VR 720484
Verband für Energie- und Wasserwirtschaft Baden-Württemberg e. V. - VfEW
aktuell 1 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Stuttgart
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Registerdaten
- Sitz
- Stuttgart
- Rechtsform
- eingetragener Verein (e.V.)
- Letzte Eintragung
- 07.11.2025
- Datenstand
- 2026-04-14
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Leitung und Vertretung
Jan Meier
Aichtal
Michael Homann
Schwetzingen
Torsten Höck
Herborn
Allgemeine Vertretungsregelung
- Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem für die Wasserwirtschaft zuständigen stellvertretenden Präsidenten und gegebenenfalls einem geschäftsführenden Vorstandsmitglied. Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln.
Handelsregister
Verfügbare Registerinformationen
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CD
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Chronologischer Auszug
Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.
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VÖ
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Veröffentlichungen
Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.
Zum Zeitstrahl
SI
lokal vorhanden
Registerinformationen
Übersicht zu Firma, Vertretung, Beteiligten und Eintragungen.
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Bekanntmachungen und Ereignisse
VR 720484 Verband für Energie- und Wasserwirtschaft Baden-Württemberg e. V. - VfEW, Stuttgart, (Stöckachstr. 48, 70190 Stuttgart).Der Verein (übernehmender Rechtsträger) ist entstanden infolge Verschmelzung des Verein…
Verband für Energie- und Wasserwirtschaft Baden-Württemberg e. V. - VfEW, Stuttgart, (Stöckachstr. 48, 70190 Stuttgart).Der Verein (übernehmender Rechtsträger) ist entstanden infolge Verschmelzung des Vereins "Verband der Elektrizitätswirtschaft Baden-Württemberg e.V.", Stuttgart (Amtsgericht Stuttgart VR 10) und des Vereins "Verband der Gas- und Wasserwerke Baden-Württemberg", Stuttgart (Amtsgericht Stuttgart VR 37) aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 15.07.2008 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 04.06.2008 (Verschmelzung zur Neugründung). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.