Bell, Hauptstr. 62, 56745 Bell. Schreibweise berichtigt und damit neu vorgetragen: Geschäftsanschrift: Hauptstraße 62, 56745 Bell. bestellt: Geschäftsführer: G…
HRB 15402 VOP GmbH, Bell (Hauptstr. 62, 56745 Bell). Die Gesellschafterversammlung vom 03.05.2007 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma, Sitz) und § 2 (Gegenstand) des Unternehmens) und mit ihr di…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.