VR 322

Verband der Weingüter und Weinkellereien an der Nahe

Amtsgericht Bad Kreuznach · Rheinland-Pfalz

aktuell 1 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Bad Kreuznach

Eine vollständige Geschäftsanschrift ist hier derzeit noch nicht verfügbar.

Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.

Registerdaten

Sitz
Bad Kreuznach
Datenstand
2025-01-09
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

Verfügbare Registerinformationen

Stand 2025-01-09

Diese Übersicht zeigt ausschließlich Registerdokumente und Angaben, die in unserem lokalen Archiv vorliegen.

CD lokal vorhanden

Chronologischer Auszug

Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.

Abrufstand 2025-01-09 Chronologischen Auszug ansehen
VÖ lokal vorhanden

Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

Zum Zeitstrahl

Registertreffer

Frühere Bezeichnungen und Sitze

Diese früheren Bezeichnungen und Sitze werden vom Handelsregister ohne einzelne Datumsangaben bereitgestellt. Deshalb erscheinen sie getrennt vom datierten Veröffentlichungs-Zeitstrahl.

  1. Verband der Veinfcellerederi an der Nahe" Bad Kreuznach
  2. Verband der Weinhändler an der Nahe Bad Kreuznach

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

1
Veränderungen
VR 322 VR 322: Verband der Weingüter und Weinkellereien an der Nahe, Bad Kreuznach (Herzogenbuscher Str. 12, 54212 Trier). Der Verein ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom …
VR 322: Verband der Weingüter und Weinkellereien an der Nahe, Bad Kreuznach (Herzogenbuscher Str. 12, 54212 Trier). Der Verein ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 06.11.2020 sowie der Zustimmungsbeschlüsse seiner Mitgliederversammlung vom 06.11.2020 und der Mitgliederversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 06.11.2020 mit dem Bundesverband der Deutschen Weinkellereien und des Weinfachhandels e.V. mit Sitz in Trier (Amtsgericht Wittlich, VR 3365) verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.