HRB 215355
tripleSAN GmbH
aktuell 18 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Haimhausener Str. 17, 85386 EchingGeschäftsanschrift aus dem Handelsregister
Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.
Registerdaten
- Sitz
- Eching
- Rechtsform
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Kapital
- 50.000,00 EUR
- Letzte Eintragung
- 04.05.2026
- Datenstand
- 2026-06-04
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Leitung und Vertretung
Allgemeine Vertretungsregelung
- Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
Handelsregister
Verfügbare Registerinformationen
Diese Übersicht zeigt ausschließlich Registerdokumente und Angaben, die in unserem lokalen Archiv vorliegen.
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Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.
Abrufstand 2026-06-04 Chronologischen Auszug ansehenDokumentenansicht
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Abrufstand 2026-06-04 Registerinformationen ansehenRegistertreffer
Frühere Bezeichnungen und Sitze
Diese früheren Bezeichnungen und Sitze werden vom Handelsregister ohne einzelne Datumsangaben bereitgestellt. Deshalb erscheinen sie getrennt vom datierten Veröffentlichungs-Zeitstrahl.
- tripleSAN GmbH Inning a.Ammersee
- tripleSAN GmbH Planegg
- tripleSAN GmbH Karlsfeld
Gegenstand des Unternehmens
Dienstleistungsunternehmen im Bereich Wasser-, Brand- und Elementarschadensanierung.
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Schlusstermin IN 367/19 · tripleSAN GmbH · Insolvenzgericht Landshut
- Insolvenzgericht
- Landshut
- Aktenzeichen
- IN 367/19
- Wirksam am
- 23.03.2026
- Registerbezug
- München, HRB 215355
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
tripleSAN GmbH, Haimhausener Str. 17, 85386 Eching, vertreten durch den Geschäftsführer Hutter Christian
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 215355
- Schuldnerin -
Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n .
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Landshut
Maximilianstr. 22
84028 Landshut
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 19.03.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung IN 367/19 · tripleSAN GmbH · Insolvenzgericht Landshut
- Insolvenzgericht
- Landshut
- Aktenzeichen
- IN 367/19
- Wirksam am
- 27.08.2025
- Registerbezug
- München, HRB 215355
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
tripleSAN GmbH, Haimhausener Str. 17, 85386 Eching, vertreten durch den Geschäftsführer Hutter Christian
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 215355
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Dr. Petra Wiche-Wendler, Alte Römerstraße 176 A, 85435 Erding, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag der Insolvenzverwalterin vom 25.06.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 368.890,93 EUR auszugehen.
Die Insolvenzverwalterin beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 40 %.
Auf die ausführliche Begründung in ihrem Antrag vom 25.06.2025 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 40 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die der Insolvenzverwalterin entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Landshut
Maximilianstr. 22
84028 Landshut
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 26.08.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung IN 367/19 · tripleSAN GmbH · Insolvenzgericht Landshut
- Insolvenzgericht
- Landshut
- Aktenzeichen
- IN 367/19
- Wirksam am
- 11.07.2025
- Registerbezug
- München, HRB 215355
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
tripleSAN GmbH, Haimhausener Str. 17, 85386 Eching, vertreten durch den Geschäftsführer Hutter Christian
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 215355
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der bis 10.07.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 70 - 83 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 15.08.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 10.07.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung IN 367/19 · tripleSAN GmbH · Insolvenzgericht Landshut
- Insolvenzgericht
- Landshut
- Aktenzeichen
- IN 367/19
- Wirksam am
- 28.06.2023
- Registerbezug
- München, HRB 215355
tripleSAN GmbH, Haimhausener Str. 17, 85386 Eching,
vertreten durch den Geschäftsführer Hutter Christian
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 215355
- Schuldnerin -
hat die Insolvenzverwalterin am 27.06.2023 mitgeteilt, dass die am 19.11.2019 angezeigte Masseunzulänglichkeit nicht mehr besteht.
Landshut, 27.06.2023
Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht -
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 215355 HRB 215355: tripleSAN GmbH, Eching, Landkreis Freising, Haimhausener Str. 17, 85386 Eching. Von Amts wegen gelöscht gemäß § 395 FamFG: Geschäftsführer: Hutter, Christian, München, *XX.XX.XXXX.
Vergütungsfestsetzung IN 367/19 · tripleSAN GmbH · Insolvenzgericht Landshut
- Insolvenzgericht
- Landshut
- Aktenzeichen
- IN 367/19
- Wirksam am
- 16.10.2019
- Registerbezug
- München, HRB 215355
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
tripleSAN GmbH, Haimhausener Str. 17, 85386 Eching,
vertreten durch den Geschäftsführer Hutter Christian
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 215355
- Schuldnerin -
Die Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin wurden festgesetzt. Die
Insolvenzverwalterin hat das Insolvenzgericht auf eine Abweichung des
tatsächlichen Werts der Insolvenzmasse von dem der Vergütung der vorläufigen
Insolvenzverwalterin zugrunde liegenden Wert hinzuweisen, sofern die
Wertdifferenz 20 % bezogen auf die Gesamtheit dieser Gegenstände (Gegenstände,
die während der vorläufigen Verwaltung mit Absonderungsrechten belastet waren)
übersteigt, § 11 Abs. 2 InsVV.
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt auf Antrag der
Insolvenzverwalterin vom 26.08.2019.
In der Berechnungsgrundlage wurden die mit Aus- und Absonderungsrechten
belasteten Gegenstände und die unbelasteten Vermögensgegenstände, insbesondere
der sich nach teilweise bereits erfolgtem Forderungseinzug ergebende
Kontobestand bei Beendigung der vorläufigen Insolvenzverwaltung von 82.493,88
EUR (Ergebnis der Betriebsfortführung) mit den im ergänzenden Vergütungsantrag
vom 26.08.2019 angesetzten Werten berücksichtigt, ausgenommen der Wert der
Debitoren. Für die Debitoren wurde im ersten Sachstandsbericht vom 11.09.2019
lediglich ein voraussichtlich noch einbringlicher Betrag von 48.504,76 EUR EUR
angegeben. Daher kann als Wert der offenen Forderungen nicht ein Betrag von
205.079,51 EUR, sondern lediglich der noch zu erwartende Wert von 48.504,76 EUR
angesetzt werden.
Die ("große")Berechnungsgrundlage einschließlich des Fortführungsergebnisses
beträgt somit 675.998,64 EUR.
Die ("kleine ")Berechnungsgrundlage ohne Fortführungsergebnis beträgt
593.504,76 EUR.
Ausgehend von einem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von
675.998,64 EUR gemäß § 1 InsVV(Berechnungsgrundlage) beträgt die Regelvergütung
gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ---_ EUR.
Die vorläufige Verwalterin erhält gemäß § 63 Ans.3 S.2 InsO einen 25 % igen
Bruchteil aus der o.g. Regelvergütung in Höhe von ---_ EUR
Die Insolvenzverwalterin beantragte Zuschläge von insgesamt 30,54 %. Auf die
ausführliche Begründung in ihrem Antrag vom 09.08.2019/26.08.2019 wird Bezug
genommen.
Festgesetzt werden hiervon Zuschläge von 15,60 % in Höhe von ---_ EUR wie
folgt:
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die
Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung der
Insolvenzverwalterin es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat in diesem Verfahren eine
Insolvenzgeldvorfinanzierung vorgenommen und den Geschäftsbetrieb bis zur
Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortgeführt.
Dies rechtfertigt einen Zuschlag von 10 %. Dieser ist jedoch anhand einer
Vergleichsberechnung noch herabzusetzen wie unten dargestellt.
Zwei weitere Zuschläge in Höhe von je 5 % werden gewährt für erhebliche
Erschwernisse wegen fehlerhafter Lohn- und Finanzbuchhaltung der Schuldnerin
und teilweiser Nichtmitwirkung von Gesellschaftsorganen/Arbeitnehmern sowie die
Befassung mit gerichtlich anhängigen Rechtsstreiten.
Nicht gewährt wird ein Zuschlag für die Ausübung des allgemeinen
Zustimmungsvorbehalts, da dieser zum "Kerngeschäft" der vorläufigen schwachen
Insolvenzverwalterin zu rechnen ist und daher nicht zuschlagfähig ist. Ferner
dauerte die vorläufige Verwaltung nicht länger als etwas über einen Monat,
weshalb die Ausübung des Zustimmungsvorbehalts nicht als erhebliche Erschwernis
der Amtsausübung betrachtet werden kann.
Ebenfalls nicht gewährt wird ein Zuschlag für die Einziehung von Außenständen,
da durch den Einzug von Forderungen vor Insolvenzeröffnung die
Berechnungsgrundlage lt. Bericht vom 11.09.2019, dort S. 7 oben, um 43.396,99
EUR erhöht wurde und dies die Vergütung bereits um mindestens ---_ EUR erhöhte.
Berechnung der Vergütung und der Zuschlagsminderung (Betriebsfortführung) wie
im Antrag vom 26.08.2019 unter "Zuschlag" angegeben:
"große" Berechnungsgrundlage incl. Fortführungsergebnis (82.493,88 EUR):
675.998,64 EUR
"kleine" Berechnungsgrundlage ohne Fortführungsergebnis (82.493,88 EUR):
593.504,76 EUR
Angemessener Grundzuschlag: 10 %
Regelvergütung aus "großer" Berechnungsgrundlage: ---_ EUR
Regelvergütung aus "kleiner" Berechnungsgrundlage: ---_ EUR
Differenz hieraus: ---_ EUR
Regelvergütung aus "kleiner" Berechnungsgrundlage: ---_ EUR x 10 % = ---_ EUR
---_ EUR ./. ---_ EUR = ---_ EUR
---_ EUR im Verhältnis zur "großen" Regelvergütung von ---_ EUR = 5,60 %.
Der Zuschlag ist von 10 % auf 5,60 % zu reduzieren und beträgt ---_ EUR.
Die Zuschläge betragen insgesamt ---_ EUR.
25 %iger Bruchteil ---_ EUR
Gesamtvergütung: ---_ EUR
An Auslagen wurde die Pauschale von zweimal ---_ EUR pro angefangenem Monat der
vorläufigen Verwaltung, insgesamt damit ---_00 EUR, festgesetzt.
Es wurden besondere Kosten gem. § 4 Abs. 2 InsVV berücksichtigt; hierbei
handelt es sich um die Auslagen, die der Insolvenzverwalterin für die
Zustellungen im Auftrag des Gerichts gem. § 8 Abs. 3 InsO entstanden sind.
Diese werden mit insgesamt ---_ EUR à Gläubiger bei 150 Zustellungen angesetzt;
Summe: ---_ EUR. Der im Antrag angesetzte Zuschlag erschien dem Gericht hierfür
als zu hoch und war nicht von dem für den Zustimmungsvorbehalt angesetzten,
jedoch abgelehnten Zuschlag abgegrenzt.
Wegen ggf. bestehender Aus- und Absonderungsrechte (Sicherungszession und
Sicherungsübereignungen) hinsichtlich der Vergütung ein Vorbehalt gemäß § 11
Abs. 3 InsVV veranlasst.Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen
können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Landshut
Maximilianstr. 22
84028 Landshut
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 15.10.2019
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 215355 HRB 215355: tripleSAN GmbH, Eching, Landkreis Freising, Haimhausener Str. 17, 85386 Eching. Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts Landshut vom 01.08.2019 (Az. IN 367/19) das…
Insolvenzplan IN 367/19 · tripleSAN GmbH · Insolvenzgericht Landshut
- Insolvenzgericht
- Landshut
- Aktenzeichen
- IN 367/19
- Wirksam am
- 01.08.2019
- Registerbezug
- München, HRB 215355
In dem Verfahren über die Anträge d.
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
tripleSAN GmbH, Haimhausener Str. 17, 85386 Eching, vertreten durch den
Geschäftsführer Hutter Christian, Goerdelerstraße 9, 80995 München
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 215355
- Schuldnerin -
Geschäftszweig: Wasser-, Brand- und Elementarschadensanierung
1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen
Zahlungsunfähigkeit am 01.08.2019 um 12.00 Uhr eröffnet.
2. Zur Insolvenzverwalterin wird bestellt:
Rechtsanwältin Dr. Petra Wiche-Wendler
Schrannenplatz 2, 85435 Erding
Telefon: +49(8122)9991188
Telefax: +49(8122)9991189
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)
bis zum 05.09.2019 bei der Insolvenzverwalterin schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5
Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 03.10.2019 den Forderungsanmeldungen
schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Sollten Beschlussfassungen über die eventuelle Wahl eines anderen
Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über
die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der
Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66
(Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der
Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw.
Fortführung des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen
oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus
freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die
der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll;
wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich
belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig
gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt
oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein
Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162
(Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung
unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei
Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten
Angelegenheiten erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 03.10.2019,
damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten
auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen,
gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine
Benachrichtigung.
5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind der
Insolvenzverwalterin unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an die Insolvenzverwalterin zu
leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
7. Die Insolvenzverwalterin wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem
Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des
Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin;
diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
8. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte
Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1
InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach
dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 25.06.2019 beim Insolvenzgericht Landshut eingegangen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners
(im Folgenden: Beschwerdeführer), die sofortige Beschwerde (im Folgenden:
Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit
für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Landshut
Maximilianstr. 22
84028 Landshut
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 01.08.2019
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung IN 367/19 · tripleSAN GmbH · Insolvenzgericht Landshut
- Insolvenzgericht
- Landshut
- Aktenzeichen
- IN 367/19
- Wirksam am
- 27.06.2019
- Registerbezug
- München, HRB 215355
In dem Verfahren über den Antrag d.
tripleSAN GmbH, Haimhausener Str. 17, 85386 Eching, vertreten durch den
Geschäftsführer Hutter Christian, Goerdelerstraße 9, 80995 München
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 215355
- Schuldnerin -
Geschäftszweig:
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs.
1 und 2 InsO)
wird am 27.06.2019 vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1
Nr. 1 InsO.
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird bestellt: Rechtsanwältin Dr. Petra
Wiche-Wendler, Schrannenplatz 2, 85435 Erding, Telefon: +49(8122)9991188,
Telefax: +49(8122)9991189.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der
Schuldnerin nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam
sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Landshut
Maximilianstr. 22
84028 Landshut
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 27.06.2019
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 215355 HRB 215355: tripleSAN GmbH, Karlsfeld, Landkreis Dachau, Liebigstraße 17, 85757 Karlsfeld. Die Gesellschafterversammlung vom 15.06.2018 hat die Änderung des § 2 (Sitz) der Satzung beschlossen. Neuer Sitz: Ec…
HRB 215355 HRB 215355: tripleSAN GmbH, Karlsfeld, Landkreis Dachau, Liebigstraße 17, 85757 Karlsfeld. Einzelprokura mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten…
HRB 215355 HRB 215355: tripleSAN GmbH, Karlsfeld, Landkreis Dachau, Liebigstraße 17, 85757 Karlsfeld. Prokura erloschen: Eizenhammer, Franz, Walter, Ruderting, *XX.XX.XXXX.
HRB 215355 HRB 215355: tripleSAN GmbH, Karlsfeld, Landkreis Dachau, Liebigstraße 17, 85757 Karlsfeld. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Metzger, Bernhard, Inning a.Ammersee, *XX.XX.XXXX.
HRB 215355 HRB 215355: tripleSAN GmbH, Karlsfeld, Landkreis Dachau, Liebigstraße 17, 85757 Karlsfeld. Die Gesellschafterversammlung vom 04.04.2016 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 25.000,00 EUR und die Änderung de…
HRB 215355 HRB 215355: tripleSAN GmbH, Planegg, Landkreis München, Lochhamer Straße 9, 82152 Planegg. Die Gesellschafterversammlung vom 04.08.2015 hat die Änderung des § 2 (Sitz) der Satzung beschlossen. Neuer Sitz: Ka…
HRB 215355 HRB 215355:tripleSAN GmbH, Inning a.Ammersee, Landkreis Starnberg, Am Kastenacker 4, 82266 Inning a.Ammersee.Die Gesellschafterversammlung vom 06.02.2015 hat die Änderung des § 2 (Sitz) der Satzung beschloss…
HRB 215355 HRB 215355:tripleSAN GmbH, Inning a.Ammersee, Landkreis Starnberg, Am Kastenacker 4, 82266 Inning a.Ammersee.Bestellt: Geschäftsführer: Hutter, Christian, München, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; m…
HRB 215355 HRB 215355:tripleSAN GmbH, Inning a.Ammersee, Landkreis Starnberg, Am Kastenacker 4, 82266 Inning a.Ammersee.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 20.11.2014. Geschäftsanschrift: Am…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.