HRA 13217
UNIMET Zentrallager Süd GmbH & Co. Handels-KG
aktuell 8 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Burgthann-Ezelsdorf
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Registerdaten
- Sitz
- Burgthann-Ezelsdorf
- Datenstand
- 2024-12-22
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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Chronologischer Auszug
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Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.
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Bekanntmachungen und Ereignisse
Forderungsprüfung 11 IN 127/18 -sch- · UNIMET Zentrallager Süd GmbH & Co. Handels-KG · Insolvenzgericht Verden (Aller)
- Insolvenzgericht
- Verden (Aller)
- Aktenzeichen
- 11 IN 127/18 -sch-
- Wirksam am
- 20.08.2025
- Registerbezug
- Nürnberg, HRA 13217
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 15.10.2025 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Verden (Aller), 13.08.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 11 IN 127/18 -sch- · UNIMET Zentrallager Süd GmbH & Co. Handels-KG · Insolvenzgericht Verden (Aller)
- Insolvenzgericht
- Verden (Aller)
- Aktenzeichen
- 11 IN 127/18 -sch-
- Wirksam am
- 03.08.2021
- Registerbezug
- Nürnberg, HRA 13217
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 200 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
abzüglich Vorschuss gem. Beschluss vom 06.08.2020
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 31.07.2020 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 05.11.2018 angeordnet und dauerte bis zum 01.02.2019.
Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters besonders vergütet. Ihm steht daher eine Vergütung zu. Dabei soll die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung eines Insolvenzverwalters nicht überschreiten. Zur Bemessung der Höhe dieser Vergütung sind nach § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 4.828.044,44 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Vorliegend handelt es sich jedoch nicht um ein sogenanntes "Normalverfahren" ohne laufenden Geschäftsbetrieb. Vielmehr war der vorläufige Insolvenzverwalter mit Erschwernissen konfrontiert, die sich sowohl auf den Umfang als auch auf die Schwierigkeit seiner Tätigkeit ausgewirkt haben.
Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen. Die Zuschläge sind dabei dem Normalsatz des vorläufigen Insolvenzverwalters zuzuschlagen und grundsätzlich mit dem gleichen Vom-Hundertsatz wie bei dem endgültigen Verwalter anzusetzen,
s. BGH, Beschluss v. 08.07.2004, IX ZB 589/02.
III.
Der für die Fortführung des Betriebes beantragte Zuschlag von 100 % für die Betriebsfortführung erscheint in Anbetracht der Dauer der Betriebsfortführung von fast 3 Monaten für das schuldnerische Unternehmen und für das Wiederanfahren des Betriebes angemessen. Die notwendige Vergleichsberechnung bei einem beantragten Zuschlag für die Unternehmensfortführung bei Fortführungsüber-schüssen (§§ 3 Abs. 1 Buchst. b, 1 Abs. 2 Nr. 4 InsVV, Beschluss des BGH v. 12.05.2011, AZ: IX ZB 143/08) wurde durchgeführt.
Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 1.708.311,94 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 100 %.
b) Die Bruchteilsvergütung aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt 31.077,72 EUR.
c) Die Bruchteilsvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt 22.536,16 EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um 90.144,65 EUR auf insgesamt 112.680,81 EUR.
d)Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt 81.603,09 EUR.
e) Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von 81.603,09 EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 65,64 % ergibt.
IV.
a) Für die Bemühungen um eine übertragende Sanierung erscheint ein Zuschlag von 75% gerechtfertigt. Die erfolgsunabhängigen Bemühungen eines Verwalters um eine übertragende Sanierung sind in der Literatur und Rechtsprechung allgemein als Zuschlagstatbestand anerkannt. Die notwendigen Verhandlungen mit 111 potenziellen Interessenten ernsthaften Interessenten haben die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters deutlich erschwert, erscheinen jedoch mit dem zugebilligten Zuschlag angemessen abgegolten.
b) Für die Befassung mit Aus- und Absonderungsberechtigten war ein Zuschlag von 30 % festzusetzen, da mit einem außerordentlich hohem Prüfungsaufwand die Drittrechte zu prüfen waren.
c) Für die Arbeitnehmerangelegenheiten wird ein Zuschlag von 30 % festgesetzt. Die Arbeitsbelastung des vorläufigen Verwalters war durch die Organisation des Insolvenzgeldes, Durchführung von Betriebsversammlungen, der Übernahme typischer Arbeitgeberaufgaben wie Klärung der erforderlichen Weiterbeschäftigungen für die Betreibsfortführung, Anfertigung von Kündigungen bzw. Aufhebungsverträgen für 104 Arbeitnehmer erheblich erschwert. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH, der bis zu 20 Arbeitnehmern grundsätzlich keinen Zuschlagstatbestand sieht, erscheint der festgesetzte Zuschlag von 30 % ausreichend und angemessen.
d) Für die Befassung mit der Konzernstruktur mit der Unimet-Gruppe und Abstimmung mit dem Insolvenzverwalter der Unimet GmbH& Co. Zentral-KG und Mitgliedschaft im dortigen Gläubigerausschuss war für die angefallene Mehrarbeit ein Zuschlag von 30% zu gewähren
e) Für den bereits im vorläufigen Verfahren begonnenen Forderungseinzug, der einen erheblichen Umfang umfasst, erscheint der beantragte Zuschlag von 10 % gerechtfertigt. Es wurden insbesondere viele Kleinst- und Kleinforderungen der Altforderungen neben den neuen Forderungen des Antragsverfahrens eingezogen.
f) Wegen der hohen Gläubigerzahl war ein Zuschlag von 20% (24.862.18 €) zu gewähren. Es bestanden Verbindlichkeiten gegenüber 1.034 Gläubigern, wovon 313 Gläubiger 433 Forderungen angemeldet haben. Dieses entspricht umgerechnet 24 € je Gläubiger und liegt damit im üblichen Rahmen, vgl. . Graeber/ Graeber InsVV, 3. Aufl. 2019 § 11 Rn. 118 (5% pro 100 Gläubiger oder 20 - 50 € Gläubiger bei erheblicher Befassung)
V.
a) Antragsgemäß war zunächst ein Abschlag von 15% für Erleichterungen durch die Einschaltung eines Unternehmensberaters festzusetzen
b) Zudem war nicht antragsgemäß ein Abschlag auf die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wegen Synergieeffekten und Parallelverfahren der UNIMET Zentrallager Ost GmbH & Co. Handels-KG, der UNIMET Zentrallager West GmbH & Co. Handels-KG und der UNIMET Zentrallager Nord GmbH & Co. Handels-KG festzusetzen, da es vorliegend bei der Bearbeitung der Unternehmensgruppe zu Erleichterungen wegen
vergleichbarer und überlagernder Sachverhalte in allen 4 Verfahren für den vorläufigen Verwalter gekommen ist, vgl. Graeber/ Graeber InsVV, 3. Aufl. 2019 § 11 Rn. 149.
Der Abschlag wurde in Höhe von 45,64% festgesetzt.
Der angehörte Insolvenzverwalter hat sich mit der Absetzung mit Schreiben vom 27.04.2021 einverstanden erklärt.
VI.
In der vorzunehmenden Gesamtschau war somit ein Gesamtzuschlag von 200% festzusetzen.
VII.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV.
Die Beteiligten wurden über das Internet zu dem Antrag angehört und es wurde Gelegenheit gegeben, den Antrag einzusehen und eine Stellungnahme abzugeben. Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Verden (Aller),02.08.2021
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 11 IN 127/18 -sch- · UNIMET Zentrallager Süd GmbH & Co. Handels-KG · Insolvenzgericht Verden (Aller)
- Insolvenzgericht
- Verden (Aller)
- Aktenzeichen
- 11 IN 127/18 -sch-
- Wirksam am
- 10.05.2021
- Registerbezug
- Nürnberg, HRA 13217
Zentrallager Süd GmbH & Co. Handels-KG, Am Breitenstock 18, 90559 Burgthann (AG
Nürnberg, HRA 13217), vertr. d.: 1. UNIMET Zentrallager Süd GmbH, Am
Breitenstock 18, 90559 Burgthann, (persönlich haftende Gesellschafterin),
vertr. d.: 1.1. Robert-Andreas Voit, Gottesgab 7, 95686 Fichtelberg,
(Geschäftsführer), 1.2. Thomas Egberts, Herzberger Straße 41, 28205 Bremen,
(Geschäftsführer), 1.3. Stephan Sander, Kornblumenweg 11, 26125 Oldenburg
(Oldenburg), (Geschäftsführer), hat
der
und hat der vorläufige Insolvenzverwalter
beantragt, seine Vergütung und Auslagen festzusetzen. Den Beteiligten wird die
Möglichkeit gegeben, binnen 3 Wochen ab öffentlicher Bekanntmachung zu dem
Antrag Stellung zu nehmen. Der Antrag liegt zur Einsicht der Beteiligten in der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts aus.
Amtsgericht Verden (Aller), 07.05.2021
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 11 IN 127/18 -sch- · UNIMET Zentrallager Süd GmbH & Co. Handels-KG · Insolvenzgericht Verden (Aller)
- Insolvenzgericht
- Verden (Aller)
- Aktenzeichen
- 11 IN 127/18 -sch-
- Wirksam am
- 19.10.2020
- Registerbezug
- Nürnberg, HRA 13217
Zentrallager Süd GmbH & Co. Handels-KG, Am Breitenstock 18, 90559 Burgthann (AG
Nürnberg, HRA 13217), vertr. d.: 1. UNIMET Zentrallager Süd GmbH, Am
Breitenstock 18, 90559 Burgthann, (persönlich haftende Gesellschafterin),
vertr. d.: 1.1. Robert-Andreas Voit, Gottesgab 7, 95686 Fichtelberg,
(Geschäftsführer), 1.2. Thomas Egberts, Herzberger Straße 41, 28205 Bremen,
(Geschäftsführer), 1.3. Stephan Sander, Kornblumenweg 11, 26125 Oldenburg
(Oldenburg), (Geschäftsführer), ist Termin zur besonderen Gläubigerversammlung
bestimmt auf
Freitag, 13.11.2020, 09:00 Uhr, Saal 214, Hauptgebäude, Johanniswall 8, 27283
Verden (Aller).
Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger über
· besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Schuldnerin (§ 160 InsO),
und zwar:
- Zustimmung zur Vereinbarung mit der Vermieterin der Betriebsimmobilie
UNIMET GmbH & Co. Zentral KG über die Abgeltung von Mieten für den Zeitraum der
vorläufigen Insolvenzverwaltung und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
sowie Abgeltung etwaiger Absonderungsrechte aus Pfandrechten und Zustimmung zur
Abrechnung der erbrachten wechselseitigen Dienstleistungen im Rahmen des
Insolvenzverfahrens innerhalb der Unimet-Unternehmensgruppe bis zum 31.05.2019.
Der genaue Inhalt der Vereinbarungen kann beim Insolvenzgericht eingesehen
werden.
Hinweis:
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160
InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht
beschlussfähig ist.
Angesichts der fortwährenden Corona-Pandemie wird um Verständnis für folgende
besondere Maßnahmen zu Ihrem eigenen Schutz und zum Schutz der Mitarbeiter des
Amtsgerichts gebeten:
1. Für alle Besucherinnen und Besucher sowie Verfahrensbeteiligten besteht die
Verpflichtung, innerhalb des Amtsgerichts einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
Die Verwendung von Halstüchern/Schals sowie selbsthergestellten Alltags-Masken
zur Bedeckung von Mund und Nase ist zulässig. Zur Bereitstellung einer
Mund-Nasen-Schutzmaske ist das Amtsgericht nicht verpflichtet. Diese ist selbst
mitzubringen. In den Sitzungssälen entscheidet der/die Vorsitzende nach Maßgabe
der konkreten Situation über die Verwendung von Mund-Nasen-Schutzmasken.
2. Alle Besucherinnen und Besucher sowie Verfahrensbeteiligten werden dazu
angehalten, bei jedem Betreten des Amtsgerichts ein Kontaktformular auszufüllen
und abzugeben. Dies dient dazu, in einem etwaigen Infektionsfall mit dem
COVID-19 Virus schnell und effektiv geeignete Maßnahmen ergreifen zu können. Im
Bedarfsfall werden die Daten dem Gesundheitsamt zur Verfügung gestellt.
Anderenfalls werden sie nach einem Monat vernichtet.
3. Aufgrund der derzeitigen Kontaktbeschränkungen können Termine nur unter
Einhaltung besonderer Hygieneschutzbestimmungen durchgeführt werden, so dass
die Kapazität der Sitzungssäle begrenzt ist. Bei Überschreiten der
Kapazitätsgrenze muss der Termin verlegt werden. Es wird daher gebeten, im
eröffneten Verfahren dem/der Insolvenzverwalter/in bzw. Sachwalter/in
spätestens eine Woche vor dem Termin mitzuteilen, ob Sie bzw. ein Vertreter an
dem Termin teilnehmen werden.
4. Es wird gebeten, den Sitzungssaal maximal 10 Minuten vor dem Termin
aufzusuchen, damit es nicht zu Ansammlungen im Wartebereich kommt.
5. Im Gebäude ist der empfohlene Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen
Personen einzuhalten. Das Gericht hat Vorkehrungen dafür getroffen, dass der
Mindestabstand auch in den Sitzungssälen zu allen Verfahrensbeteiligten
gewährleistet ist.
6. Nach dem Termin ist das Gebäude auf dem kürzesten Weg zu verlassen.
7. Personen, die Symptome einer COVID-19-Infektion aufweisen, Kontakt zu einer
mit dem Corona-Virus infizierten Person hatten oder zu jemanden, der im
Verdacht steht, an Covid-19 erkrankt zu sein, ist der Zutritt zum
Gerichtsgebäude untersagt. Soweit das persönliche Erscheinen angeordnet sein
sollte, sind die Verantwortlichen des betreffenden Verfahrens unverzüglich zu
informieren.
Amtsgericht Verden (Aller), 15.10.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRA 13217 HRA 13217: UNIMET Zentrallager Süd GmbH & Co. Handels-KG, Burgthann-Ezelsdorf, Am Breitenstock 18, 90559 Burgthann-Ezelsdorf. Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts Verden (A…
Insolvenzbekanntmachung 11 IN 127/18 -sch- · UNIMET Zentrallager Süd GmbH & Co. Handels-KG · Insolvenzgericht Verden (Aller)
- Insolvenzgericht
- Verden (Aller)
- Aktenzeichen
- 11 IN 127/18 -sch-
- Wirksam am
- 06.02.2019
- Registerbezug
- Nürnberg, HRA 13217
Zentrallager Süd GmbH & Co. Handels-KG, Am Breitenstock 18, 90559 Burgthann (AG
Nürnberg, HRA 13217), vertr. d.: 1. UNIMET Zentrallager Süd GmbH, Am
Breitenstock 18, 90559 Burgthann, (persönlich haftende Gesellschafterin),
vertr. d.: 1.1. Robert-Andreas Voit, Gottesgab 7, 95686 Fichtelberg,
(Geschäftsführer), 1.2. Thomas Egberts, Herzberger Straße 41, 28205 Bremen,
(Geschäftsführer), 1.3. Stephan Sander, Kornblumenweg 11, 26125 Oldenburg
(Oldenburg), (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter gem. § 208 InsO
angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig
fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Amtsgericht Verden (Aller), 06.02.2019
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 11 IN 127/18 -sch- · UNIMET Zentrallager Süd GmbH & Co. Handels-KG · Insolvenzgericht Verden (Aller)
- Insolvenzgericht
- Verden (Aller)
- Aktenzeichen
- 11 IN 127/18 -sch-
- Wirksam am
- 05.11.2018
- Registerbezug
- Nürnberg, HRA 13217
Zentrallager Süd GmbH & Co. Handels-KG, Am Breitenstock 18, 90559 Burgthann (AG
Nürnberg, HRA 13217), vertr. d.: 1. UNIMET Zentrallager Süd GmbH, Am
Breitenstock 18, 90559 Burgthann, (persönlich haftende Gesellschafterin),
vertr. d.: 1.1. Robert-Andreas Voit, Gottesgab 7, 95686 Fichtelberg,
(Geschäftsführer), 1.2. Thomas Egberts, Herzberger Straße 41, 28205 Bremen,
(Geschäftsführer), 1.3. Stephan Sander, Kornblumenweg 11, 26125 Oldenburg
(Oldenburg), (Geschäftsführer), ist am 05.11.2018 um 15:50 Uhr die vorläufige
Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der
Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters
wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Malte Köster,
Katharinenstraße 5, 28195 Bremen, Tel.: 0421/3227390, Fax: 0421/322739200
bestellt worden.
Der komplette Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann auf der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Verden (Aller) eingesehen
werden.
Amtsgericht Verden (Aller), 05.11.2018
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRA 13217 UNIMET Zentrallager Süd GmbH & Co. Handels-KG, Burgthann-Ezelsdorf (Am Breitenstock 18, 90559 Burgthann-Ezelsdorf). Prokura erloschen: Grötsch, Heinz, Nürnberg, *XX.XX.XXXX.
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.