HRB 10720
Transport- und Lagertechnik Pretzsch GmbH
aktuell 12 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Wittenberger Str. 45, 06905 Bad Schmiedeberg OT PretzschGeschäftsanschrift aus dem Handelsregister
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Registerdaten
- Sitz
- Bad Schmiedeberg
- Rechtsform
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Letzte Eintragung
- 05.09.2022
- Datenstand
- 2025-09-23
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Leitung und Vertretung
Andreas Daniel Iske
Gevelsberg
einzelvertretungsberechtigtmit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließenAllgemeine Vertretungsregelung
- Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
Handelsregister
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Frühere Bezeichnungen und Sitze
Diese früheren Bezeichnungen und Sitze werden vom Handelsregister ohne einzelne Datumsangaben bereitgestellt. Deshalb erscheinen sie getrennt vom datierten Veröffentlichungs-Zeitstrahl.
- Hesonwerk GmbH Pretzsch Transport- und Lagertechnik Pretzsch
- Hesonwerk GmbH Pretzsch Transport- und Lagertechnik Bad Schmiedeberg OT Pretzsch
Gegenstand des Unternehmens
Herstellung und Vertrieb von Erzeugnissen der blechverarbeitenden Industrie sowie Ausführung aller Geschäfte, die mit dem vorbezeichneten Geschäftszweig in Zusammenhang stehen.
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Insolvenzbekanntmachung 2 IN 63/22 · Transport-und Lagertechnik Pretzsch GmbH · Insolvenzgericht Dessau-Roßlau
- Insolvenzgericht
- Dessau-Roßlau
- Aktenzeichen
- 2 IN 63/22
- Wirksam am
- 14.07.2023
- Registerbezug
- Stendal, HRB 10720
Hinweis: Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu einem schriftlichen Termin keine Widersprüche erhoben werden.
Amtsgericht Dessau-Roßlau, 13.07.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 2 IN 63/22 · Transport-und Lagertechnik Pretzsch GmbH · Insolvenzgericht Dessau-Roßlau
- Insolvenzgericht
- Dessau-Roßlau
- Aktenzeichen
- 2 IN 63/22
- Wirksam am
- 25.01.2023
- Registerbezug
- Stendal, HRB 10720
Zu den Gründen des Beschlusses:
Das Amtsgericht Dessau-Roßlau bestellte Dipl.-Kfm. André Schirrmeister am 08.04.2022 zum Sachverständigen und am 22.04.2022 zum vorläufigen Insolvenzverwalter.
Mit Schriftsatz vom 15.11.2022 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und seiner Auslagen.
Der Schuldner wurde zu dem Antrag gehört. Einwendungen sind nicht erhoben worden.
Die Berechnung im Antrag entspricht den Regelungen der §§ 63 Abs. 3 InsO sowie 10 ff. InsVV. Danach erhält der vorläufige Insolvenzverwalter in der Regel 25 % der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt.
Vorliegend wird der Berechnung der Vergütung eine Berechnungsmasse (abzgl. der bevorrechtigten Ansprüche der Commerzbank AG) in Höhe von 423.788,56 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1,2 InsVV ergibt sich daraus eine fiktive Verwaltervergütung in Höhe von xxx EUR. Da dem vorläufigen Insolvenzverwalter nach § 63 Abs.3 InsO daraus regulär ein Bruchteil von 25% zusteht, beträgt die Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalter demnach xxx EUR.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt darüber hinaus eine Erhöhung des Regelsatzes für die Betriebsfortführung mit Auslandsbezug (40% bzw. 39%), für die Klärung von Arbeitnehmerangelegenheiten/ Insolvenzgeldvorfinanzierung/Lohnbuchhaltung (20 %). Sofern das Gericht die Auffassung vertritt, das die Erschwernisse durch den (erheblichen) Mehraufwand der Insolvenzgeldvorfinanzierung nicht gesondert sondern bei der Zuschlagsbemessung zur Unternehmensfortführung zu berücksichtigen ist, beantragt der Verwalter bei der Insolvenzgeldvorfinanzierung einen um 10% reduzierten Zuschlag von 10% statt 20% und unter der Position Unternehmensfortführung ein entsprechend erhöhten Zuschlag von 49% statt 39%. Des Weiteren wurden Zuschläge beantragt für die Bemühungen einer übertragenden Sanierung (20%), für die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten (20%) und für sonstige besondere Erschwernisse (10%). Mithin werden bei Einzeladdition Zuschlagsfaktoren in Höhe von 109 Prozent und somit ein Gesamtberechnungsfaktor von 1,34 der einfachen Regelvergütung geltend gemacht.
Abschlagsfaktoren wurden nicht ermittelt.
Nicht sämtliche geltend gemachten Zuschläge waren festsetzungsfähig bzw. in der beantragten Höhe dem vorläufigen Verwalter zuzubilligen.
a) Unternehmensfortführung mit Auslandsbezug
Maßgebliches Kriterium für die Gewährung von Zu- und Abschlägen ist der im Verhältnis zu den in jedem Verfahren zu erfüllenden gesetzlichen Aufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters gestiegene oder geminderte Arbeitsaufwand (vgl. BGH Beschluss vom 21.07.2016; IX ZB 70/14, Rdnr. 56, ZInsO, 1637).
Nach Auffassung des BGH löst die Betriebsfortführung dann einen Zuschlag aus, wenn sie die Arbeitskraft des Verwalters in erheblichem Umfang in Anspruch genommen und keine entsprechende Massemehrung stattgefunden hat. Beide Tatbestandsmerkmale müssen kumulativ gegeben sein (vgl. Müko, 3. Auflage, 2013, Stephan, § 11 InsVV, Rdnr. 65).
Aus der Betriebsfortführung wurde eine Massemehrung (Überschuss) i.H.v. xxx EUR erzielt, die in die Berechnungsgrundlage mit eingeflossen ist.
Daher führte der vorläufige Verwalter eine auf seinen begehrten Zuschlag bezogene , jedoch nicht rechnerisch nachvollziehbar dargestellt, Vergleichsberechnung aus. Seine Vergleichsberechnung führt unmerklich zu einer Vergütungserhöhung, so dass der vorläufige Verwalter den ursprünglich angestrebten Zuschlag von 40% für die Betriebsfortführung auf angenommene 39 % reduzierte.
Die gerichtlich durchgeführte Kontrollrechnung ergab jedoch folgendes:
mit Massemehrung ohne Massemehrung
Berechnungsgrundlage 423.788,56 EUR 363.855,37 EUR
Regelvgt. §2 Abs.1 InsVV xxx EUR xxx EUR
25%, § 63 Abs. 3 InsO xxx EUR xxx EUR
Differenz xxx EUR
Der beantragte Zuschlag ist um diese xxx EUR zu kürzen; xxx EUR entsprechen 4,25% der maßgeblichen Regelvergütung von xxx EUR. Der masseerhöhende Zuschlag ist daher hier von den ursprünglich 40% nicht nur auf 39%, sondern um 4% auf 36% zu kürzen.
Bei der Bemessung des Zuschlages sind die Größe des Unternehmens, die Zahl der Arbeitnehmer und die Dauer der Fortführung und etwaige Besonderheiten zu berücksichtigen. Die Zuschläge können sich dabei zwischen 5 und 100 % bewegen. Bei mittleren Unternehmen sind in der Regel 15-35%, bei größeren 25-50% angemessen (vgl. LG Münster, Beschl. v. 3.2.2014, Az. 5 T 318/13, Rn. 61). So wurde beispielsweise bei einem mittleren Unternehmen mit 61 Arbeitnehmern und einer Fortführung über 2 Monate auf 10 % erkannt (vgl. LG Bochum, Beschl. v. 14.6.2007, Az. 10 T 35/07, Rn 55 ff.); bei einem größeren Unternehmen mit über 200 Arbeitnehmern, welches 3 Monate lang fortgeführt wurde, auf 30% (vgl. LG Münster, ebenda). Bei einem sehr großen Unternehmen mit 1.800 Mitarbeitern in 4 Niederlassungen und 62 Betriebsstätten sah das Gericht einen Zuschlag von 75% als angemessen an (vgl. LG Aurich, Beschl. v. 29.10.2013, Az. 4 O 208, 10, Rn. 131 ff.). Eine Betriebsfortführung über 2 Monate rechtfertigte nach Auffassung des LG Berlin (ZIP 2001,2185) einen Zuschlag von 5% (s. auch OLG Celle, NZI 2001,635).
Vorliegend wurde der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin für den Zeitraum von ca. 5 1/2 Wochen fortgeführt.
Das Gericht orientiert sich bei der Bestimmung des Zuschlages für die Weiterführung des Betriebes auch an der verbreiteten Literaturansicht (vgl. mit weiteren Nachweisen Graeber/Graeber, InsW-Online, §11 Rn.102), wonach nicht nur nach der Dauer der Betriebsfortführung differenziert wird, sondern auch nach der Größe gemäß § 267 HGB. Dem liegt zugrunde, dass bei kleinen Unternehmen von einem geringeren Aufwand ausgegangen werden kann, als bei einem größeren Unternehmen.
Vorliegend ist von einem kleinen Unternehmen im Sinne der genannten Norm auszugehen. Ein solches liegt vor, wenn zwei der drei Merkmale: 6 Millionen € Bilanzsumme, 12 Millionen Umsatzerlöse im Jahr und, im Jahresdurchschnitt 50 Arbeitnehmer, erfüllt sind.
Das schuldnerische Unternehmen ist von solchen Zahlen deutlich entfernt. Es wurden einschließlich Geschäftsführer 25 Arbeitnehmer beschäftigt, die Umsatzerlöse vor Insolvenzeröffnung lagen nach dem vom Antragsteller - welcher auch als Sachverständiger fungierte - erstellten Gutachten vom 30.05.2022 unter diesen Merkmalen.
Als Tätigkeiten, die der Verwalter in der Betriebsfortführung leistete, führte er u.a.an:
- Prüfung der Ertrags- und Kostenstruktur sowie die Auftragslage des Unternehmens,
- mehrere Belegschaftsversammlungen,
Maßnahmen zur Sicherung der Versorgung und zur Gewährleistung des Versicherungsschutzes,
- Prüfung neu eingehender Aufträge unter betriebswirtschaftlichen und insolvenzrechtlichen Aspekten,
- Genehmigung von Material- und sonstigen Bestellungen
- Einrichtung eines Insolvenzsonderkontos zur Abwicklung des gesamten Zahlungsverkehrs.
Die Gewährung eines Zuschlages für die Betriebsfortführung umfasst grundsätzlich eine pauschale Abgeltung aller in diesem Kontext erbrachten Tätigkeiten, die bei der Fortführung eines insolvenzbelasteten Unternehmens notwendig zu erbringen sind. Notwendiger Bestandteil jeder (vorläufigen) Unternehmensfortführung sind neben der operativen Führung des Unternehmens einschließlich des allgemeinen und regelmäßigen Geschäftsverkehrs selbst, die vorliegend unverzüglich ergriffenen Maßnahmen zur Sanierung und Umstrukturierungen im betrieblichen Ablauf als Voraussetzung für eine Fortführung des Geschäftsbetriebes, die Übernahme der Arbeitgeberfunktion sowie auch die Prüfung und Bearbeitung der zur Betriebsfortführung notwendigen Gegenstände.
Das Insolvenzgericht hält nach dem vom vorläufigen Verwalter dargestellten tatsächlichen Aufwand, einen Zuschlag von 36% (s. Vergleichsberechnung), auch im Hinblick auf den Auslandsbezug für angemessen, aber auch ausreichend.
b) Arbeitsrechtliche Probleme/Insolvenzgeldvorfinanzierung/Lohnbuchhaltung
Gemäß § 3 Abs. 1d) InsVV ist eine den Regelsatz übersteigende Vergütung insbesondere festzusetzen, wenn arbeitsrechtliche Fragen, zum Beispiel in Bezug auf das Insolvenzgeld, den Kündigungsschutz oder einen Sozialplan, den (vorläufigen) Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben.
Der vorläufige Verwalter trägt vor, dass ein Mehraufwand entstanden sei, da die Schuldnerin noch 24 Arbeitnehmer beschäftigt hatte. Im Beschluss des BGH vom 12.09.2019 - IX ZB 65/18 (ZInsO 2019, 2236-2239) heißt es, dass gerade nicht aufgrund einer bestimmten Arbeitnehmeranzahl per se auf erhöhten Aufwand zu schließen ist. Insbesondere ist nicht pauschal ab einer Arbeitnehmeranzahl über 20 ein Zuschlag veranlasst.
Der Verwalter legt jedoch dar, dass im Rahmen der Insolvenzgeldvorfinanzierung vorab von seinem
Team aufwändige Tätigkeiten der Lohnbuchhaltung zu übernehmen waren.
Die dargelegten arbeitsrechtlichen Sonderaufgaben wie auch die Organisation der Insolvenzgeldzahlungen überschneiden sich mit der Betriebsfortführung. Angesichts zunehmender Proffessionalisierung der Insolvenzgeldvorfinanzierung ist fraglich, ob diese überhaupt noch als zuschlagsfähige besondere Erschwernis anzusehen ist (vgl. Haarmeyer/Mock, InsVV, 5. Aufl., § 3 Rn. 44).
Daher wird ein Zuschlag für 10% als angemessen erachtet.
Der Forderung des vorläufigen Verwalters aufgrund einer vom Gericht vorzunehmenden Kürzung dafür eine weitere Erhöhung des Zuschlages für die Unternehmensfortführung zuzubilligen, kann nicht gefolgt werden. Die dargelegten arbeitsrechtlichen Sonderaufgaben wie auch die Insolvenzgeldzahlungen überschneiden sich mit der Betriebsfortführung.
c) Bemühungen um eine übertragende Sanierung
Der vorläufige Verwalter legt dar, dass er unmittelbar nach Anordnung der vorläufigen Verwaltung Kontakt mit den 3 vom Geschäftsführer benannten Kaufinteressenten aufgenommen hatte und Gespräche zu den Optionen einer übertragenden Sanierung geführt wurden. Des Weiteren wurde der Geschäftsbetrieb aufgrund eigenständiger Recherchen zu potentiellen Interessenten etwa 30 weiteren mittelständischen Unternehmen zum Kauf angeboten. Daraufhin zeigte 1 Unternehmen Interesse, worauf eine mehrstündige Betriebsbesichtigung durchgeführt wurde.
Die Verhandlung mit potentiellen Interessenten gehört zu den Routineaufgaben für einen erfahrenen und professionell agierenden Verwalter und ist im Hinblick auf die geringe Zahl der Interessenten kein überdurchschnittlicher Aufwand.
Daher wird für die vorbereitende Sanierung, auch im Hinblick auf die Beauftragung eines auf die Vermarktung spezialisierten Unternehmens, ein Zuschlag von 10% für erforderlich aber auch ausreichend angesehen.
d) Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat weiterhin vorgetragen, auf die mit Aus-und Absonderungsrechten belasteten Vermögensgegenstände (u.a. Betriebsgrundstück, die Maschinen- und technischen Anlagen, den unfertigen Leistungen des Produktionsprozesses sowie den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen), erhebliche Tätigkeiten entfaltet und sich mit ihnen im entsprechenden Umfang - auch im Rahmen der Betriebsfortführung des schuldnerischen Geschäftsbetriebes - befasst zu haben, insbesondere mit dem Absonderungsrecht der Commerzbank AG aus einem Grundpfandrecht sowie der aufwendigen Prüfung von Aus- und Absonderungsrechten der Materiallieferanten an den unfertigen Leistungen des Produktionsprozesses und den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen.
Eine Einbeziehung der mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Gegenstände in die Bemessungsgrundlage des Vergütungsantrages erfolgte nicht.
Der beantragte Zuschlag von 20% ist angemessen.
e) Sonstige besondere Erschwernisse
Die dargelegten sonstigen besonderen Erschwernisse, wie z.B. dass das Unternehmen über kein funktionsfähiges Controlling verfügte, der nur aufgrund Krankheit des Geschäftsführers, begrenzten Informationsbeschaffung und die unvollständige und unzureichende Buchhaltung des Unternehmens erfordern keinen weiteren Zuschlag, da diese sich mit anderen Zuschlägen (z.B. Unternehmensfortführung) überschneiden.
Mithin hält das Gericht unter Berücksichtigung von Überschneidungen und hinsichtlich des persönlichen Einsatzes des vorläufigen Insolvenzverwalters sowie der besonderen haftungsrechtlichen Risiken der vorläufigen Verwaltung und einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung einen Gesamtzuschlag in Höhe von 101 Prozent (25%+76%) für gerechtfertigt.
Schließlich ist auch beachtlich, dass vorliegend dem dargelegten Tätigkeitsumfang eine verhältnismäßig große Berechnungsmasse i.H.v. 423.788,56 EUR gegenübersteht, so dass die tatsächlich erbrachte Leistung mit einer Vergütung in Höhe von xxx EUR netto und somit einem Gesamtberechnungsfaktor von 1,01 der einfachen Regelvergütung angemessen abgegolten wird.
Denn die Berechnungsgrundlage des Eröffnungsverfahrens bildet das konkrete Unternehmen auch in seiner vermögensrechtlichen Gesamtstruktur ab und bietet damit eine objektive Grundlage für die Bestimmung einer angemessenen Vergütung. Auch gilt, je umfangreicher die Gesamtvermögensmasse ist, desto eher ist ein tatsächlicher Mehraufwand von der jeweiligen Staffelvergütung und ihrem degressiven Verlauf auch umfasst (vgl. Haarmeyer/Mock, 6. Auflage, 2019, § 11 Rn. 20, 34 und 43; Beschluss LG Dessau-Roßlau vom 13.06.2019, Az. 8T 98/19).
Die geltend gemachten Auslagen für die vom vorläufigen Verwalter vorfinanzierten Kosten der M&A-Gesllschaft i.H.v. xxx EUR sowie der abgeschlossenen besonderen Haftpflichtversicherung - aufgrund Rechtsgeschäfte mit Unternehmen außerhalb Europas - i.H.v. xxx EUR und die Umsatzsteuer war gemäß §§ 10, 7 und 8 Abs. 3 InsVV festsetzungsfähig.
Der Masse darf somit insgesamt ein Betrag in Höhe von xxx EUR entnommen werden.
Rechtsmittelbelehrung: Die Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind bei dem Amtsgericht Dessau-Roßlau, Willy-Lohmann-Straße 33, 06844 Dessau-Roßlau, einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung können auch als elektronisches Dokument, das für die Bearbeitung durch die Gerichte geeignet ist, eingelegt und begründet werden. Hierzu müssen das Rechtsmittel bzw. der Rechtsbehelf und die Begründung von der verantwortenden Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder signiert auf einem der in § 130a Abs. 4 ZPO beschriebenen sicheren Übermittlungswege eingereicht werden. Eine einfache E-Mail reicht nicht aus. Einzelheiten zum Dateiformat und zu den technischen Anforderungen sind der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) sowie den "Informationen zum Elektronischen Rechtsverkehr" auf der Internet-Seite www.justiz.de zu entnehmen.
Der Beschluss liegt auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Dessau-Roßlau, Willy-Lohmann-Str. 33, Zimmer 212, zur Einsicht der Verfahrensbeteiligten aus.
Amtsgericht Dessau-Roßlau, 24.01.2023.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 10720 HRB 10720: Transport- und Lagertechnik Pretzsch GmbH, Bad Schmiedeberg, Wittenberger Str. 45, 06905 Bad Schmiedeberg OT Pretzsch. Prokura durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens erloschen: Iske, Lucas, Frank…
Insolvenzbekanntmachung 2 IN 63/22 · Transport-und Lagertechnik Pretzsch GmbH · Insolvenzgericht Dessau-Roßlau
- Insolvenzgericht
- Dessau-Roßlau
- Aktenzeichen
- 2 IN 63/22
- Wirksam am
- 07.06.2022
- Registerbezug
- Stendal, HRB 10720
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 2 IN 63/22 · Transport-und Lagertechnik Pretzsch GmbH · Insolvenzgericht Dessau-Roßlau
- Insolvenzgericht
- Dessau-Roßlau
- Aktenzeichen
- 2 IN 63/22
- Wirksam am
- 01.06.2022
- Registerbezug
- Stendal, HRB 10720
Insolvenzverwalter ist: Dipl.-Kfm. André Schirrmeister, Ankerstraße 3 a, 06108 Halle (Saale), Tel.: 0345/2308811, Fax: 0345/2308888, E-Mail: kontakt@insolvenzverwalter-schirrmeister.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 21.06.2022 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Es ist das mündliche Verfahren angeordnet.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Dienstag, 05.07.2022, 11:00 Uhr, Saal 112, Amtsgericht Dessau-Roßlau, Willy-Lohmann-Straße 33, 06844 Dessau-Roßlau eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
* die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
* die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
* Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
* eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
* die Beauftragung des Insolvenzverwalters zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans (§ 157 Abs.1 S. 2 InsO),
* die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
* besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
* Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§ 100 InsO),
* eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung,
* sowie zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (§§ 175, 176; 178; 179;
302 InsO)
Hinweise:
* Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
* Abweichend von § 175 Abs. 1 Satz 2 InsO liegen die Anmeldungen sowie die beigefügten Urkunden der einzelnen Gläubiger nicht bei Gericht, sondern in den Büroräumen des Insolvenzverwalters zur Einsicht der Beteiligten aus.
Der vollständige Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Dessau-Roßlau, 01.06.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 10720 HRB 10720: Transport- und Lagertechnik Pretzsch GmbH, Bad Schmiedeberg, Wittenberger Str. 45, 06905 Bad Schmiedeberg OT Pretzsch. Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts Dessa…
Insolvenzbekanntmachung 2 IN 63/22 · Transport-und Lagertechnik Pretzsch GmbH · Insolvenzgericht Dessau-Roßlau
- Insolvenzgericht
- Dessau-Roßlau
- Aktenzeichen
- 2 IN 63/22
- Wirksam am
- 22.04.2022
- Registerbezug
- Stendal, HRB 10720
Amtsgericht Dessau-Roßlau, 22.04.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 10720 HRB 10720: Transport- und Lagertechnik Pretzsch GmbH, Bad Schmiedeberg, Wittenberger Str. 45, 06905 Bad Schmiedeberg OT Pretzsch. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuris…
HRB 10720 HRB 10720: Transport- und Lagertechnik Pretzsch GmbH, Bad Schmiedeberg, Wittenberger Str. 45, 06905 Bad Schmiedeberg OT Pretzsch. Prokura erloschen: Körtge, Thomas, Bad Schmiedeberg OT Grosswig, *XX.XX.XXXX.
HRB 10720 HRB 10720: Hesonwerk GmbH Pretzsch Transport- und Lagertechnik, Bad Schmiedeberg OT Pretzsch, Wittenberger Str. 45, 06905 Bad Schmiedeberg OT Pretzsch. Die Gesellschafterversammlung vom 28.11.2017 hat die Än…
HRB 10720 Hesonwerk GmbH Pretzsch Transport- und Lagertechnik, Pretzsch (Wittenberger Str. 45, 06909 Pretzsch). Ausgeschieden: Geschäftsführer: Hengst, Hans-Jürgen, Leipzig, *XX.XX.XXXX.
HRB 10720 Hesonwerk GmbH Pretzsch Transport- und Lagertechnik, Pretzsch (Wittenberger Str. 45, 06909 Pretzsch). Bestellt: Geschäftsführer: Iske, Andreas Daniel, Gevelsberg, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mi…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.