VR 6396

Verband der Gartenfreunde Südbrandenburg e.V.

Amtsgericht Cottbus · Brandenburg

aktuell 1 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Elsterwerda

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Registerdaten

Sitz
Elsterwerda
Datenstand
2025-01-03
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

Verfügbare Registerinformationen

Stand 2025-01-03

Diese Übersicht zeigt ausschließlich Registerdokumente und Angaben, die in unserem lokalen Archiv vorliegen.

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Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.

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Veröffentlichungen

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Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

1
Neueintragungen
VR 6396 CB VR 6396 CB: Verband der Gartenfreunde Südbrandenburg e.V., Elsterwerda. Vertretungsregelung: Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus dem 1., 2. und 3. Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und au…
VR 6396 CB: Verband der Gartenfreunde Südbrandenburg e.V., Elsterwerda. Vertretungsregelung: Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus dem 1., 2. und 3. Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Vorstandsmitglied allein vertreten. Vertreter: 3. Vorsitzender: 1.
Kesselschläger, Holger, *XX.XX.XXXX, Finsterwalde; 2. Vorsitzender: 2.
Kreuzberg, Martin, *XX.XX.XXXX, Altdöbern; 1. Vorsitzende: 3.
Schlegel, Claudia, *XX.XX.XXXX, Elsterwerda; Rechtsverhaeltnis: Der Verein ist entstanden durch Verschmelzung des Bezirksverbandes der Gartenfreunde Finsterwalde und Umgebung e. V. mit Sitz in Finsterwalde (Amtsgericht Cottbus, VR 3742 CB), des Bezirksverbandes Calau (Niederlausitz) der Gartenfreunde e. V. mit Sitz in Lübbenau (Spreewald) (Amtsgericht Cottbus, VR 2736 CB) und des Kreisverbandes Bad Liebenwerda der Gartenfreunde e. V. mit Sitz in Elsterwerda (Amtsgericht Cottbus, VR 3897 CB) auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 02.10.2021 und der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen vom 21.08.2021, 28.08.2021 und 11.09.2021.

Als nicht eingetragen wird veröffentlicht:
Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.