HRB 14115

Viafly GmbH

Amtsgericht Paderborn · Nordrhein-Westfalen

aktuell 9 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Vattmannstraße 6, 33100 Paderborn

Geschäftsanschrift aus dem Handelsregister

Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.

Registerdaten

Sitz
Paderborn
Rechtsform
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Letzte Eintragung
20.11.2020
Datenstand
2025-02-03
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

Leitung und Vertretung

Vollständige Registerinformationen
Geschäftsführer(in)

Olaf Kühl

Gusterath

einzelvertretungsberechtigt
Allgemeine Vertretungsregelung
  • Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.

Geschäftsanschrift

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Handelsregister

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Stand 2025-02-03

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Registerinformationen

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Gegenstand des Unternehmens

Entwicklung, Förderung, Vorbereitung, Planung, Durchführung von Vorhaben und Projekten im Zusammenhang mit unbemannten Luftfahrtsystemen (sog. Unmanned Aircraft Systems), insbesondere Vertrieb, Vermietung, Installation und Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen.

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

9
Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 2 IN 144/20 · VIAFLY GmbH · Insolvenzgericht Paderborn
Insolvenzgericht
Paderborn
Aktenzeichen
2 IN 144/20
Wirksam am
15.09.2026
Registerbezug
Paderborn, HRB 14115
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 144/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 14115 eingetragenen VIAFLY GmbH, Vattmannstraße 6, 33100 Paderborn, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Olaf Kühl, Johann Berens Straße 12, 54317 Gusterath

Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Martin Schmidt, Gildestr. 11 a, 32760 Detmold

werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:

Vergütung XXX €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen XXX €
Zwischensumme XXX €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von XXX € XXX €
Endbetrag XXX €

Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.

Gründe:

Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 11.11.2020 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens 1.000,00 EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).

Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die Masse 176.304,39 €.

Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach XXX € (§ 2 Abs. 1 InsVV). Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von XX Gläubigern auf XXX €. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung bei der Abwicklung von Arbeitsverhältnissen und der Bearbeitung des Insolvenzgeldes sowie der Auswertung und Aufarbeitung der Geschäftsunterlagen zur Ermittlung und Durchsetzung haftungsbegründender Sachverhalte im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf XXX % und damit auf den Betrag von XXX € gerechtfertigt.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 02.04.2026 verwiesen.

Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die dem Verwalter infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO § 11 RPflG gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn oder dem Landgericht Paderborn, Am Bogen 2-4, 33098 Paderborn, die Erinnerung ausschließlich bei dem Amtsgericht Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Paderborn oder dem Landgericht Paderborn eingegangen sein. Die Erinnerung muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Paderborn eingegangen sein.
Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsmittel gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn, Zimmer Nr. 233 eingesehen werden.

2 IN 144/20
Amtsgericht Paderborn, 14.09.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 2 IN 144/20 · VIAFLY GmbH · Insolvenzgericht Paderborn
Insolvenzgericht
Paderborn
Aktenzeichen
2 IN 144/20
Wirksam am
15.09.2026
Registerbezug
Paderborn, HRB 14115
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 144/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 14115 eingetragenen VIAFLY GmbH, Vattmannstraße 6, 33100 Paderborn, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Olaf Kühl, Johann Berens Straße 12, 54317 Gusterath

werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Martin Schmidt, Gildestr. 11 a, 32760 Detmold wie folgt festgesetzt:

Vergütung XXX €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen XXX €
Zwischensumme XXX €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von XXX € XXX €
Endbetrag XXX €

Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.

Gründe:

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 18.09.2020 bis zum 11.11.2020 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).

Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens 1.000,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05). Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug XXX €. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach XXX €. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von XXX € zu. Die Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt XXX €. Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters insbesondere in Hinblick auf die Sanierungsbemühungen und den Arbeitnehmerangelegenheiten im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf XX % und damit auf den Betrag von XXX € gerechtfertigt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 17.02.2026 verwiesen.

Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.

Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.

Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO § 11 RPflG gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn oder dem Landgericht Paderborn, Am Bogen 2-4, 33098 Paderborn, die Erinnerung ausschließlich bei dem Amtsgericht Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Paderborn oder dem Landgericht Paderborn eingegangen sein. Die Erinnerung muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Paderborn eingegangen sein.
Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsmittel gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn, Zimmer Nr. 233 eingesehen werden.

2 IN 144/20
Amtsgericht Paderborn, 14.09.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Verteilungsverzeichnis 2 IN 144/20 · VIAFLY GmbH · Insolvenzgericht Paderborn
Insolvenzgericht
Paderborn
Aktenzeichen
2 IN 144/20
Wirksam am
12.08.2026
Registerbezug
Paderborn, HRB 14115
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 144/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 14115 eingetragenen VIAFLY GmbH, Vattmannstraße 6, 33100 Paderborn, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Olaf Kühl, Johann Berens Straße 12, 54317 Gusterath

hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt.

Der Massebestand beträgt derzeit 115.272,23 €.Hieraus sind noch Massekosten zu begleichen. Die Summe der zu berücksichtigenden Forderungen beläuft sich auf 550.090,50 €.

Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn, Zimmer Nr. 233 zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.

2 IN 144/20
Amtsgericht Paderborn, 12.08.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 2 IN 144/20 · VIAFLY GmbH · Insolvenzgericht Paderborn
Insolvenzgericht
Paderborn
Aktenzeichen
2 IN 144/20
Wirksam am
16.07.2026
Registerbezug
Paderborn, HRB 14115
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 144/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 14115 eingetragenen VIAFLY GmbH, Vattmannstraße 6, 33100 Paderborn, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Olaf Kühl, Johann Berens Straße 12, 54317 Gusterath

ist am 13.11.2020 bei Gericht die Anzeige des Insolvenzverwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 - 210 InsO). Seither ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig (§ 210 InsO). Nach Verwertung des schuldnerischen Vermögens kann nunmehr die Einstellung des Verfahrens erfolgen.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum
09.09.2026
im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
- zur Anzeige der Masseunzulänglichkeit und Einstellung des Verfahrens (§ 211 InsO);
- Schlussrechnung sowie den Vergütungsanträgen des vorläufigen - und des Insolvenzverwalters
- zu dem vorsorglich eingereichten Schlussverzeichnis der bei einer Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen;
Die Unterlagen sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn, Zimmer Nr. 233 niedergelegt.
Die Massegläubiger können sich ebenfalls bis zum Prüfungsstichtag schriftlich äußern.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Paderborn eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

2 IN 144/20
Amtsgericht Paderborn, 15.07.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 2 IN 144/20 · VIAFLY GmbH · Insolvenzgericht Paderborn
Insolvenzgericht
Paderborn
Aktenzeichen
2 IN 144/20
Wirksam am
31.01.2023
Registerbezug
Paderborn, HRB 14115
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 144/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 14115 eingetragenen VIAFLY GmbH, Vattmannstraße 6, 33100 Paderborn, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Olaf Kühl, Johann Berens Straße 12, 54317 Gusterath

wird angeordnet:

Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).

Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 13.03.2023. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.

Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn, Zimmer Nr. 249 niedergelegt.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Paderborn eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

2 IN 144/20
Amtsgericht Paderborn, 30.01.2023

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 14115 HRB 14115: Viafly GmbH, Paderborn, Vattmannstraße 6, 33100 Paderborn. Durch Beschluss des Amtsgerichts Paderborn (2 IN 144/20) vom 11.11.2020 ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren erö…
HRB 14115: Viafly GmbH, Paderborn, Vattmannstraße 6, 33100 Paderborn. Durch Beschluss des Amtsgerichts Paderborn (2 IN 144/20) vom 11.11.2020 ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen.
Veränderungen
HRB 14115 HRB 14115: Viafly GmbH, Paderborn, Vattmannstraße 6, 33100 Paderborn. Nicht mehr Geschäftsführer: Ohly, Wolf-Henning, Bielefeld, *XX.XX.XXXX.
HRB 14115: Viafly GmbH, Paderborn, Vattmannstraße 6, 33100 Paderborn. Nicht mehr Geschäftsführer: Ohly, Wolf-Henning, Bielefeld, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 14115 HRB 14115: Viafly GmbH, Paderborn, Vattmannstraße 6, 33100 Paderborn. Bestellt als Geschäftsführer: Kühl, Olaf, Gusterath, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt. Nicht mehr Geschäftsführer: Dr. Gryzia, Aa…
HRB 14115: Viafly GmbH, Paderborn, Vattmannstraße 6, 33100 Paderborn. Bestellt als Geschäftsführer: Kühl, Olaf, Gusterath, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt. Nicht mehr Geschäftsführer: Dr. Gryzia, Aaron, Bielefeld, *XX.XX.XXXX.
Neueintragungen
HRB 14115 HRB 14115: Viafly GmbH, Paderborn, Vattmannstraße 6, 33100 Paderborn. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 08.09.2016 mit Änderung vom 22.05.2018. Die Gesellschafterversammlung vom…
HRB 14115: Viafly GmbH, Paderborn, Vattmannstraße 6, 33100 Paderborn. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 08.09.2016 mit Änderung vom 22.05.2018. Die Gesellschafterversammlung vom 24.07.2019 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma und Sitz) und mit ihr die Sitzverlegung von Bielefeld (bisher Amtsgericht Bielefeld HRB 42366) nach Paderborn, in § 4 (Stammkapital, Stammeinlagen) und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um 7.812,00 EUR auf 39.062,00 EUR sowie in § 7 (Gesellschafterbeschlüsse) beschlossen. Geschäftsanschrift: Vattmannstraße 6, 33100 Paderborn. Gegenstand: Entwicklung, Förderung, Vorbereitung, Planung, Durchführung von Vorhaben und Projekten im Zusammenhang mit unbemannten Luftfahrtsystemen (sog. Unmanned Aircraft Systems), insbesondere Vertrieb, Vermietung, Installation und Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen. Stammkapital: 39.062,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Dr. Gryzia, Aaron, Bielefeld, *XX.XX.XXXX; Ohly, Wolf-Henning, Bielefeld, *XX.XX.XXXX, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.