VR 60059

vhs Oberland e.V.

Amtsgericht München · Bayern

aktuell 1 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Holzkirchen

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Registerdaten

Sitz
Holzkirchen
Datenstand
2024-12-18
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

Verfügbare Registerinformationen

Stand 2024-12-18

Diese Übersicht zeigt ausschließlich Registerdokumente und Angaben, die in unserem lokalen Archiv vorliegen.

CD lokal vorhanden

Chronologischer Auszug

Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.

Abrufstand 2024-12-18 Chronologischen Auszug ansehen
VÖ lokal vorhanden

Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

Zum Zeitstrahl

Registertreffer

Frühere Bezeichnungen und Sitze

Diese früheren Bezeichnungen und Sitze werden vom Handelsregister ohne einzelne Datumsangaben bereitgestellt. Deshalb erscheinen sie getrennt vom datierten Veröffentlichungs-Zeitstrahl.

  1. Volkshochschule Holzkirchen Holzkirchen
  2. Volkshochschule Holzkirchen/Otterfing eV. Holzkirchen

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

1
Veränderungen
VR 60059 VR 60059: Volkshochschule Holzkirchen/Otterfing eV., Holzkirchen (Max-Heimbucher-Str. 1, 83607 Holzkirchen). Der Kreisverband der Volkshochschulen im Landkreis Miesbach eingetragener Verein mit dem Sitz in M…
VR 60059: Volkshochschule Holzkirchen/Otterfing eV., Holzkirchen (Max-Heimbucher-Str. 1, 83607 Holzkirchen). Der Kreisverband der Volkshochschulen im Landkreis Miesbach eingetragener Verein mit dem Sitz in Miesbach (Amtsgericht München VR 60283), der Volkshochschule Schliersee e.V. mit dem Sitz in Schliersee (Amtsgericht München VR 60055), der Volkshochschule im Tegernseer Tal e.V. mit dem Sitz in Tegernsee (Amtsgericht München VR 60050) und der Volkshochschule Miesbach e.V. mit dem Sitz in Miesbach (Amtsgericht München VR 60052) sind auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 08.05.2020 sowie des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 17.06.2020 und der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen der übertragenden Vereine vom 17.06.2020 mit dem Verein als übernehmendem Rechtsträger verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.