HRB 21758

U & V Stotz GmbH

Amtsgericht Koblenz · Rheinland-Pfalz

aktuell 10 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Hauptstraße 6, 56294 Münstermaifeld

Geschäftsanschrift aus dem Handelsregister

Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.

Registerdaten

Sitz
Münstermaifeld
Rechtsform
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Letzte Eintragung
30.09.2025
Datenstand
2026-05-07
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

Leitung und Vertretung

Vollständige Registerinformationen
Liquidator(in)

Ursula Stotz

Münstermaifeld

einzelvertretungsberechtigtmit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen
Liquidator(in)

Vladan Stotz

Münstermaifeld

einzelvertretungsberechtigtmit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen
Allgemeine Vertretungsregelung
  • Ist nur ein Liquidator bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Liquidatoren oder durch einen Liquidator gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.

Handelsregister

Verfügbare Registerinformationen

Stand 2026-05-09

Diese Übersicht zeigt ausschließlich Registerdokumente und Angaben, die in unserem lokalen Archiv vorliegen.

CD lokal vorhanden

Chronologischer Auszug

Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.

Abrufstand 2026-05-07 Chronologischen Auszug ansehen
DK lokal vorhanden

Dokumentenansicht

Archivierte Satzungen, Anmeldungen und weitere Dokumente aus dem Registerordner.

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VÖ lokal vorhanden

Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

Zum Zeitstrahl
SI lokal vorhanden

Registerinformationen

Übersicht zu Firma, Vertretung, Beteiligten und Eintragungen.

Abrufstand 2026-05-07 Registerinformationen ansehen

Gegenstand des Unternehmens

1. Gegenstand des Unternehmens sind: a) Import- und Export von sowie Handel mit Waren aller Art, b) Kfz-Handel und -Service sowie Kfz-Vermietung, c) Kurierdienste, d) Fahrerservice im Güterverkehr, e) Transporte.

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

10
Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 7 IN 75/19 · U & V STOTZ GmbH · Insolvenzgericht Mayen
Insolvenzgericht
Mayen
Aktenzeichen
7 IN 75/19
Wirksam am
15.09.2025
Registerbezug
Koblenz, HRB 21758
AZ: 7 IN 75/19
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
U & V STOTZ GmbH, Untertorstr. 18, 56294 Münstermaifeld (AG Koblenz, HRB 21758),
vertreten durch:
1. Vladan Stotz, Hauptstr. 41, 56759 Eppenberg, (Geschäftsführer),
2. Ursula Stotz, Hauptstr. 41, 56759 Eppenberg, (Geschäftsführerin),

wird das Verfahren gem. § 207 InsO nach Anhörung der Gläubigerversammlung
mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Insolvenzmasse eingestellt.

Dieser Beschluss wird am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Internet wirksam, § 9 I S. 3 InsO. Mit diesem Zeitpunkt erhält der Schuldner das Recht zurück, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen, § 215 II InsO.

Gründe:
Der Insolvenzverwalter stellt mit Bericht vom 15.11.2024 fest, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die weiter anfallenden Massekosten zu decken.
Die Kosten des Verfahrens sind nicht vollständig gedeckt.

Die Belege zum Nachweis der durchgeführten Überweisung liegen auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, St.-Veit-Str.38, 56727 Mayen Zimmer 218 für einen Zeitraum von zwei Wochen zur Einsicht der Beteiligten aus.

Auf die Gläubiger der Forderungen gem. § 38 InsO wird daher keine Quote entfallen.

Da ein Vorschuss auf die weiteren Kosten des Insolvenzverfahrens nicht geleistet
wurde, war das Verfahren nunmehr nach § 207 InsO einzustellen.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Notwendigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung ergibt sich § 232 ZPO.
Gegen den Beschluss ist der Rechtsbehelf der sofortigen Beschwerde gegeben.
Sie steht jedem Insolvenzgläubiger sowie dem Schuldner zu (§ 207, 216 InsO).
Die "sofortige Beschwerde" ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen, St. Veit-Str. 38, 56727 Mayen einzulegen.

Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die Erklärung über die Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Beschwerde gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Beschwerdeschrift ist zu unterzeichnen. Es ist zweckmäßig, die Beschwerde zu begründen.
Die Gerichtssprache ist deutsch. Anwaltszwang besteht vorliegend nicht.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
* mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen
sein oder
* von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg
eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
* auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
* an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Amtsgericht Mayen, den 21.07.2025

Der Beschluss ist rechtskräftig.
Mayen, den 27.08.2025
Das Amtsgericht -Abt. 7-

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 7 IN 75/19 · U & V STOTZ GmbH · Insolvenzgericht Mayen
Insolvenzgericht
Mayen
Aktenzeichen
7 IN 75/19
Wirksam am
07.08.2025
Registerbezug
Koblenz, HRB 21758
AZ: 7 IN 75/19
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
U & V STOTZ GmbH, Untertorstr. 18, 56294 Münstermaifeld (AG Koblenz, HRB 21758),
vertreten durch:
1. Vladan Stotz, Hauptstr. 41, 56759 Eppenberg, (Geschäftsführer),
2. Ursula Stotz, Hauptstr. 41, 56759 Eppenberg, (Geschäftsführerin),

wird das Verfahren gem. § 207 InsO nach Anhörung der Gläubigerversammlung
mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Insolvenzmasse eingestellt.

Dieser Beschluss wird am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Internet wirksam, § 9 I S. 3 InsO. Mit diesem Zeitpunkt erhält der Schuldner das Recht zurück, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen, § 215 II InsO.

Gründe:
Der Insolvenzverwalter stellt mit Bericht vom 15.11.2024 fest, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die weiter anfallenden Massekosten zu decken.
Die Kosten des Verfahrens sind nicht vollständig gedeckt.

Die Belege zum Nachweis der durchgeführten Überweisung liegen auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, St.-Veit-Str.38, 56727 Mayen Zimmer 218 für einen Zeitraum von zwei Wochen zur Einsicht der Beteiligten aus.

Auf die Gläubiger der Forderungen gem. § 38 InsO wird daher keine Quote entfallen.

Da ein Vorschuss auf die weiteren Kosten des Insolvenzverfahrens nicht geleistet
wurde, war das Verfahren nunmehr nach § 207 InsO einzustellen.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Notwendigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung ergibt sich § 232 ZPO.
Gegen den Beschluss ist der Rechtsbehelf der sofortigen Beschwerde gegeben.
Sie steht jedem Insolvenzgläubiger sowie dem Schuldner zu (§ 207, 216 InsO).
Die "sofortige Beschwerde" ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen, St. Veit-Str. 38, 56727 Mayen einzulegen.

Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die Erklärung über die Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Beschwerde gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Beschwerdeschrift ist zu unterzeichnen. Es ist zweckmäßig, die Beschwerde zu begründen.
Die Gerichtssprache ist deutsch. Anwaltszwang besteht vorliegend nicht.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
* mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen
sein oder
* von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg
eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
* auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
* an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Amtsgericht Mayen, den 21.07.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 7 IN 75/19 · U & V STOTZ GmbH · Insolvenzgericht Mayen
Insolvenzgericht
Mayen
Aktenzeichen
7 IN 75/19
Wirksam am
11.03.2025
Registerbezug
Koblenz, HRB 21758
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen U & V STOTZ GmbH, Untertorstraße 18, 56294 Münstermaifeld, vor dem Amtsgericht Mayen - Insolvenzgericht - (Az. 7 IN 75/19), wurde das Schlussverzeichnis gemäß § 188 InsO auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Mayen zur Einsichtnahme niedergelegt.
Die Summe der zur Tabelle festgestellten Forderungen beläuft sich auf 283.420,00 €. Es ist keine Masse zur Verteilung vorhanden.
Bisher unbekannte Massegläubiger werden aufgefordert, sich binnen der Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Veröffentlichung bei der Insolvenzverwalterin zu melden. Gläubiger, deren Forderungen bestritten sind, werden auf die Ausschlussfristen gem. §§ 189, 194 InsO verwiesen, für Sonderrechtsgläubiger gilt der Hinweis auf §§ 190, 191 InsO.

Insolvenzgericht Mayen, den 11.03.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 7 IN 75/19 · U & V STOTZ GmbH · Insolvenzgericht Mayen
Insolvenzgericht
Mayen
Aktenzeichen
7 IN 75/19
Wirksam am
13.01.2022
Registerbezug
Koblenz, HRB 21758
Geschäfts-Nr.: 7 IN 75/19. In dem Insolvenzverfahren U & V STOTZ GmbH, Untertorstr. 18, 56294 Münstermaifeld (AG Koblenz, HRB 21758), vertr. d.: 1. Vladan Stotz, Antoniushof 1, 56751 Polch, (Geschäftsführer), 2. Ursula Stotz, Antoniushof 1, 56751 Polch, (Geschäftsführerin),

Anmerkung zur Veröffentlichung der Vergütung im Internet:

Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, Insolvenzverwalters bzw. des Treuhänders für die Tätigkeit in der Wohlverhaltensperiode durch Beschluss fest, §§ 63, 64 Abs. 1, 293 InsO.

Gem. § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Mayen, Zimmer 217 eingesehen werden.

Aus datenschutzrechtlichen Überlegungen wird die Vergütungsbeschlussbegründung nur teilweise veröffentlicht!
Insolvenzgläubiger können den Vergütungsantrag als auch den Vergütungsfestsetzungsbeschluss beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen, St.-Veit-Str. 38, 56727 Mayen einsehen bzw. anfordern.

Die öffentliche Bekanntmachung muss sicherstellen, dass alle Beteiligten auf möglichst einfache Weise auch tatsächlich Kenntnis von dem veröffentlichen Beschluss und seinem Inhalt erhalten können.

Ein Beteiligten muss wenigstens in groben Umrissen erkennen können, ob für ihn Anlass besteht, die festgesetzte Vergütung einer näheren Überprüfung zu unterziehen und Rechtsmittel einzulegen (so der BGH in seinem Beschluss vom 14.12.2017 - IX ZB 65/16).

Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.

Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird folgt festgesetzt:

Nettovergütung nach insolvenzrechtlicher
Vergütungsverordnung InsVV - ohne Betragsangabe -
Auslagen - ohne Betragsangabe -

zuzüglich 19 % Umsatzsteuer - ohne Betragsangabe -

Endbetrag - ohne Betragsangabe -

Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Zuschläge wurden nicht geltend gemacht. Abschläge waren nicht vorzunehmen.

Der ehemalige vorläufige Insolvenzverwalter hat für seine Tätigkeit lediglich die gesetzliche Mindestvergütung beantragt.

Gründe:
Durch Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Mayen ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und der Insolvenzverwalter bestellt worden.

Mit Schreiben vom 01.12.2021 hat der Insolvenzverwalter Antrag auf die Festsetzung seiner Vergütung und seiner Auslagen für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter beantragt.

Der Schuldnerin wurde rechtliches Gehör gewährt; Einwendungen wurde nicht erhoben.

Der Antrag ist zulässig und begründet.

Die Festsetzung erfolgt im Rahmen der §§ 63 ff InsO i.V.m. § 11 ff InsVV.

Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im Insolvenzantragsverfahren besonders vergütet. Dabei soll die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters nicht überschreiten.
Zur Bemessung der Höhe dieser Vergütung sind nach § 11 Abs. 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters zu berücksichtigen.
Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters im Einzelnen verweist § 10 InsVV auf die insoweit für den Insolvenzverwalter geltenden Vorschriften unter §§ 1-9 InsVV und ordnet deren entsprechende Anwendung an.

Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bemißt sich gem. 11 Abs. 1 i.V.m. § 1 InsVV nach dem Wert des Vermögens, auf das sich die Tätigkeit des Insolvenzverwalters tatsächlich erstreckt hat. Berechnungsgrundlage ist somit für den vorläufigen Insolvenzverwalter der Wert des insgesamt verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens, das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Insolvenzverwaltung zugrunde lag. Maßgebend für die Feststellung ist zunächst die Bewertung des Vermögens des schuldnerischen Unternehmens nach der Vermögensübersicht zur Insolvenzeröffnung.

Da keine ausreichende Insolvenzmasse vorhanden ist, hat der vorläufige Insolvenzverwalter Anspruch auf die Mindestvergütung gem. § 2 InsVV i.V.m. § 10 InsVV. Bei 11 Gläubigern beträgt die Mindestvergütung somit 1.150,00 € (vgl. auch BGH vom 04.02.2010, IX ZB 129/08).

Daneben stehen dem Verwalter die Erstattung der Auslagen und die Geltendmachung der Umsatzsteuer (§§ 7, 8 InsVV) zu.

Die Festsetzung entspricht dem Vergütungsantrag.

Die geltend gemachten Beträge sind rechnerisch nachvollziehbar und konkret dargelegt worden; dem Festsetzungsantrag ist daher zu entsprechen.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Notwendigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung ergibt sich § 232 ZPO.

Gegen die Vergütungsfestsetzung steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde gem. § 63, 64, 21 Abs. 2 InsO und § 11 RPflG (§ 567 Abs. 2 ZPO gilt entsprechend) zu.
Die sofortige Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt.
Die "sofortige Beschwerde" ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen, St. Veit-Str. 38, 56727 Mayen
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
Die Erklärung über die Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Beschwerde gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Beschwerdeschrift ist zu unterzeichnen. Es ist zweckmäßig, die Beschwerde zu begründen.
Die Gerichtssprache ist deutsch. Anwaltszwang besteht vorliegend nicht.

Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die "Erinnerung" ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - Mayen, St. Veit-Str. 38, 56727 Mayen einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Erklärung über die Erinnerung kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei dem Amtsgericht Mayen eingeht.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Erinnerung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Erinnerung eingelegt werde, enthalten. Die Erinnerungsschrift ist zu unterzeichnen. Es ist zweckmäßig, die Erinnerung zu begründen.
Die Gerichtssprache ist deutsch. Anwaltszwang besteht vorliegend nicht.

Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
* mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen
sein oder
* von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg
eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
* auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
* an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Mayen, 11.01.2022.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 7 IN 75/19 · U & V STOTZ GmbH · Insolvenzgericht Mayen
Insolvenzgericht
Mayen
Aktenzeichen
7 IN 75/19
Wirksam am
09.03.2021
Registerbezug
Koblenz, HRB 21758
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der U & V STOTZ GmbH, Untertorstr.
18, 56294 Münstermaifeld (AG Koblenz, HRB 21758), vertr. d.: 1. Vladan Stotz,
Antoniushof 1, 56751 Polch, (Geschäftsführer), 2. Ursula Stotz, Antoniushof 1,
56751 Polch, (Geschäftsführerin),

wird für die Prüfung der nachträglich angemeldeten Insolvenzforderungen

Rang § 38 InsO lfd.Nrn. 11 der aktuellen Forderungsliste der
Insolvenzverwalterin

das schriftliche Verfahren angeordnet.

Der Prüfungsstichtag entspricht dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1
InsO).

Die Schuldnerin und die Insolvenzgläubiger können

bis zum 17.05.2021

schriftlich beim Insolvenzgericht die jeweilige(n) Forderung(en) nach Grund und
Betrag bestreiten. Der Widerspruch muss enthalten gegen welche Forderung
konkret er sich richtet und inwieweit er sich gegen Grund und Betrag wendet.
Nach Ablauf der Frist gilt die jeweilige Forderung als festgestellt, falls kein
Insolvenzgläubiger oder die Insolvenzverwalterin die Forderung bestreitet.

Die Gläubiger, deren Forderungen anerkannt werden, erhalten keine Mitteilung
über das Ergebnis des Prüfungstermins.

Die Insolvenztabellen sowie die Forderungsanmeldungen liegen zur Einsicht der
Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, St.-Veit-Str.38,
56727 Mayen Zimmer Nr. 218 aus.

Die Zustellung des Beschlusses an die Gläubiger der noch zu prüfenden
Forderungen wird der Insolvenzverwalterin übertragen.

Mayen, den 08.03.2021

Das Amtsgericht

7 IN 75/19

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 7 IN 75/19 · U & V STOTZ GmbH · Insolvenzgericht Mayen
Insolvenzgericht
Mayen
Aktenzeichen
7 IN 75/19
Wirksam am
03.07.2020
Registerbezug
Koblenz, HRB 21758
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der U & V STOTZ GmbH, Untertorstr.
18, 56294 Münstermaifeld (AG Koblenz, HRB 21758), vertr. d.: 1. Vladan Stotz,
Antoniushof 1, 56751 Polch, (Geschäftsführer), 2. Ursula Stotz, Antoniushof 1,
56751 Polch, (Geschäftsführerin),

wird für die Prüfung der nachträglich angemeldeten Insolvenzforderungen

Rang § 38 InsO lfd.Nrn. 10 der aktuellen Forderungsliste der
Insolvenzverwalterin

das schriftliche Verfahren angeordnet.

Der Prüfungsstichtag entspricht dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1
InsO).

Die Schuldnerin und die Insolvenzgläubiger können

bis zum 07.09.2020

schriftlich beim Insolvenzgericht die jeweilige(n) Forderung(en) nach Grund und
Betrag bestreiten. Der Widerspruch muss enthalten gegen welche Forderung
konkret er sich richtet und inwieweit er sich gegen Grund und Betrag wendet.
Nach Ablauf der Frist gilt die jeweilige Forderung als festgestellt, falls kein
Insolvenzgläubiger oder die Insolvenzverwalterin die Forderung bestreitet.

Die Gläubiger, deren Forderungen anerkannt werden, erhalten keine Mitteilung
über das Ergebnis des Prüfungstermins.

Die Insolvenztabellen sowie die Forderungsanmeldungen liegen zur Einsicht der
Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, St.-Veit-Str.38,
56727 Mayen Zimmer Nr. 218 aus.

Die Zustellung des Beschlusses an die Gläubiger der noch zu prüfenden
Forderungen wird der Insolvenzverwalterin übertragen.

Mayen, den 02.07.2020

Das Amtsgericht

7 IN 75/19

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 21758 HRB 21758: U & V Stotz GmbH, Münstermaifeld, Hauptstraße 6, 56294 Münstermaifeld. Die Gesellschaft ist aufgrund Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst.
HRB 21758: U & V Stotz GmbH, Münstermaifeld, Hauptstraße 6, 56294 Münstermaifeld. Die Gesellschaft ist aufgrund Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst.
Insolvenzbekanntmachung
Schlusstermin 7 IN 75/19 · U & V STOTZ GmbH · Insolvenzgericht Mayen
Insolvenzgericht
Mayen
Aktenzeichen
7 IN 75/19
Wirksam am
17.09.2019
Registerbezug
Koblenz, HRB 21758
Geschäfts-Nr.: 7 IN 75/19.

Über das Vermögen U & V STOTZ GmbH, Untertorstr. 18, 56294 Münstermaifeld (AG
Koblenz, HRB 21758),

vertreten durch:

1. Vladan Stotz, Untertorstr. 18, 56294 Münstermaifeld, (Geschäftsführer),

2. Ursula Stotz, Untertorstr. 18, 56294 Münstermaifeld, (Geschäftsführerin),
wird am 13.09.2019 um 11:25 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.

Insolvenzverwalterin ist: Rechtsanwältin Nada Nasser, Schlossstraße 1, 56068
Koblenz, Tel.: 0261 / 133 28 90, Fax: 0261 / 133 27 90, E-Mail:
team@kreplin-partner.de, Internet: www.kreplin-partner.de.

Insolvenzforderungen sind bis zum 31.10.2019 bei der Insolvenzverwalterin
schriftlich anzumelden. Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder Rechten der
Schuldnerin sind gegenüber der Insolvenzverwalterin mitzuteilen,
Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin sind an die Insolvenzverwalterin zu
erfüllen (§ 28 InsO).

Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus
entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).

Auf die Durchführung mündlicher Verhandlungen wird vorerst verzichtet.

Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht ist der 02.12.2019.

Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:

a) Widersprüche gegen die Feststellung einer Forderung (der Widerspruch muss
enthalten gegen welche Forderung konkret er sich richtet und inwieweit er sich
gegen Grund und Höhe wendet; nach Ablauf der Frist gilt die Forderung als
festgestellt, fall kein Insolvenzgläubiger oder ein Insolvenzverwalter
bestreitet)

b) Anträge:

· zur Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),

· zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses
(§ 68 InsO)

· zur Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66
Abs. 3 InsO),

· zur Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung
von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),

· zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),

· zur Verwertung des Insolvenzmasse (§ 159 InsO)

Dem Schuldner wird die Verfügung über sein gegenwärtiges und zukünftiges
Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und dem
Insolvenzverwalter übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an den Schuldner
können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an den
Schuldner geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr
der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter.

Der Insolvenzverwalter wird der Durchführung der Zustellung gem. § 8 Abs. 3
InsO beauftragt.

Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten
Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem
vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft
werden auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die
Beteiligten niedergelegt.

Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt

Hinweise:

Der Schuldner, der eine titulierte Forderung bestreitet, muss binnen eines
Monats Klage erheben. Ansonsten gilt der Widerspruch als nicht erhoben.
Fristbeginn mit Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren mit Bestreiten
der Forderung. Der Schuldner hat dem Gericht die Verfolgung des Anspruchs
nachzuweisen, § 184 InsO.

Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung ist bei Eröffnung auf einen Gläubigerantrag hin, für
den Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Diese ist
innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Mayen,
St.-Veit-Straße 38, 56727 Mayen schriftlich durch Einreichung einer
unterzeichneten Beschwerdeschrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines
jeden Amtsgerichts einzulegen.

Bei Erklärung zu Protokoll eines anderen Amtsgerichts als dem unterfertigten
Gericht kommt es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem
unterfertigten Gericht an.

Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.

Praxishinweis:

Die öffentliche Bekanntmachung hat die Aufgabe, der Entscheidung nach außen hin

Geltung zu verschaffen und die Publizitätswirkung auch gegenüber solchen
Personen eintreten zu lassen, an die eine Einzelzustellung nicht erfolgt.

Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.

Es wird darauf hingewiesen, dass Beschlüsse und Anordnungen des
Insolvenzgerichts Mayen grundsätzlich über die Veröffentlichung im Internet
unter www.Insolvenzbekanntmachungen.de bekanntgemacht werden. Dies betrifft
etwa die Einberufung weiterer Gläubigerversammlungen, die Bestimmung besonderer
Prüfungstermine und des Schlusstermins sowie der
Vergütungsfestsetzungsbeschluss und die Aufhebung des Insolvenzverfahrens,

Amtsgericht Mayen, 16.09.2019 .

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 7 IN 75/19 · U & V STOTZ GmbH · Insolvenzgericht Mayen
Insolvenzgericht
Mayen
Aktenzeichen
7 IN 75/19
Wirksam am
21.08.2019
Registerbezug
Koblenz, HRB 21758
7 IN 75/19: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der U & V STOTZ
GmbH, Untertorstr. 18, 56294 Münstermaifeld (AG Koblenz, HRB 21758), vertr. d.:
1. Vladan Stotz, Untertorstr. 18, 56294 Münstermaifeld, (Geschäftsführer), 2.
Ursula Stotz, Untertorstr. 18, 56294 Münstermaifeld, (Geschäftsführerin), ist
am 20.08.2019 um 09:10 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der
Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit
Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Zur vorläufigen
Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Nada Nasser, Schlossstraße 1, 56068
Koblenz, Tel.: 0261 / 133 28 90, Fax: 0261 / 133 27 90, E-Mail:
team@kreplin-partner.de, Internet: www.kreplin-partner.de bestellt worden.

Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung
des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung
(EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung
des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch
von jedem Gläubiger eingelegt werden.

Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Mayen,
St.-Veit-Straße 38, 56727 Mayen einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.

Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Mayen, 20.08.2019

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Neueintragungen
HRB 21758 U & V Stotz GmbH, Münstermaifeld, Hauptstraße 6, 56294 Münstermaifeld.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 04.08.2009. Geschäftsanschrift: Hauptstraße 6, 56294 Münstermaifeld. Gege…
U & V Stotz GmbH, Münstermaifeld, Hauptstraße 6, 56294 Münstermaifeld.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 04.08.2009. Geschäftsanschrift: Hauptstraße 6, 56294 Münstermaifeld. Gegenstand: 1. Gegenstand des Unternehmens sind: a) Import- und Export von sowie Handel mit Waren aller Art, b) Kfz-Handel und -Service sowie Kfz-Vermietung, c) Kurierdienste, d) Fahrerservice im Güterverkehr, e) Transporte. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Stotz, Vladan, Münstermaifeld, *XX.XX.XXXX; Stotz, Ursula, Münstermaifeld, *XX.XX.XXXX, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.