HRB 61123
Uhly GmbH
aktuell 12 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Grünstadt
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Registerdaten
- Sitz
- Grünstadt
- Datenstand
- 2024-03-07
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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Frühere Bezeichnungen und Sitze
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- Uhly Verwaltungs GmbH Grünstadt
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Vergütungsfestsetzung 3 d IN 150/20 Grü · Uhly GmbH · Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein
- Insolvenzgericht
- Ludwigshafen am Rhein
- Aktenzeichen
- 3 d IN 150/20 Grü
- Wirksam am
- 08.04.2026
- Registerbezug
- Ludwigshafen am Rhein, HRB 61123
23.03.2026
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren der
Uhly GmbH, Obersülzer Straße 41, 67269 Grünstadt (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 61123),
vertreten durch:
1. Markus Werner Uhly, Mozartstraße 5, 67269 Grünstadt, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter des Vertreters zu 1.:
Rechtsanwalt Dr. Adolf C. Erhart, Van-Leyden-Straße 22, 67061 Ludwigshafen am Rhein,
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
x EUR Nettovergütung nach Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV)
x EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
x EUR Auslagen zuzüglich
x EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
x EUR Zustellungskosten nach § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
x EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
x EUR Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird die Entnahme der Vergütung aus der Masse gestattet.
Gründe:
Mit Schriftsatz vom 15.09.2025, ergänzt durch Schriftsatz vom 20.02.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung (inkl. Zuschlägen) nebst Auslagenpauschale, Mehrwertsteuer und Auslagen für die von ihm vorgenommenen (193) Zustellungen nach § 8 Abs. 3 InsO.
Der Insolvenzverwalter hat gem. § 63 Abs.1 InsO Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit und Ersatz der ihm entstandenen Auslagen. Für die Bestimmung der Vergütung ist gem. § 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung anzuwenden. Die Vergütung ist danach grundsätzlich nach dem Wert der Insolvenzmasse gem. § 1 InsVV zu ermitteln und die sich hieraus ergebende Vergütung des § 2 InsVV ggfls. um die Tatbestände des § 3 InsVV zu erhöhen oder zu mindern.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Dieser Wert beträgt nach beanstandungsfreier Prüfung der eingereichten Unterlagen und Belege vorliegend 1.403.343,17 €.
Diesem Betrag hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt nach der Berechnung des Insolvenzverwalters 23.785,35 €. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von insgesamt 1.427.128,52 €.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich vorliegend gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine gestaffelt zu berechnende Regelvergütung in Höhe von x €.
Zusätzlich ist gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und 2 InsVV der Wert derjenigen Gegenstände in Ansatz zu bringen, die durch den Insolvenzverwalter verwertet worden sind. Allerdings darf der Mehrbetrag der Vergütung, der auf diese Gegenstände entfällt, 50 % der Feststellungskosten für diese Gegenstände nicht übersteigen.
Unter Bezugnahme auf Punkt III.3. des Vergütungsantrags vom 20.02.2026 erhöht sich die Grundregelvergütung vorliegend wie folgt:
Grundregelvergütung in Höhe von x €
zzgl. Mehrvergütung in Höhe von x €
erweiterte Regelvergütung x €
Zur Regelvergütung begehrte der Insolvenzverwalter die Gewährung folgender (ausgleichender) Zuschläge:
a) Betriebsfortführung: 50 %
b) Sanierungsbemühungen, Vollzug der übertragenden Sanierung: 35 %
c) Zuschlag Arbeitnehmerzahl, arbeitsrechtliche Fragestellungen: 10 %
d) Zuschlag Gläubigeranzahl, Forderungsanmeldungen: 5 %
Des Weiteren wurde für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter ein Abschlag in Höhe von 10 % vorgenommen, § 3 Abs. 2 lit. a InsVV.
Nach Prüfung der Angelegenheit und Vornahme der erforderlichen Gesamtschau des Verfahrens waren vorliegend antragsgemäß die nachfolgend erläuterten Zuschläge in Höhe von insgesamt 90 % auf die Regelvergütung zu gewähren.
a) Betriebsfortführung:
Der Insolvenzverwalter hat das Unternehmen der Schuldnerin auch im laufenden Verfahren bis zur Übertragung des Betriebes 3 Monate lang fortgeführt. In dem Unternehmen waren zum Eröffnungszeitpunkt 52 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt.
Das Unternehmen verfügte über einen laufenden Geschäftsbetrieb mit einem signifikanten Auftragsbestand aus den Geschäftsbereichen Anlagenbau und dem Handel mit Maschinen. Die Betriebsfortführung erfolge mit dem Ziel einer Veräußerung / Übertragung des Geschäftsbetriebes und einem anzahlmäßig größtmöglichen Erhalt von Arbeitsplätzen. Im Rahmen der Fortführung wurden Aufträge fertiggestellt, die sozialversicherungsrechtlichen und arbeitsrechtlichen Angelegenheiten der 52 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter waren zu regeln. Es war ein erhöhtes Controlling durch Kanzleipersonal erforderlich. Nicht zuletzt war die Betriebsfortführung insgesamt aufgrund der Einschränkungen durch die Corona-Pandemie in einem starken Maße herausfordernd und aufgrund des damit verbundenen Auftragsrückgangs, Lieferengpässen sowie einer schwierigen Liquiditätsplanung erheblich risikobehaftet.
Im Rahmen der Betriebsfortführung wurde ein negatives Betriebsergebnis erwirtschaftet, sodass sich der Mehraufwand nicht in einer Mehrvergütung niedergeschlagen hat.
b) Sanierungsbemühungen
Der im vorläufigen Verfahren begonnene Investorenprozess wurde nach Insolvenzeröffnung fortgeführt. Die Investorensuche und die Verhandlungen wurden verstärkt durch den Verwalter persönlich vorgenommen. Es waren mehrere indikative Angebote zu prüfen und weitere Verhandlungen durchzuführen. Der abgeschlossene Unternehmenskaufvertrag wurde durch die Kanzlei entworfen und zur Unterschriftsreife gebracht. Es konnten rund 70 % der bestehenden Arbeitsplätze gerettet werden. Die Umsetzung des Unternehmenskaufvertrages gestaltete sich aufgrund der komplexen Eigentums- und Sicherungsrechte als aufwendig und schwierig.
c) Arbeitnehmerzahl
Wie unter a) erwähnt waren zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch 52 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Unternehmen beschäftigt.
Im Rahmen eines Erwerberkonzeptes waren Arbeitsverhältnisse zu kündigen und Mitarbeitergespräche zu fühen. Des Weiteren fand eine Betriebsversammlung statt, es wurden Lohnabrechnungen erstellt und Gehaltsauszahlungen ausgeführt. Ferner wurde eine Betriebsprüfung zur Klärung der Renten- und Sozialversiherungskosten angeordnet und durchgeführt. Die Betreuung der Arbeitnehmer beanspruchte den Verwater in der Übergangsphase nach Eröffnung sehr zeitintensiv.
d) Gläubigeranzahl
Im vorliegenden Verfahren haben insgesamt 142 Gläubiger Forderungen zur Tabelle angemeldet. Es waren zeit- und arbeitsintensive Maßnahmen im Bereich der Tabellenführung und Forderungsprüfung erforderlich. Unter anderem waren vollständige Gläubigerdaten zu ermitteln und Sachstandsanfragen zu beantworten.
Nach § 8 Abs. 3 InsVV kann der Verwalter zudem nach seiner Wahl an Stelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. Der Pauschsatz darf zudem 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Die vom Verwalter berechnete Auslagenpauschale in Höhe von x € entspricht den gesetzlichen Bestimmungen.
Die geltend gemachten Auslagen für die vom Verwalter im Rahmen des § 8 Abs. 3 InsO vorgenommenen 193 Zustellungen waren in Höhe von x € netto mitfestzusetzen. Die Entstehung der Auslagen ist anhand der Akte nachvollziehbar,
der Betrag übersteigt die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung akzeptierte Höhe der Personal- und Sachkosten pro Zustellung nicht.
Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen wird nach § 7 InsVV ein Betrag in Höhe der von dem Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festgesetzt.
Eine Abänderung der bereits mit Beschluss vom 27.01.2020 festgesetzten vorläufigen Verwaltervergütung im Rahmen der §§ 63 Abs. 3 InsO, 11 Abs. 2 InsVV kommt vorliegend nicht in Betracht.
Dem Antrag des Insolvenzverwalters war vollumfänglich stattzugeben und die in Ansatz gebrachte Vergütung nebst Auslagen und Mehrwertsteuerbeträgen festzusetzen.
Nachdem im Verfahren eine ausreichende Teilungsmasse generiert werden konnte, war die Entnahme des festgesetzten Betrages aus der Insolvenzmasse zu gestatten.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Rechtspflegerin
Zusatz: Die Veröffentlichung der Festsetzung erfolgt auszugsweise und
ohne die festgesetzten Beträge (§ 64 Abs. 2 Satz 2 InsO). Der
vollständige Beschluss kann von den Verfahrensbeteiligten in der
zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Schlusstermin 3 d IN 150/20 Grü · Uhly GmbH · Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein
- Insolvenzgericht
- Ludwigshafen am Rhein
- Aktenzeichen
- 3 d IN 150/20 Grü
- Wirksam am
- 08.04.2026
- Registerbezug
- Ludwigshafen am Rhein, HRB 61123
vertreten durch:
1. Markus Werner Uhly, Mozartstraße 5, 67269 Grünstadt, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter des Vertreters zu 1.:
Rechtsanwalt Dr. Adolf C. Erhart, Van-Leyden-Straße 22, 67061 Ludwigshafen am Rhein, , ergeht folgender Beschluss:
1. Die Zustimmung zur Vornahme der Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 Abs.2 InsO).
2. Schlusstermin im schriftlichen Verfahren und Termin zur Prüfung evtl. nachträglich angemeldeter Forderungen (§ 5 Abs. 2 InsO) wird bestimmt auf
Mittwoch, den 20.05.2026.
Der Termin dient der
a) Prüfung der eventuell nachträglich angemeldeten Forderungen
b) Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
c) Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
d) Beschlussfassung über die nicht verwertbaren Vermögensgegenstände
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Rechtspflegerin
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts -Insolvenzgericht- Ludwigshafen am Rhein eingesehen werden.
Amtsgericht Ludwigshafen/Rhein, 23.03.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Verteilungsverzeichnis 3 d IN 150/20 Grü · Uhly GmbH · Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein
- Insolvenzgericht
- Ludwigshafen am Rhein
- Aktenzeichen
- 3 d IN 150/20 Grü
- Wirksam am
- 08.04.2026
- Registerbezug
- Ludwigshafen am Rhein, HRB 61123
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Uhly GmbH, Obersülzer Straße 41, 67269 Grünstadt (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 61123),
vertreten durch:
1. Markus Werner Uhly, Mozartstraße 5, 67269 Grünstadt, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter des Vertreters zu 1.:
Rechtsanwalt Dr. Adolf C. Erhart, Van-Leyden-Straße 22, 67061 Ludwigshafen am Rhein, soll mit Genehmigung des Insolvenzgerichts die Schlussverteilung vorgenommen werden. Die zur Verteilung kommende Masse beträgt 625.023,64 €; zu berücksichtigen sind Forderungen in Höhe von 2.818.875,86 €. Das Verteilungsverzeichnis ist zur Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Ludwigshafen am Rhein niedergelegt. Auf die Bestimmungen der §§ 188-194 InsO wird hingewiesen.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 3 d IN 150/20 Grü · Uhly GmbH · Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein
- Insolvenzgericht
- Ludwigshafen am Rhein
- Aktenzeichen
- 3 d IN 150/20 Grü
- Wirksam am
- 07.03.2022
- Registerbezug
- Ludwigshafen am Rhein, HRB 61123
03.03.2022
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Uhly GmbH, Obersülzer Straße 41, 67269 Grünstadt (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 61123),
vertreten durch:
1. Markus Werner Uhly, Mozartstraße 5, 67269 Grünstadt, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter des Vertreters zu 1.:
Rechtsanwalt Dr. Adolf C. Erhart, Van-Leyden-Straße 22, 67061 Ludwigshafen am Rhein,
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Steffen Rauschenbusch, O 3, 11+12, 68161 Mannheim, Tel.: 0621 5339220, Fax: 0621 53392211
wird zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen das schriftliche Verfahren gem. § 177 Abs. 1 S. 2 InsO angeordnet. Die Forderungen werden am 13.04.2022 unter Berücksichtigung der bis dahin bei Gericht eingegangenen Erklärungen geprüft.
Die Tabelle nebst Anmeldungen liegt ab dem 06.04.2022 bei der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 61123 HRB 61123: Uhly GmbH, Grünstadt, Obersülzer Straße 41, 67269 Grünstadt. Durch Entscheidung des Insolvenzverwalters ist das Geschäftsjahr der Gesellschaft abweichend vom § 155 Abs. 2 InsO ab dem 01.01.2021 wi…
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 3 d IN 150/20 Grü · Uhly GmbH · Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein
- Insolvenzgericht
- Ludwigshafen am Rhein
- Aktenzeichen
- 3 d IN 150/20 Grü
- Wirksam am
- 27.01.2021
- Registerbezug
- Ludwigshafen am Rhein, HRB 61123
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
3 d IN 150/20
Grü
27.01.2020
In dem Insolvenzverfahren der
Uhly GmbH, Obersülzer Straße 41, 67269 Grünstadt (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB
61123),
vertreten durch:
1. Markus Werner Uhly, Mozartstraße 5, 67269 Grünstadt, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter des Vertreters zu 1.:
Rechtsanwalt Dr. Adolf C. Erhart, Van-Leyden-Straße 22, 67061 Ludwigshafen am
Rhein,
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters für seine Tätigkeit
als vorläufiger Insolvenzverwalter im Insolvenzeröffnungsverfahren festgesetzt
auf:
EUR
114 % Regelvergütung nach §§ 63 InsO i.V.m. §§ 11, 2, 1
Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV)
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 16 %
EUR Auslagen zuzüglich
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 16 %
EUR Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird die Entnahme des festgesetzten Betrags aus der
verwalteten Insolvenzmasse gestattet.
Gründe:
Mit Antrag vom 18.11.2020, ergänzt durch Schriftsatz vom 27.11.2020 begehrte
der Insolvenzverwalter die Vergütungsfestsetzung für seine Tätigkeit im
vorläufigen Verfahren.
Die Schuldnerin wurde zu dem Antrag gehört. Eine Stellungnahme ist nicht
erfolgt.
Das vorläufige Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss vom 17.06.2020 angeordnet
und dauerte bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der
Schuldnerin am 01.09.2020.
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters richtet sich nach der des
Insolvenzverwalters und ist geregelt in §§ 63 InsO, 11 InsVV.
Dem Insolvenzverwalter steht für seine Bemühungen während der Zeit der
vorläufigen Insolvenzverwaltung neben der Vergütung seiner
Sachverständigentätigkeit nach § 63 Abs.3 InsO eine besondere Vergütung zu, die
nach Satz 2 dieser Vorschrift in der Regel 25% der Vergütung des
Insolvenzverwalters betragen soll. Dabei sind Art und Umfang der Tätigkeit zu
berücksichtigen (§ 11 Abs. 3 InsVV).
Der Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist dabei das
Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des
Eröffnungs-verfahrens erstreckte.
Den Wert des Vermögens im Eröffnungsverfahren hat der Verwalter zutreffend auf
€ 1.171.295,04 beziffert. Die von ihm vorgenommene Berechnung war anhand der
vorgelegten Belege und Unterlagen nicht zu beanstanden.
Anhand dieser Berechnungsmasse ergibt sich für den Insolvenzverwalter
vorliegend eine nach § 2 Abs. 1 InsVV gestaffelt zu berechnende Regelvergütung
in Höhe von € x.
Von dieser für einen Insolvenzverwalter errechneten Vergütung wird wie oben
angeführt für den vorläufigen Insolvenzverwalter nach § 63 Abs. 3 InsO im
Normalfall eine Reduzierung auf 25 % vorgenommen, dies entspricht hier einem
Vergütungsbetrag in Höhe von € x.
Der vorläufige Insolvenzverwalter begehrte zusätzlich die Gewährung folgender
Zuschläge auf die Regelvergütung.
a) ausgleichenden Zuschlags für die im vorläufigen Verfahren durch ihn
erfolgte Betriebsfortführung (43 %)
b) die Investorensuche zur Sanierung des Geschäftsbetriebes (15%)
c) geführte Verhandlungen über einen unechten Massekredit (25%)
d) Mehrbelastung durch arbeitsrechliche Fragestellungen und
Insolvenzgeld-vorfinanzierung für 50 Mitarbeiter (15%)
e) Kunden und Lieferantenkommuninkation ( 5%)
f) Aus- und Absonderungsrechte in erheblichem Umfang (5%)
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat das Unternehmen der Schuldnerin rund 2,5
Monate lang fortgeführt. Es handelt sich um eine kleine Kapitalgesellschaft
mit 52 Arbeitnehmer-/innen (§ 276 HGB). Die Schuldnerin ist im Bereich
Maschinen- , Anlagen- und Stahlbau, der CNC- Fertigung im Bereich
Instandthaltungen und Maschinenüberholungen und im Bereich der
Industriekonstruktionen tätig. Die Schuldnerin vertreibt zudem
Tieflochbohrfräszentren und auch der Handel mit Maschinen gehörte zum
Geschäftsgegenstand.
Die im vorläufigen Verfahren erfolgte Betriebsfortführung hat zwar zu einem
Überschuss geführt. Jedoch hat sich die der Vergütungsberechnung
zugrundeliegende Berechnungsmasse durch die erfolgte Fortführung nicht adäquat
vergrößert.
Die Betriebsfortführung als solches stellt laut Rechtsprechung eine die
Regelvergütung um einen Zuschlag erhöhende besondere Tätigkeit dar, so dass
hier ein ausgleichender Zuschlag zu gewähren ist.
erechnungsgrundlage nicht ohnehin entsprechend dem Umfang der Fortführung
vergrößert
Berechnungsgrundlage nicht ohnehin entsprechend dem Umfang der Fortführung
vergrößert
Hierbei ist wie vom Verwalter vorgenommen eine Vergleichsrechnung
durchzuführen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die
Zuschlagstätigkeit vergrößert hat und die dadurch bedingte Zunahme der
Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die
Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH,
Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Betriebsfortführung im vorläufigen Verfahren
beträgt insgesamt 238.616,08 EUR. Der für die Betriebsfortführung angemessene
Zuschlag beträgt nach einer Gesamtschau 40 %. Bei der Bemessung des Zuschlags
ist nach der Größe des fortgeführten Unternehmens zu unterscheiden, ferner nach
der Dauer der Unternehmensfortführung und der Inanspruchnahme des vorläufigen
Verwalters.
b) Die Regelvergütung des vorl. Insolvenzverwalterss (25 %) aus der
Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Betriebsfortführung
(1.171.295,04 €) beträgt x EUR.
c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Betriebsfortführung
(€ 932.678,96) beträgt x EUR. Bei Gewährung des Zuschlags in Höhe von 40% auf
die Regelvergütung würde sich die Vergütung des vorläufigen
Insolvenzverwalters um x EUR auf insgesamt x EUR erhöhen.
d) Die Differenz zwischen den Vergütungsbeträgen b) und c) (€ x./. x)
beträgt x EUR.
Da der Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren
Grundvergütung partizipiert, kommt nur ein Zuschlag in Betracht, der den
Differenzbetrag in Höhe von x EUR ausgleicht, was einer Quote von rund 34 %
(der Regelvergütung) entspricht.
Der vom vorläufigen Verwalter begehrte Zuschlag von 15 % für die angefallenen
Arbeitnehmerangelegenheiten, insbesondere die Vorfinanzierung des
Insolvenzgeldes war nach den Ausführungen des Verwalters antragsgemäß zu
gewähren. Auch der Zuschlag von 15 % für seine Sanierungsbemühungen sowie die
Investorensuche war -auch unter Berücksichtiung der Einschaltung eines
Beraterunternehmens- nicht zu beanstanden.
Der Abschluss der Vereinbarung über die Gewährung eines unechten Massekredits
zur Sicherung der Fortführung des Geschäftsbetriebs (inkl. Vereinbarung über
die Sicherheitenverwertung) durch den vorläufigen Insolvenzverwalter stellt
eine mehr als reine Routinetätigkeit dar, die als zuschlagsbegründend zu werten
ist. Für die Verhandlungen mit der Gläubigerbank und des mit den
Besprechungs-und Abstimmungsterminen verbundenen Mehraufwands war vorliegend
ein Zuschlag von 20 % als angemessen anzusehen.
Die erforderliche Kunden- und Lieferantenkommunikation zur Sicherstellung der
Auftragslage der Schuldnerin wurde bereits im Rahmen der Gewährung des
Zuschlags für die Betriebsfortführung (vergütungserhöhend) berücksichtigt. Es
wird hierfür kein separater Zuschlag mehr gewährt.
Für die Ermittlung von Eigentums- und Haftungsverhältnissen bezüglich der sich
im Besitz jedoch nicht im Eigentum der Schuldnerin befindlichen
Vermögensgegenstände war aufgrund der nicht unerheblichen Befassung des
vorläufigen Insolvenzverwalters ebenfalls ein Zuschlag von 5 % zu gewähren.
Für die mehr als 2 Monate dauernde vorläufige Verwaltung war dem
Vergütungsbetrag antragsgemäß nach § 8 Abs.3 InsVV eine Auslagenpauschale in
Höhe von € x hinzuzusetzen. Die Festsetzung der Umsatzsteuerbeträge beruht auf
§ 7 InsVV.
Nachdem im Verfahren eine ausreichende Teilungsmasse generiert werden konnte,
war die Entnahme des festgesetzten Betrages aus der Insolvenzmasse zu
gestatten.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden,
soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall
ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die
Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten
beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer
Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit
der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche
Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein,
Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen. Die befristete
Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10,
67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle
eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist
auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem
Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw.
Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum
Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit
den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen
des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische
Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der
jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Rechtspflegerin
Hinweis:
Die Veröffentlichung der Festsetzung erfolgt auszugsweise und ohne die
festgesetzten Beträge (§ 64 Abs. 2 Satz 2 InsO). Der vollständige Beschluss
kann von den Verfahrensbeteiligten in der zuständigen Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 61123 HRB 61123: Uhly GmbH, Grünstadt, Obersülzer Straße 41, 67269 Grünstadt. Prokura erloschen gem. § 117 InsO : Berck, Petra, geb. Uhly, Altleiningen, *XX.XX.XXXX. Die Gesellschaft ist aufgrund Eröffnung des Ins…
Insolvenzbekanntmachung 3 d IN 150/20 Grü · Uhly GmbH · Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein
- Insolvenzgericht
- Ludwigshafen am Rhein
- Aktenzeichen
- 3 d IN 150/20 Grü
- Wirksam am
- 01.09.2020
- Registerbezug
- Ludwigshafen am Rhein, HRB 61123
Obersülzer Straße 41, 67269 Grünstadt (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 61123),
vertr. d.: 1. Markus Werner Uhly, Mozartstraße 5, 67269 Grünstadt,
(Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter gem. § 208 InsO angezeigt, dass
die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden
sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Amtsgericht Ludwigshafen/Rhein, 01.09.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Sicherungsmaßnahme 3 d IN 150/20 Grü · Uhly GmbH · Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein
- Insolvenzgericht
- Ludwigshafen am Rhein
- Aktenzeichen
- 3 d IN 150/20 Grü
- Wirksam am
- 17.06.2020
- Registerbezug
- Ludwigshafen am Rhein, HRB 61123
Ludwigshafen/Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
3 d IN 150/20
Grü
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
Uhly GmbH, Obersülzer Straße 41, 67269 Grünstadt (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB
61123),
vertreten durch den Geschäftsführer:
Markus Werner Uhly, Mozartstraße 5, 67269 Grünstadt,
-
Schuldnerin und Antragstellerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Adolf C. Erhart, Van-Leyden-Straße 22, 67061 Ludwigshafen am
Rhein,
an dem weiter beteiligt ist
Rechtsanwalt Steffen Rauschenbusch, O 3, 11+12, 68161 Mannheim, Tel.: 0621
5339220, Fax: 0621 53392211
- Sachverständige -
hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein am 17.06.2020
beschlossen:
1. Der Antrag vom 16.06.2020 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen der Antragstellerin ist bereits mit Beschluss vom 17.06.2020
zugelassen worden. Die Anordnungen in dem genannten Beschluss bleiben
aufrechterhalten.
2. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des
Sachverhaltes wird mit Wirkung ab heute, 13:27 Uhr, die vorläufige
Insolvenzverwaltung angeordnet (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO).
3. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Steffen
Rauschenbusch
4. Verfügungen der Antragstellerin über Gegenstände des schuldnerischen
Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters
wirksam (§ 21 Abs.2 Nr.2 Alt. 2 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter ist
nicht der allgemeine Vertreter der Antragstellerin. Er hat die Aufgabe, durch
Überwachung der Antragstellerin Vermögen zu sichern und zu erhalten.
Die Befugnis zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht auf den
vorläufigen Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird
ermächtigt auf den Namen der Antragstellerin oder auf seinen Namen in der
Funktion als vorläufige Insolvenzverwalter Sonderkonten (gemäß Urteilen des
Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX
ZR 110/17) zu eröffnen und auch über diese Konten zu verfügen.
5. Den Drittschuldnern wird verboten, an die Antragstellerin zu zahlen. Sie
werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung an den
vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
6. Im Übrigen wird der Antragstellerin verboten, über Bankkonten, Außenstände
und sonstigen Vermögensgegenstände ohne Zustimmung des vorläufigen
Insolvenzverwalters ganz oder teilweise zu verfügen, insbesondere Sachen zu
veräußern.
7. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der
Antragstellerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort
Nachforschungen anzustellen. Die Antragstellerin hat ihm die Geschäftsbücher
und Geschäftspapiere zur Einsichtnahme vorzulegen und sie ihm auf Verlangen bis
zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben, sowie alle
Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur
Aufklärung ihrer Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Bei Missachtung
dieser Pflicht kann das Gericht die Antragstellerin oder (bei juristischen
Personen) ihre organischen Vertreter zur Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung laden, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen
(§§ 22 Abs. 3, 97, 98, 101 InsO)
8. Sollte der vorläufige Insolvenzverwalter feststellen, dass die
Antragstellerin über Grundbesitz verfügt, ist dies dem Gericht umgehend
mitzuteilen, damit die Eintragung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch
veranlasst werden kann.
Gründe:
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist bereits mit Beschluss vom
17.06.2020 zugelassen worden, da die Zulässigkeitsvoraussetzungen vorgetragen
sind.
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dieser Zulassung noch nicht entschieden
ist, ob das Insolvenzverfahren auch eröffnet wird.
Die auf §§ 21 Abs. 2 bis 24 InsO beruhenden Sicherungsmaßnahmen, insbesondere
die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß
§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO und die Anordnung eines Zustimmungsvorbehaltes gemäß
§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO, erscheinen erforderlich zu sein, um bis zur
Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der
Vermögenslage der Antragstellerin zu verhüten (§ 21 Abs. 1 InsO).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann die Schuldnerin bzw. der Schuldner die sofortige
Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen. Die Beschwerde ist binnen einer
Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen
am Rhein, Wittelsbachstraße 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein, einzulegen. Die
Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift
muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung
enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden
Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden: auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang
elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und
Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Richter
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 61123 HRB 61123: Uhly GmbH, Grünstadt, Obersülzer Straße 41, 67269 Grünstadt. Die Gesellschafterversammlung vom 03.07.2017 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 und mit ihr die Änderung des Unternehm…
HRB 61123 Uhly Verwaltungs GmbH, Grünstadt, Obersülzer Straße 41, 67269 Grünstadt. Die Gesellschafterversammlung vom 22.05.2012 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 Abs. 1 (Firma) und mit ihr die Änderu…
HRB 61123 Uhly Verwaltungs GmbH, Grünstadt (Obersülzer Straße 41, 67269 Grünstadt). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 28.04.2008. Gegenstand: Die Beteiligung als persönlich haftende, gesc…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.