HRA 201247
Vierte RRS Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG
aktuell 5 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Bad Zwischenahn
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Registerdaten
- Sitz
- Bad Zwischenahn
- Datenstand
- 2024-12-14
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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Bekanntmachungen und Ereignisse
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 61 IN 18/17 · Vierte RRS Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG · Insolvenzgericht Oldenburg (Oldenburg)
- Insolvenzgericht
- Oldenburg (Oldenburg)
- Aktenzeichen
- 61 IN 18/17
- Wirksam am
- 03.08.2026
- Registerbezug
- Oldenburg (Oldenburg), HRA 201247
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 19.12.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 17.906.174,62 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von 385.873,49 EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird.
Zusätzlich beantragt der ehemalige vorläufige Insolvenzverwalter Zuschläge in Höhe von insgesamt 74 %, um diesem die Tätigkeiten und Erschwernisse angemessen zu vergüten, die über das Maß eines "Normalantragsverfahren" reichen.
Im Einzelnen werden Zu- bzw. Anschläge beantragt für folgende Tätigkeiten:
Zuschläge:
1. Betriebsfortführung im vorläufigen Verfahren 39 %
2. Vorbereitung Schiffsveräußerung 20 %
3. Auslandsbezug 15 %
Reduzierung einer Gesamtabwägung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter auf einen Zuschlag in Höhe von 60 %.
Das Gericht hat die einzelnen Zuschlagstatbestände geprüft und aufgrund der fundierten und nachvollziehbaren Begründungen in dem Vergütungsantrag vom 19.12.2025 als grundsätzlich zuschlagsfähig und würdig anerkannt.
Zweifelsohne war hier der Insolvenzverwalter mit besonders schwierigen Sachverhalten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht konfrontiert.
In der Gesamtschau hat das Gericht antragsabweichend insgesamt einen Zuschlag in Höhe von 45 % als angemessen festgesetzt.
Maßgebend ist, ob die Bearbeitung den vorläufigen Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als in entsprechenden vorläufigen Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen habe, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand.
Das Insolvenzgericht hat dabei die in Betracht kommenden Tatbestände im Einzelnen überprüft und beurteilt.
Einer Bewertung der Höhe jedes einzelnen Zu- oder Abschlags bedürfe es nicht. Es genüge die möglichen Zu- und Abschlagstatbestände dem Grunde nach zu prüfen und anschließend in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheits-betrachtung den Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag bestimme (vgl. z.B. BGH WM 2021, 1503).
Der BGH wies in der Entscheidung ausdrücklich darauf hin, dass bei der Bewertung der Angemessenheit des Gesamtzuschlags angesichts einer für die Berechnungs-grundlage maßgeblichen Masse weiter zu beachten ist, dass in einem größeren Insolvenzverfahren der regelmäßig anfallende Mehraufwand des Verwalters im Grundsatz bereits dadurch abgegolten wird, dass die größere Vermögensmasse zu einer höheren Vergütung führt. Zuschläge für einen quantitativ höheren Aufwand setzen daher voraus, dass der tatsächlich erforderliche Aufwand in dem fraglichen Verfahrensabschnitt erheblich über dem bei vergleichbaren Massen üblichen liegt (BGH, Beschluss vom 07.10.2021, Az.: IX ZB 4/20).
In Anbetracht der Berechnungsgrundlage von 17.906.174,62 € und unter der Berücksichtigung der Überschneidungen der einzelnen Zuschlagstatbestände und der beantragten Zuschläge ist nach Auffassung des Gerichts ein angemessener Zuschlag von insgesamt 45 % festzusetzen.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Oldenburg (Oldb), Elisabethstr. 8, 26135 Oldenburg, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166696727501-000010142 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Oldenburg (Oldb), Elisabethstr. 8, 26135 Oldenburg, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166696727501-000010142 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Oldenburg (Oldb), 31.07.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRA 201247 HRA 201247: Vierte RRS Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, Bad Zwischenahn, Hermann-Ehlers-Straße 5 b, 26160 Bad Zwischenahn. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen.
HRA 201247 HRA 201247: Vierte RRS Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, Bad Zwischenahn, Hermann-Ehlers-Straße 5 b, 26160 Bad Zwischenahn. Durch Beschluss des Amtsgerichts Lüneburg (47 IN 19/17) vom 08.03.2017 und des …
HRA 201247 Vierte RRS Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, Bad Zwischenahn, Hermann-Ehlers-Straße 5 b, 26160 Bad Zwischenahn.Geschäftsanschrift: Hermann-Ehlers-Straße 5 b, 26160 Bad Zwischenahn.
HRA 201247 Vierte RRS Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, Bad Zwischenahn (Hermann-Ehlers-Straße 5 b, 26160 Bad Zwischenahn, Der Erwerb, Die Veräußerung und der Betrieb von Seeschiffen. Die Gesellschaft kann darüber …
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