HRB 21874
TYREFOX GmbH
aktuell 12 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Mülheim-Kärlich
Eine vollständige Geschäftsanschrift ist hier derzeit noch nicht verfügbar.
Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.
Registerdaten
- Sitz
- Mülheim-Kärlich
- Datenstand
- 2025-01-03
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Verfügbare Registerinformationen
Diese Übersicht zeigt ausschließlich Registerdokumente und Angaben, die in unserem lokalen Archiv vorliegen.
Chronologischer Auszug
Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.
Abrufstand 2024-02-10 Chronologischen Auszug ansehenDokumentenansicht
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4 archivierte Dokumente Dokumente ansehenVeröffentlichungen
Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.
Zum ZeitstrahlÖffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Schlusstermin 7 IN 44/19 · Tyrefox GmbH · Insolvenzgericht Mayen
- Insolvenzgericht
- Mayen
- Aktenzeichen
- 7 IN 44/19
- Wirksam am
- 18.09.2026
- Registerbezug
- Koblenz, HRB 21874
Mülheim-Kärlich soll bei dem Amtsgericht/Insolvenzgericht Mayen zu Aktenzeichen 7 IN 44/19 der
Schlusstermin stattfinden. Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des
Amtsgerichts/Insolvenzgerichts Mayen niedergelegt. Der Überschuss gemäß Schlussbericht
beläuft sich auf 33.251,69 €, abzüglich noch zu begleichender Massekosten und
Masseverbindlichkeiten. Zu berücksichtigen sind festgestellte Forderungen in Höhe von
156.846,99 €.
Amtsgericht Mayen, den 18.09.2026
-Abt. 7-
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Verteilungsverzeichnis 7 IN 44/19 · Tyrefox GmbH · Insolvenzgericht Mayen
- Insolvenzgericht
- Mayen
- Aktenzeichen
- 7 IN 44/19
- Wirksam am
- 18.09.2026
- Registerbezug
- Koblenz, HRB 21874
Anmerkung zur Veröffentlichung der Vergütung im Internet:
Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, Insolvenzverwalters bzw. des Treuhänders für die Tätigkeit in der Wohlverhaltensperiode durch Beschluss fest, §§ 63, 64 Abs. 1, 293 InsO.
Gem. § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Mayen, Zimmer 217 eingesehen werden.
Aus datenschutzrechtlichen Überlegungen wird die Vergütungsbeschlussbegründung nur teilweise veröffentlicht!
Insolvenzgläubiger können den Vergütungsantrag als auch den Vergütungsfestsetzungsbeschluss beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen, St.-Veit-Str. 38, 56727 Mayen einsehen bzw. anfordern.
Die öffentliche Bekanntmachung muss sicherstellen, dass alle Beteiligten auf möglichst einfache Weise auch tatsächlich Kenntnis von dem veröffentlichen Beschluss und seinem Inhalt erhalten können.
Ein Beteiligter muss wenigstens in groben Umrissen erkennen können, ob für ihn Anlass besteht, die festgesetzte Vergütung einer näheren Überprüfung zu unterziehen und Rechtsmittel einzulegen (so der BGH in seinem Beschluss vom 14.12.2017 - IX ZB 65/16).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird folgt festgesetzt:
Nettovergütung nach insolvenzrechtlicher
Vergütungsverordnung InsVV - ohne Betragsangabe -
Auslagen - ohne Betragsangabe -
Zustellungsauslagen - ohne Betragsangabe -
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer - ohne Betragsangabe -
abzüglich Vorschuss - ohne Betragsangabe -
Endbetrag - ohne Betragsangabe -
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der Insolvenzverwalter hat keinen Anspruch auf Auszahlung aus der Staatskasse.
Der Insolvenzverwalter hat vorliegend einen Zuschlag von 35 % auf die Regelvergütung geltend gemacht.
Das Gericht gewährt den beantragten Zuschlag und hält diesen für angemessen; weitere Zuschläge sind nicht zu gewähren.
Gründe:
Durch Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Mayen ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen Schuldners eröffnet und der Insolvenzverwalter bestellt worden.
Neben seinem Schlussbericht hat der Insolvenzverwalter Antrag auf die Festsetzung seiner Vergütung und seiner Auslagen beantragt.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf Bezug genommen.
Der Antrag ist zulässig und begründet.
Die Festsetzung erfolgt im Rahmen der §§ 63, 64 ,65 InsO, i.V.m.
§§ 1, 2, 3, 7, 8 ff InsVV.
Nach § 63 InsO hat der Insolvenzverwalter Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlussrechnung bezieht, § 1 Abs. 1 S. 1 InsVV.
Dabei ist die für die Vergütungsberechnung maßgebliche Masse abweichend von der Insolvenzmasse i. S. d. § 35 InsO nach den einzelnen Regelungen in § 1 Abs. 2 InsVV
zu berechnen.
Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die für die Vergütung zugrundeliegende Masse xxx €.
Nach § 2 Abs. 1 InsVV errechnet sich danach die Regelvergütung für den Insolvenzverwalter wie folgt:
40 % aus xxx € xxx €
25 % aus xxx € xxx €
7 % aus xxx € xxx €
xxx €.
Dieser Betrag ist um die besondere Vergütung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV zu erhöhen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Vergleichsberechnung des Insolvenzverwalters nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV gem. Vergütungsantrag (Blatt 460, 461 d.A.) verwiesen. Hiernach ergibt sich ein Mehrbetrag von 16,66 €.
Neben der Regelvergütung macht der Insolvenzverwalter einen Zuschlag für
- Opponierender Schuldner/Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
mit 35 %
des Regelsatzes geltend.
Als Korrektiv zu den starren, ausschließlich auf den Wert der Masse bezogenen Regelsätzen der §§ 1 und 2 InsVV, die den Normalfall abgelten sollen, sichert § 3 InsVV die Möglichkeit ab, durch die Einbindung einer auf Umfang und Schwierigkeit abstellenden angemessenen Vergütung im jeweiligen Einzelfall gerecht zu werden (OLG Zweibrücken ZInsO 2001, 258, 259).
Der Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird gem. § 63 Abs. 1 S. 3 InsO durch Abweichung vom Regelsatz Rechnung getragen. § 3 InsVV konkretisiert diese gesetzlichen Vorgaben. Die einzelnen Zu- und Abschlagstatbestände in dieser Vorschrift haben jedoch nur beispielhaften Charakter. Darüber hinaus gibt es weitere Umstände, die für die Bemessung der Vergütung im Einzelfall Bedeutung gewinnen können. Maßgebend ist, ob die Bearbeitung des Insolvenzverwalters stärker oder schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand (BGH, Beschluss vom 11.05.2006 - AZ.: IX ZB 249/04, NZI 2006).
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die einzelnen Zuschlagserläuterungen des Insolvenzverwalters in seinem Vergütungsantrag (Blatt462 d.A.) Bezug genommen.
Die Zusammenarbeit der Schuldnerin gestaltete sich schwierig. Auch nach Insolvenzeröffnung kam der Geschäftsführer der Schuldnerin in keiner Form angemessen seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach. Unterlagen wurden nicht vollständig vorgelegt. Die Schuldnerin wurde zwangsweise vorgeführt.
Die Mehrarbeit des Insolvenzverwalters muss durch die Gewährung von Zuschlägen ausgeglichen werden.
Das Gericht kann sich nur aus dem Schlussbericht und der Schlussrechnung ein Bild über die Abwicklung des Verfahrens machen.
Aus dem Schlussbericht lässt sich hinreichend deutlich entnehmen, dass der Insolvenzverwalter mit einer Mehrarbeit belastet war.
Einer Bewertung der Höhe jedes einzelnen Zu- oder Abschlags bedarf es nicht. Es genügt, wenn der Tatrichter (hier. Rechtspfleger) die möglichen Zu- und Abschläge dem Grunde nach prüft und anschließend in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag bestimmt (BGH, Beschluss vom 20.05.2010 - AZ.: IX ZB 11/07).
Den Ausführungen des Insolvenzverwalters kann entnommen werden, dass hier von ihm ein ganz erheblicher Mehraufwand betrieben werden musste, um das Verfahren überhaupt erfolgreich führen zu können. Gemessen an den insoweit aufgetreten Problemen erscheint es nicht unangemessen, die Zuschläge auch bei der Bemessung der Gesamtvergütung zu berücksichtigen. Auch gemessen an der Höhe der Netto - Regelvergütung erscheint mit dem angesetzten Prozentsatz der Zuschläge diese Besonderheit und ihre Auswirkung auf die Arbeitsbelastung des Insolvenzverwalters angemessen abgegolten.
In der Gesamtschau kann somit der beantragte Zuschlag gewährt werden.
Daneben stehen dem Verwalter die Erstattung der Auslagen und die Geltendmachung der Umsatzsteuer (§§ 7, 8 InsVV) zu.
Die geltend gemachten Beträge sind rechnerisch nachvollziehbar und konkret dargelegt worden; dem Festsetzungsantrag ist daher zu entsprechen.
Die Schlussrechnung nebst Schlussbericht, Verteilungsverzeichnis sowie der Vergütungsantrag des Verwalters liegen beim Insolvenzgericht zur Einsicht der Beteiligten aus.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Notwendigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung ergibt sich § 232 ZPO.
Gegen die Vergütungsfestsetzung steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde gem. §§ 63, 64 und § 11 RPflG (§ 567 Abs. 2 ZPO gilt entsprechend) zu.
Die sofortige Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 € übersteigt.
Die "sofortige Beschwerde" ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen, St. Veit-Str. 38, 56727 Mayen einzulegen.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
Die Erklärung über die Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Beschwerde gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Beschwerdeschrift ist zu unterzeichnen. Es ist zweckmäßig, die Beschwerde zu begründen.
Die Gerichtssprache ist deutsch. Anwaltszwang besteht vorliegend nicht.
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 € nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die "Erinnerung" ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen, St. Veit-Str. 38, 56727 Mayen einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Erklärung über die Erinnerung kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei dem Amtsgericht Mayen eingeht.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Erinnerung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Erinnerung eingelegt werde, enthalten. Die Erinnerungsschrift ist zu unterzeichnen. Es ist zweckmäßig, die Erinnerung zu begründen.
Die Gerichtssprache ist deutsch. Anwaltszwang besteht vorliegend nicht.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
* mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen
sein oder
* von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg
eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
* auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
* an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Mayen, 27.08.2026.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 7 IN 44/19 · Tyrefox GmbH · Insolvenzgericht Mayen
- Insolvenzgericht
- Mayen
- Aktenzeichen
- 7 IN 44/19
- Wirksam am
- 18.09.2026
- Registerbezug
- Koblenz, HRB 21874
Anmerkung zur Veröffentlichung der Vergütung im Internet:
Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, Insolvenzverwalters bzw. des Treuhänders für die Tätigkeit in der Wohlverhaltensperiode durch Beschluss fest, §§ 63, 64 Abs. 1, 293 InsO.
Gem. § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Mayen, Zimmer 217 eingesehen werden.
Aus datenschutzrechtlichen Überlegungen wird die Vergütungsbeschlussbegründung nur teilweise veröffentlicht!
Insolvenzgläubiger können den Vergütungsantrag als auch den Vergütungsfestsetzungsbeschluss beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen, St.-Veit-Str. 38, 56727 Mayen einsehen bzw. anfordern.
Die öffentliche Bekanntmachung muss sicherstellen, dass alle Beteiligten auf möglichst einfache Weise auch tatsächlich Kenntnis von dem veröffentlichen Beschluss und seinem Inhalt erhalten können.
Ein Beteiligter muss wenigstens in groben Umrissen erkennen können, ob für ihn Anlass besteht, die festgesetzte Vergütung einer näheren Überprüfung zu unterziehen und Rechtsmittel einzulegen (so der BGH in seinem Beschluss vom 14.12.2017 - IX ZB 65/16).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird folgt festgesetzt:
Nettovergütung nach insolvenzrechtlicher
Vergütungsverordnung InsVV - ohne Betragsangabe -
Auslagen - ohne Betragsangabe -
Zustellungsauslagen - ohne Betragsangabe -
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer - ohne Betragsangabe -
Endbetrag - ohne Betragsangabe -
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der Insolvenzverwalter hat für seine Tätigkeit als vorläufige Insolvenzverwalter neben der Grundvergütung von 25 % weitere Zuschläge von insgesamt 20 % geltend gemacht.
Das Gericht gewährt den beantragten Zuschlag und hält diesen für angemessen; weitere Zuschläge sind nicht zu gewähren.
Gründe:
Mit Schreiben vom 07.05.2026 hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und seiner Auslagen für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter beantragt.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf Bezug genommen.
Der Schuldnerin wurde rechtliches Gehör gewährt; eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben.
Die Festsetzung erfolgt im Rahmen der §§ 63 ff InsO i.V.m. § 11 ff InsVV.
Der Antrag ist zulässig und begründet.
Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im Insolvenzantragsverfahren besonders vergütet. Dabei soll die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters nicht überschreiten.
Zur Bemessung der Höhe dieser Vergütung sind nach § 11 Abs. 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters zu berücksichtigen.
Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters im Einzelnen verweist § 10 InsVV auf die insoweit für den Insolvenzverwalter geltenden Vorschriften unter §§ 1-9 InsVV und ordnet deren entsprechende Anwendung an.
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bemisst sich gem. 11 Abs. 1 i.V.m. § 1 InsVV nach dem Wert des Vermögens, auf das sich die Tätigkeit des Insolvenzverwalters tatsächlich erstreckt hat. Berechnungsgrundlage ist somit für den vorläufigen Insolvenzverwalter der Wert des insgesamt verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens, das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Insolvenzverwaltung zugrunde lag. Maßgebend für die Feststellung ist zunächst die Bewertung des Vermögens des schuldnerischen Unternehmens nach der Vermögensübersicht zur Insolvenzeröffnung.
Die verwaltete Masse zeigt der Verwalter mit insgesamt xxx € auf. Dieser Wert ist nachfolgend Berechnungsgrundlage und wurde in der Antragstellung konkret und nachvollziehbar dargestellt. Auf den Vergütungsantrag wird verwiesen.
Da § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV für den Regelfall auf einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters abstellt, ist zunächst auf die oben dargelegten Berechnungsgrundlagen die sog. fiktive Insolvenzverwaltervergütung zu ermitteln.
Nach § 2 Abs. 1 InsVV errechnet sich danach die Regelvergütung für den Insolvenzverwalter wie folgt:
40 % von den ersten xxx € xxx €.
Vorliegend wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung am 16.08.2019 angeordnet. Das Insolvenzverfahren wurde sodann am 15.10.2019 eröffnet.
In der Regel erhält der vorläufige Insolvenzverwalter 25 vom Hundert der Vergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV.
Somit ergibt sich eine Vergütung für die vorläufige Verwaltung in Höhe von xxx €.
Mit diesem Betrag ist nur ein durchschnittlicher Arbeitsaufwand abgegolten.
Eine Erhöhung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters kommt - wie beim endgütigen Verwalter - stets dann in Betracht, wenn die Abweichung vom Normalfall erheblich gewesen ist und den vorläufigen Verwalter tatsächlich über das gewöhnliche Maß hinaus beschäftigt hat (BGH ZInsO 2004, 265).
Gerechtfertigt und erforderlich im Sinne des § 3 Abs. 1 InsVV wird eine Erhöhung dann, wenn die Qualität in Quantität, also objektive Tätigkeit und/oder Mehrbelastung umschlägt (vgl. BGH ZInsO 2006, 811 RN 29 ff).
Zuschläge können allerdings nur für Erschwernisse angesetzt werden, die sich tatsächlich auf die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters ausgewirkt haben (BGH, NZI 2004, 251).
Für die durchgeführte vorläufige Insolvenzverwaltung wird folgender Zuschlag geltend gemacht:
* Obstruierender oder unkooperativer Schuldner
(Zuschlag von 20 %)
Hier wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführliche Erläuterung im Vergütungsantrag verwiesen (vgl. Blatt 452, 453 d.A.).
Die mangelnde Mitwirkungsbereitschaft des Geschäftsführers hat die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters erheblich gestört. Unterlagen wurden nur teilweise vorgelegt. Die Schuldnerin musste schließlich zwangsweise vorgeführt werden.
Die Mehrarbeit ist durch den Zuschlag auszugleichen.
Die Gesamtvergütung beläuft sich somit auf 45 % des fiktiven Regelsatzes.
Daneben stehen dem Verwalter die Erstattung der Auslagen und die Geltendmachung der Umsatzsteuer (§§ 7, 8 InsVV) zu.
Die geltend gemachten Beträge sind rechnerisch nachvollziehbar und konkret dargelegt worden; dem Festsetzungsantrag ist daher zu entsprechen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Notwendigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung ergibt sich § 232 ZPO.
Gegen die Vergütungsfestsetzung steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde gem. §§ 63, 64 und § 11 RPflG (§ 567 Abs. 2 ZPO gilt entsprechend) zu.
Die sofortige Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 € übersteigt.
Die "sofortige Beschwerde" ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen, St. Veit-Str. 38, 56727 Mayen einzulegen.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
Die Erklärung über die Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Beschwerde gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Beschwerdeschrift ist zu unterzeichnen. Es ist zweckmäßig, die Beschwerde zu begründen.
Die Gerichtssprache ist deutsch. Anwaltszwang besteht vorliegend nicht.
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 € nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die "Erinnerung" ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen, St. Veit-Str. 38, 56727 Mayen einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Erklärung über die Erinnerung kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei dem Amtsgericht Mayen eingeht.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Erinnerung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Erinnerung eingelegt werde, enthalten. Die Erinnerungsschrift ist zu unterzeichnen. Es ist zweckmäßig, die Erinnerung zu begründen.
Die Gerichtssprache ist deutsch. Anwaltszwang besteht vorliegend nicht.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
* mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen
sein oder
* von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg
eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
* auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
* an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Mayen, 27.08.2026.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Schlusstermin 7 IN 44/19 · Tyrefox GmbH · Insolvenzgericht Mayen
- Insolvenzgericht
- Mayen
- Aktenzeichen
- 7 IN 44/19
- Wirksam am
- 18.09.2026
- Registerbezug
- Koblenz, HRB 21874
wird die Schlussverteilung durch den Insolvenzverwalter genehmigt.
Der Schlusstermin wird im schriftlichen Verfahren durchgeführt und angeordnet (§§ 196, 197, 304, 5 InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum Stichtag 09.11.2026 zu folgenden Punkten schriftlich Stellung zu nehmen:
* zur Schlussrechnung des Insolvenzverwalters;
* zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis;
* Anhörung zur Einstellung des Verfahrens nach § 211 InsO (Einstellung nach Anzeiger der Masseunzulänglichkeit);
Der Stichtag entspricht dem Schlusstermin.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter hat dem Gericht die Schlussrechnung mit Belegen nebst Schlussbericht, Verteilungsverzeichnis und Vergütungsantrag vorgelegt. Die Verwertung der Insolvenzmasse ist beendet.
Die eingereichten Unterlagen sind auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts,
St.-Veit-Str.38, 56727 Mayen Zimmer 218 zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters erfolgt durch Beschluss mit heutigem Datum, welcher getrennt veröffentlicht wird. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de, § 9 InsO.
Insolvenzgläubiger können den Vergütungsantrag als auch den Vergütungsfestsetzungsbeschluss beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen, St.-Veit-Str. 38, 56727 Mayen anfordern.
Amtsgericht Mayen, 27.08.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 7 IN 44/19 · Tyrefox GmbH · Insolvenzgericht Mayen
- Insolvenzgericht
- Mayen
- Aktenzeichen
- 7 IN 44/19
- Wirksam am
- 05.03.2024
- Registerbezug
- Koblenz, HRB 21874
wird für die Prüfung der nachträglich angemeldeten Insolvenzforderungen
Rang § 38 InsO lfd. Nrn. 20 - 28 der aktuellen Forderungsliste des Insolvenzverwalters
das schriftliche Verfahren angeordnet.
Der Prüfungsstichtag entspricht dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO).
Die Schuldnerin und die Insolvenzgläubiger können
bis zum 13.05.2024
schriftlich beim Insolvenzgericht die jeweilige(n) Forderung(en) nach Grund und Betrag bestreiten. Der Widerspruch muss enthalten gegen welche Forderung konkret er sich richtet und inwieweit er sich gegen Grund und Betrag wendet. Nach Ablauf der Frist gilt die jeweilige Forderung als festgestellt, falls kein Insolvenzgläubiger oder der Insolvenzverwalter die Forderung bestreitet.
Die Gläubiger, deren Forderungen anerkannt werden, erhalten keine Mitteilung über das Ergebnis des Prüfungstermins.
Die Insolvenztabellen sowie die Forderungsanmeldungen liegen zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, St.-Veit-Str.38, 56727 Mayen Zimmer Nr. 218 aus.
Die Zustellung des Beschlusses an die Gläubiger der noch zu prüfenden Forderungen wird dem Insolvenzverwalter übertragen.
Mayen, den 27.02.2024
Das Amtsgericht
7 IN 44/19
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 7 IN 44/19 · Tyrefox GmbH · Insolvenzgericht Mayen
- Insolvenzgericht
- Mayen
- Aktenzeichen
- 7 IN 44/19
- Wirksam am
- 31.10.2019
- Registerbezug
- Koblenz, HRB 21874
In dem Regelinsolvenzverfahren über das Vermögen der Firma Tyrefox GmbH,
Industriestr. 62, 56218 Mülheim-Kärlich, gesetzlich verteten durch die
Geschäftsführer Alexander Suppe, und Tobias Schwarz,hat der Insolvenzverwalter
gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen
bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht
ausreicht.
Insolvenzgericht Mayen, 31.10.2019
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 21874 HRB 21874: TYREFOX GmbH, Mülheim-Kärlich, Industriestraße 62, 56218 Mülheim-Kärlich. Die Gesellschaft ist aufgrund Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst.
Schlusstermin 7 IN 44/19 · Tyrefox GmbH · Insolvenzgericht Mayen
- Insolvenzgericht
- Mayen
- Aktenzeichen
- 7 IN 44/19
- Wirksam am
- 16.10.2019
- Registerbezug
- Koblenz, HRB 21874
Über das Vermögen Tyrefox GmbH, Industriestr. 62, 56218 Mülheim-Kärlich (AG
Koblenz, HRB 21874),
vertreten durch:
Alexander Suppe, Im Hofacker 9a, 56220 Urmitz, (Geschäftsführer),
Tobias Schwarz, Anschrift unbekannt (Geschäftsführer),
wird am 15.10.2019 um 11:20 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Ralf Bornemann, c/o DHPG,
Marie-Kahle-Allee 2, 53113 Bonn, Tel.: 0228 / 81 000-56, Fax: 0228 / 81
000-820, E-Mail: rae-bonn@dhpg.de.
Insolvenzforderungen sind bis zum 30.11.2019 bei dem Insolvenzverwalter
schriftlich anzumelden. Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder Rechten der
Schuldnerin sind gegenüber dem Insolvenzverwalter mitzuteilen, Verpflichtungen
gegenüber der Schuldnerin sind an den Insolvenzverwalter zu erfüllen (§ 28
InsO).
Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus
entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).
Auf die Durchführung mündlicher Verhandlungen wird vorerst verzichtet.
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht ist der 30.12.2019.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Widersprüche gegen die Feststellung einer Forderung (der Widerspruch muss
enthalten gegen welche Forderung konkret er sich richtet und inwieweit er sich
gegen Grund und Höhe wendet; nach Ablauf der Frist gilt die Forderung als
festgestellt, fall kein Insolvenzgläubiger oder ein Insolvenzverwalter
bestreitet)
b) Anträge:
· zur Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
· zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses
(§ 68 InsO)
· zur Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66
Abs. 3 InsO),
· zur Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung
von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
· zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
· zur Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO)
Dem Schuldner wird die Verfügung über sein gegenwärtiges und zukünftiges
Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und dem
Insolvenzverwalter übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an den Schuldner
können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an den
Schuldner geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr
der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter.
Der Insolvenzverwalter wird der Durchführung der Zustellung gem. § 8 Abs. 3
InsO beauftragt.
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten
Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem
vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft
werden auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die
Beteiligten niedergelegt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt
Hinweise:
Der Schuldner, der eine titulierte Forderung bestreitet, muss binnen eines
Monats Klage erheben. Ansonsten gilt der Widerspruch als nicht erhoben.
Fristbeginn mit Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren mit Bestreiten
der Forderung. Der Schuldner hat dem Gericht die Verfolgung des Anspruchs
nachzuweisen, § 184 InsO.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist bei Eröffnung auf einen Gläubigerantrag hin, für
den Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Diese ist
innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Mayen,
St.-Veit-Straße 38, 56727 Mayen schriftlich durch Einreichung einer
unterzeichneten Beschwerdeschrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines
jeden Amtsgerichts einzulegen.
Bei Erklärung zu Protokoll eines anderen Amtsgerichts als dem unterfertigten
Gericht kommt es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem
unterfertigten Gericht an.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Praxishinweis:
Die öffentliche Bekanntmachung hat die Aufgabe, der Entscheidung nach außen hin
Geltung zu verschaffen und die Publizitätswirkung auch gegenüber solchen
Personen eintreten zu lassen, an die eine Einzelzustellung nicht erfolgt.
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.
Es wird darauf hingewiesen, dass Beschlüsse und Anordnungen des
Insolvenzgerichts Mayen grundsätzlich über die Veröffentlichung im Internet
unter www.Insolvenzbekanntmachungen.de bekanntgemacht werden. Dies betrifft
etwa die Einberufung weiterer Gläubigerversammlungen, die Bestimmung besonderer
Prüfungstermine und des Schlusstermins sowie der
Vergütungsfestsetzungsbeschluss und die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
Amtsgericht Mayen, 16.10.2019.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 21874 HRB 21874: TYREFOX GmbH, Mülheim-Kärlich, Industriestraße 62, 56218 Mülheim-Kärlich. Durch Beschluss des Amtsgerichts Mayen (7 IN 44/19) vom 16.08.2019 ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und zus…
Insolvenzbekanntmachung 7 IN 44/19 · Tyrefox GmbH · Insolvenzgericht Mayen
- Insolvenzgericht
- Mayen
- Aktenzeichen
- 7 IN 44/19
- Wirksam am
- 19.08.2019
- Registerbezug
- Koblenz, HRB 21874
GmbH, Industriestr. 62, 56218 Mülheim-Kärlich (AG Koblenz, HRB 21874), vertr.
d.: Alexander Suppe, Im Hofacker 9a, 56220 Urmitz, (Geschäftsführer), ist am
16.08.2019 um 11:10 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der
Antragsgegnerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragsgegnerin sind nur mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen
Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Ralf Bornemann, Marie-Kahle-Allee 2,
53113 Bonn, Tel.: 0228 / 81 000-56, Fax: 0228 / 81 000-820, E-Mail:
rae-bonn@dhpg.de bestellt worden.
Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung
des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung
(EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung
des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch
von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Mayen,
St.-Veit-Straße 38, 56727 Mayen einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Mayen, 16.08.2019
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 21874 HRB 21874: TYREFOX GmbH, Mülheim-Kärlich, Industriestraße 62, 56218 Mülheim-Kärlich. Nach Wohnortwechsel weiterhin: Geschäftsführer: Schwarz, Tobias, Altenahr, *XX.XX.XXXX; Suppe, Alexander, Urmitz, *XX.XX.X…
HRB 21874 TYREFOX GmbH, Mülheim-Kärlich, Industriestraße 62, 56218 Mülheim-Kärlich.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 26.10.2009. Geschäftsanschrift: Industriestraße 62, 56218 Mülheim-Kärl…
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