HRB 713963

TRT GmbH

Amtsgericht Mannheim · Baden-Württemberg

aktuell 8 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Karlsruhe

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Registerdaten

Sitz
Karlsruhe
Datenstand
2024-12-11
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

Verfügbare Registerinformationen

Stand 2024-12-11

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Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

Zum Zeitstrahl

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

8
Insolvenzbekanntmachung
Schlusstermin 50 IN 18/16 · TRT GmbH · Insolvenzgericht Karlsruhe
Insolvenzgericht
Karlsruhe
Aktenzeichen
50 IN 18/16
Wirksam am
16.01.2026
Registerbezug
Mannheim, HRB 713963
50 IN 18/16

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

TRT GmbH, Lotzbeckstraße 1, 76185 Karlsruhe,
vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Radinic

Registergericht: Amtsgericht Mannheim: HRB 713963

- Schuldnerin -

1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.

Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 02.03.2026
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 221.048,83 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 284.402,04 € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 02.01.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 50 IN 18/16 · TRT GmbH · Insolvenzgericht Karlsruhe
Insolvenzgericht
Karlsruhe
Aktenzeichen
50 IN 18/16
Wirksam am
24.06.2024
Registerbezug
Mannheim, HRB 713963
50 IN 18/16

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

TRT GmbH
Lotzbeckstraße 1
76185 Karlsruhe

weitere Betriebsstätte:
Zentrallager, Erfurter Tor 20, 99100 Erfurt

vertreten durch den Geschäftsführer:
Thomas Radinic

Registergericht: Amtsgericht Mannheim HRB 713963

- Schuldnerin -

Die Festsetzung der Vergütung und der zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Pannen, Bettinastraße 35-37, 60325 Frankfurt, werden gem. 11 Abs. 2 InsVV wie folgt abgeändert:
Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Gesamtbetrag

in Abzug zu bringender Vorschuss

Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Änderung der Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß dem Schlussbericht des vorl. Insolvenzverwalters vom 20.03.2024 nebst Erklärung vom 08.05.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von nur BETRAG EUR auszugehen.Bei der ursprünglichen Festsetzung der Vergütung und der Auslagen war von einem Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR ausgegangen worden, sodass eine Abweichung von 38 % vorliegt und die Festsetzung daher gemäß § 11 Abs. 2 InsVV abzuändern war.
Der vorl. Insolvenzverwalter beantragte eine Erhöhung des Regelsatzes um 50 %, welche bereits durch Beschluss vom 13.10.2016 antragsgemäß festgesetzt wurde.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Das Übersteigen des Regelsatzes um 50 % wurde bereits mit Beschluss vom 13.10.2016 als gerechtfertigt angesehen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 22.06.2024

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 50 IN 18/16 · TRT GmbH · Insolvenzgericht Karlsruhe
Insolvenzgericht
Karlsruhe
Aktenzeichen
50 IN 18/16
Wirksam am
29.08.2023
Registerbezug
Mannheim, HRB 713963
50 IN 18/16

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

TRT GmbH, Lotzbeckstraße 1, 76185 Karlsruhe,
weitere Betriebsstätte: Zentrallager, Erfurter Tor 20, 99100 Erfurt,
vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Radinic
Registergericht: Amtsgericht Mannheim: HRB 713963
- Schuldnerin -

1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 16.10.2023 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 04.08.2023

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 50 IN 18/16 · TRT GmbH · Insolvenzgericht Karlsruhe
Insolvenzgericht
Karlsruhe
Aktenzeichen
50 IN 18/16
Wirksam am
14.10.2016
Registerbezug
Mannheim, HRB 713963
G1 IN 18/16
-
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

TRT GmbH, Lotzbeckstraße 1, 76185 Karlsruhe,
weitere Betriebsstätte: Zentrallager, Erfurter Tor 20, 99100 Erfurt,
vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Radinic, Zeller-Straße 21a, 77654
Offenburg
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 713963
- Schuldnerin -
-
Die Vergütung und die Auslagen des vorl. Insolvenzverwalters wurden
festgesetzt. Der
vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch
Verfahrensbeteiligte
auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen
Beschwerde (im
Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200
Euro
übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe

oder bei dem

Landgericht Karlsruhe
Hans-Thoma-Straße 7
76133 Karlsruhe

einzulegen.

Erinnerung:

Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der
Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die
öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten,
auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3
InsO.
Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere
Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst
eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche
Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde beziehungsweise die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder
durch
Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie
kann
auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden;
die
Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben
genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht
vorgeschrieben.

Die Beschwerdeschrift beziehungsweise die Erinnerungsschrift muss die
Bezeichnung der
angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
beziehungsweise Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

-

Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 13.10.2016

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 713963 HRB 713963: TRT GmbH, Karlsruhe, Lotzbeckstraße 1, 76185 Karlsruhe. Die Gesellschaft ist durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen (Amtsgericht Karlsruhe, G1 IN 18/16 (2)) aufgelöst. Gemäß § …
HRB 713963: TRT GmbH, Karlsruhe, Lotzbeckstraße 1, 76185 Karlsruhe. Die Gesellschaft ist durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen (Amtsgericht Karlsruhe, G1 IN 18/16 (2)) aufgelöst. Gemäß § 60 Abs. 1 GmbHG i.V. § 65 Abs. 1 GmbHG von Amts wegen eingetragen.
Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 50 IN 18/16 · TRT GmbH · Insolvenzgericht Karlsruhe
Insolvenzgericht
Karlsruhe
Aktenzeichen
50 IN 18/16
Wirksam am
01.03.2016
Registerbezug
Mannheim, HRB 713963
AZ: G1 IN 18/16 (2)

Amtsgericht Karlsruhe

Beschluss

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Firma

TRT GmbH, Lotzbeckstraße 1, 76185 Karlsruhe (AG Mannheim, HRB 713963),

vertreten durch:

Thomas Radinic, Zeller-Straße 21a, 77654 Offenburg, (Geschäftsführer),

wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.03.2016, um 09:30
Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.

Zum Insolvenzverwalter wird ernannt:

Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Pannen, Bettinastraße 35 - 37, 60325 Frankfurt a.
M., Tel.: 069/7561466-0, Fax: 069/7561466-160, Internet: http://drpannen.de

Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 30.03.2016 unter Beachtung des
§ 174 InsO bei dem Insolvenzverwalter anzumelden.

Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich
mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten
der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht
beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie
die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft
unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28
Abs. 2 InsO).

Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht
mehr an die Schuldnerin, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter zu leisten.

Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf Grundlage eines Berichts des
Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird
(Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen
(Prüfungstermin)

ist am Mittwoch, den 18.05.2016, vorm. um 09.00 Uhr

im Gebäude des Amtsgerichts Karlsruhe, 76131 Karlsruhe, Schlossplatz 23, Saal
1.09.

Hinsichtlich des vorstehenden Berichts- und Prüfungstermins wird das mündliche
Verfahren angeordnet.

Im Übrigen wird das Insolvenzverfahren insgesamt schriftlich durchgeführt, § 5
Abs. 2 InsO.

Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens
ab dem 13.04.2016 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts, Amtsgericht Karlsruhe, Schlossplatz 23, 76125 Karlsruhe,
Zimmer Nr. 2.64, niedergelegt.

Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über

· die Person des Insolvenzverwalters,

· den Gläubigerausschuss,

· gegebenenfalls die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:

- Entscheidungen über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu
Vermögen aus selbständiger Tätigkeit, § 35 Abs. 2 InsO,

- Zwischenrechnungslegung gegenüber der
Gläubigerversammlung, § 66 Abs. 3 InsO,

- Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und
Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten, § 149 InsO,

- Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens, § 157 InsO,

- bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, § 160
InsO; insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der
Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus
freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen,
die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen
soll, die Aufnahme eines Darlehen, das die Masse erheblich belasten würde,
Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtstreit mit
erheblichem Streitwert,

- Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder
Betriebsveräußerung unter Wert, §§ 162, 163 InsO,

- Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung der
Eigenverwaltung, §§ 271, 272 InsO,

- die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse, §§ 100, 101
InsO

Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil

(Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen

Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt, § 160 Abs. 1 Satz 3
InsO.

Dies ist ein Hauptinsolvenzverfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1 EuInsVO
(Verordnung Nr. 1346/2000 des Rates der Europäischen Union vom 29. Mai 2000
über Insolvenzverfahren [ABIEG L 160/1])

Gegen den Beschluss kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Karlsruhe
Schloßplatz 23,
76131 Karlsruhe ,

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses bzw. mit der wirksamen
öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (
www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum
Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine
besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs.
1 S. 3 InsO.

Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der
Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist
jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten
Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.

Es wird darauf hingewiesen, dass den Insolvenzgläubigern alle weiteren
Beschlüsse nicht mehr gesondert zugestellt werden.

Vielmehr werden diese nur noch im Internet unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht.

Informieren Sie sich deshalb bitte regelmäßig auf dieser Internetseite über die
wichtigsten verfahrensleitenden Beschlüsse des Gerichts im vorliegenden
Insolvenzverfahren.

Karlsruhe, 01.03.2016

Anstadt

Richter am
Amtsgericht

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 50 IN 18/16 · TRT GmbH · Insolvenzgericht Karlsruhe
Insolvenzgericht
Karlsruhe
Aktenzeichen
50 IN 18/16
Wirksam am
12.01.2016
Registerbezug
Mannheim, HRB 713963
AZ.: G1 IN 18/16

Amtsgericht Karlsruhe

Beschluss

In dem Insolvenzantragsverfahren der

TRT GmbH

Lotzbeckstraße 1

76185 Karlsruhe

(AG Mannheim HRB 713963)

vertreten durch:

Thomas Radinic (Geschäftsführer)

Zeller-Straße 21a

77654 Offenburg

wird heute, am 12.01.2016, um 09.30 Uhr, zur Sicherung der künftigen
Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhaltes angeordnet (§§ 21, 22
InsO):

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus
Pannen, Bettinastraße 35 - 37, 60325 Frankfurt a. M., Tel.: 069/7561466-0, Fax:
069/7561466-160, Internet: http://drpannen.de

Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 2.
Halbsatz InsO).

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der
Schuldnerin.

Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern
und zu erhalten.

Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen; insoweit geht die Verwaltungs- und
Verfügungsbefugnis über das schuldnerische Vermögen auf den vorläufigen
Insolvenzverwalter über (§ 22 Absatz 2 Satz 1 InsO). Die Drittschuldner werden
aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1
Satz 3 InsO).

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und
betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu
betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Geschäftsführer hat ihm
Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie ihm auf
Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben.
Er hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen
Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse
erforderlich sind. Bei Missachtung dieser Pflicht kann das Gericht den
Geschäftsführer zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden, zwangsweise
vorführen lassen oder in Haft nehmen (§ 22 Abs. 3, §§ 97, 98, 101 InsO).

Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als
Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin
maßgebender Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung
des schuldnerischen Unternehmens bestehen. Er hat ferner zu prüfen, ob das
schuldnerische Vermögen die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Nr.
3, Abs. 2 InsO).

Dieser Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung beim Amtsgericht
Karlsruhe, Schlossplatz 23, 76131 Karlsruhe mit der sofortigen Beschwerde
(schriftlich und eigenhändig unterzeichnet oder zu Protokoll der
Geschäftsstelle) angefochten werden.

Karlsruhe, den 12.01.2016

Amtsgericht

Anstadt

Richter am Amtsgericht

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Neueintragungen
HRB 713963 TRT GmbH, Karlsruhe, Lotzbeckstraße 1, 76185 Karlsruhe. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 04.01.2012. Geschäftsanschrift: Lotzbeckstraße 1, 76185 Karlsruhe. Gegenstand: Kauf, Ve…
TRT GmbH, Karlsruhe, Lotzbeckstraße 1, 76185 Karlsruhe. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 04.01.2012. Geschäftsanschrift: Lotzbeckstraße 1, 76185 Karlsruhe. Gegenstand: Kauf, Verkauf, Vermietung und Verwaltung von technischen Warnsystemen für den Gleisbau. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam. Geschäftsführer: Radinic, Thomas, Ortenberg, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.