VR 388

Unternehmensverband Westfalen-Mitte e.V.

Amtsgericht Arnsberg · Nordrhein-Westfalen

aktuell 1 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Arnsberg

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Registerdaten

Sitz
Arnsberg
Datenstand
2025-01-09
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

Verfügbare Registerinformationen

Stand 2025-01-09

Diese Übersicht zeigt ausschließlich Registerdokumente und Angaben, die in unserem lokalen Archiv vorliegen.

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Chronologischer Auszug

Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.

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VÖ lokal vorhanden

Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

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Registertreffer

Frühere Bezeichnungen und Sitze

Diese früheren Bezeichnungen und Sitze werden vom Handelsregister ohne einzelne Datumsangaben bereitgestellt. Deshalb erscheinen sie getrennt vom datierten Veröffentlichungs-Zeitstrahl.

  1. Arbeitgeberverband für das südöstliche Westfalen Arnsberg
  2. Unternehmensverband Südöstliches Westfalen Arnsberg
  3. Unternehmensverband Westfalenb-Mitte e.V. Arnsberg

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

1
Veränderungen
VR 388 Unternehmensverband Südöstliches Westfalen, Arnsberg (Goethestr. 28, 59755 Arnsberg). Der Verein ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 25.04.2007 sowie der Zustimmun…
Unternehmensverband Südöstliches Westfalen, Arnsberg (Goethestr. 28, 59755 Arnsberg). Der Verein ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 25.04.2007 sowie der Zustimmungsbeschlüsse seiner Mitgliederversammlung vom 10.05.2007 und der Mitgliederversammlungen der übertragenden Rechtsträger 1.) Unternehmensverband der Eisen- und Metallindustrie Westfalen-Mitte e. V. (Amtsgericht Hamm, VR 454) vom 24.05.2007, 2.) Unternehmensverband Westfalen- Mitte e. V. ( Amtsgericht Hamm, VR 409) vom 24.05.2007 und 3.) Unternehmensverband Westfalen- Nordwest e. V. (Amtsgericht Hamm, VR 407) vom 14.06.2007 jeweils mit dem Sitz in Hamm verschmolzen. Als nicht eingetragen wird noch bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.