HRB 6493
Tradeshoppers UG (haftungsbeschränkt)
aktuell 9 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Am Rosengarten 20, 36037 FuldaGeschäftsanschrift aus dem Handelsregister
Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.
Registerdaten
- Sitz
- Fulda
- Rechtsform
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Letzte Eintragung
- 17.02.2021
- Datenstand
- 2025-10-28
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Leitung und Vertretung
Allgemeine Vertretungsregelung
- Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch die Geschäftsführer gemeinsam vertreten.
Handelsregister
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ist der Versandhandel und das Direktmarketing, insbesondere der Online-Handel für Gewerbe- und Haushaltsbedarf.
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Vergütungsfestsetzung 93 IN 79/20 · Tradeshoppers UG (haftungsbeschränkt) · Insolvenzgericht Fulda
- Insolvenzgericht
- Fulda
- Aktenzeichen
- 93 IN 79/20
- Wirksam am
- 10.03.2026
- Registerbezug
- Fulda, HRB 6493
sind Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin zzgl. der Umsatzsteuer ergänzend zum Beschluss vom 03.07.2025 durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 16.12.2025 festgesetzt worden.
Der Insolvenzverwalterin wurde gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Das Insolvenzverfahren ist mit Beschluss vom 11.02.2021 eröffnet worden. Mit Schlussbericht vom 08.05.2025 hat die Insolvenzverwalterin angezeigt, dass die Verwertung beendet worden ist.
Mit Antrag vom 04.12.2025 begehrt die Insolvenzverwalterin die Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit in der Insolvenzverwaltung in der mit diesem Beschluss festgesetzten Höhe , zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Insolvenzverwalterin legt ihrem Antrag eine Berechnungsgrundlage von 26.855,59 €, sowie Zuschläge gemäß § 3 InsVV mit zusammen 25 % zugrunde.
Die durch die Insolvenzverwalterin ermittelte Berechnungsgrundlage ist zutreffend festgestellt worden.
Auf die nähere Begründung des Vergütungsantrags der Insolvenzverwalterin vom 04.12.2025 wird Bezug genommen.
Eine ergänzende Festsetzung der Vergütung nebst Auslagen und Mehrwertsteuer ist unter Berücksichtigung der Entscheidung des BGH vom 06.04.2017, Az: IX ZB 3/16 sachgerecht und geboten.
Massezuflüsse zwischen dem Vollzug der Schlussverteilung und der Beendigung des Insolvenzverfahrens erhöhen die Berechnungsgrundlage der Vergütung des Insolvenzverwalters. Konnten sie bei der bereits erfolgten Festsetzung der Vergütung noch nicht berücksichtigt werden, kann der Insolvenzverwalter eine ergänzende Festsetzung beantragen.
(BGH vom 06.04.2017, Az: IX ZB 3/16; DZWIR 2017, 344)
Dem Antrag ist in vollem Umfang stattzugeben, da er sich an nachfolgenden Grundsätzen orientiert.
Die Insolvenzverwalterin hat gemäß § 63 InsO Anspruch auf eine Vergütung für die entfaltete Tätigkeit und Ersatz angemessener Auslagen. Die Vergütung bemisst sich nach der Berechnungsgrundlage nach § 1 Abs. 1 S. 1 InsVV aus dem Wert der Insolvenzmasse nach der Schlussrechnung. Die so ermittelte Berechnungsgrundlage ist nach § 1 Abs. 2 InsVV zu bereinigen. Die sich daraus ergebende Berechnungsmasse ist der Ermittlung der Regelvergütung nach § 2 InsVV zu Grunde zu legen. Die Regelvergütung des § 2 InsVV geht dabei von dem sog. Normalfall aus (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn 5 zu § 2).
Die Vergütung des Insolvenzverwalters hat sich an einem qualitativ und quantitativ typisierten Normalfall zu orientieren. Weicht der konkrete Fall von dem typisierten Normalfall ab, so ist dies gegenüber dem Normalfall mit Zu- bzw. Abschlägen nach § 3 InsVV anzupassen (vgl. hierzu: Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn 21 ff. zu § 2).
Der vergütungsrechtliche Normalfall wird durch die InsVV zwar nicht positiv definiert, allerdings wird allgemein aus den in § 3 Abs. 1 InsVV genannten Erhöhungsfaktoren gefolgert, dass ein Normalfall vorliegt, wenn die Tatbestände des § 3 Abs. 1 InsVV nicht gegeben sind.
LG Berlin v. 21.11.2017 - 20 T 119/17, ZInsO 2017, 2770
Als Maßstab für die Unterscheidung besonderer Aufgaben von Regelaufgaben gilt ein geschäftskundiger und erfahrener, die Voraussetzungen des § 56 InsO erfüllender Insolvenzverwalter. Eine Regelaufgabe liegt daher vor, wenn sie bei Vorliegen eines "Normalverfahrens" in das Tätigkeitsprofil eines solchen Verwalters fällt.
LG Freiburg v. 23.08.2017 - 3 T 246/16, ZInsO 2017, 2083
Mit Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn 9 ff. zu § 2 InsVV geht das Insolvenzgericht dabei von folgenden Kriterien eines Normalfalles aus:
1. Qualitative Kriterien:
a) Inbesitznahme und Verwaltung des schuldnerischen Vermögens
(Inbesitznahme "...an einem Ort durch tatsächliches Erscheinen bei einem kooperativen Schuldner und die Sicherung der Vermögensmasse..."),
b) Inventarisierung und Bewertung des Vermögens
(Ermittlung und "Feststellung des Vermögens unter Rückgriff auf eine fortgeschriebene und zeitnahe Inventurliste, Lagerbestandsliste oder Anlageverzeichnis..., die durch einen kooperativen Schuldner zur Verfügung gestellt werden..." und deren Bewertung),
c) Prüfung und Sicherstellung, dass eine handels- und steuerrechtliche Buchhaltung neben der Insolvenzbuchhaltung geführt wird
(anknüpfend an das Vorhandensein einer ordnungsgemäßen kaufmännischen und handelsrechtlichen Buchführung),
d) Entscheidung über die vorläufige Fortführung des Unternehmens oder dessen Stillegung mit Zustimmung des Gerichts/Gläubigerausschusses, sofern das Unternehmen einen noch laufenden Geschäftsbetrieb aufweist.
e) Anfertigung eines Gläubigerverzeichnisses
bei einem kooperativen Schuldner mit geordnetem Belegwesen,
f) Entscheidung über die Abwicklung noch nicht erfüllter gegenseitiger Verträge
bei unstreitigen, tatsächlich und rechtlich relativ einfachen und üblich gelagerten Vertragsverhältnissen
g) Vorprüfung von Anfechtungstatbeständen
aufgrund vollständig verfügbaren Geschäftsunterlagen,
h) Vorprüfung der Frage der Aufnahme von schwebenden Prozessen,
i) Prüfung der Forderungsanmeldungen und Eintragung der Anmeldungen in Insolvenztabelle und Vorlage zum Prüfungstermin,
j) Entscheidung über Ansprüche von Ab- und Aussonderungsgläubiger und Vorbereitung der Verwertung beweglicher Sachen,
k) Verwertung der Masse, Befriedigung der Massegläubiger und Verteilung des Überschusses an die Insolvenzgläubiger.
2. Quantitative Kriterien:
a) Umsatz des Unternehmens bis zu 1,5 Mio. EURO,
b) Verfahrensdauer bis zu 2 Jahre,
c) Prüfung von Fremdrechten im Umfang von 50 % der Schuldenmasse
d) weniger als 20 Arbeitnehmer,
e) eine Betriebsstätte,
f) Forderungsanmeldung von bis zu 100 Gläubigern,
g) Einzug von bis zu 100 Forderungen,
h) bis zu 300 Buchungsvorgänge in der Insolvenzbuchhaltung.
Sind alle diese Kriterien erfüllt, so wird damit eine Regelvergütung des § 2 InsVV ausgelöst (Haarmeyer/ Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn 24 zu § 2). Abweichungen von dem typisierten Normalfall sind mit Ab- bzw. Zuschlägen nach § 3 InsVV zu korrigieren (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn 1, 3 zu § 3).
Nach § 2 InsVV erhält der Insolvenzverwalter in der Regel
von den ersten 25 000 Euro der Insolvenzmasse 40 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag bis zu 50 000 Euro 25 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag bis zu 250 000 Euro 7 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag bis zu 500 000 Euro 3 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag bis zu 25 000 000 Euro 2 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag bis zu 50 000 000 Euro 1 vom Hundert,
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,5 vom Hundert.
Die Tätigkeit der Insolvenzverwalterin in dem vorliegenden Insolvenzverfahren entsprach den regelmäßig anfallenden Aufgaben einer/s Insolvenzverwalterin/s, so dass die Festsetzung der Regelvergütung geboten und angemessen ist.
Die Insolvenzverwalterin hat einen Zuschlag i. H. v. 25% aufgrund der langen Verfahrensdauer beantragt.
Das Verfahren konnte nach zwei Jahren nicht abgeschlossen werden, da die Geltendmachung und Einziehung der ermittelten Ersatzansprüche im Sinne des § 64 GmbHG, aufgrund der Verletzung der im § 15a InsO enthaltenen Pflicht zur rechtzeitigen Antragstellung, durch die Beteiligten teilweise erschwert wurden.
Daran angeschlossen bedurfte es über einen Zeitraum von 1,5 Jahren einer intensiven Korrespondenz mit dem Insolvenzverwalter des ehemaligen Geschäftsführers.
Es wird Bezug genommen auf die Ausführungen im Vergütungsantrag, denen sich das Gericht in vollem Umfang anschließt. Der beantragte Zuschlag wird antragsgemäß festgesetzt um zu einer sachgerechten Vergütung zu kommen.
Die berechneten Auslagen sind gemäß § 8 Abs. 3 InsVV antragsgemäß festzusetzen.
Neben der Auslagenpauschale hat die Insolvenzverwalterin auch die Festsetzung besonderer Auslagen für die Durchführung der gerichtlich beauftragten Zustellung gemäß § 8 Abs. 3 InsO beantragt. Dem Antrag ist in der festgesetzten Höhe stattzugeben, da es sich dabei dem Grunde nach um besondere Auslagen nach § 4 Abs. 2 InsVV handelt und sie der Höhe nach zur Überzeugung des Gerichts unter Berücksichtigung der Grundsätze der Entscheidung des BGH, Beschluss vom 21.03.2013 - IX ZB 209/10 - entstanden sind.
Die festgesetzte Umsatzsteuer entspricht dem gesetzlich festgelegten Steuersatz.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o.g. zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher EMail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Fulda, 16.12.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Verteilungsverzeichnis 93 IN 79/20 · Tradeshoppers UG (haftungsbeschränkt) · Insolvenzgericht Fulda
- Insolvenzgericht
- Fulda
- Aktenzeichen
- 93 IN 79/20
- Wirksam am
- 19.09.2025
- Registerbezug
- Fulda, HRB 6493
Das Schlussverteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Fulda zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt worden.
Die Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Sandra Mitter, Kanzlei Westhelle & Partner, Wilhelmshöher Allee 270, 34131 Kassel, Tel.: 0561/3166-311, Fax: 0561/3166-312, E-Mail: s.mitter@westhelleundpartner.eu hat dem Gericht Folgendes angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 2.621,39 € abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und sonstiger Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 InsO. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 1.300,00 € zu berücksichtigen.
Amtsgericht Fulda, 18.09.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 93 IN 79/20 · Tradeshoppers UG (haftungsbeschränkt) · Insolvenzgericht Fulda
- Insolvenzgericht
- Fulda
- Aktenzeichen
- 93 IN 79/20
- Wirksam am
- 10.07.2025
- Registerbezug
- Fulda, HRB 6493
sind Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin zzgl. der Umsatzsteuer durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 03.07.2025 festgesetzt worden.
Der Insolvenzverwalterin wurde gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Das Insolvenzverfahren ist mit Beschluss vom 11.02.2021 eröffnet worden. Mit Schlussbericht vom 08.05.2025 hat die Insolvenzverwalterin angezeigt, dass die Verwertung beendet worden ist.
Mit Antrag vom 08.05.2025 begehrt die Insolvenzverwalterin die Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit in der Insolvenzverwaltung in der mit diesem Beschluss festgesetzten Höhe , zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Insolvenzverwalterin legt ihrem Antrag eine Berechnungsgrundlage von 16.015,19 €, sowie Zuschläge gemäß § 3 InsVV mit zusammen 25% zugrunde.
Die durch die Insolvenzverwalterin ermittelte Berechnungsgrundlage ist zutreffend festgestellt worden.
Auf die nähere Begründung des Vergütungsantrags der Insolvenzverwalterin vom 08.05.2025 wird Bezug genommen.
Dem Antrag ist in vollem Umfang stattzugeben, da er sich an nachfolgenden Grundsätzen orientiert.
Die Insolvenzverwalterin hat gemäß § 63 InsO Anspruch auf eine Vergütung für die entfaltete Tätigkeit und Ersatz angemessener Auslagen. Die Vergütung bemisst sich nach der Berechnungsgrundlage nach § 1 Abs. 1 S. 1 InsVV aus dem Wert der Insolvenzmasse nach der Schlussrechnung. Die so ermittelte Berechnungsgrundlage ist nach § 1 Abs. 2 InsVV zu bereinigen. Die sich daraus ergebende Berechnungsmasse ist der Ermittlung der Regelvergütung nach § 2 InsVV zu Grunde zu legen. Die Regelvergütung des § 2 InsVV geht dabei von dem sog. Normalfall aus (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn 5 zu § 2).
Die Vergütung des Insolvenzverwalters hat sich an einem qualitativ und quantitativ typisierten Normalfall zu orientieren. Weicht der konkrete Fall von dem typisierten Normalfall ab, so ist dies gegenüber dem Normalfall mit Zu- bzw. Abschlägen nach § 3 InsVV anzupassen (vgl. hierzu: Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn 21 ff. zu § 2).
Der vergütungsrechtliche Normalfall wird durch die InsVV zwar nicht positiv definiert, allerdings wird allgemein aus den in § 3 Abs. 1 InsVV genannten Erhöhungsfaktoren gefolgert, dass ein Normalfall vorliegt, wenn die Tatbestände des § 3 Abs. 1 InsVV nicht gegeben sind.
LG Berlin v. 21.11.2017 - 20 T 119/17, ZInsO 2017, 2770
Als Maßstab für die Unterscheidung besonderer Aufgaben von Regelaufgaben gilt ein geschäftskundiger und erfahrener, die Voraussetzungen des § 56 InsO erfüllender Insolvenzverwalter. Eine Regelaufgabe liegt daher vor, wenn sie bei Vorliegen eines "Normalverfahrens" in das Tätigkeitsprofil eines solchen Verwalters fällt.
LG Freiburg v. 23.08.2017 - 3 T 246/16, ZInsO 2017, 2083
Mit Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn 9 ff. zu § 2 InsVV geht das Insolvenzgericht dabei von folgenden Kriterien eines Normalfalles aus:
1. Qualitative Kriterien:
a) Inbesitznahme und Verwaltung des schuldnerischen Vermögens
(Inbesitznahme "...an einem Ort durch tatsächliches Erscheinen bei einem kooperativen Schuldner und die Sicherung der Vermögensmasse..."),
b) Inventarisierung und Bewertung des Vermögens
(Ermittlung und "Feststellung des Vermögens unter Rückgriff auf eine fortgeschriebene und zeitnahe Inventurliste, Lagerbestandsliste oder Anlageverzeichnis..., die durch einen kooperativen Schuldner zur Verfügung gestellt werden..." und deren Bewertung),
c) Prüfung und Sicherstellung, dass eine handels- und steuerrechtliche Buchhaltung neben der Insolvenzbuchhaltung geführt wird
(anknüpfend an das Vorhandensein einer ordnungsgemäßen kaufmännischen und handelsrechtlichen Buchführung),
d) Entscheidung über die vorläufige Fortführung des Unternehmens oder dessen Stillegung mit Zustimmung des Gerichts/Gläubigerausschusses, sofern das Unternehmen einen noch laufenden Geschäftsbetrieb aufweist.
e) Anfertigung eines Gläubigerverzeichnisses
bei einem kooperativen Schuldner mit geordnetem Belegwesen,
f) Entscheidung über die Abwicklung noch nicht erfüllter gegenseitiger Verträge
bei unstreitigen, tatsächlich und rechtlich relativ einfachen und üblich gelagerten Vertragsverhältnissen
g) Vorprüfung von Anfechtungstatbeständen
aufgrund vollständig verfügbaren Geschäftsunterlagen,
h) Vorprüfung der Frage der Aufnahme von schwebenden Prozessen,
i) Prüfung der Forderungsanmeldungen und Eintragung der Anmeldungen in Insolvenztabelle und Vorlage zum Prüfungstermin,
j) Entscheidung über Ansprüche von Ab- und Aussonderungsgläubiger und Vorbereitung der Verwertung beweglicher Sachen,
k) Verwertung der Masse, Befriedigung der Massegläubiger und Verteilung des Überschusses an die Insolvenzgläubiger.
2. Quantitative Kriterien:
a) Umsatz des Unternehmens bis zu 1,5 Mio. EURO,
b) Verfahrensdauer bis zu 2 Jahre,
c) Prüfung von Fremdrechten im Umfang von 50 % der Schuldenmasse
d) weniger als 20 Arbeitnehmer,
e) eine Betriebsstätte,
f) Forderungsanmeldung von bis zu 100 Gläubigern,
g) Einzug von bis zu 100 Forderungen,
h) bis zu 300 Buchungsvorgänge in der Insolvenzbuchhaltung.
Sind alle diese Kriterien erfüllt, so wird damit eine Regelvergütung des § 2 InsVV ausgelöst (Haarmeyer/ Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn 24 zu § 2). Abweichungen von dem typisierten Normalfall sind mit Ab- bzw. Zuschlägen nach § 3 InsVV zu korrigieren (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn 1, 3 zu § 3).
Nach § 2 InsVV erhält der Insolvenzverwalter in der Regel
von den ersten 25 000 Euro der Insolvenzmasse 40 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag bis zu 50 000 Euro 25 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag bis zu 250 000 Euro 7 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag bis zu 500 000 Euro 3 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag bis zu 25 000 000 Euro 2 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag bis zu 50 000 000 Euro 1 vom Hundert,
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,5 vom Hundert.
Die Tätigkeit der Insolvenzverwalterin in dem vorliegenden Insolvenzverfahren entsprach den regelmäßig anfallenden Aufgaben einer/s Insolvenzverwalterin/s, so dass die Festsetzung der Regelvergütung geboten und angemessen ist.
Die Insolvenzverwalterin hat einen Zuschlag i. H. v. 25% aufgrund der langen Verfahrensdauer beantragt.
Das Verfahren konnte nach zwei Jahren nicht abgeschlossen werden, da die Geltendmachung und Einziehung der ermittelten Ersatzansprüche im Sinne des § 64 GmbHG, aufgrund der Verletzung der im § 15a InsO enthaltenen Pflicht zur rechtzeitigen Antragstellung, durch die Beteiligten teilweise erschwert wurden.
Daran angeschlossen bedurfte es über einen Zeitraum von 1,5 Jahren einer intensiven Korrespondenz mit dem Insolvenzverwalter des ehemaligen Geschäftsführers.
Es wird Bezug genommen auf die Ausführungen im Vergütungsantrag, denen sich das Gericht in vollem Umfang anschließt. Der beantragte Zuschlag wird antragsgemäß festgesetzt um zu einer sachgerechten Vergütung zu kommen.
Die berechneten Auslagen sind gemäß § 8 Abs. 3 InsVV antragsgemäß festzusetzen.
Neben der Auslagenpauschale hat die Insolvenzverwalterin auch die Festsetzung besonderer Auslagen für die Durchführung der gerichtlich beauftragten Zustellung gemäß § 8 Abs. 3 InsO beantragt. Dem Antrag ist in der festgesetzten Höhe stattzugeben, da es sich dabei dem Grunde nach um besondere Auslagen nach § 4 Abs. 2 InsVV handelt und sie der Höhe nach zur Überzeugung des Gerichts unter Berücksichtigung der Grundsätze der Entscheidung des BGH, Beschluss vom 21.03.2013 - IX ZB 209/10 - entstanden sind.
Die festgesetzte Umsatzsteuer entspricht dem gesetzlich festgelegten Steuersatz.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o.g. zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher EMail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Fulda, 03.07.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Eröffnung des Verfahrens 93 IN 79/20 · Tradeshoppers UG (haftungsbeschränkt) · Insolvenzgericht Fulda
- Insolvenzgericht
- Fulda
- Aktenzeichen
- 93 IN 79/20
- Wirksam am
- 15.11.2024
- Registerbezug
- Fulda, HRB 6493
Mit Beschluss vom 14.11.2024 ist zur nachträglichen Anmeldung von nachrangigen Forderungen i. S. des § 39 InsO aufgefordert worden.
Anmeldefrist: 30.03.2021.
Rechtsbehelfsbelehrung
Sofern diese Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Die befristete Erinnerung ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die befristete Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift bei dem o.g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o.g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher EMail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Fulda, 14.11.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 6493 HRB 6493: Tradeshoppers UG (haftungsbeschränkt), Fulda, Am Rosengarten 20, 36037 Fulda. Die Gesellschaft ist aufgrund Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst.
Forderungsprüfung 93 IN 79/20 · Tradeshoppers UG (haftungsbeschränkt) · Insolvenzgericht Fulda
- Insolvenzgericht
- Fulda
- Aktenzeichen
- 93 IN 79/20
- Wirksam am
- 16.02.2021
- Registerbezug
- Fulda, HRB 6493
- Insolvenzgericht -
93 IN 79/20
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
Tradeshoppers UG (haftungsbeschränkt), vormals Am Rosengarten 20, 36037 Fulda
(AG Fulda, HRB 6493),
vertreten durch:
1. Florian Luzens, Franz-Schubert-Straße 14, 36088 Hünfeld, (Gesellschafter),
2. Thomas Schroeter, 71 Phayathai Road, 10400 Bangkok, THAILAND,
(Gesellschafter),
Verfahrensbevollmächtigter des Vertreters zu 1.:
Rechtsanwalt Raimund Kind, Lindenstraße 4, 36037 Fulda,
Verfahrensbevollmächtigter des Vertreters zu 2.:
Rechtsanwalt Stephan Ulrich, Kanzlei Dr. Kind & Ulrich, Marienstr. 3, 36039
Fulda,
wird heute, am 11.02.2021 um 16:00 Uhr das Insolvenzverfahren aufgrund des am
02.10.2020 eingegangenen Antrags gemäß §§ 2, 3, 11, 16 ff. Insolvenzordnung
(InsO) eröffnet.
Zur Insolvenzverwalterin wird bestellt:
Rechtsanwältin Sandra Mitter, Kanzlei Westhelle & Partner, Wilhelmshöher Allee
270, 34131 Kassel, Tel.: 0561/3166-311, Fax: 0561/3166-312, E-Mail:
s.mitter@westhelleundpartner.eu.
Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges
Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und der
Insolvenzverwalterin übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin
können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen. Wird gleichwohl an die
Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die
Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber der
Insolvenzverwalterin.
Die Insolvenzverwalterin wird mit der Durchführung der Zustellung gemäß § 8
Abs. 3 InsO beauftragt.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der Insolvenzverwalterin
schriftlich und unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis: 30.03.2021,
b) der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, ob und ggf. welche
Sicherungsrechte für die angemeldeten Forderungen an beweglichen Sachen oder
Rechten bestehen und in Anspruch genommen werden. Der Gegenstand, an dem das
Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des
Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die
Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus
entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an die
Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).
Gegenstand des schriftlichen Verfahrens:
1. An Stelle eines Berichtstermins erhalten Insolvenzgläubiger und
Insolvenzverwalterin die Möglichkeit zur schriftlichen Antragstellung zu
folgenden Angelegenheiten:
a) die Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
b) die Einsetzung, Beibehaltung und Zusammensetzung eines Gläubigerausschusses
(§ 68 InsO),
c) die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
d) die Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66
Abs. 3 InsO,
e) eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von
Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
f) den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO), z. B. Unternehmensstilllegung,
vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan, einschließlich der Beauftragung zur
Ausarbeitung eines Insolvenzplans (§ 157 Abs.1 S. 2 InsO),
g) die Verwertung der Insolvenzmasse ( § 159 InsO),
h) besonders bedeutsame Rechtshandlungen (§ 160 InsO); insbesondere:
Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs, des Warenlagers im Ganzen,
eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung an einem
anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem
Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich
belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines
Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
i) eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine
Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
j) die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
k) eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO wegen
Massearmut ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung,
l) die nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung, § 271 InsO.
Nach Stellung etwaiger Anträge prüft das Gericht die Aufhebung des
schriftlichen Verfahrens und die Einberufung einer Gläubigerversammlung.
2. Prüfung der angemeldeten Forderungen.
Frist zur Stellung von Anträgen zu vorgenannten Gegenständen und zur Erklärung
etwaiger Widersprüche mit denen Forderungen bestritten werden durch die
Insolvenzverwalterin, die Schuldnerin oder Insolvenzgläubiger gegen angemeldete
Forderungen wird bis zum
11.05.2021
gesetzt.
Angemeldete Forderungen, denen innerhalb der gesetzten Frist nicht schriftlich
widersprochen wird, gelten als uneingeschränkt festgestellt (§ 178 Abs. 1 S. 1
InsO). Ein Widerspruch der Schuldnerin steht der Feststellung einer Forderung
nach § 178 Abs. 1 S. 2 InsO nicht entgegen.
Hinweis für Gläubiger festgestellter Forderungen:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht
benachrichtigt.
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten
Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (30.03.2021)
und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich
geprüft werden (11.05.2021), liegt, in der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Hinweis:
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach
§§ 160, 162, 163 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene
Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag,
der im schriftlichen Verfahren dem Prüfungstermin entspricht, keine
Widersprüche erhoben werden.
Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem
erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich
des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung des
Insolvenzverfahrens oder der Rechtskraft der Einstellung des
Insolvenzverfahrens gelöscht. Veröffentlichungen in einem
Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 der
Insolvenzordnung werden spätestens sechs Monate nach Rechtskraft der
Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen
nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der
Veröffentlichung gelöscht.
G r ü n d e :
Die Schuldnerin ist zahlungsunfähig und überschuldet..
Dies ergibt sich insbesondere aus dem eingeholten Sachverständigengutachten.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von der Schuldnerin mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden.
Die Entscheidung kann auch von jedem Gläubiger mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden. Diese Beschwerde kann jedoch nur darauf gestützt werden,
dass das Gericht für diese Entscheidung international nicht zuständig ist.
Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Lautenbach
Direktor des Amtsgerichts
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 6493 HRB 6493: Tradeshoppers UG (haftungsbeschränkt), Fulda, Am Rosengarten 20, 36037 Fulda. Nicht mehr Geschäftsführer: Luzens, Florian, Hünfeld, *XX.XX.XXXX.
HRB 6493 HRB 6493: Tradeshoppers UG (haftungsbeschränkt), Fulda, Am Rosengarten 20, 36037 Fulda. Nicht mehr Geschäftsführer: Becker, Valentin, Niederaula, *XX.XX.XXXX. Bestellt als Geschäftsführer: Luzens, Florian, H…
HRB 6493 HRB 6493:Tradeshoppers UG (haftungsbeschränkt), Fulda, Am Rosengarten 20, 36037 Fulda.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag gemäß Musterprotokoll vom 26.03.2014. Geschäftsanschrift: Am …
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.