HRA 120613
UNIMET GmbH & Co. Zentral-KG
aktuell 16 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
An der Autobahn 29 - 33, 28876 OytenGeschäftsanschrift aus dem Handelsregister
Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.
Registerdaten
- Sitz
- Oyten
- Rechtsform
- Kommanditgesellschaft (KG)
- Letzte Eintragung
- 02.01.2020
- Datenstand
- 2026-01-17
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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UNIMET GmbH
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- UNIMET Zentrallager Nord GmbH & Co. Kommanditgesellschaft Oyten
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 11 IN 124/18 -sch- · UNIMET GmbH & Co. Zentral-KG · Insolvenzgericht Verden (Aller)
- Insolvenzgericht
- Verden (Aller)
- Aktenzeichen
- 11 IN 124/18 -sch-
- Wirksam am
- 08.09.2025
- Registerbezug
- Walsrode, HRA 120613
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 360,26 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 30.06.2025 und 26.08.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
Die Beteiligten wurden über das Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de zu dem Antrag angehört und es wurde Gelegenheit gegeben, den Antrag einzusehen und eine Stellungnahme abzugeben. Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 26.098.447,35 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
1. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 InsO durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.
§ 3 InsVV konkretisiert diese gesetzlichen Vorgaben beispielhaft durch Zu- und Abschlagstatbestände. Maßgebend ist, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand.
Das Insolvenzgericht hat bei der Festsetzung der Vergütung die in Betracht kommenden Tatbestände im Einzelnen zu überprüfen und zu beurteilen. Einer Bewertung der Höhe jedes einzelnen Zu- oder Abschlags bedarf es nicht. Es genügt, wenn der Tatrichter die möglichen Zu- und Abschlagstatbestände dem Grunde nach prüft und anschließend in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag bestimmt
(BGH, Beschluss vom 29.04.2021, IX ZB 58/19, NZI 2021, 744 Rn. 10, beck-online).
Vorliegend hat der Insolvenzverwalter deshalb Zu- und Abschläge geltend gemacht für:
a) Betriebsfortführung inkl. Arbeitnehmerfragen Betriebsratsverhandlungen, Sozialplan und Interessenausgleich, Überleitung Arbeitsverhältnisse in Abwicklungsgesellschaft Betriebsfortführung im insolventen Konzern (Abstimmung Personal / Kosten mit Handelshäusern) mit eigener Gläubigerversammlung in Höhe von 150%
b) Anfechtung gesellschaftsrechtlicher Gestaltungen in Höhe von 20 %
c) Aufarbeitung, Durchsetzung und Abwicklung der Regressansprüche Sparkasse
in Höhe von 150%
d) Ausarbeitung eines Insolvenzplan in Höhe von 100%
e) Aus- und Absonderungsrechte (ohne Grundpfandrechte) in Höhe von 15,00%
f) Tätigkeit eines Gläubigerausschusses in Höhe von 10,00%
g) erhöhte Anzahl an Gläubigern / Komplexe Tabelle / erhebliche Rücknahme
in Höhe von 20%
h) steuerliche Themen (u. a. GewSt 2018, 2019, 2025) mit erheblichem Haftungsrisiko in Höhe von 50%
i) Abschlag aufgrund der Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter -10%
j) Abschlag für Gesamtbetrachtung und reduktion wegen Selbstbeschränkung in Höhe von - 13,14%
2. Da die Massemehrung durch Anfechtung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 282.505,20 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Massemehrung durch Anfechtung beträgt 20 %.
b) Die Regelvergütung (100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.
c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.
e) Da der Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Grundvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 19,37 % ergibt.
3. Da die Regressansprüche Sparkasse zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 14.615.000,00 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Regressansprüche Sparkasse beträgt 150 %.
b) Die Regelvergütung (100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.
c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.
e) Da der Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Grundvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 19,46 % ergibt.
4. Für den Zuschlag der Betriebsfortführung war keine Vergleichsrechnung durchzuführen, da die Bemessungsgrundlage hierdurch aus Vereinfachungsgründen nicht erhöht wurde.
5. Die Zuschläge wurden ausführlich und nachvollziehbar begründet und bewegen sich innerhalb des bereits von der Gläubigerversammlung im rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan vorgegebenen Betragsrahmens für die Vergütungen des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters, insoweit wird zur Meidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Antrag Bl. 929 - 958 d.A. und den Insolvenzplan Bezug genommen.
Alle für einen Zu- oder Abschlag in Frage kommenden einzelnen Umstände wurden vom Insolvenzgericht überprüft. Soweit sich für die Zuschlagstatbestände geltend gemachten Umstände überschnitten haben, wurde dieses bereits zutreffend vom Insolvenzverwalter durch die Zusammenfassung der jeweiligen Zuschlagstatbestände berücksichtigt. Auch die Erleichterungen durch die Einschaltung Dritter wurde angemessen berücksichtigt.
Die daraus resultierenden Euro-Beträge sind auch der Höhe nach angemessen
Insgesamt sind in der anzustellenden Gesamtschau für den Aufwand des Insolvenzverwalters in diesem Verfahren deshalb Zuschläge in Höhe von 360,26% angemessen
Geringfügige Abweichungen beim Endbetrag haben sich aufgrund von Rundungsdifferenzen ergeben.
IV.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Verden (Aller), 08.09.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 11 IN 124/18 -sch- · UNIMET GmbH & Co. Zentral-KG · Insolvenzgericht Verden (Aller)
- Insolvenzgericht
- Verden (Aller)
- Aktenzeichen
- 11 IN 124/18 -sch-
- Wirksam am
- 13.08.2025
- Registerbezug
- Walsrode, HRA 120613
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 155 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
abzüglich Vorschuss gem. Beschluss vom 24.03.2020
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 12.05.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
Die Beteiligten wurden bereits in dem Insolvenzplan vom 13.05.2025 (Anlage 7) und zu dem am 10.07.2025 eingereichten, entsprechenden Antrag über das Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de zu dem Antrag angehört und es wurde Gelegenheit gegeben, den Antrag einzusehen und eine Stellungnahme abzugeben. Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen. Der Insolvenzplan ist rechtskräftig bestätigt.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 47.246.329,05 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 InsO durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.
§ 3 InsVV konkretisiert diese gesetzlichen Vorgaben beispielhaft durch Zu- und Abschlagstatbestände. Maßgebend ist, ob die Bearbeitung den (vorläufigen) Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand.
Zusätzlich zu seiner Regelvergütung macht der vorläufige Insolvenzverwalter in seinem Antrag folgende Zuschläge geltend:
a) Betriebsfortführung 30%
b) Vereinbarung unechter Massekredit
c) Sanierungsbemühungen 35%
d) Arbeitnehmerbereich 20%
e) Aus- und Absonderungsrechte 20%
f) Konzernstruktur / Beteiligungsverhältnisse 30%
g) Sicherung der Insolvenzmasse durch einstweilige Verfügung
h) vorläufiger Gläubigerausschuss 20%
i) Insolvenzgeldvorfinanzierung
Das Insolvenzgericht hat bei der Festsetzung der Vergütung die in Betracht kommenden Tatbestände im Einzelnen zu überprüfen und zu beurteilen. Einer Bewertung der Höhe jedes einzelnen Zu- oder Abschlags bedarf es nicht. Es genügt, wenn der Tatrichter die möglichen Zu- und Abschlagstatbestände dem Grunde nach prüft und anschließend in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag bestimmt
(BGH, Beschluss vom 29.04.2021, IX ZB 58/19, NZI 2021, 744 Rn. 10, beck-online).
Alle für einen Zu- oder Abschlag in Frage kommenden einzelnen Umstände wurden vom Insolvenzgericht überprüft. Die Zuschläge wurden ausführlich und nachvollziehbar begründet, insoweit wird zur Meidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Antrag Bezug genommen.
Eine Vergleichsberechnung gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV wegen des Zuschlages für die Betriebsfortführung (BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08) war nicht vorzunehmen, da der vorläufige Insolvenzverwalter darauf verzichtet hat, den Betriebsfortführungserlös vergütungserhöhend in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat bei der Bemessung seiner Zuschläge die Unterstützung durch Dritte und die Höhe der Berechnungsgrundlage adäquat berücksichtigt.
Soweit sich für die Zuschlagstatbestände geltend gemachten Umstände überschnitten haben, wurde dieses bereits zutreffend vom Insolvenzverwalter durch die Zusammenfassung der jeweiligen Zuschlagstatbestände (oben nicht bezifferte Zuschläge) durch einen Abschlag von 50% berücksichtigt.
Die daraus resultierenden Euro-Beträge sind auch der Höhe nach angemessen. Insgesamt werden in der anzustellenden Gesamtschau für die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters in diesem Verfahren deshalb antragsgemäß Zuschläge in Höhe von 155% anerkannt.
III.
Die geltend gemachten Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO sind in Höhe von EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Verden (Aller), 12.08.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 11 IN 124/18 -sch- · UNIMET GmbH & Co. Zentral-KG · Insolvenzgericht Verden (Aller)
- Insolvenzgericht
- Verden (Aller)
- Aktenzeichen
- 11 IN 124/18 -sch-
- Wirksam am
- 09.07.2025
- Registerbezug
- Walsrode, HRA 120613
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO).
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Die vollständigen Anträge liegen auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Verden (Aller), 07.07.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzplan 11 IN 124/18 -sch- · UNIMET GmbH & Co. Zentral-KG · Insolvenzgericht Verden (Aller)
- Insolvenzgericht
- Verden (Aller)
- Aktenzeichen
- 11 IN 124/18 -sch-
- Wirksam am
- 14.05.2025
- Registerbezug
- Walsrode, HRA 120613
UNIMET GmbH & Co. Zentral-KG, An der Autobahn 29-33, 28876 Oyten (AG Walsrode, HRA 120613), vertreten durch: 1. UNIMET GmbH, An der Autobahn 29-33, 28876 Oyten, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertreten durch: 1.1. Stephan Sander, Kornblumenweg 11, 26125 Oldenburg (Oldenburg), (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Gerhard Liening, Domshof 17, 28195 Bremen,
wird
1. Termin zur
a) Erörterung eines von vorgelegten Insolvenzplans b) Abstimmung über diesen Plan c) Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters gemäß Insolvenzplan
(für den Fall der Annahme des Insolvenzplans)
anberaumt auf:
Mittwoch, den 11. Juni 2025, 11 Uhr, Saal 104 des Landgerichts Verden/Aller, Johanniswall 6-8, 27283 Verden/Aller
Der Saal wird ab 9.30 Uhr geöffnet sein, damit Ihre Anwesenheit erfasst werden kann.
Bitte halten Sie einen Lichtbildausweis sowie ggf. eine schriftliche Vollmachtsurkunde bereit.
Der Insolvenzplan mit Anlagen liegt in der Geschäftsstelle zur Einsicht aus. Er wird den Stimmberechtigten zudem durch den Insolvenzverwalter zugestellt.
Ggf. eingegangene Stellungnahmen nach § 232 InsO werden zur Einsichtnahme durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
2. Die Zustellung dieses Beschlusses sowie des Insolvenzplans nebst Anlagen an die stimmberechtigten Gläubiger wird dem Insolvenzverwalter übertagen, § 8 Abs. 3 InsO.
Hinweis gem. § 240 InsO: Es wird darauf hingewiesen, dass einzelne Regelungen des Insolvenzplans auf Grund der Erörterung im Termin inhaltlich geändert werden können.
Hinweis gem. § 253 Abs. 2 InsO: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt wird, ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen und gegen den Plan gestimmt hat.
Amtsgericht Verden (Aller), 14.05.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 11 IN 124/18 -sch- · UNIMET GmbH & Co. Zentral-KG · Insolvenzgericht Verden (Aller)
- Insolvenzgericht
- Verden (Aller)
- Aktenzeichen
- 11 IN 124/18 -sch-
- Wirksam am
- 25.03.2025
- Registerbezug
- Walsrode, HRA 120613
Besonderer Termin zur Prüfung der der evtl. noch nachträglich angemeldeten Forderungen wird bestimmt auf
25.04.2025.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden 1 Woche vor dem oben genannten Termin in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Verden (Aller), 25.03.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 11 IN 124/18 -sch- · UNIMET GmbH & Co. Zentral-KG · Insolvenzgericht Verden (Aller)
- Insolvenzgericht
- Verden (Aller)
- Aktenzeichen
- 11 IN 124/18 -sch-
- Wirksam am
- 22.10.2024
- Registerbezug
- Walsrode, HRA 120613
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 11.12.2024 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Verden (Aller), 17.10.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 11 IN 124/18 -sch- · UNIMET GmbH & Co. Zentral-KG · Insolvenzgericht Verden (Aller)
- Insolvenzgericht
- Verden (Aller)
- Aktenzeichen
- 11 IN 124/18 -sch-
- Wirksam am
- 17.01.2023
- Registerbezug
- Walsrode, HRA 120613
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 04.01.2023 beantragte das Gläubigerausschussmitglied DZ Bank AG die Festsetzung der Vergütung und Auslagen.
Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein Stundensatz in Höhe von 250,00 EUR zugrunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang der Tätigkeit berücksichtigt.
Die Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses haben gemäß § 73 InsO Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit und Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen.
Für die Bestimmung der Vergütung ist § 17 InsVV maßgeblich. Da das Ausschussmitglied erst nach der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters eingesetzt wurden, berechnet sich die Vergütung gem. § 17 Abs. 2 S. 2 InsVV nach
§ 17 Abs. 1 InsVV und ist nicht pauschal, sondern auf Stundenbasis abzurechnen.
Die Vergütungsordnung sieht einen Stundenrahmen von 35 - 95 € vor. Die Vergütung ist nach dem Zeitaufwand der einzelnen Mitglieder unter Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalles festzusetzen. Bei besonders gelagerten, komplizierten Einzelfällen kommt auch ein Abweichen von der Regelvergütung in Betracht, BGH NZI 2009, 845 ff.
Vorliegend handelt es sich um aufwendiges, über dem Durchschnitt liegendes Verfahren. Bei der Abwicklung des Unternehmens sowie der Verwertung der maßgeblichen Vermögenswerte waren erhebliche Schwierigkeiten von für den Ausgang des Verfahrens wirtschaftlicher Bedeutung zu bewältigen.
Das Gläubigerausschussmitglied hat besondere, insolvenzspezifische Sachkunde eingebracht, weshalb der erhöhte Stundensatz von 250 € angemessen ist.
Der abgerechnete Zeitaufwand wurde nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt. Zu berücksichtigen war nicht nur die reine Zeit für die Teilnahme der Sitzungen des Gläubigerausschusses, sondern auch die notwendigen Vor- und Nachbereitungstätigkeiten. Die Auslagen wurden spezifiziert angegeben und belegt.
Das Gläubigerausschussmitglied hat die Hälfte seiner Kosten geltend gemacht , da es für 2 Verfahren der Unternehmensgruppe gleichzeitig tätig war
Die Schuldnerin und der Insolvenzverwalter wurden zu dem Antrag angehört. Es wurden keine Bedenken gegen eine antragsgemäße Entscheidung mitgeteilt.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 18 Abs. 1 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Verden (Aller), 16.01.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 11 IN 124/18 -sch- · UNIMET GmbH & Co. Zentral-KG · Insolvenzgericht Verden (Aller)
- Insolvenzgericht
- Verden (Aller)
- Aktenzeichen
- 11 IN 124/18 -sch-
- Wirksam am
- 10.01.2023
- Registerbezug
- Walsrode, HRA 120613
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 25.10.2022 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Die Sparkasse Bremen AG die Festsetzung der Vergütung und Auslagen.
Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein Stundensatz in Höhe von 250,00 EUR zugrunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang der Tätigkeit berücksichtigt.
Die Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses haben gemäß § 73 InsO Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit und Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen.
Für die Bestimmung der Vergütung ist § 17 InsVV maßgeblich. Da das Ausschussmitglied erst nach der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters eingesetzt wurden, berechnet sich die Vergütung gem. § 17 Abs. 2 S. 2 InsVV nach
§ 17 Abs. 1 InsVV und ist nicht pauschal, sondern auf Stundenbasis abzurechnen.
Die Vergütungsordnung sieht einen Stundenrahmen von 35 - 95 € vor. Die Vergütung ist nach dem Zeitaufwand der einzelnen Mitglieder unter Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalles festzusetzen. Bei besonders gelagerten, komplizierten Einzelfällen kommt auch ein Abweichen von der Regelvergütung in Betracht, BGH NZI 2009, 845 ff.
Vorliegend handelt es sich um aufwendiges, über dem Durchschnitt liegendes Verfahren. Bei der Abwicklung des Unternehmens sowie der Verwertung der maßgeblichen Vermögenswerte waren erhebliche Schwierigkeiten von für den Ausgang des Verfahrens wirtschaftlicher Bedeutung zu bewältigen.
Das Gläubigerausschussmitglied hat besondere, insolvenzspezifische Sachkunde, auch durch die erforderliche Hinzuziehung von Sanierungsexperten und Juristen im Hause, eingebracht, weshalb der erhöhte Stundensatz von 250 € angemessen ist.
Der abgerechnete Zeitaufwand wurde nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt. Zu berücksichtigen war nicht nur die reine Zeit für die Teilnahme der Sitzungen des Gläubigerausschusses, sondern auch die notwendigen Vor- und Nachbereitungstätigkeiten. Die Auslagen wurden spezifiziert angegeben und belegt.
Die Schuldnerin und der Insolvenzverwalter wurden zu dem Antrag angehört. Es wurden keine Bedenken gegen eine antragsgemäße Entscheidung mitgeteilt.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 18 Abs. 1 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Verden (Aller), 02.01.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 11 IN 124/18 -sch- · UNIMET GmbH & Co. Zentral-KG · Insolvenzgericht Verden (Aller)
- Insolvenzgericht
- Verden (Aller)
- Aktenzeichen
- 11 IN 124/18 -sch-
- Wirksam am
- 08.06.2021
- Registerbezug
- Walsrode, HRA 120613
& Co. Zentral-KG, An der Autobahn 29-33, 28876 Oyten (AG Walsrode, HRA 120613),
vertr. d.: 1. UNIMET GmbH, An der Autobahn 29-33, 28876 Oyten, (persönlich
haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Thomas Egberts, Herzberger Straße
41, 28205 Bremen, (Geschäftsführer), 1.2. Stephan Sander, Kornblumenweg 11,
26125 Oldenburg (Oldenburg), (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im
schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 17.08.2021
bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist
angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine
Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der
Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Verden (Aller), 07.06.2021
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 11 IN 124/18 -sch- · UNIMET GmbH & Co. Zentral-KG · Insolvenzgericht Verden (Aller)
- Insolvenzgericht
- Verden (Aller)
- Aktenzeichen
- 11 IN 124/18 -sch-
- Wirksam am
- 23.11.2020
- Registerbezug
- Walsrode, HRA 120613
& Co. Zentral-KG, An der Autobahn 29-33, 28876 Oyten (AG Walsrode, HRA 120613),
vertr. d.: 1. UNIMET GmbH, An der Autobahn 29-33, 28876 Oyten, (persönlich
haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Thomas Egberts, Herzberger Straße
41, 28205 Bremen, (Geschäftsführer), 1.2. Stephan Sander, Kornblumenweg 11,
26125 Oldenburg (Oldenburg), (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im
schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 22.12.2020
bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist
angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine
Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der
Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Verden (Aller), 19.11.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 11 IN 124/18 -sch- · UNIMET GmbH & Co. Zentral-KG · Insolvenzgericht Verden (Aller)
- Insolvenzgericht
- Verden (Aller)
- Aktenzeichen
- 11 IN 124/18 -sch-
- Wirksam am
- 19.10.2020
- Registerbezug
- Walsrode, HRA 120613
& Co. Zentral-KG, An der Autobahn 29-33, 28876 Oyten (AG Walsrode, HRA 120613),
vertr. d.: 1. UNIMET GmbH, An der Autobahn 29-33, 28876 Oyten, (persönlich
haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Thomas Egberts, Herzberger Straße
41, 28205 Bremen, (Geschäftsführer), 1.2. Stephan Sander, Kornblumenweg 11,
26125 Oldenburg (Oldenburg), (Geschäftsführer), ist Termin zur besonderen
Gläubigerversammlung bestimmt auf
Freitag, 13.11.2020, 09:00 Uhr, Saal 214, Hauptgebäude, Johanniswall 8, 27283
Verden (Aller).
Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger über
· besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160
InsO); und zwar:
Zustimmung zu den Vereinbarungen mit der UNIMET Zentrallager Nord GmbH & Co.KG
Handels KG; UNIMET Zentrallager Ost GmbH & Co.KG Handels KG; UNIMET
Zentrallager Süd GmbH & Co.KG Handels KG; UNIMET Zentrallager West GmbH & Co.KG
Handels KG und Brema Marketing GmbH & Co.KG
über die Abgeltung von Mieten für den Zeitraum der vorläufigen
Insolvenzverwaltung und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie Abgeltung
etwaiger Absonderungsrechte aus Pfandrechten und Zustimmung zur Abrechnung der
erbrachten wechselseitigen Dienstleistungen im Rahmen des Insolvenzverfahrens
innerhalb der Unimet-Unternehmensgruppe.
Der genaue Inhalt der Vereinbarungen kann beim Insolvenzgericht eingesehen
werden.
Hinweis:
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160
InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht
beschlussfähig ist.
Angesichts der fortwährenden Corona-Pandemie wird um Verständnis für folgende
besondere Maßnahmen zu Ihrem eigenen Schutz und zum Schutz der Mitarbeiter des
Amtsgerichts gebeten:
1. Für alle Besucherinnen und Besucher sowie Verfahrensbeteiligten besteht
die Verpflichtung, innerhalb des Amtsgerichts einen Mund-Nasen-Schutz zu
tragen. Die Verwendung von Halstüchern/Schals sowie selbsthergestellten
Alltags-Masken zur Bedeckung von Mund und Nase ist zulässig. Zur Bereitstellung
einer Mund-Nasen-Schutzmaske ist das Amtsgericht nicht verpflichtet. Diese ist
selbst mitzubringen. In den Sitzungssälen entscheidet der/die Vorsitzende nach
Maßgabe der konkreten Situation über die Verwendung von
Mund-Nasen-Schutzmasken.
2. Alle Besucherinnen und Besucher sowie Verfahrensbeteiligten werden dazu
angehalten, bei jedem Betreten des Amtsgerichts ein Kontaktformular auszufüllen
und abzugeben. Dies dient dazu, in einem etwaigen Infektionsfall mit dem
COVID-19 Virus schnell und effektiv geeignete Maßnahmen ergreifen zu können. Im
Bedarfsfall werden die Daten dem Gesundheitsamt zur Verfügung gestellt.
Anderenfalls werden sie nach einem Monat vernichtet.
3. Aufgrund der derzeitigen Kontaktbeschränkungen können Termine nur unter
Einhaltung besonderer Hygieneschutzbestimmungen durchgeführt werden, so dass
die Kapazität der Sitzungssäle begrenzt ist. Bei Überschreiten der
Kapazitätsgrenze muss der Termin verlegt werden. Es wird daher gebeten, im
eröffneten Verfahren dem/der Insolvenzverwalter/in bzw. Sachwalter/in
spätestens eine Woche vor dem Termin mitzuteilen, ob Sie bzw. ein Vertreter an
dem Termin teilnehmen werden.
4. Es wird gebeten, den Sitzungssaal maximal 10 Minuten vor dem Termin
aufzusuchen, damit es nicht zu Ansammlungen im Wartebereich kommt.
5. Im Gebäude ist der empfohlene Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen
Personen einzuhalten. Das Gericht hat Vorkehrungen dafür getroffen, dass der
Mindestabstand auch in den Sitzungssälen zu allen Verfahrensbeteiligten
gewährleistet ist.
6. Nach dem Termin ist das Gebäude auf dem kürzesten Weg zu verlassen.
7. Personen, die Symptome einer COVID-19-Infektion aufweisen, Kontakt zu
einer mit dem Corona-Virus infizierten Person hatten oder zu jemanden, der im
Verdacht steht, an Covid-19 erkrankt zu sein, ist der Zutritt zum
Gerichtsgebäude untersagt. Soweit das persönliche Erscheinen angeordnet sein
sollte, sind die Verantwortlichen des betreffenden Verfahrens unverzüglich zu
informieren.
Amtsgericht Verden (Aller), 15.10.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRA 120613 HRA 120613: UNIMET GmbH & Co. Zentral-KG, Oyten, An der Autobahn 29 - 33, 28876 Oyten. Durch Entscheidung des Insolvenzverwalters über das Vermögen der Gesellschaft ist das Geschäftsjahr ab dem 01.01.2020 wi…
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 11 IN 124/18 -sch- · UNIMET GmbH & Co. Zentral-KG · Insolvenzgericht Verden (Aller)
- Insolvenzgericht
- Verden (Aller)
- Aktenzeichen
- 11 IN 124/18 -sch-
- Wirksam am
- 26.06.2019
- Registerbezug
- Walsrode, HRA 120613
& Co. Zentral-KG, An der Autobahn 29-33, 28876 Oyten (AG Walsrode, HRA 120613),
vertr. d.: 1. UNIMET GmbH, An der Autobahn 29-33, 28876 Oyten, (persönlich
haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Thomas Egberts, Herzberger Straße
41, 28205 Bremen, (Geschäftsführer), 1.2. Stephan Sander, Kornblumenweg 11,
26125 Oldenburg (Oldenburg), (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des
Gläubigerausschussmitglieds Euler Hermes Kredit Versicherung AG festgesetzt
worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge
nicht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt nach § 9 Abs. 2 S. 2
InsO auszugsweise. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des
Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Verden (Aller) eingesehen werden. Die
Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV
EUR Vergütung gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsVV
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR Auslagen zuzüglich
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR abzüglich häfltigem Betrag, da die Gläubigerin für 2
Verfahren tätig war
EUR Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 08.05.2019 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Euler
Hermes Kredit Versicherung AG die Festsetzung der Vergütung und Auslagen.
Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein
Stundensatz in Höhe von 150,00 EUR zugrunde. Bei der Festsetzung des
Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang der Tätigkeit berücksichtigt.
Die Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses haben gemäß § 73 InsO
Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit und Ersatz der ihnen entstandenen
Auslagen.
Für die Bestimmung der Vergütung ist § 17 InsVV maßgeblich. Da das
Ausschussmitglied erst nach der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters
eingesetzt wurden, berechnet sich die Vergütung gem. § 17 Abs. 2 S. 2 InsVV
nach § 17 Abs. 1 InsVV und ist nicht pauschal, sondern auf Stundenbasis
abzurechnen.
Die Vergütungsordnung sieht einen Stundenrahmen von 35 - 95 € vor. Die
Vergütung ist nach dem Zeitaufwand der einzelnen Mitglieder unter
Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalles festzusetzen. Bei
besonders gelagerten, komplizierten Einzelfällen kommt auch ein Abweichen von
der Regelvergütung in Betracht, BGH NZI 2009, 845 ff.
Vorliegend handelt es sich um aufwendiges, über dem Durchschnitt liegendes
Verfahren. Bei der Abwicklung des Unternehmens sowie der Verwertung der
maßgeblichen Vermögenswerte waren erhebliche Schwierigkeiten von für den
Ausgang des Verfahrens wirtschaftlicher Bedeutung zu bewältigen.
Das Gläubigerausschussmitglied hat besondere, insolvenzspezifische Sachkunde
eingebracht, weshalb der erhöhte Stundensatz von 150 € angemessen ist.
Der abgerechnete Zeitaufwand wurde nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt. Zu
berücksichtigen war nicht nur die reine Zeit für die Teilnahme der Sitzungen
des Gläubigerausschusses, sondern auch die notwendigen Vor- und
Nachbereitungstätigkeiten. Die Auslagen wurden spezifiziert angegeben und
belegt.
Die Schuldnerin und der Insolvenzverwalter wurden zu dem Antrag angehört. Es
wurden keine Bedenken gegen eine antragsgemäße Entscheidung mitgeteilt.
Antragsgemäß wurden die Kosten für das Gläubigerausschussmitglied nur zur
Hälfte berücksichtigt, da es für 2 Verfahren der Unternehmensgruppe
gleichzeitig tätig war.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 18 Abs. 1 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus
§§ 18 Abs. 2, 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden,
soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der
Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die
Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten
beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer
Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit
der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche
Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall
8, 27283 Verden (Aller) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem
Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle
eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist
auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem
Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw.
Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum
Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Verden (Aller), 25.06.2019
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRA 120613 HRA 120613: UNIMET GmbH & Co. Zentral-KG, Oyten, An der Autobahn 29 - 33, 28876 Oyten. Durch Beschluss des Amtsgerichts Verden (Aller) (11 IN 124/18 -sch-) vom 01.02.2019 ist über das Vermögen der Gesellscha…
Forderungsprüfung 11 IN 124/18 -sch- · UNIMET GmbH & Co. Zentral-KG · Insolvenzgericht Verden (Aller)
- Insolvenzgericht
- Verden (Aller)
- Aktenzeichen
- 11 IN 124/18 -sch-
- Wirksam am
- 05.02.2019
- Registerbezug
- Walsrode, HRA 120613
Autobahn 29-33, 28876 Oyten (AG Walsrode, HRA 120613), vertr. d.: 1. UNIMET
GmbH, An der Autobahn 29-33, 28876 Oyten, (persönlich haftende
Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Thomas Egberts, Herzberger Straße 41, 28205
Bremen, (Geschäftsführer), 1.2. Stephan Sander, Kornblumenweg 11, 26125
Oldenburg (Oldenburg), (Geschäftsführer), ist am 01.02.2019 um 11:33 Uhr das
Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Per Hendrik Heerma, Hollerallee 9,
28209 Bremen, Tel.: 0421 3468026, Fax: 0421 3468027, E-Mail:
kontakt@frh-recht.de, Internet: www.frh-recht.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter
Beachtung des § 174 InsO bis zum 22.03.2019 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte
sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen.
Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter
zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Montag, 08.04.2019, 14:00 Uhr, Saal 215,
Hauptgebäude, Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller) eine Gläubigerversammlung
zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der
angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
· die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
· die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines
Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
· die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus
selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
· Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66
Abs. 3 InsO),
· eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung
von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
· den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B.
Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
· die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
· besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters
(§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der
Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus
freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen,
die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen
soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit
erheblichem Streitwert,
· eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine
Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
· eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
· Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
· eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO
ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweis: Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen
nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene
Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
Der vollständige Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann in der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Verden (Aller), 01.02.2019
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 11 IN 124/18 -sch- · UNIMET GmbH & Co. Zentral-KG · Insolvenzgericht Verden (Aller)
- Insolvenzgericht
- Verden (Aller)
- Aktenzeichen
- 11 IN 124/18 -sch-
- Wirksam am
- 09.11.2018
- Registerbezug
- Walsrode, HRA 120613
GmbH & Co. Zentral-KG, An der Autobahn 29-33, 28876 Oyten (AG Walsrode, HRA
120613), vertr. d.: 1. UNIMET GmbH, An der Autobahn 29-33, 28876 Oyten,
(persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Thomas Egberts, Bremen,
(Geschäftsführer), 1.2. Stephan Sander, Oldenburg, (Geschäftsführer), ist am
02.11.2018 um 12:18 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der
Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen
Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Per Hendrik Heerma, Hollerallee 9,
28209 Bremen, Tel.: 0421 3468026, Fax: 0421 3468027, E-Mail:
kontakt@frh-recht.de, Internet: www.frh-recht.de bestellt worden.
Der komplette Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann auf der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Verden (Aller) eingesehen
werden.
Amtsgericht Verden (Aller), 02.11.2018
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.