HRB 181517

Verlag der Jugendbewegung GmbH

Amtsgericht Berlin (Charlottenburg) · Berlin

aktuell 1 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Berlin

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Registerdaten

Sitz
Berlin
Datenstand
2024-03-18
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

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Stand 2024-03-18

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Bekanntmachungen und Ereignisse

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Neueintragungen
HRB 181517 B HRB 181517 B: Verlag der Jugendbewegung GmbH, Berlin, Gubener Straße 43, 10243 Berlin. Firma: Verlag der Jugendbewegung GmbH; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: Gubener Straße 43, 10243 B…
HRB 181517 B: Verlag der Jugendbewegung GmbH, Berlin, Gubener Straße 43, 10243 Berlin. Firma: Verlag der Jugendbewegung GmbH; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: Gubener Straße 43, 10243 Berlin; Gegenstand: Die Herstellung und der Vertrieb von Druckerzeugnissen aller Art sowie die Herstellung und der Vertrieb von nicht physischen On- und Offline - Medien aller Art. Stamm- bzw. Grundkapital: 34.507,00 EUR; Vertretungsregelung: Jeder Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft allein.
Jeder Geschäftsführer darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen. Geschäftsführer: 1.
Weghorn, Hans Florian, *XX.XX.XXXX, Berlin; Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 11.07.2016; Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Verlag der Jugendbewegung - Südmarkverlag Michael Fritz KG mit Sitz in Stuttgart (Amtsgericht Stuttgart, HRA 729252) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 11.07.2016.
Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.

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