HRA 5794
ulrich paulig & Co. Merry go round OHG
aktuell 10 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Wilhelm-Külz-Straße 2, 14513 TeltowGeschäftsanschrift aus dem Handelsregister
Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.
Registerdaten
- Sitz
- Teltow
- Rechtsform
- OHG
- Letzte Eintragung
- 07.12.2018
- Datenstand
- 2024-04-11
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Leitung und Vertretung
Martina Kernbach-Paulig
Berlin
Ulrich Paulig
Berlin
Allgemeine Vertretungsregelung
- Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt die Gesellschaft allein.
Handelsregister
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Abrufstand 2024-04-11 Registerinformationen ansehenÖffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Insolvenzbekanntmachung 35 IN 391/18 · ulrich paulig & Co. Merry go round OHG · Insolvenzgericht Potsdam
- Insolvenzgericht
- Potsdam
- Aktenzeichen
- 35 IN 391/18
- Wirksam am
- 16.04.2024
- Registerbezug
- Potsdam, HRA 5794
ulrich paulig & Co. Merry go round OHG (Registergericht: AG Potsdam HRA 5794 P), Wilhelm-Külz-Str. 2, 14513 Teltow
hat ein Gläubigerausschussmitglied am 22.03.2024 einen Antrag auf Festsetzung der Vergütung gestellt. Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Potsdam, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam eingesehen werden. Die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit, binnen einer Frist von 3 Wochen ab Veröffentlichung zum Antrag Stellung zu nehmen.
Amtsgericht Potsdam, 26. März 2024, 35 IN 391/18
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 35 IN 391/18 · ulrich paulig & Co. Merry go round OHG · Insolvenzgericht Potsdam
- Insolvenzgericht
- Potsdam
- Aktenzeichen
- 35 IN 391/18
- Wirksam am
- 01.09.2023
- Registerbezug
- Potsdam, HRA 5794
ulrich paulig & Co. Merry go round OHG (Registergericht: AG Potsdam HRA 5794 P), Wilhelm-Külz-Str. 2, 14513 Teltow
wird die Vergütung des früheren Verwalters Rechtsanwalt Dr. Jürgen D. Spliedt, Uhlandstraße 165/166, 10719 Berlin für seine Tätigkeit wird festgesetzt auf:
xx EUR zuzüglich
xx EUR Auslagenpauschale zuzüglich
xx EUR Zustellersatz zuzüglich
xx EUR 19 % Umsatzsteuer
xx EUR insgesamt
Gründe
Gem. § 63 InsO hat der Verwalter einen Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen, der sich nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) richtet. Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 63 InsO, §§ 1, 3 InsVV).Gemäß § 1 InsVV richtet sich die Vergütung nach der Insolvenzmasse. Diese beträgt im Verfahren 2.071.655,47 EUR. Abzüge waren in Höhe von 846.636,79 EUR für Aus- und Absonderungsrechte und in Höhe von 206.921,00 EUR für die Kosten der Betriebsfortführung vorzunehmen.
Hinzuzusetzen war ein Betrag in Höhe von 9.396,09 EUR für weitere Masseeinnahmen aus sicher zu erwartender Erstattung der Vorsteuer. Somit ergibt sich eine bereinigte Teilungsmasse von 736.601,68 EUR. Der Verwalter beantragt 113,47 % der Regelvergütung nebst einer Auslagenpauschale für drei Tätigkeitsmonate und einer Zustellpauschale für 179 Zustellungen. Es liegen sowohl Zuschlags- als auch Abschlagskriterien vor. Der Insolvenzverwalter führte den Geschäftsbetrieb fast drei Monate vollumfänglich fort, diese Tätigkeit ist nicht mit der Regelvergütung abgegolten. Unter Berücksichtigung des erwirtschafteten Überschusses war ein Zuschlag in Höhe von 28,47 % zu gewähren. Weiterhin beschäftigte die Schuldnerin 25 Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Insolvenzantrages.Der Mehraufwand rechtfertigt einen Zuschlag von 10%. Der Verwalter bemühte sich um eine übertragende Sanierung des Geschäftsbetriebes. Der beantragte Zuschlag von 10% war zu gewähren.
Die Tätigkeit des Verwalters endete vorzeitig, der vorgenommene Abschlag von 25 % ist angemessen. Durch die Tätigkeit als vorläufiger Verwalter hatte der Verwalter vorliegend eine Arbeitserleichterung, es war ein Abschlag in Höhe von 10% zu berücksichtigen.
Zusätzlich zur Vergütung wurde für die Übertragung der Zustellung auf den Verwalter gemäß § 8 InsO eine Aufwandsentschädigung pro Zustellung gewährt. Der Verwalter hat 179 Zustellungen vorgenommen. Weiterhin erhält der Verwalter die Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV sowie die Umsatzsteuer für Vergütung und Auslagen gem. § 7 InsVV. Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden von den Beteiligten.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Potsdam, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die sofortige Beschwerde ist schriftlich einzulegen (auch per Telefax) oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts übermittelt werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
35 IN 391/18, Amtsgericht Potsdam, 31. August 2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 35 IN 391/18 · ulrich paulig & Co. Merry go round OHG · Insolvenzgericht Potsdam
- Insolvenzgericht
- Potsdam
- Aktenzeichen
- 35 IN 391/18
- Wirksam am
- 21.02.2023
- Registerbezug
- Potsdam, HRA 5794
ulrich paulig & Co. Merry go round OHG (Registergericht: AG Potsdam HRA 5794 P), Wilhelm-Külz-Str. 2, 14513 Teltow
hat der frühere vorläufige Verwalter am 15.02.2023 einen Antrag auf Festsetzung der Vergütung für die vorläufige Verwaltung gestellt. Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle Insolvenz des Amtsgerichts eingesehen werden. Die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit, binnen einer Frist von 3 Wochen ab Veröffentlichung zum Antrag Stellung zu nehmen.
Amtsgericht Potsdam, 21. Februar 2023, 35 IN 391/18
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 35 IN 391/18 · ulrich paulig & Co. Merry go round OHG · Insolvenzgericht Potsdam
- Insolvenzgericht
- Potsdam
- Aktenzeichen
- 35 IN 391/18
- Wirksam am
- 20.05.2021
- Registerbezug
- Potsdam, HRA 5794
-Auszugsweise Bekanntmachung-
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
ulrich paulig & Co. Merry go round OHG (Registergericht: AG Potsdam HRA 5794
P), Wilhelm-Külz-Str. 2, 14513 Teltow
wird die Vergütung des Gläubigerausschussmitgliedes Commerzbank AG Abt. 450/32
Hamburg festgesetzt auf:
für die Tätigkeit vom 20.02.2019 bis 30.06.2020
xx € Vergütung zzgl. xx 19% Umsatzsteuer
für die Tätigkeit vom 01.07.2020 bis 31.12.2020
xx € Vergütung zzgl. xx 16 % Umsatzsteuer
Die Auslagen werden festgesetzt auf xx €, es ergibt sich somit ein
festgesetzter Gesamtbetrag von xx €.
Gründe:
Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 01.12.2018 das Insolvenzverfahren
eröffnet. Durch Beschluss der Gläubigerversammlung am 20.02.2019 wurde ein
Gläubigerausschuss eingesetzt und die Commerzbank AG als Mitglied gewählt. Mit
Schriftsatz vom 19.01.2021 (Posteingang bei Gericht) beantragt die Commerzbank
AG die Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit als
Gläubigerausschussmitglied. Dem Antrag ist eine detaillierte Aufstellung der
Tätigkeiten und der aufgewendeten Zeit beigefügt, der abgerechnete Stundensatz
beträgt 75,00 €. Die Auslagen für Reisekosten wurden einzeln belegt.
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung (InsO) haben die Mitglieder des
Gläubigerausschusses einen Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf
Erstattung angemessener Auslagen. Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen
Vergütungsverordnung (InsVV) beträgt die Vergütung regelmäßig zwischen 35 und
95 Euro je Stunde. Im Hinblick auf den Umfang der gesamten Tätigkeit ist der
vorliegend von dem Gläubigerausschussmitglied beantragte Stundensatz € nicht zu
beanstanden. Die dem Antrag zugrunde gelegten Stunden sind unter Benennung der
jeweiligen Tätigkeiten einzeln dokumentiert, die Aufstellung ist schlüssig. Bei
den geltend gemachten Auslagen handelt es sich um Reisekosten für Bahnfahrten
2. Klasse zu zwei Sitzungen des Gläubigerausschusses in der Kanzlei des
Insolvenzverwalters, die Auslagen sind angemessen und Erstattungsfähigkeit ist
somit gegeben. Der Anspruch auf Festsetzung der Umsatzsteuer auf die Vergütung
ergibt sich aus §§ 7, 18 Abs. 2 InsVV. Aufgrund unterschiedlicher
Umsatzsteuersätze für die verschiedenen Leistungszeiträume war eine Aufteilung
vorzunehmen. Der vollständige Vergütungsbeschluss kann auf der Geschäftsstelle
der Insolvenzabteilung des Amtsgerichts Potsdam von den Beteiligten eingesehen
werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die
sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Potsdam, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die sofortige
Beschwerde ist schriftlich einzulegen (auch per Telefax) oder durch Erklärung
zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der
Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist
jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten
Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die
Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument
eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen
nicht. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden
Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein
elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur
der verantwortenden Person versehen ist, darf auf einem sicheren
Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente
eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des
Gerichts übermittelt werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf §
130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren
Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die
Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen
Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
35 IN 391/18, Amtsgericht Potsdam, 19. Mai 2021
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 35 IN 391/18 · ulrich paulig & Co. Merry go round OHG · Insolvenzgericht Potsdam
- Insolvenzgericht
- Potsdam
- Aktenzeichen
- 35 IN 391/18
- Wirksam am
- 21.02.2019
- Registerbezug
- Potsdam, HRA 5794
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ulrich paulig & Co. Merry go
round OHG, Wilhelm-Külz-Str. 2, 14513 Teltow
wurde Rechtsanwalt Joachim Voigt-Salus, Rankestraße 33, 10789 Berlin zum
neuen Insolvenzverwalter bestellt, § 57 InsO.
Amtsgericht Potsdam, 20.2.2019
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRA 5794 P HRA 5794 P: ulrich paulig & Co. Merry go round OHG, Teltow, Wilhelm-Külz-Straße 2, 14513 Teltow. Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist auf Grund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 131 Abs. 1 Nr.…
Forderungsprüfung 35 IN 391/18 · ulrich paulig & Co. Merry go round OHG · Insolvenzgericht Potsdam
- Insolvenzgericht
- Potsdam
- Aktenzeichen
- 35 IN 391/18
- Wirksam am
- 03.12.2018
- Registerbezug
- Potsdam, HRA 5794
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
ulrich paulig & Co. Merry go round OHG, Wilhelm-Külz-Straße 2, 14513 Teltow,
vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Dipl. Ing. Ulrich
Paulig, Goldschmidtweg 36c, 12307 Berlin und Frau Martina Kernbach-Paulig,
Goldschmidtweg 36c, 12307 Berlin
Geschäftszweig: individuelle Spielgeräte-/Spielplatzbau
HRA 5794 P
wurde am 01.12.2018 auf den am 23.08.2018 bei Gericht eingegangenen
Eröffnungsantrag wegen Zahlungsunfähigkeit um 12:00 Uhr das Insolvenzverfahren
als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015
/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.2015 über
Insolvenzverfahren eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt:
Rechtsanwalt Dr. Jürgen Spliedt, Uhlandstraße 165/166, 10719 Berlin
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 21.01.2019 unter Beachtung des
§ 174 InsO bei dem Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich
mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten
des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht
beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie
die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft
unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28
Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht
mehr an diesen zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des
Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird und
Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen ist am
Mittwoch, 20.02.2019, um 09:00 Uhr im Gebäude des Amtsgerichts Potsdam,
Justizzentrum Potsdam, Jägerallee 10-12, Saal 25.
Der Termin dient zugleich der Beschlussfassung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters
- den Gläubigerausschuss
- gegebenenfalls die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101
InsO) und die in §§ 149, 159 bis 163 Abs. 2, 271 und 272 InsO bezeichneten
Gegenstände mit dem Hinweis, dass die Zustimmung zur Vornahme von
Rechtshandlungen nach § 160 InsO als erteilt gilt, wenn die
Gläubgierversammlung beschlussunfähig ist
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten
Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach
dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Gründe
Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts -
Insolvenzgerichts - Potsdam ergibt sich daraus, dass sowohl der Mittelpunkt der
hauptsächlichen Interessen (COMI) im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung
(EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.2015 über
Insolvenzverfahren als auch der Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen
Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 der InsO bzw. der allgemeine Gerichtsstand im
hiesigen Bezirk liegen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist gem. § 34 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 InsO die
sofortige Beschwerde gem. § 4 InsO, § 569 ZPO binnen einer Notfrist von 2
Wochen zulässig. Die Notfrist entweder beginnt 2 Tage nach der unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten öffentlichen Bekanntmachung oder 3
Tage nachdem der Eröffnungsbeschluss durch das Insolvenzgericht zur Post
gegeben wurde, § 8 Abs. 1 Satz 3 InsO. Der jeweils frühere Zeitpunkt ist
maßgebend für den Beginn der Beschwerdefrist.
Die Beschwerde ist bei dem hiesigen Gericht, Amtsgericht Potsdam, Hegelallee 8,
14467 Potsdam schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Unbeschadet der oben stehenden Regelung steht der Schuldnerin/dem Schuldner und
jedem Gläubiger gegen die Entscheidung nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU)
2015/848 die sofortige Beschwerde zu, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung
(EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung
eines Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll.
Amtsgericht Potsdam, 01.12.2018
Insolvenzabteilung
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 35 IN 391/18 · ulrich paulig & Co. Merry go round OHG · Insolvenzgericht Potsdam
- Insolvenzgericht
- Potsdam
- Aktenzeichen
- 35 IN 391/18
- Wirksam am
- 22.11.2018
- Registerbezug
- Potsdam, HRA 5794
In dem Insolvenzverfahren betreffend das Vermögen
der ulrich paulig & Co. Merry go round OHG ; Wilhelm-Külz-Str. 2 ; 14513 Teltow
wurde heute, am 22. November 2018 um 13 Uhr, in Ergänzung des Beschlusses
über die Anordnung der vorläufigen Verwaltung der vorläufige Insolvenzverwalter
Herr Rechtsanwalt Dr. Jürgen Spliedt, Uhlandstraße 165/166, 10719 Berlin
ermächtigt, mit Wirkung für die Schuldnerin und die zukünftige Insolvenzmasse
Verbindlichkeiten zu begründen oder Zahlungszusagen zu erteilen.
Amtsgericht Potsdam, den 22. November 2018
Insolvenzabteilung
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 35 IN 391/18 · ulrich paulig & Co. Merry go round OHG · Insolvenzgericht Potsdam
- Insolvenzgericht
- Potsdam
- Aktenzeichen
- 35 IN 391/18
- Wirksam am
- 12.09.2018
- Registerbezug
- Potsdam, HRA 5794
In dem Insolvenzverfahren betreffend das Vermögen
der ulrich paulig & Co. Merry go round OHG ; Wilhelm-Külz-Str. 2 ; 14513 Teltow
wurde heute, am 12. September 2018, um 11 Uhr, zur Sicherung der künftigen
Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Herr Rechtsanwalt Dr. Jürgen Spliedt, Uhlandstraße 165/166, 10719 Berlin
bestellt.
Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2
InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, eine
Insolvenzgeldvorfinanzierung vorzunehmen und für die anfallenden Kosten
zukünftige Masseverbindlichkeiten zu begründen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht allgemeiner Vertreter des
Schuldners. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung des Schuldners dessen
Vermögen zu sichern und zu erhalten.
Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner
zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und
sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder
entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter
Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Verrechnungen
zu Lasten des schuldnerischen Vermögens werden hiermit untersagt.
Den Gläubigern wird untersagt, die im Besitz des Schuldners befindlichen
beweglichen Absonderungsgegenstände ohne vorherige Zustimmung des vorläufigen
Insolvenzverwalters in Besitz zu nehmen und zu verwerten. Ihnen wird auch
untersagt, an sie abgetretene Forderungen des Schuldners gegen Dritte
einzuziehen.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner werden untersagt, soweit
nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen
werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und
betrieblichen Einrichtungen des Schuldners einschließlich der Nebenräume zu
betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat ihm Einsicht
in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie ihm auf Verlangen bis
zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Er hat ihm
alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und
zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Bei
Mißachtung dieser Pflicht kann das Gericht den Schuldner oder seine
organschaftlichen Vertreter zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden,
zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen (§ 22 Abs. 3, §§ 97, 98, 101
InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als
Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform des Schuldners
maßgebender Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung
des schuldnerischen Unternehmens bestehen. Er hat ferner zu prüfen, ob das
schuldnerische Vermögen die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Nr.
3, Abs. 2 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter / Sachverständige ist nicht
berechtigt, Aufträge zur Begutachtung oder Bewertung an andere Personen zu
erteilen oder zu genehmigen.
Gegen diesen Beschluss ist gem. § 21 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 InsO die
sofortige Beschwerde des Insolvenzschuldners bzw. der Insolvenzschuldnerin gem.
§ 4 InsO, § 569 ZPO binnen einer Notfrist von 2 Wochen zulässig. Die Notfrist
entweder beginnt 2 Tage nach der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de
erfolgten öffentlichen Bekanntmachung oder 3 Tage nachdem der
Eröffnungsbeschluss durch das Insolvenzgericht zur Post gegeben wurde, § 8 Abs.
1 Satz 3 InsO. Der jeweils frühere Zeitpunkt ist maßgebend für den Beginn der
Beschwerdefrist.
Die Beschwerde ist bei dem hiesigen Gericht, Amtsgericht Potsdam, Hegelallee 8,
14467 Potsdam schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Amtsgericht Potsdam, 12.09.2018
Insolvenzabteilung
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRA 5794 P HRA 5794 P: ulrich paulig & Co. Merry go round OHG, Teltow, Wilhelm-Külz-Straße 2, 14513 Teltow. Inländische Geschäftsanschrift: Wilhelm-Külz-Straße 2, 14513 Teltow; Vertretungsregelung: Jeder persönlich haf…
Kernbach-Paulig, Martina, *XX.XX.XXXX, Berlin; Persönlich haftender Gesellschafter: 2.
Paulig, Ulrich, *XX.XX.XXXX, Berlin; Rechtsform: Offene Handelsgesellschaft; Der Sitz der Gesellschaft ist von Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRA 38821 B) nach Teltow verlegt. Bemerkung: Tag der ersten Eintragung: 29.11.2006
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.